Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 783/2015
Stuttgart,
11/04/2015



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2016; Änderungen der Satzungen:
-Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
-Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
-Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
17.11.2015
18.11.2015
19.11.2015



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2016 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):


1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2015 unverändert.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster bleibt gegenüber 2015 unverändert.


2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2014 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 5.413.870,31 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
3. In die Kalkulation 2016 des Gebührenbereichs der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 99.500,00 € einbezogen. Für den Bereich der mineralischen Deponie ist eine Zuführung zu der zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 64.963,60 € vorgesehen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.










Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren bleiben gegenüber 2015 unverändert.

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2015 unverändert.
Nach Vorgabe durch das KrWG wird über einen Zeitraum von drei Jahren die flächendeckende Bioabfallsammlung erweitert.
Hingewiesen wird auf den Sachverhalt, dass rd. 57 % der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben in 2016 gegenüber 2015 unverändert.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt in 2016 gegenüber 2015 unverändert. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich weiterhin auf 32,00 €.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
2,00 € von 36,00 € auf 38,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 3,00 € von
47,00 € auf 50,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 168.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 3,57 % erhöht und 90,91 % gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 3,7 % erhöht und 92,31 % gesenkt und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 3,45 % erhöht und 78,57 % gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Änderungen resultieren aus einer Änderung des Abholprozesses der Behälter. Bis 2015 wurden die Behälter mit Fahrzeugen des Behälterdienstes durch separate Touren mittels Kleinlaster extra abgeholt und leere Behälter dafür aufgestellt. Zudem wurden die abgeholten Behälter auch noch gereinigt. Jetzt werden die Abholungen in die regulären Abfalltouren der Abfallsammelfahrzeuge eingeplant. Der Behälter wird geleert und verbleibt am Standort. Eine Reinigung kann nicht mehr erfolgen.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 42.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 13.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall wird von 60,00 € auf 66,00 € in 2016 erhöht. Bereits aus der Kalkulation 2015 hätte sich eine Erhöhung auf 66,00 € ergeben. Hierauf wurde aber in 2015 zunächst aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.


Die Gebühr für „mineralische Abfälle Klasse I“ wird von 21,50 €/to auf 19,50 €/to gesenkt. Die Gebühr für „mineralische Schlämme Klasse I“ wird von 31,00 €/to auf 29,00 €/to gesenkt. Das Entgelt für „verunreinigter Bodenaushub Klasse I“ wird von 24,00 €/to auf 22,00 €/to gesenkt, das Entgelt für „mineralische Schlämme Klasse II“ wird von 39,00 €/to auf 41,00 €/to erhöht.
Die restlichen Entgelte bleiben unverändert.



2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2014 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2014 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 5.413.870,31 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2016 werden „Gebührenausgleichsrückstellungen“ bzw. „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren in Höhe von 6.167.192,81 € einbezogen.



3. Einbeziehung anteiliger Gebührenüberschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2016 und Zuführung zur zweckgebundenen Rücklage (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2016 des Gebührenbereichs der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 99.500,00 € einbezogen
Für den Bereich der mineralischen Deponie ist eine Entnahme aus der zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 64.963,60 € vorgesehen.



4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Es sind Änderungen der AfS erforderlich zur Anpassung an geänderte gesetzliche Vorgaben (Definition Bioabfälle und Batterien) sowie rein redaktionelle Änderungen (geänderte Absatznummerierung). Außerdem sollen zur Klarstellung schon bestehender Regelungen Ergänzungen aufgenommen werden. Meist handelt es sich hierbei um Hinweise, dass Standplätze auf dem eigenen Grundstück einzurichten sind, bzw. dass Behälter im Falle, dass diese selbst herausgestellt werden müssen, nicht auf dem eigenen Grundstück bereitgestellt werden müssen. In diesen Fällen sind die Behälter auch unverzüglich nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzubringen.

Weitere Änderungen sollen aufgrund einer angestrebten pragmatischen, bürgerfreundlichen Umsetzung der derzeit laufenden flächendeckenden Einführung der Biotonne erfolgen.

