Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1012/2020
Stuttgart,
11/18/2020



Änderung der Anstaltssatzung für das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
02.12.2020
03.12.2020



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Anstaltssatzung für das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts vom 25. Oktober 2018 (Änderungssatzung) gemäß der Anlage 1 wird erlassen.



Begründung:


Mit dem Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 7. Mai 2020 wurde über die Neuaufnahme des § 37a in der Gemeindeordnung die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen auch ohne Präsenz der Gremiumsmitglieder vor Ort im Sitzungsraum durchzuführen. Grundsätzlich bedarf dies einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung. Bis zum 31.12.2020 gilt jedoch die Ausnahme, dass vor Ablauf des vorgenannten Datums keine Aufnahme in der Hauptsatzung erforderlich ist.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung und des aktuellen COVID-19-Geschehens sollte die Möglichkeit für Online-Sitzungen über den 31.12.2020 hinaus offenbleiben.

Mit der momentanen Novellierung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt (vgl. GRDrs 767/2020) ist die Aufnahme von Online-Sitzungen gleichermaßen für die städtischen Gremien vorgesehen.

Über § 102b Abs. 5 letzter Satz GemO finden §§ 36 bis 38 GemO auf den Verwaltungsrat entsprechende Anwendung; damit gilt auch § 37a GemO für den Sitzungsgang im Verwaltungsrat des Klinikums.

Damit ab 01.01.2021 die Möglichkeit von Online-Sitzungen eröffnet bleibt, ist entsprechend § 37a GemO eine entsprechende Regelung in der Anstaltssatzung erforderlich.

Vor dem Hintergrund der sich verschärfenden COVID-19-Lage wird dringend empfohlen die Unternehmensverfassung des Klinikums zu ergänzen, um wichtige Entscheidungen für die Kommunal­anstalt und die medizinische Versorgung im Großraum Stuttgart – auch ohne Präsenz ihres Hauptorgans vor Ort – treffen zu können.


Finanzielle Auswirkungen

-


Beteiligte Stellen

Das Referat AKR hat mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

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Thomas Fuhrmann
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Satzung zur Änderung der Anstaltssatzung für das Klinikum der
Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des
öffentlichen Rechts vom 25. Oktober 2018 (Änderungssatzung)






Satzung

zur Änderung der Anstaltssatzung für das
Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart
gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts

vom 25. Oktober 2018


Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. ____ vom __________


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2. Dezember 2020 aufgrund
von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. m. § 102a Abs. 1 GemO in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Anstalts­satzung für das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunal­anstalt des öffentlichen Rechts vom 25. Oktober 2018 beschlossen (Änderungs­satzung):



§ 1

Die Anstaltssatzung für das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts vom 25. Oktober 2018 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2018, Stadtrecht 5/4), wird wie folgt geändert:

Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



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