Maßnahme (29.11)
708 500 €
(29.11.)
Beteiligte Stellen Referat WFB Dr. Martin Schairer Bürgermeister Anlagen 1
1. Für die Oberbürgermeisterwahl ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Nach § 11 Abs. 1 KomWG obliegt diesem die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Bei einer eventuell erforderlichen Neuwahl des Oberbürgermeisters würde nach § 21 Abs. 1 KomWO der Gemeindewahlausschuss fortbestehen.
Hinsichtlich der Zahl der Beisitzer des Gemeindewahlausschusses ist außer der Mindestzahl von zwei Beisitzern kein Rahmen gesetzt. Um die politischen Kräfte im Gemeinderat angemessen zu berücksichtigen, soll der Gemeindewahlausschuss 10 Beisitzer umfassen, die sich wie folgt auf die Gemeinderatsfraktionen aufteilen: GRÜNE und CDU je zwei; Die FrAKTION, SPD, FDP, Freie Wähler, AfD sowie die Fraktionsgemeinschaft PULS je einen Beisitzer.
Die Beisitzer und in gleicher Zahl die Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Sie wurden von den Kreisverbänden der Parteien, der Freien Wähler sowie den Fraktionsgemeinschaften vorgeschlagen.
2. Nach § 11 Abs. 2 KomWG kommt dem (Ober-)Bürgermeister die Funktion des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses grundsätzlich kraft Gesetzes zu; dabei wird ihm diese Funktion nicht persönlich, sondern als Organ der Gemeinde übertragen. Nur wenn der (Ober-)Bürgermeister Wahlbewerber ist, kann dieser diese Funktion nicht wahrnehmen. Die Stellvertretung in der Funktion des (Ober-)Bürgermeisters als Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses regelt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts (§ 49 GemO). Es gibt demnach bei dieser Konstellation in der Regel keine Wahl eines besonderen Stellvertreters für den Vorsitz. Das bedeutet, im Falle seiner sonstigen Verhinderung im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses wird der (Ober-)Bürgermeister von seinem Stellvertreter im Amt nach § 49 GemO vertreten. Eine sonstige Verhinderung liegt z.B. vor bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit bei Sitzungen des Gemeindewahlausschusses.
Bei mehreren Stellvertretern richtet sich die Reihenfolge der Vertretung nach § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO. Das bedeutet, dass (neben dem Ersten Bürgermeister) die Beigeordneten ständig, also nicht nur im Falle der Verhinderung, im zugeteilten Geschäftskreis die Vertretung des (Ober-)Bürgermeisters wahrnehmen können.
3. § 6 Abs. 3 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sieht für die Wahlhelfer eine Entschädigung von 11 € je angefangene Stunde, höchstens jedoch 110 € pro Tag vor. Diese Satzungsregelung ist für Kommunalwahlen bindend. Für die Haupt- und die Neuwahl wird jeweils ein einheitlicher Tageshöchstsatz von 77 € festgelegt. Am Wahlwochenende werden ca. 2900 Wahlhelfer und Hilfskräfte eingesetzt. 4. Bei der Oberbürgermeisterwahl 2020 ist mit bis zu 100 000 Wahlscheinanträgen zu rechnen. Daneben müssen u.a. die Wahlhelfer geworben und verpflichtet, 350 Wahllokale eingerichtet und mit allen Unterlagen versorgt, über 200 verschiedene Vordrucke erstellt und verwaltet werden. Für diese und andere termingebundenen Massenarbeiten, die überwiegend in den letzten sechs Wochen vor der Wahl anfallen, ist der Einsatz von Aushilfskräften erforderlich. Es ist vorgesehen 59 Mitarbeiter/innen für die Wahlscheinausstellung und Briefwahl,
8 Mitarbeiter für das Wahlurnenlager und Transportarbeiten und
5 Mitarbeiter/innen für Schreibtätigkeiten, Verwaltungsarbeiten, Internet- und EDV-Arbeiten einzustellen.
Ergänzend wird die Arbeitszeit von fünf Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes auf 100 Prozent für die Dauer von bis zu 16 Wochen (im Falle einer Neuwahl zusätzlich 3 Wochen) erhöht und Mittel für die Auszahlung angeordneter Überzeit bereitgestellt.
Da der Umfang und die zeitliche Verteilung des Eingangs der Wahlscheinanträge nicht vorausgesehen werden können, müssen bei entsprechendem Bedarf zusätzlich bis zu acht weitere Aushilfskräfte für kurze Zeit eingesetzt werden.
Die Kosten in Höhe von insgesamt 1 200 500 € bzw. weiteren 708 500 € bei einer Neuwahl gliedern sich wie folgt:
5. Die Zustellung der Wahlbenachrichtigungen erfolgt als Standardbrief durch die Deutsche Post AG. zum Seitenanfang