Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zu Wettbüros vom 31. August 2022 wurde in der Begründung mit Umweltbericht ergänzend zur Klarstellung aufgenommen, dass unter dem u.a. in den textlichen Festsetzungen verwendeten Begriff „Wettbüro“ alle Wettbüros, die als Vergnügungsstätten anzusehen sind, alle Wettbüros, die annähernd als Vergnügungsstätten anzusehen sind, als auch reine Wettannahmestellen verstanden werden. 2. Städtebauliches Konzept Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Vaihingen neu zu regeln. Als Grundlage dient das durch das Planungsbüro Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung erstellte Gutachten „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011), welches am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde. Diese Konzeption sieht vor, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, die eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren. Die A-, B- und C-Zentren weisen in Teilen der abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche eine hohe funktionale Dichte und ein stabiles Bodenpreisgefüge auf und haben somit die vergleichsweise besten Voraussetzungen, ohne wesentliche Nachteile die Ansiedlung einer begrenzten Anzahl von Vergnügungsstätten zu ermöglichen. Im Stadtbezirk Vaihingen befinden sich das C-Zentrum Vaihingen-Ortsmitte und die fünf E-Zentren Vaihingen-Möhringer Landstraße, Büsnauer Platz, Osterbronnstraße, Rohrer Höhe und Rohr-Ortsmitte. Die im Plangebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk Vaihingen. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben. Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen. Aus den angeführten Gründen und um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, werden Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettbüros, die keinen Vergnügungsstättencharakter aufweisen, insbesondere reine Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen daher im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Regelungen im Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Vaihingen, im Gewerbegebiet Wallgraben-West und in den benannten Kerngebieten ausgeschlossen. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten werden im Wesentlichen alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzung (Bebauungsplan 1989/18) abgedeckt. Es sollen auch Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, im gesamten Plangebiet nicht zugelassen werden. Auf Grundlage der Konzeption sollen künftig im Zulässigkeitsbereich C-Zentrum Ortsmitte Vaihingen Spielhallen, Diskotheken, Tanzlokale und Wettbüros ausnahmsweise zugelassen werden. Vergnügungsstätten des Sex- und Erotikgewerbes sowie Bordelle und bordellartige Betriebe werden auch in diesem Bereich ausgeschlossen. Gegenüber dem Vorschlag der Vergnügungsstättenkonzeption wurde der Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Vaihingen konkret ausgeformt und an die städtebaulichen Gegebenheiten angepasst, um eine sinnvolle Ausnutzung der Grundstücke zu gewährleisten (siehe Anlagen 2 und 4). Die zum Aufstellungsbeschluss vorgeschlagene Abgrenzung des Zulässigkeitsbereichs wird um die Gebäude Vaihinger Markt 19 - 29 reduziert, aber für die Gebäude Hauptstraße 2 - 8 einschließlich Vaihinger Markt 31 beibehalten. Entlang der Hauptstraße befinden sich großflächige Geschäfte und nur wenige Wohneinheiten, während im Bereich Vaihinger Markt 19 - 29 der Wohnanteil jedoch höher ist. Um Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Wohnnutzungen zu verhindern, wird der Zulässigkeitsbereich daher um die Gebäude Vaihinger Markt 19 - 29 reduziert, aber für die Gebäude Hauptstraße 2 - 8 einschließlich Vaihinger Markt 31 beibehalten. Die Geschäftslage der Gebäude Hauptstraße 2 – 6 in unmittelbarer Nachbarschaft zum Verkehrsknotenpunkt Schillerplatz (MIV, ÖPNV) identifizierte bereits das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stuttgart (2008). Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept stellt zudem die Lage der genannten Gebäude innerhalb des Haupteinkaufsbereichs des C-Zentrums Vaihingen Ortsmitte, mit hoher Dichte im Einzelhandelsbesatz, fest. Der in Erstellung befindliche Struktur- und Rahmenplan Vaihingen sieht die Nutzungsverteilung der Gebäude Hauptstraße 2 - 6 in allen Geschossen überwiegend durch Handel, Dienstleistung und Gastronomie charakterisiert. Für die im rückwärtigen Bereich liegenden Gebäude wird hingegen in allen Geschossen ein hoher Mischungsgrad mit Handel, Dienstleistungen, Gastronomie, Handwerk und Wohnen festgestellt. Der Rahmenplan Vaihingen dokumentiert den Schillerplatz darüber hinaus als frequenzbringenden Vernetzungsort. Diese Funktion wurde in der 2014 durchgeführten Bürgerbeteiligung zum Rahmenplan Vaihingen erarbeitet. Dies unterstreicht die Mischgebietstypik und die Publikumsorientierung speziell für die Gebäude Hauptstraße 2 – 6. Um Trading-Down-Tendenzen zu verhindern und funktionale Brüche zu vermeiden, sollen Spielhallen und Wettbüros zur besseren Verträglichkeit innerhalb des Zulässigkeitsbereichs Ortsmitte Vaihingen nur in bestimmten Geschossen (Ober- oder Untergeschossen) zulässig sein. Um die Nutzungsvielfalt im C-Zentrum Ortsmitte Vaihingen zu sichern und eine räumliche Häufung von Spielhallen und Wettbüros zu verhindern, sollen diese Nutzungen im Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Vaihingen einen Abstand von 85 m (gemessen Hauseingang zu Hauseingang) zueinander einhalten. Der verträgliche Mindestabstand für Spielhallen und Wettbüros begründet sich aus der vorhandenen städtebaulich-funktionalen Struktur innerhalb des Zulässigkeitsbereichs, bestehend aus kompakten Baublöcken und Gebäudekomplexen. Bei einem Abstand von 85 m kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Häufung im Sinne einer räumlichen Nachbarschaft von Spielhallen und Wettbüros kommt. Darüber hinaus können Regelungen zu Vergnügungsstätten getroffen werden, die keinen „Trading-down-Effekt“ erzeugen und im Plangebiet verträglich erscheinen. Nach der „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ des Planungsbüros Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung werden hier Diskotheken und Tanzlokale genannt, die auf Grund ihrer Kerngebietstypik und der besonderen Publikumsorientierung in Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche angesiedelt werden könnten. Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge sind i. d. R. von diesen Nutzungen grundsätzlich nicht zu erwarten, weshalb Tanzlokale in den Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche allgemein und Diskotheken ausnahmsweise (Einzelfallprüfung) zulässig sein können. Da keine Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge erwartet werden, sollen in den beiden Kerngebieten nördlich der Hauptstraße (Hauptstraße 28 und 30) sowie südlich der Hauptstraße (Hauptstraße 31, 41 und Robert-Koch-Straße 2) außerhalb des Zulässigkeitsbereichs Tanzlokale allgemein und Diskotheken ausnahmsweise (Einzelfallprüfung) zulässig sein. Alle anderen Arten von Vergnügungsstätten sowie Bordelle, bordellartige Nutzungen und Wettbüros werden ausgeschlossen. In folgenden Kerngebieten sollen weder Tanzlokale noch Diskotheken zulässig sein: - Südlich der Hauptstraße zwischen Robert-Koch-Straße und Herrenberger Straße - Südlich der Vollmoellerstraße Beide Gebiete grenzen unmittelbar an Quartiere mit einem hohen Wohnanteil an und weisen auch aufgrund der Entfernung zum Zentrum Vaihingen keine ausgeprägte Publikumsorientierung auf. Eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten würde eine potentielle Störung der Wohnnutzung bedeuten und dem städtebaulichen Ziel, in diesen Quartieren die vorhandene Wohnnutzung zu sichern, zu widerlaufen. Des Weiteren können auf Grundlage der Vergnügungsstättenkonzeption Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Nutzungsunterarten in sogenannten “publikumsorientierten“ Gewerbegebieten vorgenommen werden. Als publikumsorientierte Gewerbelagen gelten grundsätzlich Gebiete mit einer Vorprägung durch publikumsorientierte Nutzungen, die höhere Besucherfrequenzen erzeugen, wie z. B. Einzelhandels-, Gastronomie-, Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen. Die Publikumsorientierung der jeweiligen Gewerbegebiete begründet sich zudem auf einer guten Erreichbarkeit durch den ÖPNV. Für das Gewerbegebiet Wallgraben-West wird aufgrund des Bestandes und der guten verkehrlichen Anbindung eine eingeschränkte Nutzungsverträglichkeit für Diskotheken, Feierhallen, Tanzlokale sowie Swinger-Clubs gesehen. Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros werden jedoch auch hier aufgrund der Auswirkungen auf das Bodenpreisniveau als nicht verträglich eingestuft. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken, Tanzlokalen und Swinger-Clubs im Gewerbegebiet Wallgraben-West wird entsprechend der Festsetzung der Gewerbegebiete im Bebauungsplan Am Wallgraben-West II 2012/7 festgesetzt. Darüber hinaus werden Feierhallen als ausnahmsweise zulässig festgesetzt. Für die Gewerbegebiete STEP (Unterer Grund) und Pascalstraße wird ein genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt, da die vorhandenen Nutzungsstrukturen nicht als publikumsorientiert eingestuft werden. Eine Nutzungsverträglichkeit für Vergnügungsstätten ist damit nicht gegeben. Vorhandene, bauordnungsrechtlich genehmigte Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen i. S. dieses Bebauungsplanes erhalten einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach Erneuerungen und Änderungen dieser Betriebe zulässig, Erweiterungen und Nutzungsänderungen hingegen unzulässig sind. Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen. Hier besteht kein weiterer Regelungsbedarf. 3. Begründung zum Bebauungsplan Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 22. Januar 2020/ 29. September 2021/2. August 2023 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dargelegt; auf sie wird Bezug genommen (siehe Anlage 6). Auf die Ausführungen in Kapitel 1 wird verwiesen. 4. Umweltbelange/Auslegung, erneute Auslegung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vai 267 erstreckt sich über ein überwiegend beplantes und bebautes Gebiet. Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind - ausgenommen der Regelungen für die Gebäude Hauptstraße 2 - 6 im Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Vaihingen, nach § 9 Abs. 2b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Für die gemäß § 34 BauGB zu beurteilenden Gebäude Hauptstraße 2 - 6 innerhalb des Zulässigkeitsbereichs Ortsmitte Vaihingen gelten die Regelungen zum Ausschluss und zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten entsprechend der Festsetzungen in § 1 des vorliegenden Bebauungsplans. Zudem ersetzt er den rechtsverbindlichen Textbebauungsplan 1989/18 Vergnügungseinrichtungen und andere Vaihingen. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden nicht ermöglicht. Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der genannten Nutzungen nicht berührt. Umweltbericht Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (siehe Anlage 6). Auslegung Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit Umweltbericht jeweils mit Datum vom 22. Januar 2020 einschließlich Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter wurden in der Zeit vom 16. Oktober bis 20. November 2020 im Amt für Stadtplanung und Wohnen sowie im Bezirksrathaus Vaihingen öffentlich ausgelegt und im Internet zur Verfügung gestellt. Folgende umweltbezogene Stellungnahmen, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgegeben wurden, liegen vor und wurden zugleich im Amt für Stadtplanung und Wohnen öffentlich ausgelegt und im Internet zur Verfügung gestellt: