Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 492/2015
Stuttgart,
06/25/2015



Planung und Bau einer Bioabfallvergärungsanlage in Stuttgart - Sachstand und Projektbeschluss



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Zuffenhausen
Bezirksbeirat Stammheim
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Beratung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
30.06.2015
30.06.2015
30.06.2015
14.07.2015
15.07.2015
16.07.2015



Beschlußantrag:

1. Vom Bericht über den Sachstand der geplanten Bioabfallvergärungsanlage in Zuffenhausen wird Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Planungsleistungen (Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe) entsprechend den Leistungsphasen 5-7 der HOAI zu vergeben und die europaweite Ausschreibung der Bioabfallvergärungsanlage in die Wege zu leiten.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Grundsatzbeschluss zur Planung und Realisierung einer Bioabfallvergärungsanlage in Stuttgart erfolgte im Mai 2012 (GRDrs 52/2012).

Ursprünglich war beabsichtigt, die Anlage in 2016 in Betrieb zu nehmen. Durch nicht vorhersehbare Umstände traten bisher Verzögerungen von ca. 11 Monaten ein. So konnte der Generalplaner erst 3 Monate nach erfolgter Auswahl der VOF-Ausschreibung beauftragt werden, da ein unterlegener Bieter ein Vergabenachprüfungsverfahren angestrengt hatte.

Aufgrund von europarechtlich geschützten Arten im Plangebiet (u. a. Zauneidechse) musste die Anlage mehrfach umgeplant und auf einer deutlich verkleinerten Fläche untergebracht werden. Hierdurch ergab sich ein weiterer Zeitverzug von 8 Monaten.

Da die Genehmigungsbehörde der Auffassung der Stadt nach Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans nicht folgte, wurde die Durchführung eines entsprechenden Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB erfolgte am 22.07.2014 (GRDrs 396/2014).

Obwohl die Planung der Anlage parallel zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens weiter verfolgt werden kann und bereits wesentliche Teile der CEF-Maßnahmen bezüglich des Arten- und Biotopschutzes durchgeführt werden können, ist mit einer weiteren Verzögerung von mind. 6 Monaten zu rechnen.

Die Inbetriebnahme der Bioabfallvergärungsanlage ist vor diesem Hintergrund Mitte des Jahres 2017 vorgesehen.


Finanzielle Auswirkungen

Weitere Planungskosten (Leistungsphasen 5-7): ca. 360.000 € netto einmalig


Beteiligte Stellen

Referat WFB, Referat StU

Vorliegende Anträge/Anfragen

- keine -

Erledigte Anträge/Anfragen

- keine -




Technisches ReferatBetriebsleitung AWS
Dirk Thürnau
Bürgermeister
Dr. Thomas Heß
Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan
Kostenberechnung




Ausführliche Begründung

Vorbemerkung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 gibt eine fünfstufige Abfall-hierachie vor. Damit wird das Recycling gegenüber anderen Verwertungsarten deutlich gestärkt. Zudem sollen nach Artikel 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie geeignete Maßnahmen getroffen werden, um u. a. die getrennte Sammlung von Bioabfällen zum Zwecke der Vergärung und Kompostierung zu fördern.

Um auch die Nutzung der Bioabfälle unter Ressourcenaspekten zu optimieren, enthält das KrWG in § 11 die Pflicht, überlassungspflichtige Bioabfälle zum Zwecke einer hochwertigen Verwertung spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln.

In Stuttgart werden seit 1996 Bioabfälle über die Biotonne getrennt erfasst. Durch die Freiwilligkeit der Teilnahme werden derzeit ca. 15.000 Mg/a Bioabfall eingesammelt.

Mit GRDrs 56/2014 wurde beschlossen, ab 01.01.2015 die Bioabfalltonne flächendeckend im Anschluss- und Benutzungszwang zu erweitern.

