2. Begründung zum Bebauungsplan vom 12. Juni 2013/17. Oktober 2013/7. April 2015
3. Bebauungsplanentwurf vom 12. Juni 2013/17. Oktober 2013/7. April 2015
4. Textteil zum Bebauungsplan
5. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB
6. Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB
7. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB
8. Berichtigung des Flächennutzungsplans
9. Übersichtsplan zum Baumgutachten für das ehemalige AOK-Areal
1. Der Bezirksbeirat stimmt dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Seiden-/Breitscheidstraße zu.
2. Der Bezirksbeirat regt an:
3. Der Bezirksbeirat begrüßt ausdrücklich und einstimmig die Erstellung eines Rahmenplans Berliner Platz – Diakonissenplatz in vorgestelltem Umfang. Stellungnahme: Das Erschließungskonzept für die Tiefgarage sieht eine Zu- und Ausfahrt von der Seidenstraße für das Gebäude an der Seidenstraße und eine weitere Zufahrt von der Ecke Breitscheid-/Silcherstraße für den Bereich der Wohnbebauung vor. Die Ausfahrt für den Bereich der Wohnbebauung befindet sich gemäß Planung ebenfalls an der Seidenstraße, um eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Schul- weges zwischen Silcheranlage und Falkertstraße zu vermeiden. Die komplette Erschließung allein über die Seidenstraße ist laut Verkehrsuntersu- chung „Neubebauung AOK–Areal, 2. Aktualisierung der Ergebnisse der Verkehrs- untersuchung, November 2011“ rechtlich nicht möglich, da es sich um zwei Bauab- schnitte mit unterschiedlichen Eigentümern handelt. Es kann maximal eine Durch-/ Überfahrtbaulast im gewerblichen Bereich für die Wohnnutzer eingeräumt werden. Verkehrsführung in der Falkertstraße: Eine Umgestaltung ist aufgrund fehlender Haushaltsmittel vorerst nicht möglich, wurde im Zusammenhang mit dem Rahmenplan Berliner Platz und Diakonissenplatz aber thematisiert. Mobilfunkmasten sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und werden im städtebaulichen Vertrag (s. Anlage 10) ausgeschlossen. Für den Rahmenplan Berliner Platz – Diakonissenplatz laufen derzeit die Abschlussarbeiten, deshalb kann der Rahmenplan nicht der Vorlage zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans beigefügt werden. 2. Öffentlichkeitsbeteiligung Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der Lageplan zum Aufstellungs- beschluss in der Fassung vom 18. April 2011 wurden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27. Juni bis 8. Juli 2011 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung öffentlich ausgelegt. Zudem bestand am 5. Juli 2011 im Rahmen eines Erörterungs- termins, der im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung stattfand, die Möglich- keit, Anregungen zu den ausgelegten Planunterlagen vorzubringen und Fragen zur Planung zu stellen. Anwesend bei dieser Veranstaltung waren Vertreter des Wohl- fahrtswerks für Baden-Württemberg und der BW-Bank. Im Rahmen dieser Veran- staltung wurde eine Frage zu geplanten verkehrstechnischen Lösungsansätzen zur Erschließung der geplanten Kita gestellt. Es wurde angeregt, die Zufahrt zur Tiefga- rage allein über die Seidenstraße zu führen. Eine Verkehrsberuhigung der Breit- scheidstraße solle angestrebt werden. Des Weiteren wurden die vorgesehenen Gebäudehöhen für die geplanten Gebäude im nördlichen Bereich des ehemaligen AOK-Areals als kritisch angemerkt. Eine geringere Höhe würde präferiert werden. Die verschiedenen Erschließungsmöglichkeiten der Tiefgarage wurden durch ein Gutachten von IGV Stuttgart vom 11. November 2011 geprüft. Aus dem Gutachten geht hervor, dass eine Erschließung allein über die Seidenstraße nicht möglich ist, da das Bauvorhaben in zwei Teilabschnitte unterteilt ist und beide Abschnitte einen anderen Eigentümer aufweisen. Es könne maximal eine Durch-/Überfahrtsbaulast im gewerblichen Teil für die Wohnungsnutzer eingeräumt werden. Im Bebauungs- plan wird festgesetzt, dass die Ausfahrt für den Teilabschnitt Wohnen über die Seidenstraße erfolgen muss, so dass in der Ecke Falkert-/Breitscheidstraße der Verkehr reduziert wird. Die Breitscheidstraße ist zwischen Falkert- und Seidenstraße als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich festgesetzt und somit verkehrsberuhigt. Die Gebäudehöhen sind im nördlichen Teil des Gel- tungsbereichs so gewählt, dass der Gebäudebestand planungsrechtlich gesichert und die topographischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Während der 14-tägigen Auslegung in der Planauslage im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung sind keine Stellungnahmen eingegangen. 3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Dezember 2011/Januar 2012 durchgeführt. Im April/Mai 2013 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Die eingegangenen Anregungen sind in den Anlagen 5 und 6 mit einer entsprechen- den Stellungnahme der Verwaltung dargestellt. Wenn Anregungen berücksichtigt wurden, sind diese im Bebauungsplanentwurf vom 12. Juni 2013 übernommen worden. 4. Auslegungsbeschluss Am 23. Juli 2013 wurde im Ausschuss für Umwelt und Technik die Auslegung des Bebauungsplans einstimmig mit der Maßgabe beschlossen (GRDrs 547/2013), dass im öffentlichen Raum die Anlage von drei Stellplätzen zur Nutzung von "Car-Sha- ring" geprüft werden solle (Protokoll Nr. 363). Stellungnahme der Verwaltung: Im öffentlichen Straßenraum sind entlang der Seidenstraße öffentliche Parkplätze vorgesehen. Diese Parkplätze können jedoch aufgrund fehlender planungsrechtli- cher und verkehrsrechtlicher Möglichkeiten nicht als Flächen für „Car-Sharing“ fest- gesetzt werden. Derartige Flächen werden bisher auf Privatgelände eingerichtet, da es für öffentliche Verkehrsflächen nach der StVO eine rechtssichere Regelung nicht gibt und somit auch nicht gegen das Parken von anderen Fahrzeugen eingeschritten werden kann. Eine Änderung dieser Rechtslage ist nicht in Sicht. Maßgeblich für den Auslegungsbeschluss waren der Bebauungsplanentwurf und die Begründung in der Fassung vom 12. Juni 2013. Ebenfalls ausgelegt wurden folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbe- zogene Stellungnahmen zu den Schutzgütern Luft, Wasser, Boden, Flora/Fauna, Landschaft, Klima, Mensch:
1. Der Bezirksbeirat stimmt dem Bebauungsplan gemäß GRDrs 574/2013 zu.
2. Der Bezirksbeirat bittet um Prüfung, ob im öffentlichen Raum im Geltungsbereich des Bebauungsplans Parkflächen als Mischgebiet ausgewiesen und zum Zwecke von Car-Sharing vermietet werden könnten.
3. Der Bezirksbeirat bittet sicherzustellen, dass die Fläche des heutigen Skateparks planungsrechtlich als Aufenthaltsfläche für Jugendliche gesichert ist.
