Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 20/2012
Stuttgart,
01/23/2012



Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich Borsigstraße/Mauserstraße im Stadtbezirk Feuerbach (Feu 258)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
14.02.2012
16.02.2012



Beschlußantrag:

Aufgrund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich Borsigstraße/Mauserstraße im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach beschlossen. Der Satzungstext ist in Anlage 1 ersichtlich. Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1:2500 vom 12. Januar 2012 (Anlage 2).


Begründung:


Seit dem 9. Dezember 2010 liegt ein Bauantrag zur Umnutzung des Büro- und Werkstattgebäudes Borsigstr. 11 in einen Lebensmittelmarkt und einen Haushaltswaren-, Möbel- und Teppichverkauf vor. Auch in den angrenzenden Bereichen werden immer wieder Anfragen für Einzelhandelsnutzungen und Vergnügungsstätten gestellt.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 22. Februar 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Feuerbach-Ost / Regelung über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u. a. im Stadtbezirk Feuerbach (Feu 257) beschlossen. Ein wesentliches Ziel dieses Bebauungsplans ist die Sicherung der gewerblich genutzten Flächen für Arbeitstätten und Produktion sowie die zentralen Versorgungsbereiche in Feuerbach zu schützen und zu stärken. Es soll daher verhindert werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort mit zentrenrelevantem Warenangebot weiter entwickelt.

Zur Sicherung der dargelegten Ziele und zur Umsetzung der städtischen Vergnügungsstättenkonzeption, die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Zulässigkeit vorsieht, sollen in dem sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Vergnügungsstätten jeglicher Art sowie auch Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen werden.

Der Aufstellungsbeschluss zum o. g. Bebauungsplan wurde am 3. März 2011 im Amtsblatt bekannt gegeben. Die Voraussetzungen, die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens zurückzustellen, lagen damit vor.

Mit Entscheidung vom 15. März 2011 wurde der o. g. Bauantrag bis zum 9. März 2012 zurückgestellt.

Da das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Zurückstellung nicht zur Rechtsverbindlichkeit gebracht werden kann, ist zur Sicherung der Planungsziele des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Feuerbach-Ost / Regelung über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u. a. (Feu 257) eine Veränderungssperre notwendig.

Um auf Bauanträge mit ähnlicher Zielsetzung in der näheren Umgebung schneller reagieren zu können, wird der Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht nur auf das betroffene Grundstück begrenzt.

Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen

OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzungstext über die Veränderungssperre
2. Lageplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:2500 vom 12. Januar 2012
3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung vom 27. September 2010
4. Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 27. September 2010



Satzung über die Veränderungssperre
für den Bereich Borsigstraße/Mauserstraße
im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach (Feu 258)

Aufgrund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1:2500 vom 12. Januar 2012 dargestellt.
§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.


2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bau-
lichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzei-
gepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 (3) BauGB).
§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.


Allgemeine Ziele und Zwecke


1. Erfordernis zur Planaufstellung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen des fortgeschriebenen Konzepts Einzelhandel und Zentren (GRDrs 222/2008) umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Das Plangebiet liegt außerhalb der dort definierten zentralen Versorgungsbereiche. Neben der Sicherung der gewerblichen Flächen als Arbeitsstättengebiet wird das stadtentwicklungspolitische Ziel verfolgt, die existierenden und definierten zentralen Versorgungsbereiche in Feuerbach zu schützen und zu stärken. Es soll daher verhindert werden, dass das Plangebiet als Einzelhandelsstandort entwickelt wird.

Zudem können auf der Grundlage des bestehenden Planrechts städtebaulich unerwünschte Nutzungen, wie die der Kategorie B der Satzung über Vergnügungseinrichtungen (1989/005) entsprechende Einrichtungen (Tanzlokale, Diskotheken, Spielhallen,..), die der Sicherung der Gewerbe- und Industriegebiete als Arbeitsstättengebiete entgegenstehen, nicht verhindert werden.

Der Regelungsgehalt des Bebauungsplanes soll sich auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bezüglich des Einzelhandels, der Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordelle sowie der Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke erstrecken. Die übrigen Festsetzungen der bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungspläne sollen bestehen bleiben.



2. Geltendes Recht und andere Planungen


3. Planerische Zielsetzungen / Art der baulichen Nutzung

Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Gebieten der vorliegenden Bebauungspläne steht im Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen der Stadt hinsichtlich des 2008 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Landeshauptstadt Stuttgart.

Es sollen nun die Inhalte dieses Konzepts umgesetzt und planungsrechtlich abgesichert werden. Dabei sind insbesondere zwei Elemente des Konzepts hinsichtlich der Gewerbeflächen in den Plangebieten von wesentlicher Bedeutung:


4. Umweltbelange

Der aufzustellende Bebauungsplan Feu 257 ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen. Die anderen Festsetzungen werden nicht verändert und haben weiterhin Gültigkeit. Eine Beeinträchtigung der Umweltbelange durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird daher nicht erwartet. Ebenso werden in Folge der Planung keine Veränderungen in der Bilanzierung des Bodenschutzkonzeptes (BOKS) der Landeshauptstadt Stuttgart eintreten. Im weiteren Verfahren wird eine Umweltprüfung mit Umweltbericht erarbeitet (voraussichtliche Umweltauswirkungen siehe Checkliste Umweltprüfung - Anhang 2).

Für den Bebauungsplan ist keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen, da etwaige Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a (3) Satz 5 BauGB).


5. Flächenbilanz

Gesamtfläche ca. 76,5 ha



Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 27. September 2010


gez.
i. V. Wißler


Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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Anlage 2.pdfAnlage 2.pdf Anlage 3 Deckblatt Ziele.pdf Anlage 4.pdfAnlage 4.pdf