Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 1230/2015
Stuttgart,
03/23/2016



Bebauungsplan Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost II
im Stadtbezirk Feuerbach (Feu 257)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
mit Anregungen gemäß § 3 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
12.04.2016
14.04.2016



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost II (Feu 257) im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 11. November 2014/16. November 2015 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 11. November 2014/16. November 2015.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung dargestellt. Die Anregungen der Beteiligten Nr. 1 – 5 können nicht berücksichtigt werden.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Geltungsbereich umfasst das bestehende Gewerbegebiet Feuerbach-Ost. Es ist geprägt durch produzierendes Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung und Handel. Im Bereich Dieselstraße/Dornierstraße befindet sich eine kleine Wohnenklave in einem Mischgebiet.

Im vorliegenden Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung komplett neu geregelt. Neben der eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten soll u. a. auch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke in Teilbereichen geregelt werden.


Nach den Festsetzungen der bisher gültigen Bebauungspläne 2002/5 Heilbronner Straße/Krailenshaldenstraße, 1998/23 Kruppstraße und 1996/14 Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost sind Einzelhandelsbetreibe im Geltungsbereich zulässig, soweit es sich nicht um Anlagen nach § 11 Abs. 3 BauNVO handelt.
Nach dem bisher gültigen Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere (1989/5) sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A mit kulturellem, künstlerischem oder sportlichem Angebot im Gewerbegebiet und Industriegebiet zulässig. Vergnügungsstätten der Kategorie B (Tanzlokale, Diskotheken, Spielhallen usw.) sind in diesen Gebieten bisher ausnahmsweise zulässig. Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C (Bordelle, Sexkinos, Animierlokale usw.) sind in Feuerbach unzulässig.

Auf der Grundlage der neuen gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption, die am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen wurde, soll die bisherige Zulässigkeit von Vergnügungsstätten neu geregelt werden. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen) und Wettbüros soll neu ausgerichtet und gesteuert werden. Ziele und Inhalt dieser Konzeption sollen in verbindliches Planungsrecht übergeführt werden, um künftig unerwünschte Entwicklungen zu verhindern. Das Plangebiet befindet sich außerhalb der in dieser Konzeption festgelegten Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten.

Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Diskotheken, Swinger-Clubs, Tanzlokale, Kinocenter sowie Wettbüros, die als Vergnügungsstätten einzustufen sind, werden im Geltungsbereich überwiegend ausgeschlossen. Nur Tanzlokale, Diskotheken und Swinger-Clubs sollen entlang der Heilbronner Straße ausnahmsweise zugelassen werden.

Das übergeordnete Planungsziel zur Sicherung von Flächen für Arbeitsstätten und damit der Nichtverdrängung hochwertiger gewerblicher Nutzungen kann durch die Neuregelungen erreicht werden. Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros, die planrechtlich nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Gewerbebetriebe zu beurteilen sind, sollen daher ebenfalls ausgeschlossen werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist zudem erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen des fortgeschriebenen städtischen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Das gesamte Plangebiet liegt außerhalb der definierten zentralen Versorgungsbereiche für den Bezirk Feuerbach. Es soll daher vermieden werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort etabliert und sich weiter als solcher entwickelt.

Der Bebauungsplan trifft ausschließlich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in den bisher festgesetzten Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten und ändert bezüglich der Art der baulichen Nutzung die bisher rechtsverbindlichen Bebauungspläne 2002/5, 1998/23 und 1996/14 vollständig ab. Im Vergleich zum geltenden Recht wird im Wesentlichen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten sowie Wettbüros neu geregelt und im Wesentlichen eingeschränkt. Zudem wird in Teilbereichen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke geregelt.
In einer Fortführungsentscheidung vom 11. März 2014 (GRDrs 101/2014) hat der Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen, dass im Bereich Mauserstraße Anlagen für kulturelle Zwecke befristet auf 5 Jahre zugelassen werden sollen. Zur Regelung der Befristung wurde mit dem Eigentümer ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.

Im Übrigen gilt der vorliegende Bebauungsplan zu den weiteren Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne 2002/5 Heilbronner Straße/Krailenshaldenstraße, 1998/23 Kruppstraße und 1996/14 Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost. Die sonstigen Festsetzungen dieser Bebauungspläne entsprechen weiterhin den städtebaulichen Zielen für das Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost und werden daher nicht geändert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Vergnügungseinrichtungen und andere (1989/5) treten im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans außer Kraft.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 4. bis 17. März 2011 durchgeführt. Während dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB brachte ebenfalls keine Anregungen. Bei der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB kam von der Deutschen Bahn AG der Hinweis auf mögliche Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Bahn. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Textteil des
Bebauungsplans aufgenommen. Die Forderung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die im Geltungsbereich liegenden Kulturdenkmale im Bebauungsplan darzustellen, wurde übernommen.


Im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 7. April bis 8. Mai 2015 stattfand, wurden von 5 Beteiligten Anregungen vorgebracht. Die Äußerungen der Beteiligten sind in Anlage 6 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargelegt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung beteiligt. Die Stellungnahmen wurden soweit erforderlich und geboten im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 7 mit einer abwägenden Stellungnahme dargelegt.


Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan differenziert lediglich die Festsetzung der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. der Art der Nutzung. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, sodass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.



Beteiligte Stellen

OB/82


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Nr. 7/2014 vom 22. Januar 2014 Bündnis 90/DIE GRÜNEN Gemeinderatsfraktion




Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Ausführliche Begründung

1. Verfahrensablauf 2. Beteiligung der Öffentlichkeit 3. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 19. September 2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Verfahren beteiligt. Es wurden nur wenige Anregungen vorgebracht. Das Regierungspräsidium Stuttgart weist wegen der bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf die Agglomerationsregelung hin. Sofern lediglich der Bestand festgeschrieben wird, bestehen keine Bedenken. Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg hat keine Stellungnahme abgegeben.

Da bei der frühzeitigen Beteiligung der Behörden keine Einwände gegen die Ziele vorgebracht wurden, fand die Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange parallel zur öffentlichen Auslegung statt.
4. Begründung mit Umweltbericht
und wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
Die Grundzüge der Planung und die wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung mit Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 11. November 2014/16. November 2015 dargelegt (Anlage 2). In der Begründung wurden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen. Außerdem ist der beim Auslegungsbeschluss vorliegende Bauantrag inzwischen genehmigt und der städtebauliche Vertrag über die Befristung der Nutzung für kulturelle Einrichtungen unterzeichnet. Neben dem Entwurf des Bebauungsplans und seiner Begründung vom 11. November 2014 wurden folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen zum Bebauungsplan mit ausgelegt:

- Stellungnahme des Amts für Umweltschutz vom 21. Oktober 2011
- Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 10. Oktober 2011

5. Umweltbelange
Im Kapitel II der Begründung mit Umweltbericht sind die Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Wasser, Boden, Klima, Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter und biologische Vielfalt dargelegt.
6. Planungsvorteil 7. Finanzielle Auswirkungen 8. Landesglücksspielgesetz 9. Planungsdaten

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Anlage 2_Ziele_und_Zwecke.pdfAnlage 2_Ziele_und_Zwecke.pdf Anlage 3_Plan.pdfAnlage 3_Plan.pdf Anlage 4_Text_06.08.2015.pdfAnlage 4_Text_06.08.2015.pdf Anlage 5_Vertrag.pdfAnlage 5_Vertrag.pdf Anlage 6_Anregungen.pdfAnlage 6_Anregungen.pdf Anlage 7_TÖB_§4_1.pdfAnlage 7_TÖB_§4_1.pdf Anlage 8_TÖB_§4_2_.pdfAnlage 8_TÖB_§4_2_.pdf