Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
GZ:
Sitzungstermin: 04.02.2021
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:der Vorsitzende
Protokollführung: Frau Faßnacht
Betreff: Wahl von Herrn Dr. Nopper zum Amtsverweser mit der Bezeichnung Oberbürgermeister

anwesend: 59 Stadträtinnen und Stadträte
abwesend: StR Dr. Klaus Nopper
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StR Dr. Klaus Nopper (CDU) nimmt wegen Befangenheit im Sinne von § 18 GemO an der Beratung und Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.

Die Rede von EBM Dr. Mayer ist im leicht redigierten Wortlaut wiedergegeben:

"Meine Damen und Herren, hiermit eröffne ich die Gemeinderatssitzung an diesem Donnerstagabend, dem 04.02.2021, und rufe Tagesordnungspunkt 1 auf, der da lautet
"Wahl von Herrn Dr. Nopper zum Amtsverweser mit der Bezeichnung Oberbürgermeister".

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Nopper, liebe Frau Nopper und Familie, sehr geehrte Damen und Herren Vorsitzende der Fraktionen des Stuttgarter Gemeinderates, verehrte Stadträtinnen und Stadträte, sehr geehrter Herr Prof. Wolfgang Schuster, werte Ehrengäste und vor allem natürlich liebe Stuttgarterinnen und Stuttgarter und alle, die zur Amtseinführung von Herrn Oberbürgermeister Dr. Nopper unseren Livestream eingeschaltet haben.

Meine Damen und Herren, ich heiße Sie persönlich, aber auch im Namen des Gemeinderates und der gesamten Stadtverwaltung auf das Herzlichste willkommen. Ich freue mich, dass Sie unserer Einladung zu diesem besonderen Anlass gefolgt sind, und wünsche Ihnen zu Beginn dieses zweiten Monats des trotzdem noch neuen Jahres alles erdenklich Gute. Gemeinsam sind wir verbunden in der Hoffnung, dass 2021 ein Jahr der Bewältigung, des Auflebens und Aufbruchs, der Erneuerung und der Zuversicht wird. Ja, und auch wenn es der pandemiebedingt eher schlichte Rahmen heute Abend kaum erahnen lässt, der Wechsel an der Spitze der Stadtverwaltung ist wahrlich ein Hochamt kommunaler Demokratie. Und angesichts einer vergleichsweise langen Amtszeit von immerhin acht Jahren auch eine ziemlich seltene Begebenheit. Noch mehr zur Rarität wird der heutige Anlass dadurch, dass der Gewinner der OB-Wahl vom November 2020, Herr Dr. Frank Nopper, sein Amt als Oberbürgermeister bisher noch nicht antreten konnte und solange auch nicht wird antreten können, bis die gegen das Ergebnis der OB-Wahl erhobenen Klagen rechtskräftig zurückgewiesen worden sind. Das gab es übrigens erst einmal in der mittlerweile doch auch schon langen Nachkriegsgeschichte unserer Stadt, scheint aber beim Blick ins Umland ein neuer, fragwürdiger Trend zu sein.

Für diese nur auf den ersten Blick missliche Lage haben unsere Verfassungsväter und
-mütter eine salomonische Lösung gefunden, die einerseits den Rechtsschutz der Klagenden und andererseits das Ergebnis der Volkswahl berücksichtigt. Die Rede ist vom sogenannten Institut des Amtsverwesers. Verweser, dieser Begriff klingt ja erst mal eigentümlich. Da kommen dem einen oder anderen vielleicht Assoziationen morbider Färbung in den Sinn. Der Blick in das Lexikon verrät jedoch, dass der Begriff vom althochdeutschen Wort firwesan herrührt, was so viel wie vertreten oder verwalten heißt. Im Schweizerischen bezeichnet man übrigens einen nichtschulischen Lehrer, der aber fachübergreifend gebildet ist, als Verweser sowie den Stellvertreter eines ordentlich gewählten Pfarrers. Trotz geografischer Nähe hat die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in ihrem § 48 demgegenüber weder die Schul- noch die Kirchbank im Sinn, die verwaist wäre und infolge dessen verwest werden müsste, sondern wie schon beschrieben das Amt des Oberbürgermeisters. Die Amtszeit des Amtsverwesers beträgt grundsätzlich zwei Jahre, kann verlängert werden und endet vorzeitig natürlich mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Oberbürgermeister. Der Amtsverweser hat alle Kompetenzen eines Oberbürgermeisters, einzig mit der Ausnahme des Stimmrechts im Gemeinderat. Auch führt der Amtsverweser die Bezeichnung Oberbürgermeister.


Für die Wahl eines Amtsverwesers ist die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderates, unabhängig von der Anwesenheit, erforderlich. Bei den derzeit 60 Mitgliedern im Stuttgarter Gemeinderat sind in jedem Fall also 31 Ja-Stimmen zum Erreichen des Quorums nötig.

Nun kommen wir also zu dieser Wahl des Amtsverwesers. Kandidat ist der Gewinner der noch nicht rechtskräftigen Volkswahl, Herr Dr. Frank Nopper. Und mit den Fraktionen wurde im Vorfeld und heute im Ältestenrat auch noch mal abgesprochen, dass wir diese Wahl offen durchführen können. Ich darf Sie jetzt noch mal fragen, ob dieses Einvernehmen fortbesteht oder ob es hiergegen Einwände gibt. Das ist nicht der Fall.


Dann, meine Damen und Herren Stadträte, darf ich Sie fragen, wer für die Wahl von Herrn Dr. Nopper als Amtsverweser stimmt. Der möge nun das Handzeichen geben, bitteschön. Gibt es Gegenstimmen? Enthaltungen?


Damit, lieber Herr Oberbürgermeister Dr. Nopper, sind Sie vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart einstimmig zum Amtsverweser für die Dauer von zwei Jahren gewählt worden. Da unsere Verwaltung übrigens Überraschungen nicht so sehr liebt, haben wir uns im Vorfeld abgesichert und Herrn Dr. Nopper auch gefragt, ob er denn diese Wahl auch annehmen würde. Was er erfreulicherweise bejaht hat. Deswegen darf ich nun sagen: Herzlichen Glückwunsch, lieber Herr Oberbürgermeister.

Meine Damen und Herren, wir kommen nun zur personalrechtlichen Folgeentscheidung der soeben erfolgten Wahl. Sie kennen das auch von den Wahlen der Beigeordneten. Diese Folgeentscheidungen haben auch in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Und der Beschlussantrag lautet wie folgt:

Ziffer 1: Herr Dr. Frank Nopper wird mit Wirkung vom 04.02.2021 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren zum Amtsverweser im Dienst der Landeshauptstadt Stuttgart ernannt. Er führt die Bezeichnung Oberbürgermeister.

Ziffer 2: Herr Dr. Frank Nopper erhält Bezüge aus dem von ihm vorübergehend besorgten Amt des Oberbürgermeisters und eine Aufwandsentschädigung nach den für dieses Amt geltenden Vorschriften. Er erhält Dienstbezüge aus der Bes.Gr. B 11 der Landesbesoldungsordnung sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 13,5 v. H. des Grundgehalts.

Nun darf ich fragen, ob es hiergegen Einwände gibt. Möchte sich jemand enthalten? Dann haben Sie auch diesen Beschluss einstimmig gefasst. Vielen Dank."

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