Ausführliche Begründung:
Im April des Jahres 2020 sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart neu zu wählen. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren durch einen, beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuss auf der Grundlage von Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt.
Gemäß Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind mindestens 93 Einwohnerinnen und Einwohner, die den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 VwGO genügen, in die Vorschlagsliste der Landeshauptstadt Stuttgart aufzunehmen.
Die vorgeschlagenen Personen müssen nach § 20 VwGO Deutsche sein. Sie sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Stuttgart haben. In die Vorschlagsliste dürfen keine Personen aufgenommen werden, die nach § 21 VwGO vom Ehrenamt ausgeschlossen sind oder bei denen nach § 22 VwGO Hinderungsgründe bestehen. Demnach dürfen keine Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, vorgeschlagen werden. Mitglieder der Bundes- und Landesregierung sowie Mitglieder des Europaparlaments, des Bundes- und des Landtags können ebenfalls nicht berufen werden. Die im Gemeinderat vertretenen Parteien und politischen Gruppierungen sowie die Damen und Herren Bezirksvorsteher/innen der inneren und äußeren Stadtbezirke waren aufgefordert, geeignete Einwohner für die Vorschlagsliste zu benennen.
Der aufgelegte Entwurf der neuen Vorschlagsliste enthält insgesamt 181 Personen. 33 Personen waren bereits in der Vorschlagsliste für die Wahlperiode 2015 bis 2020 aufgenommen. Von den Gemeinderatsfraktionen sowie von den Damen und Herren Bezirksvorsteher/innen der inneren und äußeren Stadtbezirke wurden insgesamt 20 Personen neu vorgeschlagen. 45 Personen haben sich auf den Aufruf der Landeshauptstadt im Amtsblatt und den sozialen Medien gemeldet. Aus den Reihen der ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer haben sich 83 Personen mit der Aufnahme in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter/innen einverstanden erklärt.
Alle im Entwurf der Vorschlagsliste aufgeführten Personen wurden schriftlich über die beabsichtigte Aufnahme informiert und auf ihr Recht zur Ablehnung der Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters nach § 23 VwGO hingewiesen.