Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 486/2020
Stuttgart,
07/09/2020



Umsetzung der Änderungen der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) zum Umfang und zum Inhalt der Leitungszeit



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
20.07.2020
29.07.2020
29.07.2020



Beschlußantrag:


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, dem sogenannten Gute-KiTa-Gesetz, erfolgte mit Beschluss des Landtags vom 14. November 2019 ein Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO). Die Änderungen der KiTaVO sind mit Wirkung vom 2. Januar 2020 in Kraft getreten.


Die Änderungen der KiTaVO beinhalten folgende Neuerungen:

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KiTaVO

Die Kinderkrippe wurde mit einem Mindestpersonalschlüssel in den Geltungsbereich der KiTaVO aufgenommen.

§ 1 Abs. 4 KiTaVO

Es wird erstmalig ein zeitlicher Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben für die Leitung einer Einrichtung geregelt. Der Umfang der Leitungszeit (Leitungsfreistellung) pro Einrichtung beträgt mindestens sechs Stunden wöchentlich (Grundsockel) und erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe nach § 1 Abs. 1 KiTaVO um mindestens weitere zwei Stunden und muss zusätzlich zum Mindestpersonalschlüssel der Gruppe/den Gruppen gewährt werden.

§ 1 Abs. 5 KiTaVO

Im Rahmen dieser Regelung wurde verbindlich formuliert, welche pädagogischen Leitungsaufgaben in dieser Leitungszeit zu erledigen sind.




Krippengruppen

In der Fassung von § 1 KiTaVO vom 25. November 2010 war bisher das reine Krippenangebot nicht beinhaltet. In der nun seit 2. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung von § 1 KiTaVO wurden die Krippengruppen mit einem Mindestpersonalschlüssel in den Geltungsbereich der KiTaVO aufgenommen. Sowohl der städtische Personalschlüssel als auch der Personalschlüssel der freien Träger, der derzeit bezuschusst wird, entsprechen bereits dieser Vorgabe.


Leitungszeit/Leitungsfreistellung

Die KiTaVO enthielt bisher keine Verpflichtung für die Träger, die Leitung ganz oder teilweise freizustellen. Ferner gab es auch keine gesetzlichen Vorgaben zu pädagogischen Leitungsaufgaben wie nun in § 1 Abs. 5 KiTaVO formuliert (z.B. Konzeptionsentwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung, Teamentwicklung/Weiterentwicklung, Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit im Team, Steuerung und Anleitung der praktischen Arbeit).

Freigestellte und gut qualifizierte Leitungen sind in Kindertageseinrichtungen eine Grundvoraussetzung. Dies wurde auch im Kontext mit der Faktorisierung der Kleinkinder im Hinblick auf die Eingruppierung von Leitungen, die der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2020/2021 beschlossen hat, dargestellt.

In der GRDrs 482/2011 (Umsetzung des Mindestpersonalschlüssels nach der KiTaVO, in der Fassung vom 25. November 2010) wurde bereits dargelegt und auch vom Gemeinderat anerkannt, dass eine Betriebsführung unabdingbar nur mit einer Leitungsfreistellung im Umfang abhängig von der Größe der Einrichtung möglich ist. Zur Sicherung der Standards wurde im Rahmen dieser GRDrs 482/2011 eine Leitungsfreistellung im Umfang von 9 % pro KiTaVO Gruppe über den Mindestpersonalschlüssel hinaus sowohl beim städtischen als auch bei den freien Trägern beschlossen. Beim städtischen Träger finden für nicht unter die KiTaVO fallende Gruppen (Krippengruppen/Hort) immer noch die Personalausstattungs-Richtlinien 1999 zur Leitungsfreistellung Anwendung (Anlage 3 C GRDrs 407/1999). Eine Förderung der freien Träger hinsichtlich einer Leitungsfreistellung für nicht unter den Geltungsbereich der KiTaVO fallende Gruppen ist bisher nicht erfolgt, sie erhielten somit im Gegensatz zum städtischen Träger keine Förderung der Leitungsfreistellung für Krippengruppen.

