Dabei gelten folgende Konditionen: - Die Erwerber müssen das Grundstück für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren ab Kauf selbst nutzen. Eine Nutzung ist zudem dauerhaft nur zu Wohnzwecken möglich. - Der Kaufpreis basiert auf dem jeweils geltenden Zonenwert. Wegen der Verfügungsbeschränkungen wird ein Abschlag von ca. 30% auf den Bodenwert gewährt (Grundstücksverbilligung/Subvention). Die Zonenwerte wurden zuletzt mit GRDrs 1368/2017 angepasst und entsprechen nicht mehr den heutigen Bodenwerten. Eine Anpassung ist daher geboten. Dies gilt unabhängig von der mit GRDrs 795/2022 vorgeschlagenen einschränkten Veräußerung. Die neuen Zonenwerte gelten ab Beschlussfassung. Die neuen Zonenwerte gelten sowohl für den Verkauf von Erbbaugrundstücken als auch für den Verkauf von Volleigentum sowie als Grundlage bei der Berechnung des Erbbauzinses bei Erbbaurechtsverlängerungen. Außerdem werden sie im Falle eines Verstoßes gegen die Verfügungsbeschränkungen, wie z.B. die Selbstnutzungsverpflichtung, der Berechnung der Subventionsrückforderung zugrunde gelegt. Die bisherigen und künftigen Zonenwerte sind aus Anlage 1, die jeweils (unveränderte) Zoneneinteilung der Kleinsiedlungen ist aus Anlage 2 ersichtlich.