Mit GRDrs 52/2012 erfolgte im Mai 2012 der Grundsatzbeschluss zur Planung und Realisierung einer Bioabfallvergärungsanlage in Stuttgart.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die erforderlichen planungsrechtlichen Schritte für eine Umsetzung am Standort Zuffenhausen, Gewann Hummelsbrunnen Süd einzuleiten und ein im Rahmen eines europaweiten VOF-Verfahrens ausgewähltes Büro mit den Planungsarbeiten für eine Bioabfallvergärungsanlage am vorgenannten Standort zu beauftragen.

Nachfolgend werden die seit Mai 2012 durchgeführten Maßnahmen beschrieben und es erfolgt ein Ausblick über das weitere Vorgehen.


Zu Beschlusspunkt 1:

1.1 Auswahl Ingenieurbüro

Die Ausschreibung der Planungsleistungen erfolgte im Juni 2012 im Rahmen einer europaweiten VOF-Ausschreibung.

Von 10 eingegangenen Bewerbungen wurden 5 Bieter zur Präsentation eingeladen. Ein unterlegener Bieter hatte gegen die Auswahl Beschwerde bei der Vergabekammer Baden-Württemberg eingelegt.



Im Zeitraum August-September 2012 erfolgte somit eine Vergabeprüfung, bei welcher die Auswahlkriterien, die Transparenz des Verfahrens und die Bewertung der Ingenieurbüros durch die Stadt untersucht wurden. In der sich anschließenden Verhandlung vor der Vergabekammer wurde die Auffassung der Stadt bestätigt und der geplanten Vergabe der Planungsleistungen an das von der Verwaltung ausgewählte Ingenieurbüro zugestimmt.

Die Beauftragung der Planungsleistungen konnte daher erst im November 2012 und somit ca. 3 Monate später an die Gesellschaft für Umwelttechnik Bojahr (UTB), 88276 Berg erfolgen. Es erfolgte eine stufenweise Beauftragung zunächst bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4 HOAI).

1.2. Planungsstand

Im Auftrag des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung wurden im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung zwischen Frühjahr 2012 und 2013 Erhebungen zum Arten- und Biotopschutz auf dem Gelände vorgenommen.

Hierbei wurden Bestände europarechtlich geschützter Arten, insbesondere der Zauneidechse und des Nachtkerzenschwärmers vorgefunden.

Der Gutachter kam zu dem Fazit, dass daher im Gebiet wesentliche Konflikte mit dem Schutz europarechtlich geschützter Arten besteht. Die bis zum März 2013 vorliegende Entwurfsplanung musste daraufhin in Zusammenarbeit mit dem Gutachter modifiziert werden.

Durch Umplanung der Anlage mit Verschiebung so weit als möglich nach Osten wurde ein Lösungsansatz gefunden, um sowohl den Belangen des Artenschutzes gerecht zu werden als auch die Anlage noch realisieren zu können (s. Lageplan Anlage 2).

Im Westen des Geländes können somit Eingriffe soweit gemindert und zugleich zusammenhängende Flächen für erforderliche funktionserhaltende Maßnahmen erreicht werden.

Die Verschiebung und Komprimierung der Anlage bedingt jedoch Mehrkosten insbesondere dadurch, dass

- die Hallen nicht mehr dem natürlichen Gefälle angepasst werden können und es dadurch zu deutlich umfangreicheren Erdarbeiten kommt,
- die Hallenwände deutlich verstärkt werden müssen, um die Lasten der Höhensprünge sicher abfangen zu können
- das zum Umbau als Betriebsgebäude vorgesehene Wohngebäude abgebrochen und durch ein neues Betriebsgebäude an anderer Stelle ersetzt werden muss
- die beiden Behälter für Flüssigdünger auf einem nicht ausreichend tragfähigen Untergrund gebaut werden müssen, welches Maßnahmen zur Bodenverbesserung erforderlich macht
- die vorhandene Anlagentechnik auf das geringere Platzangebot angepasst werden muss, was z. B. beim Biofilter zu deutlichen Mehrkosten führt.

