Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 742/2016
Stuttgart,
11/21/2016



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2017;
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) und Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
06.12.2016
07.12.2016
08.12.2016



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2017 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):
2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-) wird gemäß Anlage 2 beschlossen.







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren (Beschlussantrag Nr.1)

Für die Reinigungszone I wird die Gebühr 1 (7-malige Reinigung pro Woche) von 62,20 € pro lfd. Meter in 2016 auf 53,80 € pro lfd. Meter in 2017 gesenkt, die Gebühr 2 (3-malige Reinigung pro Woche (Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) wird von 26,60 € pro lfd. Meter in 2016 auf 23,00 € pro lfd. Meter in 2017 gesenkt.

Bisher wurden die Leistungsdaten des Geschäftsbereichs „Straßenreinigung/Winterdienst“ nach einem geschätzten Verteilungsschlüssel zwischen „Bezirk“ und den „Reinigungszonen“ aufgeteilt.
Für die Kalkulation 2017 wurde für die Zuordnung der Leistungsdaten eine neu eingeführte Software verwendet.

Die Gehwegreinigungsgebühr für die Reinigungszone II (Arnulf-Klett- und Rotebühl-Passage wird von 128,50 € pro lfd. Meter in 2016 auf 143,10 € pro lfd. Meter in 2017 erhöht.
Die seit Jahren stetig zunehmende Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders augenfällig. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.


2. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 2)

Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Reinigungszonen I und II mussten Änderungen vorgenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen

Die Gehwegreinigungsgebühren 2017 für die Reinigungszone I und II sind vollkostendeckend kalkuliert. Durch die Senkung der Gebührensätze in der Reinigungszone I und der Erhöhung des Gebührensatzes in der Reinigungszone II ergeben sich im Saldo Gebührenmindereinnahmen gegenüber der Kalkulation 2016 in Höhe von 253.662,72 €. Im Wirtschaftsplan 2017 wurden Gebühreneinnahmen für die Reinigungszonen I und II in Höhe von 1.790.200 € geplant.
Das Leistungsentgelt ist seit 2016 auf 15.566.300 € gedeckelt.



Beteiligte Stellen

Referate AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Technisches Referat Eigenbetrieb AWS





Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 742/2016:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 742/2016:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2017

Anlage 2 zur GRDrs 742/2016:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)



Ausführliche Begründung:


1. Gebührenvorkalkulation 2017

Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2017. Die Kalkulation 2017 wurde auf Basis der angefallenen Personal-, Sach- und weiterer Kosten in 2015, zuzüglich der erwarteten Kostensteigerungen in 2016 und 2017 und weiterer Veränderungen, erstellt.

Der „Gebührensatz 1“ für die Reinigungszone I (Königstraße mit angrenzenden Seitenstraßen sowie bestimmte Straßen des Gerberviertels) wird von 62,20 € pro lfd. Meter in 2016 auf 53,80 € pro lfd. Frontmeter bei 7-maliger Reinigung pro Woche in 2017 gesenkt.
Der „Gebührensatz 2“ für die Reinigungszone I (festgelegte Straßen des Leonhards- und Hospitalviertels) wird von 26,60 € pro lfd. Meter in 2016 auf 23,00 € pro lfd. Frontmeter bei 3-maliger Reinigung pro Woche in 2017 gesenkt.

Die Kalkulation 2017 wurde unter den in der GRDrs 444/2015 – Neufassung (Gebührenkalkulation 2016) festgelegten Rahmenbedingungen erstellt.

Die Gebühr für die Reinigungszone II wird von 128,50 € pro lfd. Meter in 2016 auf 143,10 € pro lfd. Meter in 2017 erhöht.
Die seit Jahren stetig zunehmende Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders augenfällig. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.

Bisher wurden die Leistungsdaten des Geschäftsbereichs „Straßenreingung/Winterdienst“ nach einem geschätzten Verteilungsschlüssel zwischen „Bezirk“ und den „Reinigungszonen“ aufgeteilt.
Für die Kalkulation 2017 wurde für die Zuordnung der Leistungsdaten eine neu eingeführte Software verwendet.
D.h. es werden jetzt mehr Kosten direkt für die Reinigungszonen erfasst und die verrechneten Kosten aus dem „Bezirk Mitte“ wurden deutlich reduziert. In Summe haben sich die Kosten in der Reinigungszone I reduziert.

