Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 942/2015
Stuttgart,
01/13/2016



Änderung Nr. 54 des Flächennutzungsplans Stuttgart im Bereich Gewann Hummelsbrunnen Süd in Stuttgart-Zuffenhausen
- Feststellungsbeschluss ohne Anregungen i. S. v. § 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
26.01.2016
28.01.2016



Beschlußantrag:

1. Vom Ergebnis der öffentlichen Auslegungen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 54 im Bereich Gewann Hummelsbrunnen Süd in Stuttgart-Zuffenhausen wird Kenntnis genommen.

2. Die Änderung Nr. 54 des Flächennutzungsplans Stuttgart wird festgestellt. Maßgebend sind die Planzeichnung des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 14. Oktober 2014 und die Begründung mit Umweltbericht vom 17. Dezember 2013/3. April 2014/14. Oktober 2014/9. September 2015.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 10. Mai 2012 den Grundsatzbeschluss zum Bau einer Bioabfallvergärungsanlage am Standort Hummelsbrunnen Süd im Stadtbezirk Zuffenhausen gefasst und die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen planerischen Schritte einzuleiten. Für die Realisierung einer Bioabfallvergärungsanlage an diesem Standort ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans Stuttgart in diesem Bereich notwendig.

Der Aufstellungsbeschluss für das FNP-Änderungsverfahren wurde am 18. Dezem-ber 2012 und der Auslegungsbeschluss am 25. März 2014 gefasst.

Die Entscheidung für die Realisierung einer Bioabfallvergärungsanlage am Standort Hummelsbrunnen Süd ist Ergebnis eines mehrstufigen verwaltungsinternen und stadtweiten Suchlaufs nach geeigneten Flächen und eines detaillierten Standortalternativen-vergleichs. Dabei stellte sich heraus, dass keiner der geprüften Standorte uneingeschränkt für die Realisierung einer Bioabfallvergärungsanlage geeignet ist.

Im Vergleich mit den zwei weiteren in der Diskussion verbliebenen Standorten Sauhalde in Zuffenhausen und Hube in Stammheim war für die Standortentscheidung Hummelsbrunnen Süd folgendes entscheidend: die Lage in einer Senke (begrenzte Einsehbarkeit), die bestehenden Vorbelastungen des Landschaftsraumes, die störungsfreie Erschließbarkeit des Geländes, der Abstand zu empfindlicher Wohnnutzung, die Verfügbarkeit der Grundstücke und nicht zuletzt die Wirtschaftlichkeit.

Der für die Realisierung der Planung erforderliche positive Bescheid zum beantragten Zielabweichungsverfahren (Regionalplan) vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde mit Datum 7. Januar 2014 erteilt.

Der Projektbeschluss im Gemeinderat erfolgte am 16. Juli 2015.

Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit fanden jeweils zeitgleich statt.

Die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Januar 2013. Die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand im April 2014 statt.

Änderungen in der Anlagenplanung machten eine Anpassung der FNP-Unterlagen und daraus resultierend eine erneute Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB notwendig. Diese fand im Februar/März 2015 statt.

Nur während der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt drei Stellungnahmen von Bürgern ein, die nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Anlagen 3-6 wird verwiesen.

Änderungen der Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht

In der Planzeichnung wurde die Baufläche minimal nach Norden erweitert, und schließt nun den Feldweg mit ein, der für die Erschließung der Anlage notwendig ist.
Im Umweltbericht wurden zu den Themen Gerüche, Luftschadstoffe und Klima Ergänzungen vorgenommen und redaktionelle Änderungen.



Finanzielle Auswirkungen

Das FNP-Änderungsverfahren wird vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten finanziellen Auswirkungen.




Beteiligte Stellen

Referate T und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1 Ausführliche Begründung
2a. Planzeichnung zur Änderung Nr. 54 des Flächennutzungsplans Stuttgart
2b. Begründung mit Umweltbericht zur Änderung Nr. 54 des Flächennutzungsplans Stuttgart
3 Zusammenstellung der FNP-relevanten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
4 Zusammenstellung der FNP-relevanten Stellungnahmen zum Scopings und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
5 Zusammenstellung der FNP-relevanten Stellungnahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
6 Zusammenstellung der FNP-relevanten Stellungnahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB


Ausführliche Begründung


Inhaltsübersicht:

1. Ausgangssituation/Anlass
2. Standortalternativenvergleich
3. FNP-Änderung Nr. 54 als Einzeländerungsverfahren
4. Ziele der Raumordnung/Regionalplan
5. Scoping und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
6. Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
7. Änderungen der Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht
8. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
9. Weiteres Vorgehen


1. Ausgangssituation/Anlass

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) plant den Bau einer Bioabfallvergärungsanlage auf der Gemarkung Stuttgart. Grund hierfür ist nicht zuletzt die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die seit dem 1. Januar 2015 die flächendeckende Getrenntsammlung der Bioabfälle bundesweit vorsieht.

Hieraus resultiert ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne, der die anfallende Gesamtmenge an Bioabfall von derzeit ca. 15 000 Tonnen pro Jahr mehr als verdoppeln könnte. Aus dem anfallenden Bioabfall soll durch Vergärung Energie gewonnen werden.

