Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 GemO aufgeführten Gründe. Vorliegend ist keine dieser Ziffern einschlägig, bei denen ein wichtiger Grund im Besonderen gegeben ist und im Regelfall eine Anerkennung durch den Gemeinderat erfolgen muss.
Neben den vorgenannten Ziffern 1 bis 7 des § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO kann es nach Satz 1 - auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeindeordnung nur so der Vielfalt der Lebensumstände gerecht werden kann - noch andere wichtige Gründe für eine Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit geben.
Solche anderen wichtigen Gründe werden von Frau Sabine Mezger in beigefügtem Schreiben geltend gemacht.
Andere wichtige Gründe liegen dann vor, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem/der Bürger/-in die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Übernahme nicht zugemutet werden kann, sind einerseits die persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die Interessen des Arbeitgebers sowie die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (z. B. Engagement in Parteien und Vereinen) und andererseits die Bedürfnisse der Gemeinde und der Verwaltung gegenüber zu stellen. Weiterhin sind Art und Umfang der in Frage kommenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Aus Sicht der Verwaltung ist es vorliegend vertretbar, einen anderen wichtigen Grund - wie oben dargestellt - anzuerkennen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Amt einer Innenstadtbezirksvorsteherin zwar nicht um ein öffentliches Amt i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO handelt, aber die hier als Bezirksvorsteherin ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit nach der herrschenden Rechtsauffassung für das Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes von Bedeutung sein kann.
Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gemäß § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat; es liegt in seinem Ermessen, die von Frau Sabine Mezger geltend gemachten Punkte als anderen wichtigen Grund i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO anzuerkennen.
Im Falle der Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats rückt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO die dann als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerberin des Wahlvorschlags der CDU, Frau Claudia Pfeiffer, nach, sofern diese keinen wichtigen Grund für die Ablehnung geltend macht und keine Hinderungsgründe vorliegen (s. GRDrs 256/2019).
Finanzielle Auswirkungen keine Beteiligte Stellen nicht erforderlich Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Fritz Kuhn Anlagen Analge 1 - Verzichtsschreiben von Frau Sabine Mezger vom 20. März 2019 <Anlagen> zum Seitenanfang