Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
262
11
VerhandlungDrucksache:
618/2021
GZ:
SWU
Sitzungstermin: 14.10.2021
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Nopper
Berichterstattung:
Protokollführung: Frau Schmidt
Betreff: Sanierung Feuerbach 7 -Wiener Platz-
Satzung über die erste Erweiterung des Sanierungs-
gebiets

Vorgang: Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik vom 20.07.2021, öffentl., Nr. 265
Ergebnis: Zurückstellung
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik vom 21.09.2021, öffentl., Nr. 308
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik vom 05.10.2021, öffentl., Nr. 320
Verwaltungsausschuss vom 13.10.2021, öffentlich, Nr. 395
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt vom 08.07.2021, GRDrs 618/2021, mit folgendem

Beschlussantrag:

Es wird folgende Satzung über die erste Erweiterung des Sanierungsgebiets Feuerbach 7 -Wiener Platz- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Feuerbach 7 -Wiener Platz- im Stuttgarter Stadtbezirk Feuerbach wird um den folgenden Bereich der Fußgängerunterführung am Wiener Platz erweitert:

Fußgängerunterführung unter der Steiermärker Straße (B295), hierzu zählt der kreisförmige Treppenaufgang des Bahnhofsvorbereichs (Teilfläche des Flst. 3106), der unterirdische Bereich der Unterführung unter der Steiermärker Straße (Teilfläche des Flst. 4237/3) sowie der Treppenaufgang, der sich zwischen Steiermärker Straße und Wernerstraße befindet (Teilfläche des Flst. 3639/1).

Maßgebend ist der Lageplan vom 21.06.2021, der als Bestandteil der Satzung als Anlage beigefügt ist.
§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften der §§ 144 ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


OB Dr. Nopper stellt fest:
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