Die Umplanung der Anlage führt nach derzeitigem Stand entsprechend der Kostenschätzung des Ingenieurbüros zu einem Mehraufwand von ca. 1,5-2,0 Mio. €. Damit erhöhen sich die Gesamtkosten auf netto ca. 16 Mio. €. Außerdem ergab sich ein Planungsverzug von ca. 8 Monaten.

1.3. Planungsrecht

Zielabweichungsverfahren

Die geplante Bioabfallvergärungsanlage liegt in einem Regionalen Grünzug.

Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden. Die Planung steht somit im Widerspruch zu diesem Ziel der Raumordnung.

Es wurde daher im August 2013 ein Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung nach § 24 Landesplanungsgesetz für die Änderung Nr. 54 des Flächennutzungsplanes Stuttgart im Bereich Gewann Hummelsbrunnen-Süd, Zuffenhausen „Ver- und Entsorgungsfläche mit Zweckbestimmung Bioabfallvergärungsanlage“ beim Regierungspräsidium Stuttgart gestellt.

Dieser Antrag wurde im Januar 2014 durch das Regierungspräsidium Stuttgart positiv beschieden.

Änderung Flächennutzungsplan

Der Aufstellungsbeschluss für das FNP-Änderungsverfahren wurde im Dezember 2012 gefasst. Die Vorlage zur Einbringung des Auslegungsbeschlusses erfolgte am 18.02.2014. Anschließend erfolgte die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.

Nach verschiedenen erforderlichen Änderungen wurde die Bekanntmachung im Amtsblatt wiederholt und die Planunterlagen der FNP-Änderung Nr. 54 in der aktuellen Fassung erneut ausgelegt und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut durchgeführt. Dies fand im Februar/März 2015 statt. Anschließend wird der Feststellungsbeschluss vorbereitet.

Bebauungsplan

Die Stadtverwaltung war der Auffassung, dass ein Bebauungsplanverfahren entbehrlich ist, da alle Belange, welche in einem solchen Verfahren behandelt werden, im FNP-Änderungsverfahren und dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bearbeitet werden.

Für eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine sogenannte Konzentrationswirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen einschließt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Genehmigungsbehörde ist jedoch der Auffassung der Stadt nicht gefolgt und hat mit Schreiben vom 08.04.2014 vor Genehmigung der Anlage zunächst die Schaffung von Baurecht und somit ein Bebauungsplanverfahren gefordert.

Der erforderliche Aufstellungsbeschluss wurde am 15.07.2014 in die Gremien eingebracht und am 22.07.2014 beschlossen.

Die bereits für das FNP-Änderungsverfahren erstellten Gutachten zu Lärm und Geruch sind für das Bebauungsplanverfahren um Teilaspekte zu erweitern und zu präzisieren.

Derzeit erfolgt eine Abstimmung der Inhaltstiefe der Gutachten mit dem Regierungspräsidium. Diese Gutachten werden auch Bestandteil im Genehmigungsverfahren.

1.4. Gutachten

Nachfolgend genannte Gutachten wurden für das FNP-Änderungsverfahren bereits er-bracht und sollen auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verwendet werden:

Folgende Gutachten bzw. Konzepte wurden bereits erstellt:

a) Artenschutz, Bestandsbericht Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung, Filderstadt im März 2013
b) Abschätzung der artenschutzrechtlichen Konfliktpotenziale ausgewählter Standorte, Büro Planung und Umwelt, Stuttgart im Oktober 2013
c) Optimierung der Anlagenplanung unter Gesichtspunkten des Artenschutzes, Büro Planung und Umwelt, Stuttgart im Dezember 2013
d) Schalltechnische Untersuchung, Büro Heine und Jud, Stuttgart im Juni 2013
e) Geruchsgutachten, Müller-BBM, Karlsruhe im September 2013
f) Nachweis Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B27a/Westrampe, Tiefbauamt im Februar 2012
g) Baugrundgutachten, Büro GBI, Weissach im Februar 2014
h) Erfassung und Bewertung der Biotopstrukturen, Büro Planung und Umwelt, Stuttgart im Mai 2014

Folgende Gutachten bzw. Konzepte werden derzeit erstellt:

i) Brandschutzkonzept, Büro UTB, Berg
j) Explosionsschutzkonzept, Büro UTB, Berg
k) Sicherheitskonzept, Büro UTB, Berg
l) Abstandsgutachten nach StörfallVO, Büro UTB, Berg






1.5. Energienutzungskonzept

Die Bioabfallvergärungsanlage benötigt neben elektrischem Strom insbesondere Wärme für die Beheizung der Fermenter, da der Prozess der Vergärung im thermophilen Bereich bei ca. 52-55°C abläuft.