4. Der Bezirksbeirat bittet darum, über den Inhalt des Städtebaulichen Vertrages vor Beschlussfassung über die Satzung informiert zu werden. Der Bezirksbeirat beschließt so einstimmig. Stellungnahme: Im öffentlichen Straßenraum sind entlang der Seidenstraße öffentliche Parkplätze vorgesehen. Diese Parkplätze können jedoch aufgrund fehlender planungsrechtli- cher und verkehrsrechtlicher Möglichkeiten nicht als Flächen für „Car-Sharing“ fest- gesetzt werden. Die Festsetzung eines Mischgebiets nur für „Car-Sharing“ ist nicht zulässig. Derartige Flächen werden bisher auf Privatgelände eingerichtet, da es für öffentliche Verkehrsflächen nach der StVO eine rechtssichere Regelung nicht gibt und somit auch nicht gegen das Parken von anderen Fahrzeugen eingeschritten werden kann. Eine Änderung dieser Rechtslage ist nicht in Sicht. Für den Bereich des vorhandenen Skaterparks in der Forststraße wird eine Verkehrsfläche mit be- sonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich, Fahrradfahrer frei - festgesetzt. Eine Skater-Nutzung ist dort prinzipiell möglich. Langfristig muss jedoch aus Lärm- schutzgründen (Schalltechnische Untersuchung Ersatzstandorte für Skateranlage Forststraße in Stuttgart, 12. Oktober 2012, BS Ingenieure Ludwigsburg) ein anderer Standort gefunden werden. Als Aufenthaltsfläche ist der Bereich ohne weiteres nutzbar. 5. Erneute Auslegung Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat in seiner Sitzung am 23. Juli 2013 einstimmig den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 9. August 2013 bis 20. September 2013. Der Bebauungs- planentwurf wurde vom 15. November 2013 bis 16. Dezember 2013 erneut ausge- legt. Während der öffentlichen bzw. erneuten öffentlichen Auslegung waren umwelt- bezogene Informationen zu den Themen Luft, Wasser, Boden, Flora/Fauna, Land- schaft, Klima und Mensch verfügbar. Grund der erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB war die Änderung der Höhe der baulichen Anlagen (HbA) und der Traufhöhen (TH) auf- grund der fortgeschrittenen Hochbauplanung. Während der öffentlichen und erneu- ten öffentlichen Auslegung wurden keine wesentlichen Anregungen bzw. Stellung- nahmen vorgebracht. Die Ergänzungen des Regierungspräsidiums wurden im städtebaulichen Vertrag (Anlage 10) berücksichtigt. Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 6. Bebauungsplanentwurf Die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung und die wesentlichen Auswirkun- gen des Bebauungsplans sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 12. Juni 2013/17. Oktober 2013/7. April 2015 (Anlage 2) dargestellt. Diese wurden an die geänderten Festsetzungen der erneuten öffentlichen Auslegung angepasst und geringfügig redaktionell ergänzt. Die Änderungen betrafen die Höhenangaben (HbA, TH); diese wurden im Plan vom 12. Juni 2013/17. Oktober 2013 der erneuten Ausle- gung rot markiert. Der im Bebauungsplanentwurf enthaltene Hinweis zum Wasserrecht wurde nach der erneuten Auslegung aufgrund der Novellierung des Wassergesetzes Baden-Würt- temberg (WG) geändert. 7. Umweltbelange/Artenschutz
Kerngebiet 0,3 ha
Fläche für Gemeinbedarf 0,9 ha
Öffentliche Grünfläche 0,5 ha
Verkehrsfläche 1,3 ha
Gesamtfläche Geltungsbereich 4,2 ha
1.1 Lage und Abgrenzung
1.2 Bestand, Umfeld und Nutzung
2. Ziele und Zwecke der Planung
2.1 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
2.2 Geltendes Recht und andere Planungen
2.3 Verfahren
3. Planinhalt
3.1 Städtebauliche Konzeption
3.2 Art der baulichen Nutzung / Fläche für den Gemeinbedarf
3.3 Maß der baulichen Nutzung
3.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Abstandsmaße
3.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
3.8 Ver- und Entsorgung
3.9 Soziale Infrastruktur
3.10 Sonstige Festsetzungen
4. Örtliche Bauvorschriften – Gestalterische Vorschriften
5. Umweltbelange
5.1 Klima
5.2 Lärm-/Luftschadstoffe
5.3 Arten- und Biotopschutz/Schutzgebiete
5.4 Bodenschutz
5.5 Altlasten
5.6 Wasser
5.7 Stadt-/Landschaftsbild und Kulturgüter
6. Planverwirklichung und Folgemaßnahmen
7. Statistische Daten/Flächenbilanz
1. Plangebiet
1.1 Lage und Abgrenzung Das Planungsgebiet liegt im Stadtbezirk Stuttgart-West, Stadtteil Rosenberg. Es um- fasst den Baublock Forststraße, Seidenstraße, Breitscheidstraße und Falkertstraße. Der Geltungsbereich umschließt das ehemalige Grundstück der Allgemeinen Orts- krankenkassen (AOK) Baden-Württemberg, Breitscheidstraße 18, 20, 20A und Sei- denstraße 19 und 21 (Flurstücke 7875, 7875/1) sowie das Grundstück Seidenstraße 23 (Flst. 7873/5) des Landes Baden-Württemberg und die städtischen Gemeinbe- darfsflächen Forststraße 15 und 17 und Falkertstraße 20 (Flst. 7873/1). Zudem werden die umliegenden Verkehrsflächen und die Silcheranlage (Flst. 514) durch den Geltungsbereich erfasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von etwa 4,2 ha.
2.1 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung Das ehemalige Grundstück der Allgemeinen Ortskrankenkasse AOK, Breitscheid- straße 18, 20, 20A und Seidenstraße 19, 21, soll baulich neu geordnet werden. Im Vorfeld hatte die AOK ein Architekten-/Investorengutachten durchgeführt, aus wel- chem jedoch kein tragfähiges Ergebnis hervorging. Die AOK hat danach das Areal an den jetzigen Vorhabenträger verkauft, der nun ein eigenes Planungskonzept vor- legt. Die bestehenden Gebäude sollen abgebrochen werden. Auf dem Grundstück sollen vorwiegend Wohngebäude entstehen und an der Seidenstraße ein gewerblich genutzter Gebäudekomplex. Das ehemalige Grundstück der AOK umfasst ungefähr den halben Baublock zwi- schen Forst-, Falkert-, Breitscheid- und Seidenstraße. Auf der nördlichen Blockhälfte liegt das „Tivoli-Gelände“; hier befinden sich Gemeinbedarfsflächen mit Sport-, Schwimm- und Turnhalle und ein Verwaltungsgebäude des Finanzamtes. Dieser Bereich soll in den Bebauungsplan mit aufgenommen werden, um mittel- und lang- fristig städtebauliche Verbesserungen für den gesamten Block zu erreichen. Im Bestand des Tivoli-Areals bringt die nach dem bestehenden Planrecht ausgebaute Durchwegung quer über die Grundstücke sowohl räumliche als auch soziale Probleme mit sich. Sowohl das Schulverwaltungsamt als auch das Land haben eine Schließung des Weges und eine Änderung des Planrechts in dieser Hinsicht ange- regt. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele, vor allem hinsichtlich der Art der bauli- chen Nutzung sowie der Definition von Raumkanten, ist die Änderung des geltenden Planungsrechts erforderlich.
2.2 Geltendes Recht und andere Planungen Flächennutzungsplan Im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) sind die bebauten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs als Gemischte Baufläche Verwaltung und im nördlichen Teil als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Die Forststraße ist als Grünkorridor durch Siedlungsbereiche dargestellt. Im Landschaftsplan (Entwurf) ist die Forststraße als verbesserte Grünverbindung vorgesehen. Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen kann die Art der Nutzung im Groben über- nommen werden, im Eckbereich der Seiden-/Forststraße ist jedoch eine Anpassung des FNP an die neuen Festsetzungen des Bebauungsplans von Gemeinbedarfs- fläche zu gemischte Baufläche notwendig. Zudem ist im Bereich des ehemaligen AOK-Areals eine Anpassung des Flächennutzungsplanes von gemischte Baufläche Verwaltung zu gemischte Baufläche notwendig, um dem hier vorgesehenen Wohn- anteil von ca. 60 % zu entsprechen. Die Anpassungen sind im Zuge der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB vorzunehmen. Bebauungsplan Der Bebauungsplan 1982/13 Seiden-, Forststraße (Tivoli-Gelände) regelt derzeit die städtebauliche Ordnung im nördlichen Teil auf den Flächen des Landes und der Stadt. Hier sind Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Für das AOK-Gelände gilt derzeit der Bebauungsplan 1982/7 Breitscheid-, Seidenstraße (Kultur- und Kon- gressgebäude Liederhalle), der hier ein Kerngebiet als Nutzungsart festsetzt. Für die Silcheranlage setzt der Bebauungsplan 1982/7 öffentliche Grünanlage fest. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten regelt der Bebauungsplan Vergnügungs- stätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) vom 4. Oktober 2012. Rahmenplan Die planerische Betrachtung erfolgt über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus. Daher wird das städtebauliche Umfeld des Plangebiets parallel zum Bebau- ungsplanverfahren auf Basis eines Rahmenplans angemessen in die planerischen Untersuchungen einbezogen. Der Untersuchungsbereich des Rahmenplans „Berli- ner Platz – Diakonissenplatz“ umfasst das Gebiet zwischen Seiden-, Rosenberg-, Johannes- und Schloßstraße. Ziel des Rahmenplans „Berliner Platz – Diakonissenplatz“ ist die Optimierung, Nutz- barmachung und Qualitätssicherung der öffentlichen Räume, insbesondere im Hin- blick auf die hier zahlreich vertretene Nutzergruppe der Kinder und Jugendlichen. Zudem sind insbesondere Erschließungsfragen näher zu untersuchen, um ein Kon- zept für die umliegenden Straßen des AOK-Geländes erarbeiten und umsetzen zu können. Die Ergebnisse des Rahmenplans münden in konkrete Maßnahmenvor- schläge, die abschnittsweise umgesetzt werden können. Da der thematische Schwerpunkt des Rahmenplans auf der Gestaltung des öffentli- chen Raums liegt, sollten die unterschiedlichen Nutzer- und Interessengruppen des Gebietes mit ihren vielfältigen Ansprüchen an den öffentlichen Raum von Beginn an aktiv am Planungsprozess beteiligt werden. Daher wurde zwischen Dezember 2011 und September 2012 eine Planungswerkstatt mit insgesamt drei Veranstaltungen durchgeführt. Im Rahmen dieser Gespräche wurden die Ansprüche der örtlichen Akteure an den öffentlichen Raum erhoben und diskutiert. Teilnehmer der Veranstaltungen waren Vertreter des Bezirksbeirats und Jugendrats, betroffene Ämter der Verwaltung sowie Institutionen, die im Rahmenplangebiet ansässig sind (z. B. Schulen, Seniorenhei- me, AOK) und weitere (z. B. Verschönerungsverein). Aufbauend auf den Ergebnis- sen der Gespräche wurde vom Büro Lohrberg Stadtlandschaftsarchitektur ein Frei- raumkonzept für das Areal erarbeitet. Derzeit werden die Abschlussarbeiten durch- geführt. Schwerpunkt dieser Arbeiten sind die Zusammenfassung der Ergebnisse und die Erstellung einer Broschüre. Planfestgestellter Bereich Im Geltungsbereich des Bebauungsplans verläuft im Bereich der Seidenstraße unter anderem die Trasse der Stadtbahnlinie U 4. Die Planfeststellung für diese Stadt- bahntrasse erfolgte im Jahr 2001. Die Planinhalte der Planfeststellung werden durch diesen Bebauungsplan nicht berührt. Kulturdenkmale Innerhalb des Geltungsbereichs sind folgende Objekte in der Liste der Kulturdenk- male erfasst:
