Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 774/2020
Stuttgart,
11/18/2020



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2021; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS),
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
01.12.2020
02.12.2020
03.12.2020



Beschlußantrag:
1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2021 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):


1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster bleibt gegenüber 2020 unverändert.
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2019 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 2.315.228,01 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

3. In die Kalkulation 2021 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 248.997,57 € einbezogen. 4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2020 um durchschnittlich 2,50 %
erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 2,39 % und 2,65 %.
Die Erhöhung der Gebührenbelastung beim Restabfall von 1,3 Mio. € ergibt sich auf Basis der geplanten Behälterzahlen für 2021 und der Differenz zwischen den geplanten Gebühren 2021 und den Gebühren 2020.
Wesentliche Gründe für die Gebührenerhöhungen sind die geringeren Altpapiererlöse sowie die geringere Einrechnung von Überschüssen aus Vorjahren. Die Quersubventionierung des Bioabfalls beträgt rd. 8,8 Mio. € (Vorjahr rd. 10,0 Mio. €). Die geringeren Kosten beim Bioabfall liegen insbesondere an der noch nicht erreichten Planmenge von 30.000 to. Dadurch ergeben sich geringere Verwertungskosten und geringere Logistikkosten.

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2020 unverändert.
Die Kosten sind gegenüber der Kalkulation 2020 gesunken.
Hingewiesen wird auf den Sachverhalt, dass rd. 65 % (Kalkulation 2020: rd. 68%) der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen erhöhen sich gegenüber 2020 um durchschnittlich 2,77 %. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 1,43 % und 6,18 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt gegenüber 2020 unverändert bei 217,00 €/to. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beträgt weiterhin 32,50 €/150 kg.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
4,00 € von 50,00 € auf 54,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern ebenfalls um 4,00 € von 62,00 € auf 66,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 174 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken. Die Gebühren werden sukzessive erhöht.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern erhöhen sich in Abhängigkeit von der Behältergröße und der Abfallart zwischen 1,00 € und 6,00 €. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 14 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 31 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall erhöht sich gegenüber 2020 von 69,00 € auf 71,00 € in 2021.

Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2021 gegenüber 2020
wie folgt: „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 1“ von 26,00 € auf 28,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 1“ von 33,00 € auf 34,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 1“ von 24,00 € auf 26,00 €, „Asbest“ bleibt unverändert bei 78,00 €, „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 2“ von 36,00 € auf 38,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 2“ von 45,00 € auf 46,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 2“ von 35,00 € auf 37,00 €, „Grenzwertige Abfälle Kl. 2“ von 42,00 € auf 44,00 €.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2019 und Verrechnungen 2021 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2019 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 2.315.228,01 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
Dieser wird innerhalb der nächsten fünf Jahre in der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt.

In die Abfallgebührenkalkulation 2021 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren (2016 und 2017) in Höhe von 3.400.000 € und Verluste in Höhe von 18.000,00 € einbezogen einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Kalkulation 2021 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2021 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 248.997,57 € einbezogen.


4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Änderungen sind erforderlich aufgrund einer Gebührenneukalkulation und den daraus folgenden Änderungen in der Gebührenhöhe.


5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Restabfallgebühren sind Änderungen notwendig.


6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)

Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme wurden erhöht.




Finanzielle Auswirkungen


Die Abfallgebühren 2021 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Gerhard Knobloch
Bürgermeister stv. Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 774/2020:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 774/2020:
Nachkalkulation 2019 mit Vergleich Vorkalkulationen 2020 und 2021 so wie dem Wirtschaftsplan 2021 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 774/2020:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2021 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 774/2020:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2021 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 774/2020:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 774/2020: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 774/2020: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Anlage 4 zur GRDrs 774/2020: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart



Ausführliche Begründung:



I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2019 / handelsrechtliches Ergebnis 2019

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2019 ergebende Überschuss beim Kostenträger Restabfall in Höhe von 2.315.228,01 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2019 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Überschuss in 2019 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 643.403,76 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.



II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2021

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2021 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2021 sowie die aktuellsten Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind.

In Summe sind die Gesamtkosten beim Restabfall in der Kalkulation 2021 gegenüber der Kalkulation 2020 gestiegen. Lt. Kalkulation 2021 betragen die Gesamtkosten beim Restabfall rd. 45,2 Mio. € (Kalkulation 2020: rd. 44,4 Mio. €).
Die Quersubventionierung des Bioabfalls hat sich gegenüber der Kalkulation 2020 um rd. 1,1 Mio. € reduziert. Die beim Restabfall einzurechnenden Kosten des Altpapiers haben sich dagegen um rd. 2,0 Mio. € erhöht. Dies liegt ganz überwiegend an den deutlich gesunkenen Altpapiererlösen.
Ein weiterer Grund für die Gebührenerhöhungen beim Restabfall sind die geringeren Einrechnungen von Überschüssen aus Vorjahren. In der Kalkulation 2021 wurden 3,4 Mio. € Überschüsse aus Vorjahren berücksichtigt (Kalkulation 2020 rd. 3,9 Mio. €). Durch den Einbezug von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren in Höhe von 3,4 Mio. € wird eine Gebührenerhöhung von rd. 7% vermieden. Damit auch in den nachfolgenden Kalkulationen eine deutliche Erhöhung der Restabfallgebühren vermieden werden kann, sollen die Überschüsse aus Vorjahren möglichst langsam und KAG-konform (Einhaltung der 5-Jahres-Frist) in der Kalkulation eingerechnet werden.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2021 sowie zur Kalkulation 2020 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Kalkulation 2021 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2021 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenkalkulationen 2021 und 2020 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2019 und des Wirtschaftsplans 2021 dargestellt.





III. Gebührenkostenträger Bioabfall

Unter Berücksichtigung einer Quersubventionierung durch den Restabfall in Höhe von rd. 8.815 T€, die durch das kommunale Abgabenrecht gedeckt sind, bleiben die Bioabfallgebühren konstant.
Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.
Der kalkulierte Gebührenbedarf des Kostenträgers Bioabfall beläuft sich in 2021 auf rd. 13.648 T€ (Vorjahr: rd. 14.738 T€). Davon sind rd. 3.329 T€ variable Kosten. Insbesondere fallen hierunter die mengenabhängigen Verwertungskosten des Bioabfalls in Höhe von rd. 2.574 T€.
Die für 2021 kalkulierten Gebührenerlöse betragen rd. 4.833 T€. Die variablen Kosten sind durch die Erlöse des Bioabfalls gedeckt.

Die Quersubventionierung durch den Restabfall beträgt rd. 65 % (2020: rd. 68 %) bzw. rd. 8.815 T€ (2020: rd. 9.962 T€).

Durch die Einführung der flächendeckenden Bioabfallsammlung und durch die Einführung des Vollservice beim Bioabfall sind die kalkulierten Kosten in den letzten Jahren stetig gestiegen. In 2021 werden diese voraussichtlich etwas sinken da die geplante Sammelmenge, wie sie der Kalkulation 2020 zugrunde gelegt wurde, voraussichtlich doch noch nicht erreicht wird. Die Voraussetzungen geplanten Sammelmenge von 30.000 to Bioabfall sind durch die Aufstellung einer ausreichenden Menge an Sammelbehältern gegeben.

In 2017 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 10,3 Mio. €
In 2018 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 13,4 Mio. €
In 2019 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,4 Mio. €
In 2020 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,7 Mio. €
In 2021 beträgt der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 13,6 Mio. €

Die kalkulierte Quersubventionierung der Bioabfallgebühren durch die Restabfallgebühren stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar:

In 2017 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 5,8 Mio. €
In 2018 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 9,1 Mio. €
In 2019 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 9,7 Mio. €
In 2020 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 10,0 Mio. €
In 2021 beträgt die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 8,8 Mio. €


Die Entwicklung der Restabfallgebühren „ohne Quersubventionierung“ ist im Anhang 2 ersichtlich.



IV. Ergänzende Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vorgegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.
1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 40,4 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 4,9 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 07.08.2020 beträgt der Preis pro Tonne für 2021 146,91 €/to incl. USt (2020: 146,36 €/to)

Abweichung Kalkulation vom Plan 2021:
Die Abweichung in Höhe von rd. 1,4 Mio. € setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen ist der Ansatz der Auflösung des Abgrenzungspostens im Handelsrecht in 2020 niedriger als der Ansatz in der Kalkulation und zum anderen gab es aufgrund von Verhandlungen mit der EnBW einen breiteren Korridor für Mehrmengen.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen rd. 2,6 Mio. € Verbrennungskosten an.
Das Verbrennungskontingent im Restmüllheizkraftwerk Böblingen wurde von ursprünglich 25.100 to in 2018 auf 15.100 to ab 06/2020 reduziert.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2021:
Aufgrund des höheren Preises in der Schlussabrechnung 2019 wurden die Kosten in der Kalkulation angepasst und sind daher gegenüber dem Plan 2021 um rd. 140 T€ höher.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 3,0 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 2,6 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz liegt um rd. 183 T€ unter dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2021. Dies liegt an der geringeren zugrunde gelegten Bioabfallmenge in der Kalkulation 2021.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 4,6 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Erlösabtretungen aufgrund der Vereinbarungen mit den DSD-Teilnehmern, Kosten der Müllgefäßbehälter, Kosten für die Altdeponien, Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten.
Die Kosten sind gegenüber der Kalkulation 2020 um rd. 259 T€ gesunken.


Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 235 T€ niedriger als der Wirtschaftsplanansatz 2021. Dies liegt insbesondere an den Kosten der Sperrmüllverwertung. Diese wurden im Wirtschaftsplan 2021 noch ohne Rückliefermenge geplant. Für die Kalkulation 2021 ist inzwischen verhandelt, dass es eine Rücklieferquote gibt wodurch der Verwertungspreis pro Tonne sinkt.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 5,7 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 890 T€ niedriger als der Planansatz. Die Kosten wurden aufgrund der Auswertung der bisherigen IST-Daten für 2020 nach unten korrigiert. Die Leasingkosten liegen dafür um rd. 130 T€ über dem Planwert für 2021.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 2,7 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 140 T€ höher als der Ansatz im Wirtschaftsplan 2021. Dies beruht auf höheren Kosten bei der Problemstoffsammlung.


5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2021 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 24,6 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten gegenüber der Nachkalkulation 2019 die zwischenzeitlichen Tarifsteigerungen sowie zusätzliche Mitarbeiter.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 613 T€ niedriger als der Ansatz im Wirtschaftsplan 2021. Die Personalkosten wurden um die Kosten, die für Leihpersonal geplant sind, reduziert.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für 2021 in der Kalkulation mit rd. 0,8 Mio. € vorgesehen. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 325 T€ niedriger als der Ansatz im Wirtschaftsplan 2021. Dies liegt an den der verzögerten Fertigstellung von Baumaßnahmen. Abschreibungen fallen erst ab Abnahme einer Baumaßnahme an.




7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

In der Kalkulation 2021 sind Zinsen in Höhe von 1,4 Mio. € vorgesehen.
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 0,8 Mio. € enthalten. Die kalkulatorischen Zinsen belaufen sich auf rd. 0,6 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
In der Kalkulation werden „kalkulatorische Zinsen“ berücksichtigt, im nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan nicht. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
Grundsteuer auf Mietwohnungen werden im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2021 rd. 4,8 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämtern betragen rd. 2,8 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz ist mit rd. 147 T€ niedriger als der Ansatz im Wirtschaftsplan 2021.


10. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Die Kooperationserlöse betragen in der Kalkulation 2021 rd. 19,7 Mio. €.
Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht der AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
Die Preissteigerungen aufgrund der Preisgleitklausel im Vertrag mit der EnBW gelten auch für die Kooperationspartner.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2021:
Mehrmengen der Kooperationspartner werden auf das Kontingent des AWS abgerechnet, da in Stuttgart Mengen fehlen, um das anteilige Kontingent zu bedienen. Zusätzlich wurde mit der EnBW für 2021 die Anlieferung von größeren Mehrmengen vereinbart. Diese werden durch die Kooperationspartner bedient.


11. Sonstige Nebenerlöse

Die „Sonstigen Nebenerlöse“ betragen rd. 4,9 Mio. €. In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Kostenerstattung vom DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
Die Abweichung von rd. 4,8 Mio. € beruht u.a. darauf, dass die Erlöse aus Altpapier von 3,6 Mio. € auf 1,8 Mio. € eingebrochen sind. Weiter ergibt sich eine Abweichung daraus, dass im Wirtschaftsplan in dieser Position Erträge aus dem Verkauf von Anteilen aus dem Spezialfonds zur Gegenfinanzierung des Aufwands, der aus der niedrigeren Verzinsung der langfristigen Rückstellungen resultiert und Erträge aus der Aufzinsung enthalten sind, die in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen sind.


12. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall mit insgesamt rd. 0,6 Mio. €.
Die in 2020 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 961/2019). Auch in 2021 sind die vorgeschlagenen Gebühren, trotz moderater vorgeschlagener Gebührenerhöhungen, nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird rd. 174 T€ betragen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2021:
Der Kalkulationsansatz ist rd. 150 T€ höher da für die Kalkulation 2021 höhere Fallzahlen zugrunde gelegt wurden.


13. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2016 und 2017 Überschüsse in Höhe von 3.400.000 € und beim Kostenträger „Großanfallstellen“ Verluste in Höhe von 18 T€ aus 2017 in die Kalkulation 2021 eingerechnet.


14. Ergebnis BgA DSD Prognose 2021

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 1.100.000 € in der Gebührenkalkulation 2021 nicht berücksichtigt.



V. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2020 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“ 95,0 %
Großanfallstellen 2,9 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 2,1 %.