Aktuell wird der Stuttgarter Bioabfall noch im Kompostwerk in Kirchheim unter Teck bzw. durch Privatentsorger verwertet.


2. Standortalternativenvergleich

In einem mehrstufigen verwaltungsinternen und stadtweiten Suchlauf wurden verschiedene Standorte auf ihre Eignung geprüft. Bei der Auswahl der Flächen lag der Fokus verstärkt auf bereits planungsrechtlich gesicherten Ver- und Entsorgungsflächen und Gewerblichen Bauflächen im Flächennutzungsplan Stuttgart. Das Planungsbüro Prof. Dr. Koch, Planung + Umwelt wurde schließlich beauftragt, die ausgewählten Standorte in einem Standortalternativenvergleich gegenüber zu stellen mit dem Ziel, die am besten geeignete Fläche anhand eines Kriterienkatalogs zu ermitteln. Die gewählten Kriterien für den Vergleich deckten verschiedene konkurrierende Belange und Vorgaben ab (vgl. Kap. 1 des Umweltberichts in Anlage 2).


Als Ergebnis des Standortalternativenvergleichs ist festzustellen, dass keiner der Standorte auch aus artenschutzrechtlicher Sicht uneingeschränkt für den Bau einer Bioabfallvergärungsanlage geeignet ist.

Während der Beratungen im Rahmen des Grundsatzbeschlusses zum Bau der Bioabfallvergärungsanlage (vgl. GRDrs. Nr. 52/2012) kamen zwei weitere Standorte in die Diskussion: die Standorte Heinrizau und Hummelsbrunnen Süd in Zuffenhausen. Diese wurden in den Standortalternativenvergleich einbezogen und der Standort Hummelsbrunnen Süd auf Grund seiner günstigen topografischen Lage in einem technisch stark überformten Bereich, der vorhandenen Schutzabstände zu empfindlicher Wohnnutzung, der Verkehrsanbindung, der Grundstücksverfügbarkeit, der Synergieeffekte (Abnehmer für Strom und Kompost) und der Wirtschaftlichkeit favorisiert und anschließend als Standortvorschlag zum Beschluss vorgelegt.


3. FNP-Änderung Nr. 54 als Einzeländerungsverfahren

Der Gemeinderat hat mit seinem Grundsatzbeschluss (GRDrs. Nr. 52/2012) am 10. Mai 2012 die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen planerischen Voraussetzungen für den Bau einer Bioabfallvergärungsanlage im Bereich Hummelsbrunnen Süd zu schaffen.

Der wirksame Flächennutzungsplan Stuttgart stellt den Planungsbereich als Kombination von geplanter sonstiger Grünfläche und Waldfläche (GR/F) dar. Die Realisierung einer Bioabfallvergärungsanlage an dieser Stelle wäre auf Grund der aktuellen FNP-Darstellung nicht möglich. Aus diesem Grund soll durch ein entsprechendes FNP-Änderungsverfahren die Darstellung im Bereich Hummelsbrunnen Süd in geplante Ver- und Entsorgungsfläche mit Zweckbestimmung Bioabfallvergärungsanlage geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss für das entsprechende Änderungsverfahren wurde am 18. Dezember 2012 und der Auslegungsbeschluss am 25. März 2014 gefasst.


4. Ziele der Raumordnung/Regionalplan

Das Plangebiet liegt im Bereich, der im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart als regionaler Grünzug und damit als Vorranggebiet für den Freiraumschutz festgelegt ist. Regionale Grünzüge dienen der Freiraumsicherung und dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung, ausgesetzt werden. Funktionswidrige Nutzungen sind ausgeschlossen. Der Realisierung der Bioabfallvergärungsanlage stehen somit regionalplanerische Ziele entgegen. Um von diesem Ziel abweichen zu können, ist für das konkrete Vorhaben ein Zielabweichungsverfahren beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt worden. Der positive Bescheid erging am 7. Januar 2014.

Die Belange der in der Raumnutzungskarte für den Planungsbereich festgelegten Vorbehaltsgebiete zur Sicherung von Wasservorkommen und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft sind im Rahmen der Abwägung besonders berücksichtigt.


5. Scoping und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat im Januar 2013 stattgefunden. In diesem Zeitraum bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen einzusehen. Am 21. Januar 2013 fand in der Zehntscheuer in Zuffenhausen zusätzlich ein Anhörungstermin statt.

Die 16 anwesenden Bürgerinnen und Bürger haben u. a. Anregungen zu folgenden Themen vorgebracht:

- Geruchsbelastung durch die Bioabfallvergärungsanlage
- Verkehrszunahme durch den Betrieb der Anlage
- Erscheinungsbild und Einbindung in die Landschaft
- Umsetzung des Konzeptes Valentienwald zeitgleich mit dem Bau der Bioabfallvergärungsanlage

Drei Beteiligte haben sich zusätzlich schriftlich geäußert. Diese Äußerungen sind mit jeweiliger Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 3 dargestellt wie auch die FNP-relevanten Stellungnahmen aus dem Erörterungstermin.