2.3 Verfahren Das Bebauungsplanverfahren wird nach dem Verfahren für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Die Anwendung dieses Verfahrens ist aus folgenden Gründen möglich: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Innenbereich von Stutt- gart; die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Innenentwicklung (Nachverdich- tung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung). Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird die festzusetzende Grundfläche im Plange- biet unter 20.000 m² betragen. Im näheren Umfeld erfolgen keine weiteren Bauleit- planungen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammen- hang stehen. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB wird durch den Bebauungsplan auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeits- prüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB wird einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemessener Weise Rechnung getragen. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (z. B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) vorhanden. 3. Planinhalt
3.1 Städtebauliche Konzeption Auf dem Gelände des ehemaligen AOK-Areals soll ein zentrumsnahes Stadtquartier (genannt „Rosenberghöfe“) entstehen, das verschiedene Nutzungen wie Wohnen, Arbeiten und Freizeit miteinander verbindet. Ziel der städtebaulichen Überlegungen für die Neubebauung des ehemaligen AOK- Areals ist es, einen Übergang von den größer dimensionierten Bebauungsstrukturen der Gebäude östlich des Plangebiets (Stadtbezirk Stuttgart-Mitte) zu der für den Stuttgarter Westen typischen Blockrandbebauung mit Bauwich herzustellen. Der Straßengrundriss des Plangebiets basiert zwar auf dem gründerzeitlichen Stadt- grundriss des Stuttgarter Westens, die Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurden jedoch erst nach dem zweiten Weltkrieg errichtet und greifen weder die für den Stuttgarter Westen typische kleinteilige Parzellenstruktur noch die Blockrandbebauung auf. Das Nutzungskonzept des Vorhabenträgers gliedert das Areal grob in drei Bereiche: Ein Büro- und Verwaltungsgebäude entlang der Seidenstraße, gemischt genutzte Gebäude an der Breitscheidstraße mit Handels- und Dienstleistungsflächen im Erd- geschoss und Wohnnutzung in den oberen Geschossen und ein Wohngebäude ent- lang der Falkertstraße sowie im Blockinnenbereich. Im nordwestlichen Bereich des Areals ist zudem eine Kindertagesstätte mit angrenzender Freifläche geplant. Eine weitere Freifläche sowie ein Kinderspielplatz sind im Blockinnenbereich vorgesehen. Das städtebauliche Konzept sieht ein langgezogenes, siebengeschossiges Gebäu- de entlang der Seidenstraße als prägnanten Abschluss des Quartiers und als Über- gang zum gegenüberliegenden Bosch-Areal vor. Der Baukörper bietet zugleich Emissionsschutz für die dahinterliegende geplante Wohnbebauung. Die neun Wohnhäuser und die gemischt genutzten Gebäude sind als sechs- bis siebenge- schossige Stadthäuser (Punkthäuser) entlang der Breitscheid- und Falkertstraße und im Blockinnenbereich geplant. Das oberste Geschoss soll dabei jeweils als Staffelgeschoss ausgebildet werden. Die geplanten Gebäude umschließen einen begrünten Quartiershof mit integrierten Spielflächen, der als Aufenthaltsfläche für die künftigen Bewohner fungiert. Die Baukörper entlang der Breitscheidstraße sollen sich in Höhe und Kubatur und Gebäudeabstand an den Gebäuden weiter östlich der Breitscheidstraße (Bosch- areal) orientieren, da sich durch die topografische Situation und die unbebauten Freiflächen Berliner Platz und Silcheranlage im Vorfeld von Süden aus ein markan- ter Blick auf die Gebäude der Breitscheidstraße ergibt. Die beschriebenen städtebaulichen Strukturen sollen in die planerische Konzeption übernommen und im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen gesichert werden. Für die übrigen Grundstücke innerhalb des Bebauungsplangebietes sind keine Ver- änderungen der Grundzüge der gebauten städtebaulichen Strukturen vorgesehen. Aus städtebaulicher Sicht es jedoch auf langfristige Sicht gewünscht, vor allem die Raumkante im Kreuzungsbereich Seiden-/Forststraße eindeutig durch einen Eck- Baukörper zu definieren.
3.2 Art der baulichen Nutzung/Fläche für den Gemeinbedarf Der Bereich des Finanzamtes entlang der Seidenstraße und die Fläche des ehema- ligen AOK-Areals, mit Ausnahme des Bereichs an der Seidenstraße, werden auf- grund ihrer zentralen Lage und dem Ziel, ein lebendiges, gemischt genutztes zentra- les Quartier zu entwickeln, als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Dies entspricht im Falle des Finanzamtes an der Seidenstraße auch der vorhande- nen baulichen Nutzung. Zulässig sind die in § 6 Abs. 2 BauNVO genannten Vorha- ben mit Ausnahme von Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Wettbüros. Diese Vorhaben werden nicht zugelassen, da das Gebiet zur Versor- gung der Bevölkerung mit Wohnraum, zur Schaffung von Flächen für Büros und Dienstleistungen und zur Verwirklichung von zentralörtlichen Infrastrukturmaßnah- men im Bereich Kultur und Bildung beitragen soll. Diese Nutzungen würden durch die Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 und § 6 Abs. 3 BauNVO erheblich beeinträch- tigt. Das Grundstück im südlichen Bereich der Seidenstraße wird aufgrund seiner promi- nenten und hoch frequentierten Lage am Berliner Platz und gegenüber dem Bosch- areal als Kerngebiet (MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind die in § 7 Abs. 2 BauNVO genannten Vorhaben mit Ausnahme von Vergnügungsstätten, Bor- dellen, bordellartigen Betrieben, Wettbüros und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Groß-garagen. Die nach § 7 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen und Wohnungen sind ebenfalls nicht zulässig. Die im vorigen Absatz erwähnten gewünschten Nutzungen im angrenzenden MI würden durch die Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO erheblich beeinträchtigt. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist zudem über den Bebauungsplan Ver- gnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) geregelt. Dieser wurde am 4. Oktober 2012 rechtverbindlich und verfolgt das Ziel, die Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart umzusetzen und planungsrechtlich für den Stadtbezirk Stuttgart-West zu sichern. Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und sonstige Gewerbebetriebe entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind im MI aus besonderen städtebaulichen Gründen nur in den Unterge- schossen und Erdgeschoss zulässig. Ziel ist es, sie im Interesse der Förderung einer urbanen Belebung durch differenzierte Nutzungen zu ermöglichen und gleich- zeitig einer Verdrängung der gewünschten Wohnnutzung in den Obergeschossen entgegenzuwirken. Auch im MK sind Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ent- sprechend § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aus besonderen städtebaulichen Gründen nur in den Untergeschossen und im Erdgeschoss zulässig. Im Interesse der Förderung einer urbanen Belebung sollen diese ermöglicht und dabei differenzierte Nutzungen in den oberen Geschossen gewährleistet werden. Durch die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbe- trieben und Schank- und Speisewirtschaften im MI und MK werden die städtebau- lichen Zielvorstellungen zur Entwicklung eines lebendigen und urbanen Stadtquar- tiers unterstützt. Aufgrund verschiedener städtebaulicher Anforderungen wird das Mischgebiet mit unterschiedlichen Dichten, maximal zulässigen Werten für die Höhe baulicher Anlagen (HbA) und Bauweisen festgelegt. Die bestehende Nutzung des sich im städtischen Eigentum befindlichen Grund- stücks zwischen Falkert- und Forststraße ist vor allem durch Sporthallen geprägt und soll auch künftig planungsrechtlich gesichert bleiben. Zudem wurde auf dem Grundstück zwischenzeitlich ein „Lehrerhaus“ für die Lehrer des Dillmann-Gymna- siums eingerichtet, das im Zuge des Bebauungsplans planungsrechtlich gesichert werden soll. Aus diesem Grund wird dieses Grundstück als Fläche für den Gemein- bedarf, Zweckbestimmung sportlichen und schulischen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, festgesetzt. Zulässig sind entsprechend der Zweckbestimmung Turn- und Sporthallen, Freisportanlagen, Gebäude für schulische Nutzungen und Hausmeisterwohnungen.