Die bisherige Planung sah die Nutzung eines Teils des erzeugten Biogases zur Eigenversorgung der Anlage mit Strom und Wärme mittels BHKW vor.

Da deutlich mehr Gas produziert als Energie von der Anlage benötigt wird, wäre der Strom ins Netz einzuspeisen und die Überschusswärme an die Umgebung abzugeben.

Im Rahmen der Entwurfsplanung haben sich noch weitere Möglichkeiten der Energienutzung ergeben.

Nachfolgend werden die einzelnen Möglichkeiten mit Vor-/Nachteilen kurz beschrieben:

1.5.1 Biogasnutzung im BHKW und Aufbau eines Nahwärmenetzes

Ursprünglich sollten das Hallenbad Zuffenhausen sowie die Schule mit Wärme versorgt werden. Da in der Endausbaustufe der Anlage wesentlich mehr Energie erzeugt wird als dort benötigt wird, sind weitere Abnehmer nötig. Das Amt für Umweltschutz prüft die Möglichkeit zum Aufbau eines Nahwärmenetzes. Für die Wärmeabnahme kämen neben öffentlichen Einrichtungen auch die drei Gebiete Stammheim-Süd, Langenäcker-Wiesert und Spielberger Gärten in Betracht. In den Sommermonaten wäre darüber hinaus auch eine Trocknung des Biomassematerials des benachbarten Kompostplatzes möglich.

Hierbei wäre ein zentrales BHKW am Anlagenstandort zur Eigenversorgung der Anlage und Abgabe der Überschusswärme an das Nahwärmenetz möglich. Alternativ könnte ein kleineres BHKW am Anlagenstandort zur Eigenversorgung errichtet werden und das überschüssige Rohbiogas mittels Biogasleitung zu einem BHKW an einem anderen Standort (Hallenbad, Schule, Neubaugebiet) geleitet werden.

Bei vorgenannten Varianten könnte der im BHKW erzeugte und nicht für den Eigenverbrauch benötigte Strom entweder ins Netz eingespeist oder über einen Bilanzkreis für städtische Liegenschaften (z. B. Hauptklärwerk Mühlhausen) verwendet werden. Planungssicherheit wäre somit vorhanden. Der Strom könnte vollständig und die Wärme könnte größtenteils genutzt werden.

Nach EEG 2014 ist eine bedarfsgerechte Netzeinspeisung vorgesehen; dies macht den Bau eines Gasspeichers erforderlich. Da die Anlage unter die StörfallVO fällt, würde für die Errichtung eines Gasspeichers ein erheblicher Aufwand (finanziell und technisch) entstehen. Nach Auffassung des Amts für Umweltschutz könnte bei Aufnahme in einen städtischen Bilanzkreis auf einen Gasspeicher verzichtet werden.

Es ist unsicher, ob ein Nahwärmenetz für Wohngebiete bis zur Fertigstellung der Anlage in Betrieb genommen werden kann. Es könnte jedoch eine langfristige Lösung darstellen, die möglicherweise auch in einzelnen Entwicklungsstufen umgesetzt werden könnte. Bis dahin könnte die Wärme weitestgehend zur Versorgung der öffentlichen Gebäude bzw. örtlicher Industrieunternehmen genutzt werden.

1.5.2 Verkauf von Rohbiogas an die Stadtwerke Stuttgart

Das von der Anlage produzierte Rohbiogas könnte an die Stadtwerke verkauft werden.

