1. Sicherung von Gewerbe- und Industriegebieten, insbesondere für produzierendes Gewerbe und Handwerk sowie für Büro- und Verwaltungsgebäude;
2. Schutz der festgelegten zentralen Versorgungsbereiche in Feuerbach.
Die Plangebiete werden nicht als geeignete Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben gesehen. Die planungsrechtliche Steuerung der Einzelhandelsnutzungen ist von enormer Bedeutung für die Gesamtentwicklung des Stadtbezirks Feuerbach. Der Schutz der bereits existierenden und definierten zentralen Versorgungsbereiche (C-Zentrum entlang der Stuttgarter Straße und E-Zentrum Thomas-Mann-Straße) in Feuerbach ist daher auch erklärtes Ziel des Konzepts Einzelhandel und Zentren.
Der aufzustellende Bebauungsplan soll Einzelhandelsbetriebe, insbesondere mit zentrenrelevantem Warenangebot, ausschließen bzw. für einzelne, nicht zentrenrelevante Sortimente die Zulässigkeit ermöglichen. Als Basis dient hierbei die „Stuttgarter Sortimentsliste“, in der die zentrenrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimente aufgelistet sind (siehe Anhang 1).
Bereits bestehende baurechtlich genehmigte, rechtmäßig errichtete Einzelhandelsbetriebe genießen Bestandsschutz. Im weiteren Verfahren wird geprüft, inwieweit für diese Betriebe von der Festsetzungsmöglichkeit des § 1 (10) BauNVO Gebrauch gemacht werden kann, so dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestehender Anlagen ermöglicht werden.
Neben dem Einzelhandel soll auch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen sowie von Wettbüros, unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als Vergnügungsstätten oder sonstige Gewerbebetriebe, stärker eingeschränkt werden. Als Grundlage für die zukünftigen Bebauungsplanfestsetzungen und einer voraussichtlich folgenden neuen Vergnügungsstättensatzung dient die in Erarbeitung befindliche gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption.
Entsprechend den dargelegten städtebaulichen Zielsetzungen sollen zudem Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Bordellen sowie von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke getroffen werden.
Die Entwicklung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs als Standorte insbesondere für produzierendes Gewerbe, produktionsnahe Dienstleistungen, Handwerk sowie für Büro- und Verwaltungsgebäude soll gefördert werden. Dieses städtebauliche Ziel wird durch die Ansiedlung der oben genannten Nutzungen behindert. Je nach Nutzung und konkretem Standort besteht zudem die Gefahr einer Niveauabsenkung des Gebiets, des sog. „Trading-Down-Effektes“, der die gewünschte Entwicklung zusätzlich beeinträchtigt.
Die weiteren Festsetzungen der bestehenden rechtsverbindlichen Bauleitpläne bleiben von dem aufzustellenden Bebauungsplan unberührt.
Für das angrenzende Gebiet nordöstlich der Heilbronner Straße/Krailenshaldenstraße ist ein eigenständiges Bebauungsplanverfahren Heilbronner Straße/Kiefer-Areal (Feu 249) eingeleitet. Da der Verfahrensausgang derzeit noch offen ist, werden diese Flächen in den Geltungsbereich einbezogen.