3.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ), eine Ge- schossflächenzahl (GFZ), eine Baumassenzahl (BMZ) und die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen (HbA) bestimmt. Als Maß der baulichen Nutzung wird für das MI im Bereich des ehemaligen AOK- Areals eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt. Die GFZ-Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für ein Mischgebiet (GFZ-Obergrenze = 1,2) wird damit deutlich überschritten. Für das MI im Bereich des Finanzamtes wird eine Obergrenze der GRZ von 0,6 festgesetzt. Dies ist in dieser Ortslage am Rande der Innenstadt gerechtfertigt und städtebaulich gewünscht. Des Weiteren wird eine GFZ von 2,3 festgesetzt. Somit wird auch in diesem Teilbereich des MI die Obergrenze für die GFZ gemäß § 17 BauNVO erheblich überschritten. Für das MK wird eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 4,4 festgesetzt. Die GFZ- Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für ein Kerngebiet von 3,0 wird damit ebenfalls deutlich überschritten. Um bei der gewünscht hohen Dichte die nicht überbauten Bereiche weitgehend von Parkierungsflächen freihalten und begrünen zu können, ist es ein städtebauliches Ziel, die Parkierung in Tiefgaragen unterzubringen. Aus diesem Grund wird festge- setzt, dass die zulässige Grundfläche durch Tiefgaragen als mitzurechnende Anla- gen entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf. Da das Gebiet am 1. August 1962 bereits überwiegend bebaut war, können gemäß § 17 Abs. 3 BauNVO die Obergrenzen für GRZ und GFZ überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern, sonstige öffentliche Belange nicht ent- gegenstehen und die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die all- gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beein- trächtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Tiefgaragen und die Erhö- hung der GFZ in diesem zentral gelegenen und vom öffentlichen Nahverkehr hervor- ragend erschlossenen Bereich ist aus städtebaulichen Gründen erforderlich und an dieser Stelle erwünscht. Das Areal liegt in einem sehr zentralen Bereich, direkt angrenzend an die Innenstadt. Durch die geplante Nutzung werden Dienstleistungs- angebote und Gewerbeflächen entlang der Breitscheidstraße zusätzlich dringend benötigter Wohnraum für den Stadtbezirk und gastronomische Angebote geschaf- fen. Diese Nutzungsmischung und Dichte fördert die Belebung des Quartiers. Die geplanten Dichten für den Bereich des ehemaligen AOK-Areals (MI und MK) basieren auf dem städtebaulichen Konzept für die Neubebauung des Areals. Beim vorliegenden Konzept handelt es sich um die Weiterentwicklung der Ergebnisse des Architekten-/ Investorengutachtens (siehe Kap. 2.1), welches durch Politik und Ver- waltung mitgetragen wird und mit den vorgesehenen Dichten so gewünscht ist. Um eine Bebauungsstruktur entsprechend dem Nutzungsgemenge zu erreichen, ist eine Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 3 BauNVO aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Vor allem im Bereich des MK entlang der Seidenstraße ist es aus städtebaulicher Sicht notwendig, eine angemessene bauliche Dichte zu ermög- lichen, da sich das Grundstück in prominenter und hoch frequentierter Lage direkt am Berliner Platz und gegenüber des Boschareals befindet. Die Überschreitung der GFZ im MI im Bereich des Finanzamtes ist aus städtebauli- cher Sicht erforderlich, um auch hier eine angemessene bauliche Dichte zu ermögli- chen und um den Bestand zu sichern. Bereits im ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1982 war dieses Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Die städte- baulichen Ziele einer verdichteten Bebauung für diesen Abschnitt der Seidenstraße haben sich seitdem nicht geändert. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beurteilungspegels für die städtebau- liche Planung sind entlang der Seidenstraße und an den Kreuzungsbereichen zur Breitscheid- und Forststraße überschritten. Zu den städtebaulichen Vorkehrungen gegen die äußeren Einwirkungen des Verkehrslärms zählt die Blockrandstruktur in entsprechender Dichte, die eine Abschirmung gegen Emissionen aus den umliegen- den Straßenräumen ermöglicht. Dadurch, dass im Plangebiet ein geschützter Blockinnenbereich entstehen kann und im Nahbereich mit der Silcheranlage auch ein großzügiges Freiraumangebot besteht, ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und die Mindestanforderungen an den Umweltschutz erfüllt werden können. Mit Haltestellen von Stadtbahn- und Buslinien innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans besteht eine leistungsfähige ÖPNV-Infrastruktur. Die Schloß- und die Seidenstraße ermöglichen auf kurzen Wegen eine Kfz-Anbindung an das über- geordnete Straßennetz, ohne dass schützenswerte Quartiere zu durchfahren sind. Somit können insgesamt nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Sonstige Belange, die einer Überschreitung der Maßobergrenzen entgegenstehen könnten, lassen sich nicht erkennen. Analog zu den Festsetzungen des bisher rechtskräftigen Bebauungsplans wird für die Fläche für den Gemeinbedarf eine GRZ von 0,6 und eine Baumassenzahl von 6,0 festgesetzt. Dies entspricht auch den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen für diesen Teilbereich des Plangebietes. Der Bebauungsplan trifft aufgrund der bewegten Topographie außerdem differen- zierte Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen. Das Plangebiet liegt auf einem Nord-Ost-Hang, der teilweise eine Neigung von ca. 10 % aufweist. Die Falkertstraße führt in diesem Bereich über eine kleine Kuppe, der Hochpunkt befindet sich auf der nordwestlichen Grundstücksecke des ehemaligen AOK-Grundstücks und im Bereich der Turnhalle Falkertstraße 20, von da auch fällt das Gelände in alle Richtungen. Für den Bereich des MK wird eine HbA von 289,50 m ü.NN festgesetzt, um eine angemessene Dimensionierung der Baukörper als städtebauliches „Gegenüber“ zu den bestehenden prägnanten Gebäuden des Boschareals erzeugen zu können. Für das MI im Bereich der Seidenstraße wird die maximale Höhe der baulichen Anlagen auf 286,50 m ü.NN festgesetzt. In diesem Bereich der Seidenstraße ist städtebaulich eine geringere Höhenentwicklung der Gebäude als im südlichen Abschnitt der Seidenstraße gewünscht. Das MI im Bereich des ehemaligen AOK-Areals wird zum Einen aufgrund der topo- grafischen und zum Anderen aufgrund der städtebaulichen Gegebenheiten in meh- rere Teilgebiete untergliedert. In Anlehnung an die Hanglage des Grundstücks wird im südlichen Bereich die HbA auf 289,00 m ü.NN festgesetzt, im westlichen Bereich auf 291,00 m ü.NN und 292,00 m ü.NN und im nördlichen Bereich auf 291,00 m ü.NN sowie 289,50 m ü.NN. Für den Bereich des MI und des MK werden zusätzlich zur HbA auch maximal zulässige Traufhöhen festgesetzt. Vor allem die Baukörper entlang der Breitscheid- und Seidenstraße sollen die stadtbildprägenden Traufhöhen der bestehenden Gebäude des Boschareals im östlichen Bereich der Breitscheidstraße aufnehmen. Bedingt durch die topographische Situation ergeben sich auch hier unterschiedliche Höhenfestsetzungen. Die Fläche für Gemeinbedarf wird in zwei Teilgebiete untergliedert. Im Bereich der Turnhalle des Dillmann-Gymnasiums (südwestliche Ecke des Grundstücks) wird die Höhe baulicher Anlagen auf 281,00 m ü.NN festgesetzt, da sich hier der topografi- sche Hochpunkt des Plangebietes befindet. Für den restlichen Bereich des Grund- stücks wird die HbA auf 278,00 m ü.NN festgesetzt. Im Bebauungsplan wird für den Bereich des MI zudem festgesetzt, dass die HbA ausnahmsweise bis zu einem Dachflächenanteil von 10 % durch technische Einrich- tungen, die aus funktionalen Gründen über die Dachhaut aufragen müssen, wie Auf- zugsüberfahrten, Schornsteine, Be- und Entlüftungsrohre, Absturzsicherungen und Außenantennen, um 0,80 m überschritten werden darf, wenn diese zum Dachrand einen Mindestabstand von 1,50 m aufweisen. Volumenbildende technische Einrich- tungen, wie Klimaaggregate, Oberlichter und Solaranlagen sind von dieser Aus- nahme nicht erfasst. Da die Dachlandschaft des Talgrundes das Stadtbild mit prägt, soll durch diese Festsetzung eine einheitliche Dachansicht gewährleistet werden. Für den Bereich des MK wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die HbA aus- nahmsweise bis zu einem Dachflächenanteil von 10 % für Aufbauten für Zu- und Abluft bis 1,10 m überschritten werden darf. Aus städtebaulicher Sicht ist diese Überschreitung der HbA vertretbar. Eine Beeinträchtigung des Stadtbildes ist nicht zu erwarten.
