Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0330-06
GRDrs 255/2019
Stuttgart,
03/25/2019



Nichtnachrücken von Frau Sabine Mezger (CDU) in den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart aus wichtigem Grund



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.03.2019
28.03.2019



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass bei Frau Sabine Mezger ein wichtiger Grund für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats vorliegt und dass sie aufgrund ihrer entsprechenden Erklärung nicht als Nachrückerin in den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart eingetreten ist.



Begründung:


Mit Ablauf des 14. März 2019 ist Herr Stadtrat Thomas Fuhrmann, der über den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union (CDU) in den Gemeinderat gewählt worden war, aus dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ausgeschieden (vgl. GRDrs 254/2019).

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) rückt die als erste Ersatzperson des entsprechenden Wahlvorschlags festgestellte Person in den Gemeinderat nach. Dies wäre entsprechend dem Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 Frau Tatjana Strohmaier, die jedoch aus wichtigem Grund nicht in den Gemeinderat nachrückt; die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn Dr. Fabian Mayer getroffene entsprechende Feststellung des Gemeinderats (vgl. GRDrs 694/2016) gilt fort. Die nächste Ersatzperson, Herr Markus Bott ist bereits für Herrn Dr. Fabian Mayer in den Gemeinderat nachgerückt (vgl. GRDrs 695/2016).
Die dann nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der CDU ist Frau Sabine Mezger.

Die zum Nachrücken vorgesehene Ersatzperson kann die Annahme der Wahl, also die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats, aus wichtigem Grund ablehnen (§ 16 Abs. 1 GemO).

Frau Sabine Mezger bittet aus den sich aus beigefügtem Verzichtsschreiben vom 20. März 2019 (Anlage 1) ergebenden Gründen darum, die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats aus wichtigem Grund anzuerkennen und nicht als Nachrückerin in den Gemeinderat einzutreten.

Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 GemO aufgeführten Gründe. Vorliegend ist keine dieser Ziffern einschlägig, bei denen ein wichtiger Grund im Besonderen gegeben ist und im Regelfall eine Anerkennung durch den Gemeinderat erfolgen muss.

Neben den vorgenannten Ziffern 1 bis 7 des § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO kann es nach Satz 1 - auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeindeordnung nur so der Vielfalt der Lebensumstände gerecht werden kann - noch andere wichtige Gründe für eine Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit geben.

Solche anderen wichtigen Gründe werden von Frau Sabine Mezger in beigefügtem Schreiben geltend gemacht.

Andere wichtige Gründe liegen dann vor, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem/der Bürger/-in die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Übernahme nicht zugemutet werden kann, sind einerseits die persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die Interessen des Arbeitgebers sowie die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (z. B. Engagement in Parteien und Vereinen) und andererseits die Bedürfnisse der Gemeinde und der Verwaltung gegenüber zu stellen. Weiterhin sind Art und Umfang der in Frage kommenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Aus Sicht der Verwaltung ist es vorliegend vertretbar, einen anderen wichtigen Grund - wie oben dargestellt - anzuerkennen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Amt einer Innenstadtbezirksvorsteherin zwar nicht um ein öffentliches Amt i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO handelt, aber die hier als Bezirksvorsteherin ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit nach der herrschenden Rechtsauffassung für das Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes von Bedeutung sein kann.

Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gemäß § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat; es liegt in seinem Ermessen, die von Frau Sabine Mezger geltend gemachten Punkte als anderen wichtigen Grund i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO anzuerkennen.

Im Falle der Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats rückt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO die dann als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerberin des Wahlvorschlags der CDU, Frau Claudia Pfeiffer, nach, sofern diese keinen wichtigen Grund für die Ablehnung geltend macht und keine Hinderungsgründe vorliegen (s. GRDrs 256/2019).


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Fritz Kuhn

Anlagen

Analge 1 - Verzichtsschreiben von Frau Sabine Mezger vom 20. März 2019

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