Diese könnten in Eigenregie mittels BHKW-System ökologisch saubere Energie erzeugen und den Strom und die Überschusswärme regional vermarkten. Eine Interessenbekundung eines örtlichen Industriebetriebs zur Abnahme der Überschusswärme liegt vor. Derzeit wird das technische Konzept durch die SWS weiter verfeinert und auf seine Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft.


Bei dieser Lösung wäre die gesamte Abnahme von Rohbiogas und ganzjährige Verwertung von Strom und Wärme sichergestellt. Die Investitionen und der Betrieb für das BHKW und die erforderlichen Leitungen erfolgen durch die Stadtwerke Stuttgart.

1.5.3 Verkauf von Rohbiogas an Dritte zur Reinigung auf Erdgasqualität

Eine weitere ökologisch sinnvolle Variante könnte die Aufbereitung des Rohbiogases auf Erdgasqualität darstellen. Das aufbereitete Biogas könnte ins Erdgasnetz eingespeist und an anderer Stelle wieder entnommen werden.

In einem weiteren Schritt wäre hierdurch die Möglichkeit eröffnet das durch die Vergärungsanlage gewonnene Biogas als CNG (Compressed Natural Gas) an die Müllfahrzeuge zu vertanken. Hierzu wären eine Netzausspeisung und der Bau einer Tankstelle erforderlich. Der komplette Fuhrpark der AWS könnte zukünftig sukzessive und langfristig auf den Betrieb mit Gasmotoren umgestellt werden.

Die Investitionen für die Biogasaufbereitungsanlage sowie die Ein- und Ausspeisung Netz würden von einem Dritten erbracht werden.

Vollständige und bedarfsgerechte Nutzung des Energieinhalts des Biogases ganzjährig.

Bei Nutzung des Biogases als CNG ergäbe sich zudem eine Reduzierung der Kraftstoffkosten und der Emissionen (CO2, Feinstaub, Lärm).

Der Verkauf des Rohbiogases und die Kooperation mit Dritten sind ausschreibungspflichtig.




Fazit:
Die Variante 1.5.1 wird aus Sicht des AWS momentan nicht weiterverfolgt (Unsicherheiten bezüglich der zeitlichen und wirtschaftlichen Machbarkeit).

Für die Varianten 1.5.2 und 1.5.3 liegen Absichtserklärungen (Stadtwerke Stuttgart; privater Dritter) zur Abnahme des erzeugten Biogases und Betrieb der erforderlichen Anlage vor. Die Vergütung für das Biogas liegt bei beiden Varianten in einer ähnlichen Größenordnung.

Nach dem derzeitigen Planungsstand bestehen für das Energienutzungskonzept zwei aus wirtschaftlicher Sicht vergleichbare Möglichkeiten. Die beiden Varianten 1.5.2 (Verkauf von Rohbiogas) und 1.5.3 (Verkauf von Rohbiogas an Dritte zur Reinigung auf Erdgasqualität) unterscheiden sich jedoch in technischer Hinsicht. Da für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Anlage ein Energienutzungskonzept beschrieben werden muss, ist beabsichtigt, das Konzept der Stadtwerke zu favorisieren und als Grundlage für die Genehmigung der Anlage einzureichen.

Die Genehmigungsunterlagen sollen bis November 2015 bei der Behörde eingereicht werden.

Sollte sich bei der weiteren Umsetzung herausstellen, dass das Energiekonzept der Stadtwerke aus technischer oder rechtlicher Sicht nicht realisiert oder nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, wird eine Ausschreibung des zur Verwertung erzeugten Biogases notwendig. Die Entscheidung hierüber muss spätestens im Herbst 2015 getroffen werden.

1.6 Weiteres Vorgehen, Zeitplan, Kosten

Im Jahr 2014 erfolgten zwei Besprechungen mit dem Regierungspräsidium. Hierbei wurden die wesentlichen Grundlagen wie

- Gesetzliche Rahmenbedingungen
- Standortfindung und –alternativenvergleich
- Planungsrecht
- Thematik Natur-/Artenschutz
- Anlagenbeschreibung
- Energienutzungskonzept
- Störfallverordnung

besprochen.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren werden derzeit die Genehmigungsplanung und die hierzu erforderlichen Unterlagen und Gutachten erstellt.

Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit dem Bebauungsplan verbunden sind, müssen kompensiert werden. Der Kompensationsbedarf und die konkreten Kompensationsflächen werden im Bebauungsplanverfahren festgelegt.


Zwei unmittelbar an das Gelände der geplanten Bioabfallvergärungsanlage angrenzende Flurstücke konnten durch die Landeshauptstadt Stuttgart erworben werden.

Die Eignung dieser Flächen als Kompensationsflächen wird im weiteren Verfahren geprüft. Geeignete Maßnahmen wurden auch im Rahmen des Landschaftsentwicklungskonzepts Hummelgraben konzipiert oder stehen über das Kompensationsflächenmanagement zur Verfügung.

Ein mit dem artenschutzfachlichen Gutachter entwickelter 8-Stufen-Plan zur Umsetzung der CEF-Maßnahmen (Vergrämung der Eidechse u. a.) befindet sich derzeit in Ausführung der letzten Stufe.

Planung und Bau der Anlage für die Endausbaustufe

Ursprünglich war geplant, die Anlage in zwei Ausbaustufen zu erstellen, wobei in der ersten Stufe 17.500 Mg/a und in der zweiten Stufe 35.000 Mg/a Bioabfall durchgesetzt werden sollen.

Mit der flächendeckenden Einführung der Biotonne mit Anschluss- und Benutzungszwang, welche bis Ende 2017 umgesetzt werden soll, wird eine Verdoppelung der derzeit erfassten Bioabfallmengen auf ca. 30-35.000 Mg/a erwartet.

Der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Vergärungsanlage fällt somit mit dem Abschluss der flächendeckenden Einführung zusammen. Es soll deshalb gleich die Endausbaustufe geplant, genehmigt und gebaut werden.

Nach derzeitigem Stand ist bei Realisierung der Endausbaustufe mit 35.000 Mg/a von Gesamtinvestitionen in Höhe von netto ca. 16 Mio. € auszugehen. Die Mehrkosten durch Umplanung der Anlage infolge der artenschutzrechtlichen Problematik sind hierbei enthalten.

Auf Grundlage der in der Entwurfsplanung ermittelten Investitionskosten und der getroffenen Annahmen hinsichtlich der Mengen- und Stoffströme sowie deren Kosten bzw. Erlöse würden sich spezifische Behandlungskosten von ca. 55 bis 60 €/Mg bei Realisierung der Anlage ergeben.

Hierbei stehen neben den Baukosten noch insbesondere bei den Erlösen aus der Energienutzung und den entstehenden Kosten bei der Verwertung der Gärreststoffe Unsicherheiten, die entscheidenden Einfluss auf die Behandlungskosten haben können.

Es ist deshalb notwendig, die Planung der Anlage zunächst bis zur Genehmigungsreife zu bringen und das Energiekonzept festzulegen. Bei Kenntnis aller Randbedingungen und Vorgaben soll dann die Ausschreibung der wesentlichen Leistungen als Grundlage für den Baubeschluss erfolgen.



Prognostizierter Zeitplan:

FNP-Änderung wirksamHerbst 2015
Auslegungsbeschluss B-PlanFrühling/Sommer 2016
GenehmigungsplanungHerbst 2015
Einreichung GenehmigungsunterlagenHerbst 2015
GenehmigungWinter 2015/Frühjahr 2016
Ausführungsplanung und AusschreibungFrühjahr 2015-Frühjahr 2016
BaubeschlussFrühjahr/Sommer 2016
BauausführungSommer 2016 bis Sommer 2017
ProbebetriebSommer bis Winter 2017
RegelbetriebWinter 2017/18

Realisierbare Einsparungen Logistik

Eine Hochrechnung ergab jährliche Einsparungen bei der Logistik in Höhe von ca. 315.000 € bei Andienung am Standort Zuffenhausen gegenüber dem Transport zum Kompostwerk in Kirchheim/Teck.

