Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 985/2020
Stuttgart,
11/06/2020



Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen
im Stadtbezirk Münster (Mün 39)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
ohne Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
01.12.2020
03.12.2020



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Münster (Mün 39) wird in der Fassung vom 11. September 2019 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht vom 11. September 2019 / 23. Oktober 2020.

Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung mit Umweltbericht dargestellt.

Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan teilweise die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne:

Nr.Bebauungsplanname
1935/500Baustaffelplan mit Ortsbausatzung
1936/032Elbe-/ Weser-/ Nagold-/ Fulda-/ Oderstraße
1937/021Neckartalstraße-/ Freibergstraße
1937/037Gebiet zwischen Austraße und Elbestraße
1937/065Freibergstraße / Ecke Weserstraße
1964/016Mün 16Moselstraße
1964/017Mün 17Main- / Freibergstraße
1966/023Mün 20Mosel- / Elbestraße
1968/035Mün 22Mosel- / Freibergstraße
1968/067Mün 23Nagold- / Murgtalstraße
1971/007Mün 25Murgtal- / Enzstraße
1971/013Mün 26Neckartal- / Gnesener Straße
1973/019Mün 27Erholungsgebiet Tapach
1974/010Mün 28Neckartal- /V Enzstraße
1978/026Ca 198Burgholzstraße- / Straße B
1981/011Ca 205Gewerbegebiet Hallschlag
1983/004Mün 30Verlängerte Löwentorstraße
1989/019Mün 32Jagststraße
1991/002Mün 37Nagoldstraße
1991/007Umstellung auf neue BauNVO
2020/010Mün 40Kindertagesstätte Austraße 165

Der vorliegende Bebauungsplan setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest und ersetzt als Textbebauungsplan in seinem Geltungsbereich die geltenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne Vergnügungseinrichtungen und andere Bad Cannstatt 1989/006 (Ca 230) und Vergnügungseinrichtungen und andere Münster 1989/008 (Mün 33).



Begründung:


Verfahren

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates (UTA) fasste den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Münster (Mün 39) am 23. Oktober 2012 (GRDrs 630/2012).

Während der Auslegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vom 26. Oktober bis 16. November 2012 wurden keine Anregungen vorgebracht. Zum Erörterungstermin am 6. November 2012 erschienen keine Bürgerinnen/Bürger.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ab 8. März 2013 gingen keine Anregungen / Bedenken ein. Lediglich die DB Services Immobilien GmbH verwies auf die S 21-Planfest­stellung, die Planungshoheit für Bahnflächen, mögliche Immissionen, Leitungen etc. Diese Anmerkungen sind jedoch ohne Relevanz für die vorliegende Planung. Auf die Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 4 wird verwiesen

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 24. Juli – 7. September 2020 statt. Gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB wurde parallel zur Auslegung die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Anregungen / Bedenken wurden nicht vorgebracht. Die DB Services Immobilien GmbH verwies erneut auf die S 21-Planfeststellung, mögliche Immissionen und Leitungen sowie notwendige Vorkehrungsmaßnahmen bei Baumaßnahmen. Auf die Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 5 wird verwiesen.


Städtebauliche Konzeption

Der Bebauungsplan soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Münster neu regeln. Als Grundlage dient das Gutachten „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011), welches am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde. Dieses sieht vor, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, die bisher eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren.

Im Stadtbezirk Münster befinden sich zwei zentrale Versorgungsbereiche: E-Zentrum Nagoldstraße und E-Zentrum Freibergstraße, hingegen keine A-, B-, C oder D-Zentren; deshalb sollen künftig u. a. keine Spielhallen und Wettbüros mehr zugelassen werden. Entwicklungsbereiche werden in Münster keine benannt.

Die im Plangebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung mit Wohn-, Misch-, Sonder- und Gewerbegebieten entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben.

Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen, wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetrieben und anderen dem Wohnen dienenden Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen.
Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten jeglicher Art, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Plangebietes ausgeschlossen werden.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten jeglicher Art sind nicht alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzungen (Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere Bad Cannstatt 1989/006 und Münster 1989/008) abgedeckt. So sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettbüros, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, nicht erfasst. Auch sie werden künftig im gesamten Plangebiet nicht zugelassen.

Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzungen zu Werbeanlagen und zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen.

Im Plangebiet bestehen keine vorhandenen, baurechtlich genehmigten Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen i. S. dieses Bebauungsplanes, die für einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO in Frage kämen.


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mün 39 umfasst auch einen Bereich, für den bereits ein Planverfahren für die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche eingeleitet wurde:

· Feuerwehrhaus Münster (Mün 41), Aufstellungsbeschluss am 8. Oktober 2019, GRDrs 871/2019.

Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Mün 39 werden in diesen Bebauungsplan übernommen.

Begründung zum Bebauungsplan

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 11. September 2019 / 23. Oktober 2020 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dargelegt. Die Begründung mit Umweltbericht wurde mit Datum vom 23. Oktober 2020 redaktionell geändert und hinsichtlich weiterer bisher anhängiger Bebauungsplanverfahren aktualisiert. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 3).

Umweltbelange / Umweltbericht

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mün 39 erstreckt sich über vorwiegend überplante und bebaute Gebiete.

Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest.

Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 3).

Landesglücksspielgesetz

Am 29. November 2012 ist das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten. Mit dem Landesglücksspielgesetz werden auch der Betrieb und die Einrichtung von Spielhallen restriktiv geregelt. So muss unter anderem der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen 500 Meter betragen; neue Spielhallen müssen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Sogenannte Mehrfachkonzessionen sind verboten.

Die Mindestabstände des Landesglücksspielgesetzes beziehen sich zum einen „lediglich“ auf Spielhallen und nicht auf die anderen Arten von Vergnügungsstätten und Vergnügungsstätten ähnlichen Gewerbebetrieben, zum anderen sind Regelungen von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im vorliegenden Bebauungsplanentwurf grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landesglücksspielgesetz, welches auch Wettannahmestellen regelt, keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sondern Ziele des Gesetzes insbesondere die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sind.

Sollte im Streitfall ein Gericht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsregelungen zu Spielhallen in Verbindung mit den Regelungen im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg ein Übermaß besteht, bekräftigt der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ausdrücklich, dass alle übrigen Regelungen des Bebauungsplanes eine eigenständige planerische Bedeutung haben und der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Spielhallen beschlossen worden wäre.



Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, über § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Der Bebauungsplan betrifft im Wesentlichen nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.

Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt.




Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Bebauungsplan vom 11. September 2019
2. Textteil zum Bebauungsplan vom 11. September 2019
3. Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht vom 11. September 2019 /
23. Oktober 2020 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
4. Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
5. Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB


siehe Dateianhang


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