2. Der wirksame Flächennutzungsplan Stuttgart (FNP) wird im Zuge der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan erst nach Unterzeichnung des mit den beteiligten Grundstückseigentümern und Wohnungsbaugesellschaften / -genossenschaften abzuschließenden städtebaulichen Vertrags durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen.
Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 24. Juli 2012 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Mönchfeldstraße / Balthasar-Neumann-Straße (Mühl 85) im Stadtbezirk Mühlhausen beschlossen (GRDrs 219/2012).
Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB.
Ziel ist im Wesentlichen die Schaffung von ca. 200 Wohnungen und einer Kindertagesstätte (KiTa) auf dem Geländestreifen zwischen der Mönchfeldstraße und der Balthasar-Neumann-Straße; dieses Areal wird heute mit Garagen, Stellplätzen, einer Tankstelle und als Grünfläche genutzt.
Die Nutzung solcher innerstädtischer Baupotenziale ist Voraussetzung dafür, das erklärte städtebauliche Ziel der Landeshauptstadt Stuttgart „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ umzusetzen. Zudem entspricht die geplante Neuordnung dem im BauGB verankerten Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, insbesondere durch Maßnahmen zur Innenentwicklung und durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen (§ 1 a BauGB). Da die geplante Bebauung mit dem vorhandenen Planungsrecht nicht realisiert werden kann, muss neues Planungsrecht geschaffen werden. Städtebaulicher Vertrag Zur Sicherung und Umsetzung der städtebaulichen Ziele und zur Regelung der Übernahme von Infrastrukturkosten ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit den im Verfahren beteiligten Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften sowie den Privateigentümern erforderlich. Ein Großteil der Grundstücke im Planungsgebiet, auf denen der angestrebte Wohnungsbau verwirklicht werden soll, ist derzeit noch mit Garagenanlagen bebaut, die teilweise im Eigentum einer Vielzahl von Privatpersonen stehen. Bei den Verhandlungen mit diesen Privateigentümern ist es den Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften noch nicht gelungen, die Verfügungsberechtigung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart zu erreichen. Um hier den Verhandlungen den nötigen Nachdruck zu verleihen, soll der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans bereits vor Vertragsunterzeichnung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung und damit das Inkrafttreten des Bebauungsplans können jedoch erst nach Vertragsunterzeichnung erfolgen. Berichtigung des Flächennutzungsplans (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan Stuttgart ist für das Plangebiet des Bebauungsplans größtenteils Sonstige Grünfläche (Bestand) und teilweise Wohnbaufläche dargestellt. Um die Ziele des Bebauungsplans realisieren zu können, ist die FNP-Darstellung in Wohnbaufläche (Umnutzung) zu berichtigen (s. Anlage 5), da im Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet und Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Der wirksame FNP Stuttgart wird im Zuge der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Finanzielle Auswirkungen Durch städtebauliche Verträge ist zu sichern, dass Kostenanteile an den städtischen Aufwendungen (Verfahrenskosten), an dem zusätzlichen Z-Überweg an der Stadtbahnhaltestelle Suttnerstraße, an den Infrastruktureinrichtungen (KiTa) sowie an dem neuen Geh- und Radweg von den Eigentümern der künftigen Baugrundstücke übernommen werden. Vertragspartner sind die Stadt Stuttgart, mehrere Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften Baugenossenschaften sowie Privatpersonen. Kosten: Planungsvorteil = Rd.Nr. 1, Verkehrsanlagen = ca. 1,72 Mio. €. Beteiligte Stellen Keine. Vorliegende Anträge/Anfragen Keine. Erledigte Anträge/Anfragen Keine. Peter Pätzold Bürgermeister Anlagen 1. Ausführliche Begründung 2. Bebauungsplan (Verkleinerung) vom 2. Juni 2016 / 14. März 2017 3. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan vom 2. Juni 2016 / 14. März 2017 4. Begründung zum Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 8 BauGB vom 2. Juni 2016 / 14. März 2017 5. Berichtigung des FNP Stuttgart 6. Zusammenstellung der Anregungen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 7. Zusammenstellung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 8. Zusammenstellung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB 9. Zusammenstellung der Anregungen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB …………………………………………………………………………………………………. SW. Schützenswerte Daten Ausführliche Begründung
2. Wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen / Unterlagen zur Auslegung / Umweltbelange
3. Planänderungen / -ergänzungen
Mit dem Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Mönchfeldstraße / Balthasar-Neumann-Straße (Mühl 85) vom 2. Juni 2016 sowie der Begründung gleichen Datums (Anlage 2) wurden folgende wesentliche, bereits vorliegende Informationen bzw. umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und von der Stadt beauftragten Büros zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Wasser und Boden, Klima und Luft sowie Kultur und sonstige Sachgüter mit ausgelegt:
- Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. November 2013 - Stellungnahme des NABU vom 7. November 2013 - Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. November 2010 / 5. November 2013 - Baumbilanzplan (167 Bäume können erhalten werden, 85 müssen entfallen, bei 27 Bäumen ist der Erhalt noch unklar; 100 Bäume sind neu zu pflanzen) - Verschattungsuntersuchung durch das Amt für Umweltschutz vom 17. September 2012: „In Bezug auf die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse stellt sich der Be- sonnungsverlust durch die geplante Bebauung nicht als maßgeblich dar. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Besonnungsqualität ist in der Gesamtwertung nicht erkennbar.“
3. Planänderungen / - ergänzungen Im Dezember 2013 / Januar 2014 wurden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans umfangreiche Gelände-, Höhen- und Profilaufnahmen erstellt. Wesentliche Teile davon wurden in den Lageplan eingearbeitet. Durch die Vermessungsarbeiten wurde der Nachweis erbracht, dass die Örtlichkeit mit dem Kataster übereinstimmt. Die erneute Behördenbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung hat folgende Änderungen bei den Hinweisen im Text zum Bebauungsplan sowie in der Begründung ergeben: