Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 649/2019
Stuttgart,
06/18/2019



Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt
der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
01.07.2019
01.07.2019
03.07.2019
04.07.2019



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 30 vom 28. Juli 1994; zuletzt geändert am 29. Oktober 2015, Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 2015; abgedruckt im Stadtrecht 4/5) gem. Anlage 1 wird beschlossen.



Begründung:


Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (§ 70 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)). Gem. § 2 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Hauptsatzung (HS) ist der Jugendhilfeausschuss ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Für ihn gilt die GemO, soweit im SGB VIII und im LKJHG nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 2 LKJHG).

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) besteht aus der/dem Vorsitzenden, stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. In § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (JAS) ist geregelt, wer vom Gemeinderat zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt werden kann. § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 14 JAS legt fest, wer von der/dem Oberbürgermeister/-in als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt werden kann.


I. Änderung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und Anrechnung der/des Oberbürgermeisters/-in als stimmberechtigtes Mitglied Derzeit gibt es neun Sitze für stimmberechtigte Mitglieder aus der Vertretungskörperschaft. Diese sollen auf zwölf Sitze erweitert werden, unter denen der/die Oberbürgermeister/-in als stimmberechtigtes Mitglied Berücksichtigung finden muss.


Anrechnung der/des Oberbürgermeisters/-in

Gemäß § 71 Abs. 5 S. 3 SGB VIII kann das Landesrecht bestimmen, dass die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder die Leitung der Verwaltung des Jugendamts nach Abs. 1 Nr. 1 im Jugendhilfeausschuss stimmberechtigt ist. Das LKJHG trifft diesbezüglich keine explizite Regelung, sondern verweist in § 2 Abs. 2 LKJHG auf die Gemeindeordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorsitz und Stimmrecht im Jugendhilfeausschuss bestimmt sich in den Gemeinden folglich nach § 40 Abs. 3 Hs. 1 und § 37 Abs. 6 S. 3 GemO. Die/der Oberbürgermeister/-in ist daher stimmberechtigte/r Vorsitzende/r des Jugendhilfeausschusseses; sie/er wird dabei ständig gem. § 40 Abs. 3 Hs. 2 GemO, § 5 Abs. 3 Hauptsatzung (HS) und § 3 Abs. 2 JAS von der/dem zuständigen Beigeordneten, derzeit der Bürgermeisterin für das Referat Jugend und Bildung, im Vorsitz vertreten.

In § 71 Abs. 1 SGB VIII wird in Nr. 1 und Nr. 2 für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ein Verhältnis von
a) drei Fünfteln des Anteils der Stimmen für Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
zu
b) zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen für Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden,
zwingend festgelegt.

In neuerer Zeit hat sich einhellig die Auffassung durchgesetzt, dass die/der Oberbürgermeister/-in auf den Anteil der stimmberechtigten Mitglieder der Vertretungskörperschaft anzurechnen ist. Diese Rechtsauffassung wird nunmehr auch von den Aufsichtsbehörden, einschließlich des Regierungspräsidiums Stuttgart, geteilt.

Die meisten anderen Stadtkreise in Baden-Württemberg, so z. B. Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg und Ulm, setzen die Anrechnung der/des stimmberechtigten Vorsitzenden auf den Anteil der Vertretungskörperschaft bereits um. Die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart hat dies bislang noch nicht berücksichtigt, da in Stuttgart die/der Oberbürgermeister/-in den Vorsitz im JHA im Allgemeinen nicht selbst übernimmt und stets durch die/den zuständige/n nicht stimmberechtigte/n Beigeordnete/n vertreten wird. So haben Beigeordnete in beschließenden Ausschüssen – im Gegensatz zu beratenden Ausschüssen – kein Stimmrecht. Angesichts dessen ist die theoretisch denkbare Abweichung von dem gesetzlich zwingend festgelegten Verhältnis von 3/5 (bisher neun Mitglieder des Gemeinderats) zu 2/5 (bisher sechs Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) in Stuttgart nie praktisch geworden.

