Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0412-02
GRDrs 1388/2021
Ergänzung
Stuttgart,
05/11/2022



Nachtrag zum Rahmenvertrag für die Beschaffung von Servern und Frames - Aufgabenübertragung auf den Oberbürgermeister



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
01.06.2022
02.06.2022



Beschlußantrag:

Dem Oberbürgermeister wird gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 GemO im Rahmen des mit GRDrs. 1388/2022 vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Beschaffung eines Rahmenvertrags für die Lieferung von Anwendungs- bzw. Datenbankservern und Frames inkl. Garantie-und Serviceleistungen mit einer maximalen Laufzeit von vier Jahren die Entscheidung über die Vergabe dieses Rahmenvertrages und die Beschaffungen (Abrufe) aus diesem Rahmenvertrag übertragen.


Begründung:


Nach § 39 Abs. 2 Nr. 8 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 1 Nr. 12 Hauptsatzung (HS) kann allein der Gemeinderat gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 GemO Aufgaben des Gemeinderats an den Oberbürgermeister übertragen; einem beschließenden Ausschuss steht diese Kompetenz nicht zu (Verbot der Subdelegation seitens des entsprechenden Ausschusses von vom Gemeinderat durch die Hauptsatzung auf einen beschließenden Ausschuss übertragenen Aufgaben auf die Verwaltung).

Die Vorlage 1388/2021 wurde lediglich im Verwaltungsausschuss (VA) am 16.02.2022 beschlossen. Dieser Beschluss ist für die reine Beschaffungsentscheidung ausreichend; er stellt jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Übertragung von einzelnen Aufgaben auf den Oberbürgermeister dar. Der entsprechende Passus des Beschlusses des VA (Beschlussziffer 1 Satz 2 der GRDrs. 1388/2021) ist daher unwirksam.

Neben der zur Beschleunigung des Vergabeprozesses sinnvollen Übertragung der Vergabeentscheidung ist auch eine Übertragung der weiteren Beschaffungsentscheidungen im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag, also der Abrufe aus diesem Rahmenvertrag, zweckmäßig, da ansonsten über einem Jahresbetrag von 300 T€ (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 5 HS) die entsprechenden jährlichen Abrufe jeweils erneut im Verwaltungsausschuss (als dem für Beschaffungen im Bereich des Referats AKR zuständigen beschließenden Ausschuss) beschlossen werden müssten. Dies würde jedes Jahr eine erneute Befassung des VA in dieser Sache bedeuten, da bereits jetzt absehbar ist (vgl. Angabe zu finanziellen Auswirkungen in GRDrs. 1388/2021), dass jedes Jahr Beschaffungen aus dem Rahmenvertrag in Form von Abrufen von über 300 T€ erfolgen werden. Dies erscheint angesichts der zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Stadtverwaltung sowieso zwingend notwendigen Leistungen aus diesem Rahmenvertrag nicht zielführend.

Innerhalb der Verwaltung kommen die auf den Oberbürgermeister übertragenen Befugnisse gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 GemO dem zuständigen Referat AKR zu.


Finanzielle Auswirkungen

Siehe GRDrs. 1388/2021.
Durch die Aufgabenübertragung kommt es zu Effizienzgewinnen.



Beteiligte Stellen

keine erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

keine




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