Das Scoping und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Weise statt, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die mit umweltrelevanten Themen befasst sind, vor Beginn des FNP-Verfahrens gehört und zugleich zu einer abschließenden Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung aufgefordert wurden. Ende der Frist für Stellungnahmen war gleichzeitig der Scopingtermin am 21. August 2012. Die frühzeitige Beteiligung der weiteren Behörden und weiteren sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Januar/Februar 2013 statt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben insgesamt u. a. Stellungnahmen zu folgenden Themen vorgebracht:

- Verkehrserschließung
- Standortalternativen: Kraftwerk Gaisburg
- zusätzliche Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsbelastung
- Realisierung des „Valentienwaldes“
- Befürchtung weiterer Ansiedlungen
- Flächenverbrauch

Die Stellungnahmen sind mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 4 ersichtlich.







6. Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben in der Zeit vom 11. April bis 19. Mai 2014. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 14. April 2014 und einer 1- monatigen Frist zur Stellungnahme aufgefordert. Es gingen insgesamt zwei für die Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigende Stellungsnahmen zu folgenden Themen ein:

- Auswirkungen der Bioabfallvergärungsanlage als Störfallbetrieb
- Belange der Landwirtschaft

Die Stellungnahmen sind mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 5 ersichtlich.


7. Änderungen der Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht

Nach Durchführung der Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und anschließender Aufarbeitung der Stellungnahmen ist deutlich geworden, dass das Thema Luftschadstoffe im Umweltbericht nicht mit der nötigen Ausführlichkeit behandelt wurde. Auch die Abwägung zwischen den agrarstrukturellen Belangen und denen des Artenschutzes wurde konkretisiert. Die notwendigen Ergänzungen im Umweltbericht sind als wesentlich zu bezeichnen, wodurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange notwendig wurde.

Gleichzeitig bestand mit der erneuten Auslegung die Möglichkeit, die Planzeichnung an die aktualisierte Anlagenplanung anzupassen, in dem die Baufläche minimal nach Norden erweitert wurde und den angrenzenden Feldweg einbezieht.

Die inhaltliche Ergänzung des Umweltberichtes und die Anpassung der Baufläche berührten nach Auffassung der Verwaltung nicht die Grundzüge der Planung, so dass der ergänzte Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ohne vorherige Beratung im Ausschuss für Umwelt und Technik erneut ausgelegt wurde.

Der Umweltbericht wurde zum Thema Luftschadstoffe und Boden inhaltlich im Wesentlichen wie folgend ergänzt:

- Hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen ist entsprechend der vorliegenden Planung zu erwarten, dass geruchintensive Stoffe, die möglichen Emissionen eines abhängig vom Energienutzungskonzept am Standort angedachten Blockheizkraftwerks und die der Anlage zuordenbaren verkehrsbedingten Luftschadstoffe die maßgeblichen Beiträge darstellen werden.


- Bei der energetischen Nutzung des erzeugten Biogases ist eine Möglichkeit der Betrieb eines Blockheizkraftwerks, welches am Anlagenstandort zu errichten wäre. Die bei dessen Betrieb entstehenden Mengen schädlicher Emissionen können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht abgeschätzt werden. In den nachfolgenden Verfahren ist zu prüfen, ob und mit welchen Restriktionen und Auflagen ein Blockheizkraftwerk betrieben werden kann, ohne erhebliche zusätzliche Luftschadstoffimmissionen zu verursachen.
- Falls durch die notwendigen naturschutzrechtlichen Maßnahmen Flächen der Vorrangflur 1 in Anspruch genommen werden müssen, wird diesen Vorrang vor den agrarstrukturellen Belangen eingeräumt. Dabei werden jedoch die Belange der Landwirtschaft soweit möglich berücksichtigt. Im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren wird eine detaillierte Eingriffs-/Ausgleichsbilanz mit Flächenzuordnungen erstellt, aus der sich auch das tatsächliche Maß der für Bauwerke und Erschließung beanspruchten Flächen und den daraus resultierenden Ausgleichbedarf ergeben.


8. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Von 27.02. bis 27.03.2015 wurde die Öffentlichkeit erneut gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Grund hierfür waren Änderungen in den Planunterlagen, die eine neue Betroffenheit ausgelöst haben.

Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls erneut zur Stellungnahme aufgefordert.
Es gingen Stellungnahmen zu folgenden Themen ein:

- Belange der Landwirtschaft
- Berücksichtigung des Artenschutzes
- Alternativenvergleich

Die Stellungnahmen sind mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 6 ersichtlich.


9. Weiteres Vorgehen

Nach dem Feststellungsbeschluss wird die FNP-Änderung dem Regierungspräsidium Stuttgart mit einer Frist von drei Monaten zur Genehmigung vorgelegt und nach positivem Bescheid ortsüblich bekannt gemacht und damit wirksam.


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Anlage2a_Planzeichnung.pdfAnlage2a_Planzeichnung.pdfAnlage2b_Begr_Umweltbericht.pdfAnlage2b_Begr_Umweltbericht.pdfAnlage3-6_Stellungnahmen.pdfAnlage3-6_Stellungnahmen.pdf