Begründung: Mit GRDrs 444/2022 und GRDrs 36/2023 wurde die Einführung und Umsetzung des landesweit gültigen Jugendticket BW (JTBW) zum 1. März 2023 im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) sowie die Mitfinanzierung unter den dort aufgeführten Rahmenbedingungen beschlossen. Die Einführung des JTBW löste das bis dahin bestehende „Scool“-Abo ab.
Mit dem JTBW konnten Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ohne Ausbildungsnachweis für 365 Euro im Jahr im öffentlichen Personennahverkehr in ganz Baden-Württemberg unterwegs sein. Auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres hatten die Möglichkeit, das Angebot mit einem Ausbildungsnachweis zu nutzen.
Zum 1. Dezember 2023 wurde das rabattierte Deutschlandticket für junge Menschen eingeführt. Wer bisher ein JTBW hatte, wurde automatisch auf das Deutschlandticket JugendBW umgestellt. Das Ticket kombiniert die Vorteile des Deutschlandtickets mit dem günstigen Preis des JTBW: Bei einem unveränderten Preis können junge Menschen nun den ÖPNV in ganz Deutschland nutzen.
Um auch weiterhin die Personengruppe der Stuttgarterinnen und Stuttgarter in Ausbildung (Duale Ausbildung und Meisterschüler/-innen), die über 27 Jahre alt sind, nicht zu benachteiligen, hat der Verwaltungsausschuss zugestimmt, dass der gewährte Zuschuss zum AusbildungsTicket 27 auch nach Überleitung in das Deutschlandticket JugendBW gewährt wird (GRDrs 1078/2023).
Studierenden ab 27 Jahren mit Hauptsitz in Stuttgart wurde ebenfalls zunächst eine einmalige finanzielle Hilfe für das Wintersemester 2023/2024 gemäß Antrag 211/2023 gewährt (GRDrs 1078/2023). Dieser Zuschuss lief zunächst Ende März 2024 aus, wurde aber aufgrund des Antrags 58/2024 noch einmal bis zum Ende des Sommersemesters bis 30.09.2024 verlängert.
Die Ablösung des JTBW durch das Deutschlandticket JugendBW (GRDrs 1078/2023) macht eine Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten notwendig. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird ein Neuerlass der Satzung durchgeführt. Das bietet auch die Gelegenheit, weitere inhaltliche und redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. In den Anlagen sind der Satzungstext sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Satzung beigefügt.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
a. Inhaltliche Änderungen
· § 7 Abs. 2: Die Frist für Neu- und Änderungsverträge wurde vereinheitlicht. Änderungsverträge nehmen i.d.R. nicht mehr Zeit in Anspruch als Neuverträge.
· § 8: Anpassung aufgrund des Deutschlandtickets Jugend BW und der Beschlussfassung zum Ausbildungsticket 27 wie eingangs erläutert. Dies macht auch die Anpassung in § 6 Abs. 1 notwendig. Die Zuschussregelungen für das AusbildungsTicket 27 wird aktualisiert.
· § 9: Der Zuschuss für die Nutzung des privaten Pkw kann attraktiver sein als das preisgünstige Jugendticket. Der Erstattungsbetrag wird daher auf die Höhe des Preises der ÖPNV-Kosten begrenzt.
· § 11: Die Möglichkeit zum Abweichen vom Höchstbetrag wurde der Formulierung der Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg angepasst. Die Regelung hat eher geringe Praxisrelevanz.
c. Redaktionelle Änderungen: Begrifflichkeiten wurden aktualisiert und vereinheitlicht, die Vorgaben der geschlechterneutralen Sprache umgesetzt und die Nummerierung durch den Wegfall einiger Regelungen angeglichen.
d. Inkrafttreten: Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Dezember 2023 eintreten. Die Rückwirkung ist möglich, da es sich um eine unechte Rückwirkung handelt, welche grundsätzlich zulässig ist.
Die öffentlichen Schulen und privaten Schulträger werden in einem Rundschreiben über die Änderungen informiert.
Finanzielle Auswirkungen Die Anpassung der Satzung selbst hat keine finanziellen Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits mit GRDrs 444/2022, 36/2023, 1078/2023 und dem Beschluss zum Antrag 58/2024 dargestellt. Beteiligte Stellen Die Referate AKR und WFB haben mitgezeichnet. Isabel Fezer Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Geänderte Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten Anlage 2: Gegenüberstellung bisherige - neue Satzung zum Seitenanfang