3.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Abstandsmaße Die aus der Art der bestehenden bzw. vorgesehenen Nutzung resultierende größere Gebäudelänge als 50 m im MK und MI entlang der Seidenstraße und auf der Fläche für den Gemeinbedarf macht es notwendig, dies durch eine entsprechend abwei- chende Bauweise festzusetzen. Für den übrigen Bereich des MI ist städtebaulich eine offene Bauweise gewünscht, um die neue Bebauung an den gründerzeitlichen Stadtgrundriss des Stuttgarter Westens anzuknüpfen. Abweichend von den in § 5 Abs. 7 LBO vorgeschriebenen Maßen wird die Tiefe der seitlichen Abstandsflächen im Bereich der Falkert- und Breitscheidstraße auf mindestens 2,5 m bis maximal 3,0 m festgesetzt, so dass ein Gebäudeabstand von 5,0 bis 6,0 m gegeben ist. Durch diese Bestimmung können die typischen schmalen Bau-wiche zwischen den Häusern weiterhin ermöglicht werden. Auch für den Blockinnenbereich des MI auf dem ehemaligen AOK-Areal wird eine von den in § 5 Abs. 7 LBO vorgeschriebenen Maßen abweichende Mindesttiefe der Abstandsflächen festgesetzt, um das städtebauliche Ziel einer verdichteten Bebau- ung bei gleichzeitig offener, aufgelockerter Bauweise erreichen zu können. In Anleh- nung an die Ortsbausatzung für die Stadt Stuttgart, welche gemäß § 38 Abs. 1 als Mindestabstand der Hintergebäude zu Vordergebäuden und anderen Hintergebäu- den 8,0 m festlegt, beträgt die hier festgesetzte Mindesttiefe der seitlichen Ab- standsflächen 4,0 m, so dass ein Gebäudeabstand von mindestens 8,0 m entsteht. Somit kann sich die neue Bebauung in die für den Stuttgarter Westen typische Bau- struktur einfügen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben bewahrt. Für den gesamten Baublock zwischen Forst-, Seiden-, Breitscheid- und Falkert- straße wird nur ein Baufenster festgesetzt, dessen Abgrenzung sich im Groben am jeweiligen Straßenverlauf orientiert. Damit soll ein größtmöglicher Spielraum für die Anordnung der Gebäude innerhalb des Baufensters erhalten bleiben. Für die Bil- dung von Raumkanten, die prägend für den Stadtgrundriss sind, ist es notwendig, entlang der Breitscheid- und der Seidenstraße Baulinien festzusetzen. Entlang der Falkertstraße ist es gewünscht, die heute bereits teilweise bestehende Vorgarten- situation im Bereich des ehemaligen AOK-Areals zu sichern. Aus diesem Grund wird die Baugrenze in diesem Bereich um ca. 3 m nach Osten versetzt. Um die beste- henden erhaltenswürdigen Bäume zu sichern und eine Platzsituation zu schaffen, rückt die Baugrenze an der Falkertstraße im nordwestlichen Bereich des AOK- Areals noch weiter von der Straße ab. Im Bereich der Seidenstraße wird die Baulinie gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht in Teilbereichen leicht nach Westen verschoben, um eine durchgängige Bauflucht für die Seidenstraße zu erreichen.
3.5 Grünflächen, Pflanzbindungen/Pflanzverpflichtungen Aus stadtgestalterischer und stadtklimatischer Sicht ist es in vor allem sonst dicht bebauten Gebieten notwendig, bestehende Freiräume weitgehend zu erhalten. Im Plangebiet unterliegt der wertgebende Baumbestand der Baumschutzsatzung. Grünflächen bieten eine hohe Aufenthaltsqualität für Bewohner des Quartiers und tragen zudem zur Verbesserung des Kleinklimas bei. Aus diesem Grund soll die attraktive Silcheranlage durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert und als Grünfläche mit Wegen, Brunnen, Trafostation und Wartehäuschen der SSB festgesetzt werden. Straßenbäume erhöhen die Attraktivität des öffentlichen Raums, binden Feinstaub und leisten einen Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas. Die überwiegende Zahl der im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Baumstandorte wird auch aufgrund ihrer gestalterischen Wirkung mittels Pflanzbindung festgesetzt. Für die bestehen- den Bäume in der Silcheranlage wird auf eine standortgebundene Festsetzung verzichtet, da die Standorte der Bestandsbäume aus städtebaulicher Sicht nicht zwingend zu sichern sind. Die Silcheranlage befindet sich zudem in städtischem Eigentum. Die bestehenden Bäume in der Silcheranlage werden mit dem Richtlinien-Symbol festgesetzt, wo- durch eine räumliche Flexibilität in der Parkanlage bei Neupflanzungen gewährleistet ist. Im Bereich zwischen den Sportanlagen, Turnhallen und Hausmeisterwohnungen verfügen die vorhandenen Sträucher und Bäume aufgrund eingeengter und/oder unterbauter Standorte weitgehend nicht über optimale Standortbedingungen, die eine nachhaltige Entwicklung ermöglichen. Festsetzungen zum Bestand erfolgen daher dort nicht. Der wertgebende Baumbestand unterliegt dem Schutz der Baum- schutzsatzung der Landeshauptstadt. An der Seidenstraße werden fünf zusätzliche neue Baumstandorte festgesetzt. Mit dem Ziel eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Straßenraums sind diese neuen Baumstandorte planerisch gewünscht. Eine Festsetzung dieser Baumstand- orte ist durch die Zurücknahme der Baulinie an der Seidenstraße möglich, wodurch der öffentliche Straßenraum verbreitert werden kann. Im weiteren Verlauf der Sei- denstraße, südlich des Kreuzungsbereichs zur Forststraße, werden nicht alle der bestehenden Straßenbäume festgesetzt, da langfristig ein einheitliches Erschei- nungsbild des Straßenraums mit in gleichmäßigen Abständen gepflanzten Bäumen angestrebt wird. Für das ehemalige AOK-Areal liegt zum vorhandenen Baumbestand ein Baumgut- achten des Büros Wölffing-Seelig, Landschaftsarchitekten & Ingenieure vom 18. Oktober 2012 vor (Übersichtsplan s. Anlage 9). Danach sind von den insgesamt 27 Bäumen 10 in Kategorie I (langfristig erhaltenswert), weitere 10 in Kategorie II (erhaltenswürdig) und 7 in Kategorie III (nicht dauerhaft in ihrem Bestand erhaltens- wert) eingestuft. Auf der Grundlage des Planungskonzeptes des Vorhabenträgers für das ehemalige AOK-Areal und des vorliegenden Bebauungsplans werden im ehemaligen AOK- Areal 14 Bäume entfernt, die der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stutt- gart unterliegen. Davon zählen gemäß dem Gutachten 5 Bäume zur Kategorie I und 6 Bäume zur Kategorie II. Hierfür werden insgesamt 26 Ersatzbäume mit erdgebundenen Standorten im Verhältnis von 2:1 (neu/entfernt) im Plangebiet gepflanzt. Die Regelung zu den Ersatzpflanzungen wird Bestandteil des städtebaulichen Vertrages. Es werden daher 5 Ersatzbäume an der Westseite der Seidenstraße und weitere 21 Bäume einhergehend mit dem Planungskonzept des Vorhabenträgers im Bereich des ehemaligen AOK-Areals auf erdgebundenen Standorten realisiert. Im Zuge des Bauantrags für die Neubebauung des ehemaligen AOK-Areals und der weiteren Flächen ist zudem ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan, durch einen Landschaftsarchitekten erstellt, erforderlich, der insbesondere die Ersatzpflan- zungen darstellt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die nicht überbaubaren und nicht über- bauten Grundstücksflächen zu Gunsten des Mikroklimas und der Nachhaltigkeit gärtnerisch anzulegen sind. Beläge sind versickerungsfähig auszubilden. Zur Vermeidung der sommerlichen Flächenaufheizung, zur Schaffung ergänzender Habitate für Tierarten und zur Retention von Regenwasser wird im Bebauungsplan die Begrünung von Flachdächern festgesetzt. Es wird ein Pflanzgebot festgesetzt, das eine angemessene Begrünung der Flachdächer sicherstellt. Des Weiteren wird festgesetzt, dass die nicht überbauten Oberflächen von Tief- garagen mit einer Substratschicht von mindestens 85 cm zu versehen, zu begrünen und dauerhaft zu erhalten sind. Die festgelegte Bepflanzung wirkt sich im Plangebiet insgesamt positiv auf das Lokalklima aus und leistet einen Beitrag zur Absorption von Feinstaub.
3.6 Verkehrsflächen, innere und äußere Erschließung Erschließung Der Geltungsbereich ist hinsichtlich des Kfz-Verkehrs gut erschlossen. Für den Individualverkehr erfolgt die Anbindung an das überörtliche Straßennetz über die Seidenstraße und die Breitscheidstraße zur Schloßstraße. Die vorhandenen ver- kehrlichen und städtebaulichen Funktionen der Straßenräume bleiben durch den Bebauungsplan größtenteils erhalten. Die heute bereits in großen Teilen als Fußgängerzone gestaltete Forststraße wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußgängerbereich) festgesetzt. Damit wird das gestalterisch bereits umgesetzte städtebauliche Ziel einer Fußwege- verbindung planungsrechtlich gesichert. Dieser Abschnitt der Forststraße war nach ursprünglichem Planungsrecht als nicht überbaubare Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt und mit Geh- und Fahrrechten belastet. Die vorgesehene Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hat keine negativen Auswir- kungen auf die Flächenausnutzung der verbleibenden Fläche für den Gemeinbedarf mit den bestehenden Sporthallen und der Schwimmhalle, da es sich ohnehin um ein gesondertes Grundstück handelt. Auch die Breitscheidstraße zwischen Falkert- und Seidenstraße wird als Verkehrs- fläche besonderer Zweckbestimmung (Fußgängerbereich) festgesetzt. Die Breit- scheidstraße ist in diesem Abschnitt heute als Einbahnstraße beschildert und weist kein hohes Verkehrsaufkommen auf. Durch die Festsetzung als Fußgängerbereich soll die Silcheranlage mit der neuen Bebauung des ehemaligen AOK-Areals städte- baulich in Verbindung gesetzt werden. Im Straßenraum können somit attraktive Aufenthaltsbereiche für die geplante gastronomische Nutzung in den Erdgeschoss- zonen der neuen Gebäude geschaffen werden. Änderungen im Straßenquerschnitt oder andere bauliche Veränderungen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen, so dass die Breitscheidstraße im Bedarfsfall zeitweise als Umleitungsstrecke für den motorisierten Verkehr dienen kann. Zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke ist sowohl in der Forst- als auch in der Breitscheidstraße für Anlieger und zu Ver- und Entsorgungszwecken die Über- fahrt des Fußgängerbereichs mit Kfz weiterhin zulässig. Die Falkertstraße im Bereich des ehemaligen AOK-Areals wird weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Aufgrund der Ergebnisse des Beteiligungs- prozesses zum Rahmenplan Berliner Platz/Diakonissenplatz und der Neuordnung des ehemaligen AOK-Areals erscheint jedoch eine Umgestaltung zugunsten der Fußgänger sinnvoll. Der Abschnitt der Falkertstraße ist v.a. von Schülern hoch fre- quentiert. Eine Sperrung für motorisierten Verkehr ist dabei nicht gewollt, da die Falkertstraße eine Erschließungsfunktion für die Anlieger erfüllen muss. Derzeit wird eine Erschließungsplanung für den Abschnitt der Breitscheidstraße zwischen Falkert- und Seidenstraße erarbeitet. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Änderungen der Aufteilung der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen zulässig sind, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind. Im Zuge der Neubebauung des ehemaligen AOK-Areals und der Zurücknahme der Baulinie entlang der Seidenstraße ist eine Verbreiterung des Gehweges, die Ein- richtung eines Radweges sowie das Festsetzen von Straßenbäumen möglich. Zwischen den Bäumen können zusätzlich öffentliche Stellplätze angeboten werden. Hintergrund dafür ist die planerische Zielsetzung, eine durchgängige Bauflucht und Gestaltung für die Seidenstraße zu erreichen und den Straßenraum damit langfristig aufzuwerten. Dazu gehört eine durchgängige Führung des Geh- und Radweges und in gleichmäßigen Abständen angepflanzte Straßenbäume. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Der Geltungsbereich ist hinsichtlich des ÖPNV gut erschlossen. In der Seidenstraße zwischen Berliner Platz und Silcheranlage befindet sich die Haltestelle „Berliner Platz“ der Stadtbahnlinie U4 sowie die Buslinien 41 und 43. Darüber hinaus befin- den sich die Haltestellen der Stadtbahnlinie U9 und U14 in unmittelbarer Nähe in der Schloßstraße und die Haltestellen der Stadtbahnlinien U2, U4 und U14 sowie der Buslinien 43 und N2 in der Fritz-Elsas-Straße. Geh- und Radwegeverbindung Durch die planungsrechtliche Absicherung der Forst- und Breitscheidstraße als Fuß- gängerzone und die geplante Umgestaltung der Falkertstraße im Bereich des ehe- maligen AOK-Areals wird insgesamt eine Verbesserung der Gehwegeverbindungen erzielt. Die Schließung des ohnehin gering frequentierten und wenig attraktiven Fuß- weges zwischen Finanzamt und Sporthallen (s. Kap. 3.10) kann durch die für Fahr- zeuge gesperrte Forststraße kompensiert werden. Für die neuen Bewohner des ehemaligen AOK-Areals ist zudem eine private Fuß- wegeverbindung zwischen Falkert- und Seidenstraße im nördlichen Bereich des Grundstücks geplant. Die geplante Umgestaltung der Breitscheidstraße hat keine negativen Auswirkungen auf die dort verlaufende Hauptradwegeroute durch den Stuttgarter Westen. Der Radweg soll im Zuge der Umgestaltung mit berücksichtigt werden und separat zum Fußgängerbereich verlaufen. Ruhender Verkehr Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum. Im März 2011 wurde im Stuttgarter Westen das Parkraummanagement als flächendeckende Parkraumbewirtschaftung eingeführt. Die Bewohner dürfen innerhalb der Parkraum- zone, in der sie ihren Wohnsitz haben, mit einem Bewohnerausweis gebührenfrei parken. Alle anderen Nutzer müssen Parkscheinautomaten bedienen. Die erwirt- schafteten Überschüsse des Parkraummanagements sollen für die Schaffung von zusätzlichen Bewohnerstellplätzen in Stuttgart-West verwendet werden. Mögliche zusätzliche Anwohnerstellplätze befinden sich bereits in der Tivoli-Garage. Die Betreiber bieten Stellplätze an, die von Privatpersonen gemietet werden können. Die Erschließung der geplanten Gebäude des ehemaligen AOK-Areals soll über eine Tiefgarage erfolgen. Das Erschließungskonzept für die Tiefgarage sieht eine Zu- und Ausfahrt von der Seidenstraße für das Gebäude an der Seidenstraße und eine weitere Zufahrt von der Ecke Breitscheid-/Silcherstraße für den Bereich der Wohnbebauung vor. Die Ausfahrt für den Bereich der Wohnbebauung befindet sich gemäß Planung ebenfalls an der Seidenstraße, um eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Schulweges zwischen Silcheranlage und Falkertstraße zu vermeiden. Die Umsetzungsmöglichkeiten des Erschließungskonzeptes v.a. hinsichtlich der Ein- und Ausfahrten wurden durch ein Verkehrsgutachten überprüft. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Erschließung der Tiefgarage gemäß Planung so erfolgen kann wie oben beschrieben. Über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus werden im städtebaulichen Vertrag noch weitere Regelungen zur Ein- und Ausfahrtssituation an der Seidenstraße getroffen, um eine Kreuzung der Stadtbahn- gleise zu vermeiden. Es ist vorgesehen, dass die Einfahrt in die Tiefgarage nur aus Richtung Norden im Rechtsverkehr erfolgt und die Ausfahrt nur in Richtung Süden, ebenfalls im Rechtsverkehr. Somit wird der Stadtbahnverkehr nicht beeinträchtigt.
3.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Verkehrslärm Das Plangebiet grenzt im Westen an die Falkert- und Silcherstraße, im Süden an die Schloßstraße, im Osten an die Seidenstraße und im Norden an die Forststraße. Zudem befindet sich die Breitscheidstraße innerhalb des Plangebiets. Nach der Verkehrslärmkartierung Stuttgart 2012 liegt der Mittelungspegel am Stra- ßenrand in 4,0 m Höhe in der Seidenstraße für Kfz-Verkehr bei 65-70 dB(A) tags und 60 – 65 dB(A) nachts. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beurtei- lungspegels für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 – Schallschutz im Städtebau – betragen für Mischgebiete (MI) 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts. Somit treten entlang der Seidenstraße Überschreitungen der Orientierungswerte auf. In den anderen umliegenden Straßen (Breitscheid-, Falkert- und Forststraße) sind deutlich geringere Werte zu erwarten. Die Forst- und die Falkertstraße sind bereits heute in Teilen als Fußgängerbereiche ausgewiesen; die Breitscheidstraße wird in diesem Abschnitt nur im Einbahnverkehr befahren und soll als Fußgängerbereich an die Silcheranlage angebunden werden. Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte müssen im Bereich der Sei- denstraße besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen Lärm getroffen werden. Deshalb wird das Plangebiet entlang der Seidenstraße sowie die jeweils ersten Gebäude in den Nebenstraßen der Kreuzungsbereiche Breitscheid-/Seidenstraße bzw. Forst-/Seidenstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Lärmschutzbereich festgesetzt, in dem entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Um- welteinwirkungen (Lärmschutz) zu treffen sind. Im Bereich der Seidenstraße sind an den Außenbauteilen der baulichen Anlagen Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 zu treffen. Da aufgrund der engen inner- örtlichen Grundstücksverhältnisse aktive Schallschutzmaßnahmen nicht wirksam erstellt werden können, müssen passive bauliche Maßnahmen vorgesehen werden, wie beispielsweise die Verwendung von Dämmstoffen oder der Einbau von Schall- schutzfenstern. Außenwohnbereiche können hierdurch allerdings nicht geschützt werden. Auf eine ausreichende fensterunabhängige Lüftungsmöglichkeit ist zu achten. Das Bebauungsplangebiet wird darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen (z. B. Schallschutzfenster, Orientierung der Aufent- haltsräume usw.) zu treffen sind, da nicht alle Bereiche der Lärmschutzvorsorge durch die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs unterliegen. Feinstaub Berechnungen der straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffe (Informationssystem „Stadtklima 21“, 2008) für das Jahr 2010 ergeben, dass entlang der Seidenstraße mit Überschreitungen des gültigen Jahresgrenzwertes der 39. BImSchV für Stick- stoffdioxid zu rechnen ist. Zudem werden die Zielwerte der vom Gemeinderat be- schlossenen Umweltqualitätsziele Luft teilweise überschritten. Entlang der Seiden- straße sind daher Vorkehrungen zum Schutz empfindlicher Nutzungen erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissio- nen erforderlich sind. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der (im zeichnerischen Teil) gekennzeichneten Bereiche zum Schutz vor Kfz-bedingten Luftschadstoffen an den Außenteilen baulicher Anlagen Vorkehrungen zum Schutz vor Stickstoffdioxid- belastungen (NO2) und Feinstaub (PM 10) zu treffen sind.
