Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
236
6
VerhandlungDrucksache:
674/2022
GZ:
T
Sitzungstermin: 17.11.2022
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Nopper
Berichterstattung:
Protokollführung: Frau Faßnacht fr
Betreff: Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart (SES), Kalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr und Satzungsänderungen ab 1. Januar 2023

Vorgang: Betriebsausschuss Stadtentwässerung vom 15.11.2022, öffentlich, Nr. 15
Verwaltungsausschuss vom 16.11.2022, öffentlich, Nr. 417
jeweiliges Ergebnis: Kenntnisnahme


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Technischen Referats vom 08.11.2022, GRDrs 674/2022, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Die Höhe der Schmutzwassergebühr wird ab 1. Januar 2023 auf 1,73 EUR/m³ bezogene Frischwassermenge festgesetzt. Für 2023 sind Zuführungen von Kostenüberdeckungen in Höhe von 4,0 Mio. EUR berücksichtigt.

2. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Schmutzwassergebühren (Stadtrecht 7/20) wird gemäß Anlage 6 erlassen.

3. Die Höhe der Niederschlagswassergebühr wird ab 1. Januar 2023 auf 0,68 EUR/m² Berechnungsfläche festgesetzt. Für 2023 sind Zuführungen von Kostenüberdeckungen in Höhe von 0,5 Mio. EUR berücksichtigt.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren (Niederschlagswassergebührensatzung - NwGebS -) vom 8. Dezember 2005 (Stadtrecht 7/19), zuletzt geändert am 2. Dezember 2021 wird gemäß Anlage 7 erlassen.

5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung - AbwS -) vom 19. Dezember 2019 (Stadtrecht 7/17) wird gemäß Anlage 8 erlassen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung dezentrale Anlagen - EntSDA) vom 6. Dezember 2012 (Stadtrecht 7/8) wird gemäß Anlage 9 erlassen.


OB Dr. Nopper stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.

zum Seitenanfang