Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 0504-01
GRDrs 975/2023
Stuttgart,
04/12/2024



Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vertretungszulage gemäß § 62a Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
24.04.2024
25.04.2024



Beschlußantrag:

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vertretungszulage gemäß § 62a Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz (Vertretungszulage) wird gemäß Anlage 1 erlassen.


Begründung:


Mit der Novellierung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) wurde 2020 für die kommissarische Übernahme der Funktion eines höherwertigen Amtes, das einer „Behördenleitung“ vergleichbar ist, eine Vertretungszulage in das Gesetz (§ 62a LBesGBW) aufgenommen. Hintergrund der Einführung war, dass die Anzahl an vakanten Behördenleitungen in den letzten Jahren zugenommen hat und es keine Möglichkeit gab, die kommissarische Übernahme dieser Leitungsfunktion durch Beamtinnen und Beamte zu honorieren.

Nach dieser in § 62a Abs. 1 Satz 1 LBesGBW normierten Regelung erhalten Beamtinnen und Beamte, denen kommissarisch die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden, für die Dauer der Wahrnehmung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage, wenn zum Amtsinhalt des höherwertigen Amtes die Vorgesetztenfunktion gemäß § 3 Abs. 4 LBG über alle Beamte der Behörde im Sinne von § 18 LBesGBW des Amtsinhabers des höherwertigen Amtes gehört. Die zeitlich befristete herausgehobene Vertretungsposition zusätzlich zur eigentlich ausgeübten Tätigkeit soll mit der Vertretungszulage abgegolten werden können.

Die Argumentation des Gesetzgebers lautete damals, dass mit der vorübergehenden kommissarischen Wahrnehmung der Funktion der Behördenleitung spezielle Herausforderungen verbunden sind, die über die Anforderungen der anderen in einer Behörde auftretenden Vertretungssituationen hinausgehen. Außerdem soll die Zulage Beamtinnen und Beamte motivieren, die Funktion einer Behördenleitung kommissarisch zu übernehmen und sich auf den Dienstposten einer Behördenleiterin oder eines Behördenleiters zu bewerben (vgl. LT-Drs. 16/8487, S. 62-64). Die Vertretungszulage kann in Fällen der Vertretung der Leiterin oder des Leiters von Untereinheiten der Behörde (Abteilungsleitung, Sachgebietsleitung, Teamleitung) nicht gewährt werden, was nach dem reinen Wortlaut der Regelung dazu führt, dass im kommunalen Bereich nur der kommissarische Vertreter des (Ober-) Bürgermeisters bzw. (Ober-) Bürgermeisterin einen Anspruch geltend machen könnte.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Organisationsstrukturen zwischen Land und Kommune wurde daher in der Regelung in § 62a Abs. 4 LBesGBW durch den Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die Kommune jeweils durch Satzung unter Berücksichtigung der Unterschiede zum Land selbst bestimmen kann, welche Funktionen denen einer Behördenleitung (höherwertiges Amt nach § 62a Abs. 1 Satz 1 LBesGBW) entsprechen, um die Vertretungszulage im Falle einer Vakanz gewähren zu können.

Allen höherwertigen Ämtern im Sinne der Regelung ist gemein, dass zusätzlich zur Vorgesetztenfunktion auch eine Vergleichbarkeit mit einer Behördenleitung auf Landesebene gegeben sein muss und dies mit speziellen Herausforderungen verbunden ist. So vertritt eine Behördenleiterin oder ein Behördenleiter beispielsweise die Behörde mit hoher Verantwortung nach außen und nimmt damit eine besondere Stellung ein.

Ein höherwertiges Amt bei der Landeshauptstadt Stuttgart haben insofern nur die Beigeordneten, die Referenten im Bürgermeisteramt sowie die Amts- und Eigenbetriebsleitungen inne. Zudem sind die Leitungen solcher Stabsabteilungen, die vergleichbar einem Amt eine besondere eigenständige Außenwirkung haben und aufgrund ihrer Größe (mindestens 20 Mitarbeitende) ähnlich einem Amt verfasst und sind als höherwertige Ämter i.S.v. § 62a Abs.4 LBesGBW zu qualifizieren. Derzeit sind dies die dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnete Abteilung Wirtschaftsförderung (OB/82) und die zum Referat Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales gehörende Abteilung Kommunikation (L/OB-K), welche aus dem ehemaligen Presse- und Informationsamt hervorgegangen ist.

Der Zeitraum und die Höhe der Zulagen ergibt sich aus § 62a Abs. 2 und Abs. 3 LBesGBW. Die Gewährung einer Zulage erfolgt bei der LHS erst ab der Besoldungsgruppe A 14. Unter dieser Besoldungsgruppe liegt bei der LHS kein höherwertiges Amt im oben genannten Sinne vor.

Mit der Satzung (s. Anlage) wird von dem durch das Gesetz in § 62a Abs. 4 LBesGBW eingeräumten Regelungsspielraum, dass bestimmte verbeamtete kommissarische Vertretungen eine Zulage erhalten können, Gebrauch gemacht. Es wird damit eine Ausnahme vom beamtenrechtlichen Grundsatz, dass Vertretungen nicht besoldungsrelevant sind, statuiert. Dies ist angemessen, da im Bereich der tariflichen Beschäftigten, die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit regelmäßig gem. § 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Zulagenzahlung auslöst, wenn diese mindestens einen Monat ausgeübt wird.

Mit dem Inkrafttreten der Satzung zum nächsten Monat ist sichergestellt, dass bei bereits bestehenden Vertretungsfällen erst ab diesem Zeitpunkt die Zulage zu leisten ist und keine tagesgenaue Abrechnung erforderlich ist, wie es bei einem nicht am Monatsanfang liegenden Inkrafttreten der Fall wäre.


Finanzielle Auswirkungen

Es ist je nach Eintreten der Vertretungsfälle mit Mehrkosten von max. 380 Euro monatlich pro Fall zu rechnen. Die Mehrkosten können aus dem vorhandenen Personalkostenbudget der LHS getragen werden.



Beteiligte Stellen

WFB und L/OB haben mitgezeichnet. Der GPR hat zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage - Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vertretungszulage gemäß § 62a Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz
Satzung

der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vertretungszulage gemäß § 62a Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 62a Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am ______ folgende Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über eine Vertretungszulage gemäß § 62a Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz beschlossen:

§ 1
Festlegung der höherwertigen Ämter

(1) Beamtinnen und Beamte der LHS, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes gem. Abs. 2, das mindestens in Besoldungsgruppe A14 des LBesG bewertet ist, kommissarisch schriftlich übertragen werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage nach den Regelungen des § 62a Abs. 2 und 3 LBesG.

(2) Höherwertige Ämter gem. § 62a Abs. 4 LBesG bei der Landeshauptstadt Stuttgart sind:
a) die der Beigeordneten,

b) die der Leitungen eines Referats des Bürgermeisteramts,
c) die der Betriebsleitungen der Eigenbetriebe,
d) die der Leitungen der Ämter (einschließlich Bezirksämter) und
e) die der Leitungen der Stabsabteilungen Wirtschaftsförderung (OB/82) und Kommunikation (L/OB-K).
§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.



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2024 04 02 - Mitzeichnung WFB.pdf
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