In Bereichen, in denen Gebührenänderungen geplant sind (Behältertausch, Expresssperrmüllabfuhr, Zusatzleerungen) sind diese im Satzungstext zu berücksichtigen.



5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)


Aufgrund einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind Änderungen der HGS erforderlich.



6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)


Aufgrund der Änderungen der Gebührenhöhe sind Änderungen der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung mineralischer Abfälle erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen


Die Abfallgebühren 2016 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.





Beteiligte Stellen

WFB, RSO, AK

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 783/2015:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 783/2015:
Nachkalkulation 2014 mit Vergleich Vorkalkulationen 2015 und 2016 so wie dem Wirtschaftsplan 2016 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 783/2015:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2016 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 783/2015:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2016 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 783/2015:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie


Anlage 2 zur GRDrs 783/2015: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )


Anlage 3 zur GRDrs 783/2015: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)


Anlage 4 zur GRDrs 783/2015: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart


Ausführliche Begründung:


I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2014 / handelsrechtliches Ergebnis 2014

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2014 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier, Bioabfall, Großanfallstellen und Direktanlieferer in Höhe von 5.413.870,31 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2014 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Verlust in Höhe von 133.764,27 € gegenüber, da der kostenrechnerische Überschuss im Handelsrecht aufwandswirksam zu buchen ist.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2016

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2016 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2016 soweit diese gebührenfähig sind.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2016 sowie zur Vorkalkulation 2015 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter III. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Vorkalkulation 2016 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2016 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenvorkalkulation 2016 und 2015 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2014 und des Wirtschaftsplans 2016 dargestellt.


III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 36,6 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 3,8 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 25. August 2015 beträgt der Preis pro Tonne für 2016 142,66 €/t incl. USt.



Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Diese ergibt sich aus dem unterschiedlichen Ansatz zwischen Kalkulation und Handelsrecht bei der Auflösung des Abgrenzungspostens.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,3 Mio. € Verbrennungskosten an.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 2,0 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten dieser Position sind gegenüber der Kalkulation 2015 nahezu unverändert. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 1,8 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 2,3 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten und Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten. Enthalten sind hier auch Kosten für die MGBs` in Höhe von rd. 0,6 Mio. € für Neuanschaffungen auf Grund der Einführung der flächendeckenden Biotonne sowie Ersatzbeschaffungen von Behältern.
Die Kosten sind um rd. 500 T€ geringer wie in der Kalkulation 2015. Dies liegt vor allem an den geringeren Behälterkosten und den geringeren Kosten für die „sonstige Abfallbeseitigung“.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht mit einer sehr geringen Abweichung dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 6,0 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 1,5 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen voll kostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


5. Personalaufwand

Die gesamten Plan-Personalkosten betragen incl. Personalnebenkosten im Jahr 2016 rd. 20,3 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten anteilig die zusätzlichen Mitarbeiter für die Erweiterung der flächendeckenden Bioabfallsammlung (GRDrs 56/2014). In den Plan-Personalkosten ist eine Plan-Tarifsteigerung von 2,0 % eingerechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht mit einer sehr geringen Abweichung dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für das Jahr 2016 mit rd. 0,9 Mio. € geplant. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 1,7 Mio. € enthalten.
Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit rd. 0,6 Mio. € aus den gemittelten Anschaffungskosten des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beträgt 3,5%.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
In der Kalkulation werden kalkulatorische Zinsen berücksichtigt. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2016 rd. 4,3 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten des Wartungsvertrags für die öffentlichen Toilettenanlagen, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämter betragen rd. 2,7 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Die Abweichung von rd. 100 T€ beruht auf nicht gebührenfähigen Kosten, die im Plan enthalten sind.


10. Kosten Altdeponien

Lt. externem Gutachten für die Deponien werden in 2016 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 1,1 Mio. € anfallen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Im Plan sind die Kosten im Zusammenhang mit den Altdeponien nicht enthalten da diese im Handelsrecht gegen die Rückstellungen gebucht werden. In der Kalkulation kommen diese Kosten zum Tragen.


11. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2015
Beträge 2016
Landkreis Esslingen
9.639.000 Euro
9.406.000 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.415.000 Euro
7.721.000 Euro
Summe
17.054.000 Euro
17.127.000 Euro
(auf volle T€ gerundet)

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz entspricht dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2016.


12. Sonstige Nebenerlöse

In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Elektronikschrotterlöse, Kostenerstattung von DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Den Erlösen aus Altpapier liegt teilweise die Ausschreibung aus 2014 zugrunde, teilweise musste neu ausgeschrieben werden.


Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Die Abweichung von rd. 150 T€ beruht auf nicht gebührenfähigen Erlösen, die im Plan enthalten sind.


13. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall.
Die in 2015 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 699/2014). Auch in 2016 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird rd. 168.000 € betragen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2016:
Der Kalkulationsansatz weicht um rd. 72 T€ vom Ansatz im Wirtschaftsplan 2016 ab.


14. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2011 und 2012 Überschüsse in Höhe von 6.110.000 € in die Vorkalkulation 2016 eingerechnet, beim Kostenträger „Direktanlieferer“ werden Überschüsse aus 2014 in Höhe von 16.422,81 € und ein Verlust aus 2011 in Höhe von 16.422,81 € (im Saldo also Null €) in die Vorkalkulation 2016 eingerechnet und beim Kostenträger „Großanfallstellen“ wird ein Überschuss aus 2013 in Höhe von 40.770 € in die Vorkalkulation 2016 eingerechnet.


16. Ergebnis BgA DSD 2015

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 300.000 € in der Gebührenkalkulation 2016 nicht berücksichtigt.



IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2016 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:
Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“ 94,3 %
Großanfallstellen 4,1 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 1,6 %.



V. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.


a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack

Die Restabfallgebühren bleiben gegenüber 2015 unverändert und stellen sich
zum 01.01.2016 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2016
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,20
2.196,60
718,80
404,40
342,60
192,60
103,80
5,20
2.196,60
718,80
404,40
342,60
192,60
103,80
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00


b) Bioabfallgebühren

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2015 unverändert und stellen sich
zum 01.01.2016 wie folgt dar:


Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2016
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l

120 l

240 l
wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich
42,00

82,20

156,60
42,00

82,20

156,60
0,00

0,00

0,00
0,00

0,00

0,00

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.

Die Gesamtkosten beim Kostenträger Bioabfall werden zu 43,25% über die Bioabfallgebühren gedeckt, die restlichen 56,75% werden über die Restabfallgebühren finanziert.


c) Großanfallstellen

Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben gegenüber 2015 unverändert.

In die Kalkulation der Großanfallstellen werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 40.770 € eingerechnet.

Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2016 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2016
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
661,00
810,00
958,00
1.107,00
1.435,00
661,00
810,00
958,00
1.107,00
1.435,00
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt gegenüber 2015 mit 219,00 €/t unverändert.

Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf 32,00 €.


e) Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen

Ab 01.01.2015 wurde das Dienstleistungsangebot auf den Stuttgarter Wertstoffhöfen erweitert werden. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Anlieferung von „brennbaren Renovierungsabfällen“ (z.B. Tapeten) auf den Wertstoffhöfen möglich. Die Gebühren bleiben gegenüber 2015 unverändert:

bis zu einer Menge von sechs Kubikmetern 5,00 € je angefangenem Kubikmeter. Für
Mengen über sechs Kubikmeter beträgt die Gebühr 15,00 € je angefangenen
0,5 Kubikmetern. Die Gebühr entfällt für die ersten sechs Kubikmetern bei
Verwendung von maximal zwei Anmeldekarten für „Sperrmüll auf Abruf“ pro Jahr.


f) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten (max. zwei Sperrabfall-Anforderungskarten pro Haushalt). D.h. pro Haushalt können pro Jahr bis zu sechs Kubikmeter Sperrabfall kostenlos gegen Vorlage der Sperrabfall-Anforderungskarten auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall, d.h. mehr als sechs Kubikmeter (zwei Karten), bleibt gegenüber 2015 unverändert bei 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern. Bei Anlieferung ohne Karte beträgt die Gebühr für die ersten sechs Kubikmeter weiterhin 5,00 € je angefangenem Kubikmeter.

