Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
245
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VerhandlungDrucksache:
765/2016
GZ:
T
Sitzungstermin: 08.12.2016
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Kuhn
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Gallmeister
Betreff: Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2017; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von
Hausgebühren (HGS)
- Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von
mineralischen Abfällen

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 06.12.2016, öffentlich, Nr. 589
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft vom 07.12.2016, öffentlich, Nr. 16

jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Technischen Referats vom 23.11.2016, GRDrs 765/2016, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils zum 1. Januar 2017 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.1 Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2016 um durchschnittlich 4,60 % gesenkt. Der sich hieraus für den Stuttgarter Gebührenzahler ergebenden Gesamtentlastung von rd. 2,1 Mio. € pro Jahr wird zugestimmt.
1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2016 unverändert.

1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen werden gegenüber 2016 um durchschnittlich 2,42 % gesenkt.
1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster wird gegenüber 2016 um 6,85 % gesenkt.

1.5 Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l - 240l Behältern werden um 2,00 € von 38,00 € auf 40,00 € und bei den 1,1 cbm - Behältern ebenfalls um 2,00 € von 50,00 € auf 52,00 € erhöht.

1.6 Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen "Mehranfall" werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 4,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von "Versäumnis" werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von "Falschbefüllung" werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 2,00 € gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

1.7 Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

1.8 Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2016 unverändert bei 66,00 €.

1.9 Die Gebühren für "brennbare Renovierungsabfälle" auf den Wertstoffhöfen bleiben gegenüber 2016 unverändert.

1.10 Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall und die Gebühr bei Anlieferung auf den Wertstoffhöfen ohne Karte bleiben gegenüber 2016 unverändert.

1.11 Ab 01.01.2017 kann auf den speziell bekanntgegeben Wertstoffhöfen die Dienstleistung "fachgerechtes Verpacken von Nachtspeicherheizgeräten" in Anspruch genommen werden. Das Entgelt beträgt 60,00 € pro Verpackungsvorgang.

1.12 Ab 01.01.2017 können auf den Wertstoffhöfen Kleinmengen (bis 50 Liter) von Keramikabfällen/Ton/Glas angeliefert werden. Das Entgelt beträgt 5,00 € pro Anlieferung und Tag.

1.13 Für die "mineralischen Schlämme Klasse I" und für die "mineralischen Abfälle Klasse I" werden ab 2017 keine Gebühren mehr erhoben, sondern Entgelte. 2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2015 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 4.869.309,22 € wird in dieser Höhe den "Sonstigen Verbindlichkeiten" zugeführt.
3. In die Kalkulation 2017 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 325.110,00 € einbezogen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10)
- AfS - wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.


5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.



OB Kuhn stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.
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