Nun wurde mit Wirkung vom 2. Januar 2020 an in § 1 Abs. 4 KiTaVO ein zeitlicher Mindestumfang zur pädagogischen Leitungsaufgabenerfüllung verbindlich festgelegt. Dies beinhaltet wie bereits oben aufgezeigt einen Grundsockel mit 6 Stunden pro Woche (15,38 % einer Stelle) für die erste Gruppe und für die zweite sowie jede weitere Gruppe 2 Stunden pro Woche (5,13 % einer Stelle) und ist zusätzlich zum Mindestpersonalschlüssel der Gruppen an Leitungszeit zu gewähren.

Für den städtischen Träger hat diese Änderung lediglich Auswirkungen auf eingruppige und zweigruppige Standorte, die schon bisher unter die KiTaVO gefallen sind. Die Leitungsfreistellung bei eingruppigen Standorten ist von 9 % auf 15,38 % einer Stelle und bei zweigruppigen Standorten von 18 % auf 20,51 % einer Stelle zu erhöhen. Standorte ab 3 Gruppen und Krippengruppen erfüllen bereits die Vorgaben der KiTaVO zur Leitungsfreistellung. Zur Umsetzung der neuen Leitungsfreistellungsregelungen beim städtischen Träger werden insgesamt 2,303 Fachkraftstellen in S 8b benötigt. Dies ist bei den freien Trägern analog anzuwenden.

Ebenso ist die Leitungsfreistellung für Kleinkindgruppen analog wie beim städtischen Träger neu in die Förderung aufzunehmen.

Gemäß § 8 Abs. 3 Kitagesetz Baden-Württemberg haben die Träger den Anspruch auf eine 100%-Förderung der gesetzlich festgelegten Leitungsfreistellung.

Die Neuregelung in der KiTaVO wird zum Anlass genommen, die Leitungsfreistellung im Bereich der Kindertageseinrichtungen sowohl für den städtischen als auch für die freien Träger zu vereinheitlichen. Dies erfolgt auf der Basis der bereits bestehenden Regelungen beim städtischen Träger. Pro Gruppe einer Kindertageseinrichtung werden ab 01.01.2020 12 % einer Stelle für den städtischen Träger und den freien Trägern zur Verfügung gestellt. Bei eingruppigen Kindertageseinrichtungen mindestens 15,38 % einer Stelle. Die Mindestanforderungen der KiTaVO in Bezug auf die Leitungsfreistellung sind dabei berücksichtigt.

Die Umsetzung der Neuregelungen der Förderung der freien Träger bezüglich der Leitungsfreistellung werden ab 01.01.2020 umgesetzt. Sie muss spätestens bis 31.08.2021 umgesetzt sein.

Auf der Basis der bereits bestehenden Leitungsfreistellung werden mit der Schaffung von 2,303 Stellen beim städtischen Träger die Mindestanforderungen der KiTaVO hinsichtlich der Leitungsfreistellung erfüllt. Die Neuregelung, künftig einheitlich 12 % einer Stelle pro Gruppe zur Verfügung zu stellen, löst beim städtischen Träger lediglich eine sukzessive Umverteilung von vorhandenen Stellenanteilen für Leitungsfreistellung aus. Diese Umverteilung wird entsprechend bei Veränderungen in den Kindertageseinrichtungen umgesetzt und führt zu einer Gleichbehandlung für alle KiTaVO Gruppen und Kindertageseinrichtungen des städtischen Trägers bezüglich der Leitungsfreistellung. Für neue städtische Kindertageseinrichtungen/Gruppen ist künftig einheitlich ein Anteil von 12 % einer Stelle pro Gruppe für Leitungsfreistellung zu schaffen.

Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung werden also die bestehenden Leitungsfreistellungen beim städtischen Träger, auch über die Mindestfreistellung nach der neuen KitaVO hinaus, festgeschrieben und gleichzeitig wird eine Gleichbehandlung der freien Träger mit dem städtischen Träger erreicht.

Der Unterschied zwischen Mindestfreistellung nach KitaVO und der auf der Basis des Status-Quo ermittelten vorgeschlagenen Leitungsfreistellung stellt sich wie folgt dar:
Mindest-Leitungsfreistellung nach KitaVO neu
(Stellen)
vorgeschlagene LF* (Stellen)
LF über Mindestfreistellung hinaus (Stellen)
Aufwand LF über Mindestfreistellung (EUR)
Städischer Träger
38,06
72,33
34,27
1.950.100
Freie Träger
107,60
158,67
51,08
2.906.100
Gesamt
145,66
231,00
85,35
4.856.200
* entspricht beim städt.Träger weitgehend dem Status Quo, d.h. ist bereits finanziert.

Betriebserlaubnis

Für die Übermittlung der verpflichtenden Angaben zur Umsetzung der Leitungszeit in den Einrichtungen haben sich der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die einfache und unbürokratische Form der Selbstverpflichtungserklärung des jeweiligen Trägers entschieden. Sie ergänzt die bestehende Betriebserlaubnis und enthält nur die nötigen Angaben über den Umfang der Leitungszeit, die Inhalte und die Art der Umsetzung. Die Angaben können seit 1. März 2020 über das Kita-Data-Webhouse im Rahmen der Stichtagsmeldungen übermittelt werden.

Bestehende Betriebserlaubnisse, die vor in Kraft treten der Änderungen der KiTaVO erteilt wurden, erhalten in vollem Umfang ihre Gültigkeit. Sie gelten als rechtmäßig begünstigende Verwaltungsakte weiter. Für neue Einrichtungen und für bestehende Einrichtungen, bei denen sich die Angebotsform oder Gruppenzahl verändert, ist eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen.



Finanzielle Auswirkungen


Für die Umsetzung der Änderungen der KiTaVO zur Leitungszeit und der Anpassung der Leitungsfreistellung bei den freien Trägern an die städtische Freistellungsregelung (12 % einer Stelle für Leitungszeit pro KiTaVO Gruppe) ergeben sich folgende finanziellen Auswirkungen.


Anzahl Stellen
Aufwand
2020
Städt. Träger
Anpassung der bisherigen
Leitungsfreistellungsregelungen an die KiTaVO (Stand: 02.01.2020)
2,303
131.041 EUR
Freie Träger
Anpassung der bisherigen Förderung für Leitungsfreistellung an die KiTaVO (Stand: 02.01.2020) in Bezug auf den zusätzlichen Stellenbedarf mit einer Förderquote von 100 %

Erhöhung der Förderquote auf 100 % bei der bisher geförderten Leitungsfreistellung
36,04
2.050.676 EUR






305.378 EUR
Anpassung der Förderung für Leitungsfreistellung analog des städtischen Träger auf 12 % pro Gruppe mit einer Förderquote von 100 %
51,08
2.906.452 EUR
Summe Aufwand
5.393.547 EUR


Demgegenüber stehen Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich 2020 in Höhe von 9.939.711 EUR. Diese Zuweisungen sind zunächst bis zum 31.12.2022 befristet. Danach müssen nach heutigem Stand die Mehraufwendungen ohne Gegenfinanzierung aus dem städtischen Haushalt getragen werden. Nach Abzug der Ausgaben in Höhe von 5.393.547 EUR für die Verbesserung verbleibt ein Überschuss in Höhe von 4.546.164 EUR. Dieser Überschuss fließt dem städtischen Haushalt zu und dient bis zunächst 31.12.2022 dem Ausgleich der schon bisher und auch zukünftig über den Mindestpersonalschlüssel der KitaVO hinaus gewährten Leitungsfreistellungen. Damit ist die Anpassung der Leitungsfreistellung/Aufstockung der Förderung der freien Träger zumindest bis 31.12.2022 haushaltsneutral. Über eine über das Jahr 2022 hinausgehende Landesförderung muss zu gegebener Zeit durch die kommunalen Spitzenverbände verhandelt werden.




Beteiligte Stellen

Referat AKR und Referat WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

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