Die Gebühr für Expresssperrabfall wird gegenüber 2015 von 60,00 € auf 66,00 € erhöht. Bereits in 2015 wäre eine Erhöhung notwendig gewesen. Es wurde aber zunächst darauf verzichtet. Mit der Erhöhung wird den allgemeinen Preis- und Tarifsteigerungen Rechnung getragen.
Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 36,00 € auf 38,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 3,00 € von 47,00 € auf 50,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 80,64 € bzw. 120,64 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 168.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.





g) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 3,57 % erhöht und 90,91 % gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 3,7 % erhöht und 92,31 % gesenkt und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 3,45 % erhöht und 78,57 % gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Änderungen resultieren aus einer Änderung des Abholprozesses der Behälter. Bis 2015 wurden die Behälter mit Fahrzeugen des Behälterdienstes durch separate Touren mittels Kleinlaster extra abgeholt und leere Behälter dafür aufgestellt. Zudem wurden die abgeholten Behälter auch noch gereinigt. Jetzt werden die Abholungen in die regulären Abfalltouren der Abfallsammelfahrzeuge eingeplant. Der Behälter wird geleert und verbleibt am Standort. Eine Reinigung kann nicht mehr erfolgen.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 42.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


h) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 13.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.



VI. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es naturgemäß zu Abweichungen.
Diese resultieren z.Bsp. aus nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, u.s.w.
Im Falle eines Gebührenüberschusses musste dieser bisher den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt werden. Seit 2012 sind diese Überschüsse unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Am Sachverhalt, dass diese Überschüsse dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden müssen, ändert sich dadurch nichts.
Verluste gehen nicht in die Gebührenausgleichsrückstellungen bzw. die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ein, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

Da der Ausweis der Gebührenüberschüsse seit 2012 unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ erfolgt, wird dieser nicht mehr auf- bzw. abgezinst. Aus diesem Grunde wird in der folgenden Übersicht die Entwicklung der Gebührenausgleichsrückstellungen / Sonstigen Verbindlichkeiten zu Nominalwerten, d.h. ohne die sich aus dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergebenden Auf- und Abzinsungen dargestellt:






Stand 31.12.2012: 27.473.878,19 €

Zuführungen 2013: 5.451.103,85 €
Auflösung 2013: -4.684.530,53 €

Stand 31.12.2013: 28.240.451,51 € 1)

Zuführungen 2014: 5.413.870,31 €
Auflösung 2014: -4.600.000,00 €


Stand 31.12.2014: 29.054.321,82 €

Voraussichtliche
Zuführung lt.HJ-Bericht 2015: 3.800.000,00 €
Auflösung Vorkalkulation 2015: -6.232.627,11 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2015: 26.621.694,71€

Auflösung Vorkalkulation 2016: -6.167.192,81 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2016: 20.454.501,90 €


VII. Darstellung der Gebühren- und Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Die Zuständigkeit für die Entsorgung von mineralischen Abfällen gliedert sich in einen hoheitlichen Bereich, für den Gebühren erhoben werden (Andienungspflicht) und in einen privatrechtlichen Bereich, für den Entgelte erhoben werden (freie Wahl der Entsorgungseinrichtungen in der Region Stuttgart). Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.


Unter Einbezug von Gebührenüberschüssen aus 2011 in Höhe von 99.500,00 € werden die Gebühr für „mineralische Schlämme Klasse I“ von 31,00 €/to in 2015 auf 29,00 €/to in 2016 und die Gebühr für „sonstige mineralische Abfälle Klasse I“ von 21,50 €/to in 2015 auf 19,50 €/to in 2016 gesenkt. Das Entgelt für die Entsorgung von „verunreinigtem Bodenaushub Kl. I“ wird von 24,00 €/to in 2015 auf 22,00 €/to in 2016 gesenkt. Das Entgelt für „sonstige mineralische Schlämme Kl. II“ wird von 39,00 €/to in 2015 auf 41,00 €/to in 2016 erhöht. Die Entgelte für „grenzwertige Abfälle DK II“, „Asbest DK II“, „verunreinigter Bodenaushub Kl. II“ und „sonstige mineralische Abfälle Kl. II“ bleiben unverändert.

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.
Im Gebührenbereich , d.h. bei „mineralischen Schlämmen Klasse I“ und „sonstigen mineralischen Abfällen“ ist die LHS andienungspflichtig, d.h. Anlieferungen dieser Abfallarten aus dem Stadtgebiet Stuttgart müssen angenommen werden. Grundsätzlich ändern sich die Kosten der mineralischen Deponie auch bei der Anlieferung größerer Mengen als geplant bis zu einer bestimmten Grenze kaum während die Erlöse proportional zur Menge steigen. Dies kann zu nicht planbaren Gebührenüberschüssen führen.


Die Entgelte stellen sich zum 01.01.2016 wie folgt dar:

01.01.2015
01.01.2016
- verunreinigtem Bodenaushub Klas-
se I
24,00 €/t
22,00 €/t
- verunreinigtem Bodenaushub Klas-
se II
32,00 €/t
32,00 €/t
- mineralischen Schlämmen Klasse II
39,00 €/t
41,00 €/t
- sonst. mineralischen Abfällen Klas
se II
31,50 €/t
31,50 €/t
- Asbest
70,00 €/t
70,00 €/t
- Asbest Kleinmengen je angefange-
ne 100 kg
- Bauschutt Kleinmengen je angefan-
gene100kg
9,50 €


4,20 €
9,50 €


4,20 €
- grenzwertige Abfälle
39,00 €/t
39,00 €/t
In 2015 wird eine planmäßige Zuführung in Höhe der Zinsen zum Rekultivierungsfonds erfolgen. Der Fonds hat den laut externem Gutachten notwendigen Stand zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten erreicht.

Die voraussichtliche Unterdeckung 2016 bei den Entgelten in Höhe von 64.963,60 € wird gegen die zweckgebundene Rücklage gebucht.
Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.










VIII. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1

Die Definition der Bioabfälle soll an die Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) angepasst werden. Außerdem können nun auch flüssige Speisereste in die Biotonne eingegeben werden.

Zu Nr. 2

Aufgrund einer Änderung des Batteriegesetzes war eine Anpassung erforderlich

Zu Nr. 3

Bisher war eine Eigenverwertung von Bioabfall ausschließlich auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück zulässig. Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass in einigen Fällen auch eine Eigenverwertung auf einem eigenen zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück stattfindet, das jedoch nicht das angeschlossene Grundstück ist (z.B. Schrebergarten). Diese Möglichkeit soll den zur Eigenverwertung motivierten Bürgern erhalten bleiben.

Zu Nr. 4, 5 und 6

Bisher kann nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der Gestellung von Wertstoffbehältern für Bioabfälle abgesehen werden. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dieses Befreiungskriterium allein zu eng ist, da auch aus anderen Gründen ein Absehen von einer Gestellung angezeigt sein kann. Der AWS möchte hier flexibler auf auftretende Problemlagen (z.B. kostenintensive Umbaumaßnahmen wären erforderlich, um Platz für die Biotonne schaffen zu können) reagieren können.

In Ergänzung hierzu sollen die Grundstückseigentümer verpflichtet sein, veränderte Umstände, die nun die Gestellung einer Biotonne zulassen, eigenverantwortlich der Stadt zu melden. Die Stadt hat das Recht, die Angaben zu überprüfen, das Grundstück hierfür zu betreten und gegebenenfalls die Aufstellung einer Biotonne anzuordnen.

Zu Nr.7

Abfall- und Wertstoffbehälter für Restmüll und Altpapier werden im sogenannten Vollservice entleert, wenn sie auf einem geeigneten Standplatz stehen. Es wird klarstellend eingefügt, dass sich dieser Standplatz auf dem Grundstück des Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu befinden hat.

Zu Nr. 8

Die Gehstrecke des Müllwerkers zwischen Fahrbahnrand und Standplatz bei einem satzungsgemäßen Standplatz darf nicht mehr als 15 m betragen. Deshalb wird klargestellt, dass ausschlaggebend für die Bewertung eines Standplatzes als satzungsgemäß nicht die reine Entfernung zwischen Standplatz und Fahrbahnrand ist, sondern der erforderliche Transportweg.



Zu Nr. 9

Im Falle, dass kein satzungsgemäßer Standplatz vorhanden ist, die Entleerung also nicht im Vollservice erfolgt, hat der Grundstückseigentümer selbst die Abfall- und Wertstoffbehälter am Tage der Abfuhr bereitzustellen. Es soll klargestellt werden, dass die Bereitstellung nicht auf dem eigenen Grundstück erfolgen muss. Allerdings sind die Tonnen unverzüglich nach der Entleerung wieder zurückzubringen.

Zu Nr. 10

Die Entleerung der Biotonnen erfolgt derzeit noch nicht im Vollservice, d.h. dass Biotonnen generell von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen am Abfuhrtage am Gehweg- bzw. Straßenrand bereitzustellen sind. Auch hier wurde klarstellend ergänzt, dass die Tonnen unverzüglich nach der Entleerung wieder auf das Grundstück zurückzubringen sind.

Zu Nr. 11

Aufgrund einer Änderung in der Nummerierung der Absätze ist eine Anpassung erforderlich.

Zu Nr. 12

Zukünftig sollen Sperrmüll und brennbare Renovierungsabfälle in PKWs, PKWs mit Anhänger oder Kleintransportern bis 3,5 t angeliefert werden dürfen. Fahrzeuge mit der bisherigen Gewichtsbegrenzung bis 2,8 t werden kaum mehr verkauft, so dass hier auf Bürgerbeschwerden reagiert und die Gewichtsbegrenzung nach oben angehoben werden soll.

Zu Nr. 13

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an geänderte Absatznummerierungen.

Zu Nr. 14

Obwohl die Gebührenhöhe unverändert geblieben ist, soll zur Vereinfachung die Gebühr für 1000 kg angegeben werden anstatt, wie bisher, für 20 kg.

Zu Nr. 15

Bei Großanfallstellen sollen die Behältergrößen 11 Kubikmeter (verdichtet) und 20 Kubikmeter (verdichtet) nicht mehr angeboten werden. Hierfür bestand bisher keine Nachfrage.

Zu Nr. 16

Die Gebühr für die Expresssperrmüllabfuhr soll erhöht werden, deshalb ist eine Änderung erforderlich.

Zu Nr. 17

Eine Änderung ist notwendig, da die Gebühren für den Behältertausch erhöht werden sollen.

Zu Nr. 18

Aufgrund einer Änderung der Gebühren für Zusatzleerungen ist eine Änderung erforderlich.




IX. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Das Kommunalabgabengesetz wurde dahingehend geändert, dass grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Da noch nicht endgültig geklärt ist, ob es hierfür einer satzungsrechtlichen Ausgestaltung bedarf, wird die HGS angepasst, damit in Zwangsversteigerungsverfahren die Bevorrechtigung der grundstücksbezogenen Gebührenforderungen als öffentliche Last gewährleistet ist.

X. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)

Aufgrund der Neukalkulation der Gebühren für die Anlieferung von mineralischen Abfällen und Schlämmen ist eine Anpassung der Gebührenregelung erforderlich.

Anlage 2 zur GRDrs 783/2015

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2015 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 4. Dezember 2014 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:

§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 783/2015



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2015 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2014 (Stuttgarter Nachrichten/Stuttgarter Zeitung vom 22.Dezember 2014), wird wie folgt geändert:

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


Anlage 4 zur GRDrs 783/2015


Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2015 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§§ 6, 9 Absatz 1 und § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfall gesetz - LAbfG -) und der
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 5. Dezember 2013 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/18) wird wie folgt geändert:

„Die Gewichtsgebühr je Tonne beträgt für:

mineralische Abfälle 19,50 Euro
mindestens jedoch 9,75 Euro je Anlieferung

mineralische Schlämme 29,00 Euro
mindestens jedoch 14,50 Euro je Anlieferung.“


§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.




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