VI. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es naturgemäß zu Abweichungen.
Diese resultieren z.Bsp. aus geplanten aber nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen.
Im Falle von Gebührenüberschüssen sind diese unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.
Gebührenunterdeckungen können nicht bilanziert werden, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

In der folgenden Übersicht wird die Entwicklung der „Sonstigen Verbindlichkeiten“ dargestellt:


Stand 31.12.2017: 19.924.776,42 €

Zuführungen 2018: 3.024.686,46 €
Auflösung 2018: -7.901.863,80 €

Stand 31.12.2018: 15.047.599,08 €

Zuführungen 2019: 2.315.228,01 €
Auflösung 2019: -5.646.956,68 €

Stand 31.12.2019: 11.715.870,41 €

Prognose Zuführungen lt.HJ-Bericht 2020: 520.000,00 €
Auflösung lt. Kalkulation 2020: -3.900.000,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2020: 8.335.870,41 €

Auflösung lt. Kalkulation 2021: -3.400.000,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2021: 4.935.870,41 €





Im Betrag von 8.335.870,41 € zum 31.12.2020 sind Gebührenüberschüsse aus

2016: 1.311.940,90 €
2017: 1.164.015,04 €
2018: 3.024.686,46 €
2019: 2.315.228,01 €
2020 Prognose: 520.000,00 €
Summe: 8.335.870,41 €

enthalten.

Die Überschüsse aus 2016 in Höhe von 1.311.940,90 €, die aufgrund der 5-Jahresfrist in der Kalkulation 2021 eingerechnet werden müssen, sind in der Gebührenkalkulation 2021 berücksichtigt. Weitere Gebührenüberschüsse in Höhe von 2.088.059,10 € aus 2017 und 2018 sind in der Gebührenkalkulation 2021 zusätzlich berücksichtigt.



VII. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Unter Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 248.997,57 € stellen sich die Entgelte zum 01.01.2021 gegenüber 2020 wie in der nachstehenden Übersicht dar:


01.01.2020 01.01.2021

Mineralische Schlämme Klasse I 33,00 €/t 34,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I 24,00 €/t 26,00 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I 26,00 €/t 28,00 €/t
Asbest Klasse I 78,00 €/t 78,00 €/t
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg) 9,50 €/t 10,08 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II 36,00 €/t 38,00 €/t
Mineralische Schlämme Klasse II 45,00 €/t 46,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II 35,00 €/t 37,00 €/t
Grenzwertige Abfälle Klasse II 42,00 €/t 44,00 €/t
Bauschutt Kleinmengen 4,20 €/t 4,20 €/t
(je angefangene 100 kg)


Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



IX. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1 bis 5

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neukalkulierten Gebührensätze für die Entsorgung des 70-l Müllsacks (Nr.1), der Abfälle von Großanfallstellen (Nr.2), der Gebühr für die Beauftragung der Expresssperrmüllabfuhr (Nr. 3) sowie der Gebühr für Änderungen bei der Anzahl oder dem Rauminhalt von Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr.4). Bei den Gebühren für Zusatzleerungen von Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr.5) wird zukünftig nicht mehr nach dem Grund für die Zusatzleerung, z.B. Mehranfall, Versäumnis oder Falschbefüllung unterschieden, sondern nur noch eine einheitliche Gebühr erhoben.



X. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für Restabfall war eine Änderung erforderlich.



XI. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)

Die Entgelte für mineralische Abfälle und Schlämme wurden überwiegend, weshalb eine Änderung erforderlich ist.










































Anlage 2 zur GRDrs 774/2020

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2020 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 5. Dezember 2019 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:



§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 774/2020



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2020 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2019 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/9), wird wie folgt geändert:

-je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung 385,20 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 455,40 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 808,80 €
-je 1.100-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 2.472,00 €“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.









Anlage 4 zur GRDrs 774/2020




Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2020 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§§ 6, 9 Absatz 1 und § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfall gesetz - LAbfG -) und der
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 19. November 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2019 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/18) wird wie folgt geändert:


§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Für die Beseitigung werden die jeweils vom Gemeinderat beschlossenen Entgelte erhoben:

Mineralische Abfälle und mineralische Schlämme der Deponieklasse I

Entgeltschuldner ist der Benutzer der Deponie, dem die schriftliche Erlaubnis nach der jeweils gültigen Fassung der Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart erteilt worden ist (Direktanlieferer). Die Entgeltschuld entsteht mit der Beendigung des Abladevorgangs. Das Entgelt für die Anlieferung auf der Deponie bemisst sich nach Gewicht (Gewichtsentgelt). Das Entgelt wird einen Monat nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

Das Gewichtsentgelt je Tonne beträgt für:

mineralische Abfälle 26,00 Euro
mindestens jedoch 13,00 Euro je Anlieferung

mineralische Schlämme 34,00 Euro
mindestens jedoch 17,00 Euro je Anlieferung“


§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.





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