Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU 2105-43
GRDrs 360/2018
Stuttgart,
04/25/2018



Bebauungsplan Körschtalschule im Stadtbezirk Plieningen (Plie 89)
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB ohne Anregungen gem. § 3 (2) BauGB
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
15.05.2018
17.05.2018



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Körschtalschule im Stadtbezirk Plieningen (Plie 89) in der Fassung vom 9. Januar 2017 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 9. Januar 2017/10. Januar 2018. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung dargestellt.




Begründung:


Die aktuellen Schulbaurichtlinien des Landes Baden-Württemberg machen es erforderlich, die Körschtalschule baulich zu erweitern. Um die planungsrechtliche Grundlage für die baurechtliche Genehmigung der Neubauvorhaben zu schaffen, muss das bislang geltende Planungsrecht geändert werden. Im Besonderen sollen hierbei die überbaubaren Flächen und die zulässigen Nutzungsmaße erweitert werden.

Eine Nutzung der Turn-/Versammlungshalle und des Kleinspielfeldes für außerschulische Zwecke wird auf Grund nicht feststehender Angaben zu Art und Umfang solcher Nutzungen nicht abschließend geregelt. Dies erfolgt, soweit entsprechende Nutzungswünsche für neu errichtete bauliche Anlagen zukünftig bestehen, im nachfolgenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Inwieweit aus Gründen des Immissionsschutzes dann Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden, ist damit nicht absehbar.

Der Bebauungsplan dient im Sinn des § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB der Innenentwicklung, explizit der Stärkung der bereits bestehenden schulischen Infrastruktureinrichtung. Die zulässige Grundfläche liegt deutlich unter 20 000 m². Weitere Bauleitplanungen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und deren Grundflächen entsprechend § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB mitzurechnen sind, sind nicht beabsichtigt. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB sind somit gegeben. Von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht wird abgesehen. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte Anfang 2016. Die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung konnten auf die Dauer eines Monats eingesehen werden; der Erörterungstermin fand am 27. Januar 2016 statt. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 18. Juli 2017 die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Körschtalschule (Plie 89) beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 18. August 2017 bis zum 29. September 2017. Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Anregungen vorgetragen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13. Januar 2016 gem. § 4 Abs. 1 BauGB um ihre Stellungnahme zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken gebeten. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 wurden sie gem. § 4 Abs. 2 BauGB um ihre Stellungnahme zu der ersten Fassung des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung gebeten. Bedenken wurden nicht vorgebracht. Sofern Anregungen gegeben wurden, sind diese bei den Hinweisen im Textteil des Bebauungsplans aufgenommen worden (Anlagen 3 und 4).

Über die öffentliche Auslegung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 7. August 2017 benachrichtigt.

Da die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zu dem Verfahren auf Anfrage nicht geäußert hatten bzw. die mitgeteilt hatten, dass ihre Beteiligung am weiteren Verfahren nicht erforderlich ist, nicht über die öffentliche Auslegung benachrichtigt wurden und sie somit nicht erkennen konnten, dass bei der Festsetzung der näheren Zweckbestimmung im ausgelegten Bebauungsplanentwurf gegenüber dem versandten Bebauungsplanentwurf auf die explizite Auflistung von Stellplätzen verzichtet wurde, ist eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 22. November 2017 um ihre Stellungnahme gebeten. Bei der erneuten Beteiligung wurden seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht (Anlage 6).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Nr. 28. Die vorgesehene Bebauung kann im Rahmen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG zugelassen werden. Für den Bebauungsplan bedeutet dies, dass die sog. Befreiungslage gegeben ist und dieser ohne vorheriges Landschaftsschutzgebietsänderungsverfahren in Kraft treten kann.

Im Übrigen wird auf die Begründung vom 9. Januar 2017 mit redaktionellen Änderungen vom 10. Januar 2018 wird verwiesen.

Als redaktionelle Änderung wurde der Begriff Stellplätze unter Ziffer 4 Planinhalt Festsetzungen nach der öffentlichen Auslegung aus der Begründung vom 9. Januar 2017 gestrichen. Des Weiteren werden die Angaben zum öffentlichen Verkehr hinsichtlich der Linienbezeichnungen berichtigt.


Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Planung und Realisierung der Schulerweiterungsbauten sind im laufenden Haushalt eingestellt bzw. sollen im Rahmen der Beratungen für die künftige Haushaltsanmeldung angemeldet werden.

Für das Planprojekt Plie 89 findet ein Mittelrückfluss über Kanalbeiträge statt. Dieser beträgt – unter dem Vorbehalt der Unverbindlichkeit – rund 34.000 €. Da es sich um ein städtisches Projekt handelt, werden diese Kanalbeiträge intern verrechnet.



Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Begründung zum Bebauungsplan vom 9. Januar2017/10. Januar 2018
2. Bebauungsplan vom 9. Januar 2017 (Verkleinerung)
3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.
1 BauGB
4. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.
2 BauGB
5. Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3
Abs. 2 Satz 3 BauGB
6. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a
Abs. 3 BauGB


<Anlagen>



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