Bisher angefallene Kosten

Bisher sind für Planungsleistungen, erbrachte Gutachten, Baugrunderkundung sowie ökologischer Verfahrensbegleitung Kosten in Höhe von brutto ca. 0,6 Mio. € angefallen.


1.7 Kooperation mit dem Landkreis Ludwigsburg bzw. Ausschreibung der Leistung und externe Vergabe

Mit dem Landkreis Ludwigsburg wurden mehrere Gespräche bezüglich einer möglichen Kooperation geführt.

Der Landkreis hat die Verwertung seiner Bioabfälle (Planung, Bau, Betrieb) Ende 2014 ausgeschrieben und inzwischen vergeben. Ludwigsburg hat sich für ein Modell entschieden, bei dem die im Kreisgebiet anfallenden Bioabfälle gegen Entgelt einem privaten Dritten überlassen werden.

In dessen Zuständigkeit fällt die Bereitstellung eines geeigneten Grundstücks, die Herbeiführung der Genehmigung sowie Bau und Betrieb der Anlage samt Verwertung der Reststoffe.

Da der Landkreis die vorgenannten Leistungen nicht selbst erbringt, schied in diesem Fall die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit aus. Hierfür wäre es Voraussetzung gewesen, dass entweder eine gemeinsame Institution (z. B. Zweckverband) mit dem Ziel einer gemeinsamen Ausschreibung gegründet worden wäre oder einer der Partner die Aufgabe von Bau und Betrieb einer entsprechenden Anlage übernommen hätte. Grundsätzlich unterliegen öffentliche Aufträge dem Vergaberecht und sind ausschreibungspflichtig.

Die Verwaltung hat im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme die Wirtschaftlichkeit der geplanten Bioabfallvergärungsanlage auf der Grundlage der Entwurfsplanung überprüfen lassen.

Hierbei wurde eine kritische Prüfung der Ansätze sowohl für die technische Auslegung als auch des gesamten Mengen- und Kostengerüsts vorgenommen. Die einzelnen Ansätze wurden als plausibel und nachvollziehbar eingestuft. Die Kostenberechnungen sowohl für die Investitions- als auch die Betriebskosten wurden bestätigt.

Das Fazit lautet wie folgt:

„Der kostenmäßige Vergleich der geplanten Anlage mit den zu erwartenden Behandlungskosten, die im Rahmen einer Ausschreibung unter gleichen Vorgaben für die Behandlung zu erzielen wären, lässt keinen finanziellen Vorteil zugunsten des Betriebs durch einen Dritten erkennen.“


Zu Beschlusspunkt 2:

Das mit der Generalplanung beauftragte Ingenieurbüro UTB wurde bis einschließlich Genehmigungsplanung (Leistungsphase Lph 4 HOAI) beauftragt.

Nach Genehmigung der Anlage soll ein europaweites Ausschreibungsverfahren zum Bau der Anlage durchgeführt werden.

Nach Auswertung der eingegangenen Angebote soll der Bau- und Vergabebeschluss durch den Gemeinderat erfolgen.

Damit keine weitere Zeitverzögerung bis zur Genehmigung durch das Regierungspräsidium eintritt, soll der Generalplaner mit weiteren Leistungsphasen beauftragt werden.

Es ist nach dem Projektbeschluss eine Beauftragung folgender Leistungen vorgesehen:

- Ausführungsplanung (Lph 5 HOAI)
- Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (Lph 6-7 HOAI)

Die hierfür erforderlichen Planungskosten (Leistungsphasen 5-7) belaufen sich auf Grundlage des Ingenieurvertrags auf insgesamt ca. 360.000 € netto.


Anlage 2 Lageplan und Kostenberechnung (siehe Dateianhang)


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Lageplan V7  für Vorlage 492-2015.pdfLageplan V7 für Vorlage 492-2015.pdfKostenberechnung 27.05.15 für Vorlage 492-2015.pdfKostenberechnung 27.05.15 für Vorlage 492-2015.pdf