Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1119/2019
Stuttgart,
11/25/2019



Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die
öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.12.2019
03.12.2019
04.12.2019
05.12.2019



Beschlußantrag:

1. Auf Grundlage der Globalberechnung 2015 mit Prognosezeitraum 2023 (Anlage 1) wird beschlossen: 2. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung - AbwS) (Stadtrecht 7/17) wird gemäß Anlage 2 erlassen.



Begründung:


Die Globalberechnung (Anlage 1) dient als Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des Kanalbeitragssatzes.
Von 01. Januar 2003 bis 24. Juli 2014 betrug der Beitragssatz 5,30 EUR je m² Geschossfläche und der Ermäßigungsbetrag 1,00 EUR. Auf Grundlage der Globalberechnung mit Stichtag 31.12.2010 wurde mit Wirkung ab dem 25. Juli 2014 der Beitragssatz auf 5,45 EUR und der Ermäßigungsbetrag auf 1,05 EUR erhöht.

Aufgrund der aktuellen Globalberechnung ergibt sich ein Anpassungsbedarf der AbwS in den folgenden beiden Punkten:

Beitragssatz je m² Geschossfläche (§ 16 AbwS)
Der bisherige Beitragssatz von 5,45 EUR wird auf 5,47 EUR erhöht.

Ermäßigungsbetrag je m² Geschossfläche (§ 22 AbwS)
Sind der Landeshauptstadt Stuttgart die Kosten des Anschlusskanals vor dem
01. Januar 1966 ersetzt worden, ermäßigt sich der Beitragssatz des § 16 AbwS von bisher 1,05 EUR um 1,09 EUR (Ermittlung des Ermäßigungsbetrags s. lfd. Nr. 10.3 der Globalberechnung).

Die Globalberechnung dient zudem als Nachweis, dass durch die Erhebung der Kanalbeiträge keine Überdeckung eintritt und dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller im Laufe der Zeit zu veranlagenden Grundstückseigentümer gewährleistet ist. Hierfür hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Ausgangsbasis sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Entwässerungssystems (mit Ausnahme der Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie der Klärwerke) und die entsprechenden zukünftigen geschätzten Kosten für Investitionen bis zum Erreichen des endgültigen Ausbauzustands der Anlagen. Diesen Kosten sind die Grundstücke gegenüberzustellen, die Nutznießer des öffentlichen Entwässerungssystems sind oder noch sein werden. Dementsprechend wurden die Geschossflächen aller erschlossenen und der voraussichtlich zukünftig erschlossenen Grundstücke ermittelt.
Die Grundlagen und das Verfahren sind in der Globalberechnung detailliert beschrieben. Der Gemeinderat stimmt im Rahmen seiner Ermessensausübungen insbesondere den zugrunde gelegten Kosten- und Flächenfaktoren, dem Prognosezeitraum bis 2023, der prognostizierten Preissteigerungsrate von 4 % jährlich, dem Verteilungsmaßstab in Form der zulässigen Geschossfläche und der unter der lfd. Nr. 10.4 der Globalberechnung ermittelten Summe der beitragsfähigen Kanalbauwerkskosten zu.

Dem Gemeinderat liegt die Globalberechnung 2015 mit Prognosezeitraum 2023 komplett vor. Er macht sich den Inhalt der Globalberechnung einschließlich der Erläuterungstexte zu eigen und bestätigt die dort vorgenommenen Ermessensentscheidungen.

Entscheidet der Gemeinderat sich im Rahmen seiner Ermessungsausübung für die Erhöhung des Beitragssatzes von bisher 5,45 EUR auf 5,47 EUR je m² Geschossfläche und die Erhöhung des Ermäßigungsbetrags von bisher 1,05 EUR auf 1,09 EUR, ist die Neufassung der AbwS vom Gemeinderat (Anlage 2) zu beschließen.

Die derzeit geltende Abwasserbeseitigungssatzung wurde vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 17. Juli 2014 aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), des § 46 Wassergesetz (WG) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 Kommunalabgabengesetz (KAG) beschlossen.

Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen durch die Erhöhung des Beitragssatzes und des Ermäßigungsbetrags keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen, da davon auszugehen ist, dass sich die Effekte der Erhöhung des Beitragssatzes und des Ermäßigungsbetrags gegenseitig nahezu aufheben.




Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht sowie das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen haben die Vorlage mitgezeichnet.




Dirk Thürnau Wolfgang Schanz
Bürgermeister 1. Betriebsleiter Eigenbetrieb SES


Anlagen

Anlage 1: Globalberechnung 2015
Anlage 2: Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)





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