Als Bezugsgrößen für die Zuordnung der Kosten dienen die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, Fahrzeuge und Geräte in den Reinigungszonen I und II sowie die mittels Geo-Informationssystem SIAS ermittelten Flächen (digitale Flächenermittlung), die zur Aufteilung zwischen städtischem Anteil und Anliegeranteil an den angefallen Kosten in den Reinigungszonen I und II verwendet werden.
Aus den nach dieser Verfahrensweise kalkulierten Gebühren und den vom Steueramt vorgegebenen Frontmeterlängen aus 2016 bzw. 2017 errechnen sich für das Jahr 2017 folgende Gebührenerlöse:






lfd. Meter Erlöse €

Zone I:
2016 29.643,35 1.695.969,57
2017 29.010,33 1.431.607,97

Zone II:
2016 732,80 94.164,80
2017 732,80 104.863,68


Kalkulierte Gesamterlöse 2016 1.790.134,37
Kalkulierte Gesamterlöse 2017 1.536.471,65


Die in der Kalkulation für 2017 angesetzten Personalkosten beinhalten die vorgegebenen Plan-Tariferhöhungen von jährlich 2% gegenüber dem Vorjahr.
Bei den Sachkosten wurde eine Preissteigerung von jährlich 1% für die Kalkulation 2017 unterstellt.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2017 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) für die Reinigungszone I (Gehwegreinigung im City-Bereich) und Reinigungszone II (Unterführungsreinigung in der Arnulf-Klett- und Rotebühlpassage) stellt sich danach wie folgt dar:

Zone I Zone II

Personalkosten u.Overhead 3.180.075,84 € 544.097,06 €
Kosten Fuhrpark u.Geräte 316.861,93 € 46.485,54 €
Sach-, Material- u. AfA-Kosten 161.657,30 € 25.447,58 €
Abfallbeseitigungskosten 168.323,23 € 34.418,02 €
Gesamtkosten 3.826.918,29 € 650.448,21 €

-15% öffentliches Interesse 574.037,74 € 97.567,23 €
Summe Kosten 3.252.880,55 € 552.880,98 €


Aus den Flächenverhältnissen zwischen den Gesamtflächen der Reinigungszone I und der Reinigungszone II und den Flächen der Anliegerverpflichtungen, welche sich aus den "Frontmeterlängen" mal einer satzungsgemäßen Breite zwischen drei und fünf Metern errechnet, berechnen sich die jeweiligen ansatzfähigen Kosten für die Gebührenbedarfsrechnung.
Das Flächenverhältnis, nach dem die Kosten der Reinigungszonen zwischen Anliegern und Stadthaushalt aufgeteilt werden, beträgt in der Reinigungszone I 43,76% zu Lasten der Gebühren und 56,24 % zu Lasten des Stadthaushalts, in der Reinigungszone II 18,97% zu Lasten der Gebühren und 81,03 % zu Lasten des Stadthaushalts.

In die Gehwegreinigungsgebührenkalkulation 2017 wurden Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 2.702,08 € und Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 12.702,08 € eingerechnet.


Die ansatzfähigen Kosten betragen somit für die Reinigungszone I 1.433.460,53 € und für die Reinigungszone II 104.881,52 €.
RZ I RZ II
Plan-Anlieger -
Frontmeter 2017 29.010,33 lfd.M. 732,80 lfd.M.

Kalkulierte vollkostendeckende
Gebühr 1 2017 53,86 €/ lfd.M.
Gebühr 2 2017 23,08 €/ lfd.M.
Gebühr 2017 143,12 €/ lfd.M.



Gebührenvorschlag
für 2017 /Jahr
Gebühr 1 53,80 €/ lfd.M.
Gebühr 2 23,00 €/ lfd.M.
Gebühr 143,10 €/ lfd.M.


Gebühr /Jahr in 2016:
Gebühr 1 62,20 €/ lfd.M.
Gebühr 2 26,60 €/ lfd.M.
Gebühr 128,50 €/ lfd.M.



Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden.



2. Änderung der HGS


Die Gehwegreinigungsgebühren für die Reinigungszonen I und II wurden neu kalkuliert. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.

Anlage 2 zur GRDrs 742/2016


Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende „Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-)“ (Stadtrecht 7/9) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2015 (Amtsblatt Nr. 52/53 vom 24. Dezember 2015), wird wie folgt geändert:



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.



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Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 742_2016.pdfAnhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 742_2016.pdf