Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 1298/2021
Stuttgart,
11/24/2021



Temporäre Gestattung von Heizpilzen in der Wintersaison 2021/2022



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
30.11.2021
02.12.2021



Beschlußantrag:
1. Das Heizpilzverbot für die Wintersaison 2021/2022 wird - wie in der letzten Wintersaison (vergleiche GRDrs 804/2020) - per Abweichungsbeschluss zu den geltenden Gestaltungsrichtlinien zur Möblierung im öffentlichen Straßenraum im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Stuttgart (Gestaltungsrichtlinien Innenstadt vom 19. April 2007, Beschluss GRDrs 305/2006) ausgesetzt und damit von 1. November 2021 bis 31. März 2022 ohne zeitliche Begrenzung zugelassen.

2. Der Winterbetrieb von Heizpilzen soll möglichst energie- und klimaschonend erfolgen. Auf klimaschädliche gasbetriebene Heizpilze soll verzichtet werden und daher mit Ökostrom betriebene Heizstrahler (Infrarot) verwendet werden.

3. Eine stadtgestalterisch und technisch-ökologisch adäquaten Umsetzung, verbunden mit den entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen sind dabei zu berücksichtigen.





Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Durch die coronabedingten Umsatzverluste gibt es bei den Pächtern von Straßenwirtschaften den verständlichen Wunsch, diese Verluste durch verschiedene Maßnahmen auszugleichen. Hierzu zählen z. B.: · das Aufstellen von Heizpilzen, möglichst ohne Einschränkungen.
· die Inanspruchnahme von Parkplätzen zur Einrichtung von Straßenwirtschaften.
· die Erweiterung von bestehenden Straßenwirtschaften, soweit verkehrlich noch akzeptabel. Diese zusätzlichen Maßnahmen und Lockerungen bestehender Regelungen sollen helfen Einnahmeverluste auszugleichen.

Gemäß den Gestaltungsrichtlinien zur Optimierung im öffentlichen Straßenraum im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Stuttgart (Gestaltungsrichtlinie Innenstadt) vom 19. April 2007 gilt unter Punkt 7. Folgendes:

„Aufbau und Betrieb von Heizstrahlern sind nur in der Zeit von April bis Oktober ab 20 Uhr bis Betriebsschluss zulässig. Sie sind täglich nach Ende des Betriebs vollständig abzuräumen. Das Verwenden von Heizstrahlern im Bereich von Kulturdenkmalen nach § 12 DSchG ist nicht zulässig.“

Umgesetzt wird dieses Richtlinie im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Außenbewirtschaftung. Für die Erteilung der Genehmigung ist das Amt für öffentliche Ordnung zuständig. Hierbei sind bislang die Gestaltungsrichtlinien zu beachten, welche die Nutzung von Heizpilzen ab November verbieten.

Für die Außengastronomie in den Außenbezirken (außerhalb des Gestaltungsbereichs der Innenstadt) gibt es keine Verbote.

Die Verwaltung schlägt aus den oben genannten Gründen vor das Verbot von Heizpilzen von November 2021 bis März 2022 und ohne zeitliche Beschränkung auszusetzen.

Die Beschlusslage aus dem Klimaaktionsplan (GRDrs 975/2019) bleibt aber unberührt.

Mit der temporären Lockerung des Heizpilzverbots ist kein Einstieg in eine dauerhafte Genehmigung verbunden. Den Gastronomen muss bewusst sein, dass die mögliche Anschaffung dieser Heizgeräte mit einer endlichen temporären Nutzung verbunden ist. Die Verwaltung verfolgt weiterhin das Ziel, den Beschluss des Gemeinderats zum Aktionsprogramm Klimaschutz mit einem ganzjährigen Verbot der Heizpilze Anfang nächsten Jahres in den Gremien zu behandeln, mit dem Ziel einer zeitnahen Umsetzung im Jahr 2022.

Auf dem Citygipfel war die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung eine diskutierte Maßnahme.

Auch in Zeiten von der Corona-Pandemie darf der Klimaschutz nicht außen vor bleiben. Daher ist es geboten, dass die aufgestellten Heizstrahler möglichst keine fossile Energie verbrauchen. Aus diesem Grund sind vorzugsweise elektrisch betriebene Heizstrahler (Infrarot), unter Verwendung von Ökostrom, zu nutzen, die möglichst wenig eingesetzt werden sollen, um den zusätzlichen Energieverbrauch zu minimieren.

Strombetriebene Heizstrahler sind aber nur dann zulässig, sofern die private Stromzufuhr nicht über öffentliche Flächen geführt wird. Das heißt nur bei Straßenwirtschaften, die unmittelbar an die Gaststätte angrenzen, können unter Beachtung der technischen Regelwerke strombetriebene Heizstrahler verwendet werden.






Finanzielle Auswirkungen

Keine



Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 1337/2021 der CDU-Gemeinderatsfraktion vom 10.11.2021:
Gastronomiebetriebe unterstützen: Heizverbot erneut aufheben!


Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dr. Frank Nopper
Oberbürgermeister


Anlagen

Keine




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