Nach Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die von allen einschlägigen aktuellen Kommentaren geteilt wird, muss sich – unabhängig von der praktischen Ausübung in Stuttgart – das Verhältnis von 3/5 zu 2/5 bereits unmissverständlich direkt aus der Satzung für das Jugendamt unter Berücksichtigung des Stimmrechts der/des Vorsitzenden ergeben. Die bisherigen Beschlüsse des JHA sind mit dem richtigen Verhältnis von 3/5 zu 2/5 zustande gekommen und in ihrer Rechtswirksamkeit nicht beeinträchtigt, allerdings muss für die Zukunft eine den obigen Anforderungen genügende Regelung in der Satzung getroffen werden. Es wird vorgeschlagen, die dadurch einhergehende Anpassung der Sitze für die Mitglieder des Gemeinderats mit Beginn der Amtszeit des neu gewählten Gemeinderates wirksam werden zu lassen (vgl. diesbezüglich in § 2 der Änderungssatzung in Anlage 1 das Inkrafttretensdatum 25. Juli 2019, am Tag der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderats).


Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vertretungskörperschaft

Durch die zwingend erfolgende Anrechnung der/des Oberbürgermeisters/-in auf den Anteil aus der Vertretungskörperschaft von 3/5 der Mitglieder des JHA würde sich bei Beibehaltung der bisherigen Mitgliederzahl von 15 stimmberechtigten Mitgliedern die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats im JHA um eines verringern.

Um dem entgegenzuwirken, wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des JHA auf 20 erhöht. Diese Erhöhung konkret um fünf Sitze ist der Wahrung des in § 71 Abs. 1 SGB VIII beschriebenen Verhältnisses geschuldet. Damit werden im Vergleich zu bisher zwei Mitglieder des Gemeinderats mehr bestellt. Diese Erweiterung trägt auch den Veränderungen der Parteienlandschaft auf kommunaler Ebene Rechnung: Seit der Ursprungsfassung der Satzung im Jahr 1994 hat sich die Anzahl der politischen Gruppierungen, die im Gemeinderat vertreten sind, stark erhöht (von damals sieben auf zukünftig 14). Dies führt dazu, dass die kleinen Gruppierungen in manchen Ausschüssen, insbesondere bei niedriger Anzahl zu vergebender Sitze, ggf. nicht zum Zug kommen und so in wichtigen Themengebieten nicht vertreten sind.


Übersicht über die Änderungen:

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 JAS ist wie folgt zu ändern:

bisher Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG, §§ 39, 40 Gem0). Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden und 15 stimmberechtigten Mitgliedern sowie ebenso vielen Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Frauen und Männer sollen im Jugendhilfeausschuss zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben. Der Gemeinderat wählt:

neu Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG, §§ 39, 40 GemO). Er besteht aus dem/der Vorsitzenden und 19 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern sowie ebenso vielen Stellvertretern. Frauen und Männer sollen im Jugendhilfeausschuss zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben. Der Gemeinderat wählt:

§ 3 Abs. 2 JAS ist wie folgt zu ändern:

bisher Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Oberbürgermeister (§ 2 Abs. 2 LKJHG). Er hat die Beigeordnete/den Beigeordneten für die Sozialverwaltung mit seiner ständigen Vertretung beauftragt (§ 40 Abs. 3 Gem0, § 5 Abs. 3 Hauptsatzung).

neu Vorsitzende/-r des Jugendhilfeausschusses mit Stimmrecht als Mitglied ist der/die Oberbürgermeister/-in (§ 2 Abs. 2 LKJHG i. V. m. § 40 Abs. 3 Hs. 1 und § 37 Abs. 6 S. 3 GemO). Er/sie hat den/die für das Jugendamt zuständige/-n Beigeordnete/-n mit der ständigen Vertretung beauftragt (§ 40 Abs. 3 GemO, § 5 Abs. 3 Hauptsatzung).


II. Änderung der Anzahl der und des Vorschlagsrechts für die stimmberechtigten Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII

Derzeit gibt es sechs Sitze für stimmberechtigte Mitglieder, welche auf Vorschlag der freien Träger der Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Anzahl soll auf acht Sitze erweitert werden und zukünftig in angemessener Weise Vorschläge der in Stuttgart wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die weder Jugendverbänden noch Verbänden der freien Wohlfahrtspflege angehören, berücksichtigen.

In § 3 Abs. 1 ist Satz 4 Nr. 2-4 JAS daher wie folgt zu ändern:

bisher 2. zwei Frauen und Männer auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden Jugendverbände,
neu 2. zwei Personen auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden Jugendverbände,
Diese Anpassung ist einerseits die Konsequenz aus der Weiterentwicklung des Trägerspektrums. Hierzu gehören auch Selbsthilfegruppen, örtliche Initiativen und Organisationen, die nicht in die klassische Trägerlandschaft, wie sie sich zu Zeiten der ursprünglichen Satzung von 1994 darstellte, einzuordnen sind, etwa gewerbliche Kita-Träger. Diese Träger leisten einen wichtigen Teil des Angebots der Kinder- und Jugendhilfe in Stuttgart und sollten daher ebenfalls die Möglichkeit haben, Vorschläge für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses einzubringen. § 2 LKJHG sieht zudem eindeutig vor, dass die kommunal wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die nicht den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder den Jugendverbänden angehören, beim Vorschlag für die stimmberechtigten Mitglieder angemessen berücksichtigt werden müssen. Die bisherige Zuteilung des Vorschlagsrechts für die bisher sechs Sitze erfüllt diesen Anspruch nicht mehr ausreichend und wird daher angepasst.


III. Hinweise zum Verfahren


Besetzung des JHA

Voraussichtlich am 25. Juli 2019 erfolgt die Besetzung des Anteils aus der Vertretungskörperschaft von 3/5 der Mitglieder des JHA zusammen mit der Bildung der anderen beschließenden Ausschüsse.

Aufgrund der erforderlichen Ausschreibung, mit der die anerkannten und in Stuttgart wirkenden freien Träger der Jugendhilfe zur Einreichung von Vorschlägen zur Besetzung des JHA aufgefordert werden, findet die Entscheidung über die Besetzung der Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (2/5) im Gemeinderat am 19. September 2019 statt.

Die Geschäftsstelle für den Jugendhilfeausschuss wird alle Vorschläge entgegennehmen und die Wahllisten zusammenstellen. Die Verwaltung wird hierzu dem Gemeinderat ein Verzeichnis der Bewerbungen vorlegen und einen unverbindlichen Besetzungsvorschlag machen, der sich an der Größe und Bedeutung der vorschlagenden freien Träger für die Jugendhilfelandschaft in Stuttgart ausrichten wird.


Zulässigkeit des Beschlusses der Satzungsänderung durch den alten Gemeinderat

Gem. § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO bleiben wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, diesem vorbehalten. Eine Änderung der Satzung für das Jugendamt stellt eine solche wesentliche Entscheidung dar, die jedoch ausnahmsweise – auch vor dem Hintergrund der in der zweiten Jahreshälfte anstehenden Haushaltsberatungen - als unaufschiebbar anzusehen ist. Die LHS hat diese Rechtsauffassung auch mit dem Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde abgestimmt. Von dort wird die Änderung der Satzung für das Jugendamt in den beiden oben ausgeführten Punkten ebenso als unaufschiebbar angesehen. Vor diesem Hintergrund kann eine Beschlussfassung im bisherigen Gemeinderat am 4. Juli 2019 erfolgen.



Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen

AKR




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 - Änderungssatzung

Satzung
zur
Änderung der Satzung für das Jugendamt
der Landeshauptstadt Stuttgart

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ________ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994 (Änderungssatzung) beschlossen:



§ 1
Änderung

Die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 30 vom 28. Juli 1994; zuletzt geändert am 29. Oktober 2015, Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 2015; abgedruckt im Stadtrecht 4/5) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG, §§ 39, 40 GemO). Er besteht aus dem/der Vorsitzenden und 19 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern sowie ebenso vielen Stellvertretern. Frauen und Männer sollen im Jugendhilfeausschuss zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben. Der Gemeinderat wählt:

(2) Vorsitzende/-r des Jugendhilfeausschusses mit Stimmrecht als Mitglied ist der/die Oberbürgermeister/-in (§ 2 Abs. 2 LKJHG i. V. m. § 40 Abs. 3 Hs. 1 und § 37 Abs. 6 S. 3 GemO). Er/sie hat den/die für das Jugendamt zuständige/-n Beigeordnete/-n mit der ständigen Vertretung beauftragt (§ 40 Abs. 3 GemO, § 5 Abs. 3 Hauptsatzung).



§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 25. Juli 2019 in Kraft.



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