3.8 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Areals mit Wasser und Energie ist gesichert. Die erforderliche Löschwassermenge nach W 405 von 96 m³/h (Grundschutz) ist sichergestellt. Um das städtebauliche Konzept des Vorhabenträgers zur Neuordnung des ehemali- gen AOK-Areals umsetzen zu können, muss ein neues Anschlusskonzept erarbeitet werden. Erste Gespräche zwischen dem Vorhabenträger und der EnBW haben stattgefunden. Die entwässerungstechnische Erschließung des Bebauungsplangebiets ist über die vorhandenen Kanäle in der Forststraße, der Seidenstraße, der Silcherstraße, der Falkertstraße und der Breitscheidstraße gesichert. Das Abwasser wird über die bestehenden Kanäle zum Hauptsammler West geleitet. Von dort fließt das Schmutzwasser weiter zum HWK Mühlhausen. Innerhalb der Silcheranlage befindet sich die Netzstation „Silcherstraße“ der EnBW. Diese Netzstation wird im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen fest- gesetzt.
3.9 Soziale Infrastruktur Das Wohnungsangebot des Projektes zur Neubebauung des ehemaligen AOK- Areals richtet sich zum Teil an Familien mit Kindern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Schulbezirk der Falkertschule. Die durch das geplante Bauvorhaben auf dem ehemaligen AOK-Areal zusätzlich zu erwartenden Schüler können voraussichtlich in der Falkertschule beschult werden, ohne dass dadurch zusätzliche Klassen gebildet werden müssen. Durch das geplante Bauvorhaben auf dem ehemaligen AOK-Areal ist von einem zusätzlichen Betreuungsbedarf von ca. 45 Plätzen in einer Kindertagesstätte mit drei Gruppen auszugehen. Aus diesem Grund plant der Vorhabenträger den Bau einer drei-gruppigen Kindertagesstätte im nordwestlichen Bereich seines Grundstücks. Weitere Regelungen werden in einem städtebaulichen Vertrag getroffen. 3.10 Sonstige Festsetzungen Mit dem Bebauungsplan Seiden-, Forststraße (Tivoligelände), Stuttgart 1982/13 vom 23. Dezember 1982 wurden für den über die Grundstücke 7873/1 (städtisches Ei- gentum in der Verwaltung des Schulverwaltungsamtes) und 7873/5 (Eigentum Land Baden-Württemberg) führenden Weg Gehrechte und teilweise Fahrrechte für die Allgemeinheit festgelegt. Dem bestehenden Fußweg fehlt es aufgrund des verwin- kelten und schlecht einsehbaren Verlaufs an sozialer Kontrolle. Der Weg und die umliegenden Grünflächen werden oft vermüllt; an den umstehenden Gebäuden sind regelmäßig Sachbeschädigungen festzustellen. Die Wegeanlieger (Land Baden-Württemberg und Schulverwaltungsamt) sowie das Hochbauamt und das Garten-, Friedhofs- und Forstamt möchten dem derzeitigen Zustand mit einer Einzäunung des Grundstücks entgegenwirken. Die Planungen hierfür laufen bereits. Für die baurechtliche Legitimierung der geplanten Absperrung ist es erforderlich, das bisher geltende Gehrecht für die Allgemeinheit aufzuheben. Aus städtebaulicher Sicht spricht nichts gegen die Aufhebung des Gehrechts, da der Weg von Fußgängern ohnehin nicht hoch frequentiert wird. Die für Fahrzeuge ge- sperrte Forststraße stellt eine wesentlich attraktivere Fußwegeverbindung zwischen Falkert- und Seidenstraße dar. Auch zukünftig ist keine höhere Frequentierung zu erwarten, da der Weg für die neuen Bewohner des ehemaligen AOK-Areals von untergeordneter Bedeutung ist. Auf dem Grundstück ist für die Bewohner eine fuß- läufige Verbindung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zwischen Falkert- und Seidenstraße vorgesehen. Des Weiteren kann das Fahrrecht für die Allgemeinheit im Bereich der Zufahrt der Turnhalle an der Falkertstraße aufgehoben werden. Zur Sicherung der Feuerwehr- zufahrt und des Fluchtweges wird jedoch weiterhin ein Geh- und Fahrrecht zu Gun- sten des Eigentümers von Grundstück Flst. 7873/5 (Seidenstraße 23) festgesetzt. Das festgesetzte Leitungsrecht im Bereich der Sporthalle Forststraße 15 erfolgt zu Gunsten der Landeshauptstadt Stuttgart und der Versorgungsunternehmen. 4. Örtliche Bauvorschriften – Gestalterische Vorschriften Die Festsetzung von örtlichen Bauvorschriften ist zur Sicherung von baugestalteri- schen Absichten notwendig. Die Festsetzungen zu Dachgestaltung, Werbeanlagen, Mülltonnenstandorten und die Beschränkung von Antennen erfolgen aus stadtge- stalterischen Gründen. Diese Vorgaben wirken sich positiv auf das Erscheinungsbild des Bauvorhabens und des städtischen Umfelds aus. Der Schutz der Müllbehälter gegen direkte Sonneneinstrahlung dient zudem der Verminderung von Geruchsbe- lästigungen. Durch die Festsetzungen zur Dachgestaltung FD bis maximal 10 % Dachneigung soll die geplante Neubebauung als städtebauliches Bindeglied zwischen Gebäude- bestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans und Gebäudebestand des Bosch- areals auf der gegenüberliegenden Seite der Seidenstraße fungieren. Die von den in § 5 Abs. 7 LBO vorgeschriebenen Maßen abweichende Festsetzung zur Tiefe der seitlichen Abstandsflächen im Bereich der Falkert- und Breitscheidstra- ße auf mindestens 2,5 m bis maximal 3,0 m ist aus städtebaulichen Gründen erfor- derlich, um die neue Bebauung des ehemaligen AOK-Areals an das durch geringe Gebäudeabstände der Vordergebäude (Bauwich) geprägte gründerzeitliche Stadt- bild des Stuttgarter Westens anzupassen. Die ebenfalls von den in § 5 Abs. 7 LBO vorgeschriebenen Maßen abweichende Festsetzung zur Tiefe der Abstandflächen im Blockinnenbereich des ehemaligen AOK-Areals auf mindestens 4,0 m ist aus städtebaulichen Gründen erforderlich, um planungsrechtlich die Voraussetzungen für die städtebaulichen Ziele einer erhöhten Dichte bei offener, aufgelockerter Bau- weise zu schaffen. Diese Festsetzung erfolgt in Anlehnung an die Ortsbausatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart, welche gemäß § 38 Abs. 1 als Mindestabstand der Hintergebäude zu Vordergebäuden und anderen Hintergebäuden 8,0 m festlegt (vgl. auch Kapitel 3.4). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse, insbesondere eine ausreichende Belichtung, bleiben gewahrt. Außenantennen werden im Gebiet auf Grund einer einheitlichen Ordnung der Dach- landschaft nur begrenzt zugelassen (eine Antenne pro Gebäude). Durch die Ein- schränkung der Zulässigkeit von Außenantennen soll eine negative Fernwirkung vermieden werden. Zum Schutz der Wohnnutzung im MI werden Festsetzungen zur Ausgestaltung und Lage der Werbeanlagen und im MI deren Beschränkung auf die Stätte der Leistung getroffen. 5. Umweltbelange Gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen, da der Plan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird. Im Verfahren nach § 13a BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Bebauungs- plan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Be- bauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzie- rung ist somit nicht erforderlich. Unabhängig hiervon wurden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt. Sie werden nach- folgend dargestellt.
5.1 Klima Nach dem Klimaatlas Region Stuttgart (2008) ist der Bebauungsplan und das Gebiet des Rahmenplans in einem überwiegend als Stadt-Klimatop zu bezeichnenden Be- reich gelegen. Bei starker Aufheizung am Tage ist die nächtliche Abkühlung gering. Es kommt zur Ausbildung einer Wärmeinsel. Unter stadtklimatischen Gesichtspunk- ten gilt das Gebiet als sanierungsbedürftig. Die Silcheranlage stellt eine klimabedeutsame Fläche dar, diese wird durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan gesichert. Auch die beste- henden Bäume im Straßenraum sowie ein Teil der erhaltenswerten Bäume auf dem ehemaligen AOK-Areal werden durch entsprechende Festsetzungen planungsrecht- lich gesichert. Der übrige Bereich des Bebauungsplangebietes ist bereits heute weit- gehend bebaut; nicht bebaute Flächen sind zu einem großen Teil versiegelt. Für die geplante Neubebauung auf dem ehemaligen AOK-Areal werden zudem Festsetzun- gen wie die Begrünung von Flachdächern und der Tiefgaragenüberdeckung getrof- fen. Durch den vorliegenden Bebauungsplan ist nicht mit einer negativen Beein- trächtigung des Klimas zu rechnen.
5.2 Lärm/Luftschadstoffe Ziel des Bebauungsplans ist es, das Wohnen und gemischte Nutzungen und somit die Innenentwicklung im Sinne einer Stadt der kurzen Wege zu fördern. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht sind negative Auswirkungen durch bauliche Nutzun- gen in Bezug auf Lärm und Luftschadstoffe nicht zu erwarten. Entlang der hochfrequentierten Seidenstraße wird ein Kerngebiet festgesetzt, das unter anderem als Pufferzone zum dahinter liegenden Mischgebiet fungiert. Zudem wird der Bereich entlang der Seidenstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Lärmschutzbereich festgesetzt, in dem entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffen sind sowie der Geltungsbereich insge- samt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebau- ung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind. Der im Plangebiet vorhandene Verkehrslärm und die durch den Verkehr verursach- ten Luftschadstoffe werden auch durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht ver- stärkt, da zwar neue Baumöglichkeiten, aber keine Veränderungen im Verkehrsnetz geschaffen werden (s. Kapitel 3.7).
5.3 Arten- und Biotopschutz/Schutzgebiete Das Gebiet ist bis auf den Bereich der Silcheranlage weitgehend bebaut. Die Grund-stücke sind überwiegend versiegelt. Die wertvolle Silcheranlage mit ihrem Baumbestand erfährt durch den vorliegenden Plan keine Änderung. Entsprechend der tierökologischen Einschätzung ist nicht zu erwarten, dass im Bebauungsplangebiet artenschutzrelevante Tierarten vorkommen. Vor Abbruch und Umbau von Gebäuden sowie vor Fäll- und Schnittarbeiten an Bäumen und Gehölzen ist jedoch trotzdem rechtzeitig zu prüfen, ob Tiere der besonders geschützten Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten beschädigt oder zerstört werden könnten (§ 44 BNatSchG). Ist dies der Fall, so ist eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen. Schutzgebietskategorien nach Naturschutzrecht bestehen im Plangebiet nicht. 5.4 Bodenschutz Die Bodenqualität gemäß Bodenschutzkonzept Stuttgart (BOKS) ist als sehr gering (Stufe 1) eingestuft. Aufgrund des geringen Anteils an Versickerungsflächen ist keine wesentliche Bedeutung für die Grundwasserneubildung oder als Vegetations- standort bzw. als Lebensraum für Bodenorganismen zu erkennen. Die Umweltauswirkung auf den Boden ist nicht erheblich. Auf Grundlage der Metho- de des BOKS ergibt sich für den Bereich des Bebauungsplanes zum gegenwärtigen Planungsstand ein Verlust von 1,0 Bodenindexpunkt (maßgeblich hierfür ist die zulässige Grundfläche für Tiefgaragen bis zu einer GRZ von 1,0 in den überbauten Bereichen). Die Grundstücke sind derzeit weitgehend bebaut und durch Nebengebäude und Hofflächen überwiegend versiegelt. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird in Anlehnung an den Bestand bzw. die geplante Bebauung festgesetzt. Im Bereich des ehemaligen AOK-Areals und des Finanzamtes werden die Höchstgrenzen der GFZ zwar überschritten, die Überschreitung wird jedoch durch die besonderen städtebau- lichen Gründe begründet (s. Kapitel 3.3). Negative Auswirkungen auf den Boden sind durch die Planung nicht zu erwarten.
5.5 Altlasten Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt der Altstandort „Ehem. Tivoli-Braue- rei“ (Informationssystem Altlasten (ISAS) Nr. 1511). Für die Flurstücke 7873/1, 7873/5, 7875/1 und 7875 liegen im ISAS die Ergebnisse historischer Untersuchun- gen vor. Es besteht ein unbestätigter Gefahrverdacht, erhebliche Auswirkungen bei Ände- rung der Exposition oder Nutzung sowie das Antreffen von Untergrundverunreini- gungen sind nicht ausgeschlossen. Daher sind mögliche altlastenbedingte Nut- zungskonflikte im Fall einer Neubebauung zu klären und ggf. zu beseitigen. Der aktuelle Stand der Altlastenerkundung ist vor Beginn der Bauplanung beim Amt für Umweltschutz abzufragen. Die Altlastenverdachtsflächen sind in den Hinweisen des Bebauungsplans aufge- führt.
5.6 Wasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Da durch den Bebau- ungsplan keine Neuversiegelung hervorgerufen wird, sind keine negativen Auswir- kungen auf die Grundwasserneubildung zu erwarten. Durch die Vorgaben zur Dach- begrünung und zur Oberflächengestaltung von nicht überdachten Stellplätzen kann ein positiver Beitrag zur Retention von Niederschlagswasser geleistet werden. Der Planbereich liegt in der „Innenzone“ des Heilquellenschutzgebietes (Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquel- len in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg vom 11. Juni 2002). Nach der hydrogeologischen Baugrundkarte von Stuttgart und den bislang bekann- ten Daten ist das oberste Grundwasser zwischen etwa 260 m ü.NN im nordwestli- chen und 255 m ü.NN im südöstlichen Planbereich zu erwarten. Die Schichtgrenze Gipskeuper/Lettenkeuper verläuft bei ca. 235 m ü.NN. Die Anforderungen der Schutzgebietsverordnung sind im Zuge der weiteren Planungen im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Im südlichen Planbereich (Silcheranlage) befindet sich der Notwasserbrunnen Nr. 36 (GW-Nr. 0024/512-7). Der Brunnen ist Bestandteil des Trinkwassernotfall- konzeptes für die Landeshauptstadt Stuttgart. Die Zugänglichkeit und Funktions- fähigkeit des Notwasserbrunnens ist bei den weiteren Planungen sicherzustellen. Sofern bauliche Änderungen am Brunnen oder im direkten Umfeld erforderlich sein sollten, ist dies mit der EnBW Regional AG sowie dem Amt für Umweltschutz (untere Wasserbehörde) abzustimmen. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. Beim Bauge- nehmigungs- bzw. wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren werden Auflagen und Regelungen zum Schutz des Grundwassers getroffen.
5.7 Stadt-/Landschaftsbild und Kulturdenkmale Die räumliche Grundstruktur des Plangebietes basiert auf dem gründerzeitlichen Stadtgrundriss des Stuttgarter Westens. Die Gebäude innerhalb des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans wurden jedoch erst nach dem zweiten Weltkrieg errich- tet und greifen weder die für den Stuttgarter Westen kleinteilige Bebauungsstruktur noch die Blockrandbebauung auf. Ziel des Bebauungsplans ist es, städtebaulich einen Übergang von den größer dimensionierten Bebauungsstrukturen der Gebäude östlich des Plangebiets (Stadtbezirk Stuttgart-Mitte) zu der für den Stuttgarter Wes- ten typischen Bebauung herzustellen. Zudem sollen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans klare Raumkanten definiert werden, die den gründerzeitlichen Stadtgrundriss vervollständigen. Durch die von Bebauung freigehaltende Silcheranlage und den Berliner Platz ergibt sich eine gute Blickmöglichkeit auf das neu zu bebauende ehemalige AOK-Areal. Zudem befindet sich das Areal auf einem den Plätzen zugewandten Hang. Damit kommt den Hausfassaden eine hohe Bedeutung zu. Diese sollen ein angemesse- nes „Gegenüber“ für die kernstädtische Bebauung des gegenüberliegenden Bosch- areals bilden. Für das Stadtbild ist deshalb gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht mit positiven Auswirkungen zu rechnen. Die im Geltungsbereich vorhandenen Kultur- denkmale werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht tangiert. 6. Planverwirklichung/Folgemaßnahmen/Kosten Beim Plangebiet handelt es sich um einen überwiegend bebauten Bereich. Die ver- kehrliche Erschließung des Plangebiets sowie die Versorgung mit Energie und Was- ser sind über die vorhandene Infrastruktur gesichert. Die teilweise Übernahme der Planungskosten durch den Investor des ehemaligen AOK-Geländes wurde vertrag- lich abgesichert. Die Höhe der Kosten für den Umbau der Breitscheidstraße werden vom Tiefbauamt mit 540.907 € veranschlagt. Der Vorhabenträger beteiligt sich an den Kosten, die genaue Regelung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag (s. An- lage 10). 7. Statistische Daten Mischgebiet 1,2 ha
Gesamtfläche Geltungsbereich 4,2 ha Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart, 12. Juni 2013/17. Oktober 2013/7. April 2015 Dr.-Ing. Kron Stadtdirektor