Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: OB-0606
GRDrs 139/2020
Stuttgart,
03/24/2020



Wahl des Gemeindewahlausschusses und Vorbereitung der Oberbürgermeisterwahl 2020



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich02.04.2020



Beschlußantrag:

1. Folgende Personen werden als Beisitzer/in und deren Stellvertreter/in in den Gemeindewahlausschuss gewählt:
Fraktion Beisitzer/inStellvertreter/in
GRÜNEJochen StopperMarc Schmidt
Amelie MontigelMeike Reisle
CDUFabian RipsamMathias Oehlschlägel
Waltraud IllnerManon Kalusche
Die FrAKTIONFriedemann SchirrmeisterStefan Urbat
SPDUlrich HenkeEva Geißel
FDPCharlotta EskilssonBarba Zimmermann
Freie WählerMichael SchradeErna Köchel
AfDHeinz HärleFrank Ebel
PULSChristian WalterThorsten Puttenat

2. An die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sowie an die erforderlichen Hilfskräfte werden zum Ersatz ihrer Auslagen die in § 6 Abs. 3 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vorgesehenen Pauschalentschädigungen gezahlt. Für die Haupt- und die Neuwahl wird jeweils ein einheitlicher Tageshöchstsatz von 77 € festgelegt.

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, bis zu 72 Aushilfskräfte für bis zu 438 Wochen (Hauptwahl) und zusätzlich bis zu 220 Wochen (eventuelle Neuwahl) außerhalb des Stellenplans einzustellen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Für die Oberbürgermeisterwahl ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden, den der Gemeinderat wählt.

Der Oberbürgermeister ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses. Die Beigeordneten können diesen ständig vertreten.

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sieht in § 6 Abs. 3 eine Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer vor.

Zur Bewältigung der umfangreichen Vorarbeiten vor allem in den letzten vier Wochen vor der Wahl werden bis zu 72 Aushilfsangestellte für bis zu 438 Wochen (Hauptwahl) und im Falle einer Neuwahl bis zu 220 Wochen benötigt.


Finanzielle Auswirkungen


Einmalige Kosten
Gesamtkosten der (08.11.)

Maßnahme (29.11)

1 200 500 €

708 500 €

Objektbezogene Einnahmen
-
Von der Stadt zu tragen (08.11.)

(29.11.)

1 200 500 €

708 500 €

Mittel im Haushaltsplan / Finanzplanung
Im Teilergebnis-Haushalt 120 veranschlagt
1 505 000 €
Innerhalb des Gesamtpersonalhaus-halts gedeckt
404 000 €



Beteiligte Stellen

Referat WFB




Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

1


1. Für die Oberbürgermeisterwahl ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Nach § 11 Abs. 1 KomWG obliegt diesem die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

Bei einer eventuell erforderlichen Neuwahl des Oberbürgermeisters würde nach § 21 Abs. 1 KomWO der Gemeindewahlausschuss fortbestehen.

Hinsichtlich der Zahl der Beisitzer des Gemeindewahlausschusses ist außer der Mindestzahl von zwei Beisitzern kein Rahmen gesetzt. Um die politischen Kräfte im Gemeinderat angemessen zu berücksichtigen, soll der Gemeindewahlausschuss 10 Beisitzer umfassen, die sich wie folgt auf die Gemeinderatsfraktionen aufteilen: GRÜNE und CDU je zwei; Die FrAKTION, SPD, FDP, Freie Wähler, AfD sowie die Fraktionsgemeinschaft PULS je einen Beisitzer.

Die Beisitzer und in gleicher Zahl die Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Sie wurden von den Kreisverbänden der Parteien, der Freien Wähler sowie den Fraktionsgemeinschaften vorgeschlagen.

2. Nach § 11 Abs. 2 KomWG kommt dem (Ober-)Bürgermeister die Funktion des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses grundsätzlich kraft Gesetzes zu; dabei wird ihm diese Funktion nicht persönlich, sondern als Organ der Gemeinde übertragen. Nur wenn der (Ober-)Bürgermeister Wahlbewerber ist, kann dieser diese Funktion nicht wahrnehmen.

Die Stellvertretung in der Funktion des (Ober-)Bürgermeisters als Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses regelt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts (§ 49 GemO). Es gibt demnach bei dieser Konstellation in der Regel keine Wahl eines besonderen Stellvertreters für den Vorsitz. Das bedeutet, im Falle seiner sonstigen Verhinderung im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses wird der (Ober-)Bürgermeister von seinem Stellvertreter im Amt nach § 49 GemO vertreten. Eine sonstige Verhinderung liegt z.B. vor bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit bei Sitzungen des Gemeindewahlausschusses.

Bei mehreren Stellvertretern richtet sich die Reihenfolge der Vertretung nach § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO. Das bedeutet, dass (neben dem Ersten Bürgermeister) die Beigeordneten ständig, also nicht nur im Falle der Verhinderung, im zugeteilten Geschäftskreis die Vertretung des (Ober-)Bürgermeisters wahrnehmen können.


3. § 6 Abs. 3 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sieht für die Wahlhelfer eine Entschädigung von 11 € je angefangene Stunde, höchstens jedoch 110 € pro Tag vor. Diese Satzungsregelung ist für Kommunalwahlen bindend. Für die Haupt- und die Neuwahl wird jeweils ein einheitlicher Tageshöchstsatz von 77 € festgelegt. Am Wahlwochenende werden ca. 2900 Wahlhelfer und Hilfskräfte eingesetzt.

4. Bei der Oberbürgermeisterwahl 2020 ist mit bis zu 100 000 Wahlscheinanträgen zu rechnen. Daneben müssen u.a. die Wahlhelfer geworben und verpflichtet, 350 Wahllokale eingerichtet und mit allen Unterlagen versorgt, über 200 verschiedene Vordrucke erstellt und verwaltet werden. Für diese und andere termingebundenen Massenarbeiten, die
überwiegend in den letzten sechs Wochen vor der Wahl anfallen, ist der Einsatz von Aushilfskräften erforderlich. Es ist vorgesehen

59 Mitarbeiter/innen für die Wahlscheinausstellung und Briefwahl,

8 Mitarbeiter für das Wahlurnenlager und Transportarbeiten und

5 Mitarbeiter/innen für Schreibtätigkeiten, Verwaltungsarbeiten, Internet- und EDV-Arbeiten einzustellen.

Ergänzend wird die Arbeitszeit von fünf Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes auf 100 Prozent für die Dauer von bis zu 16 Wochen (im Falle einer Neuwahl zusätzlich 3 Wochen) erhöht und Mittel für die Auszahlung angeordneter Überzeit bereitgestellt.

Da der Umfang und die zeitliche Verteilung des Eingangs der Wahlscheinanträge nicht vorausgesehen werden können, müssen bei entsprechendem Bedarf zusätzlich bis zu acht weitere Aushilfskräfte für kurze Zeit eingesetzt werden.

Die Kosten in Höhe von insgesamt 1 200 500 € bzw. weiteren 708 500 € bei einer Neuwahl gliedern sich wie folgt:
SachkostenZusätzlich bei
einer Neuwahl
Drucksachen
23 000 €
11 000 €
Aufwendungen für sonst. Sach- und Dienstleistungen
126 000 €
54 000 €
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
270 500 €
270 500 €
Portokosten
295 000 €
155 000 €
PersonalkostenZusätzlich bei
einer Neuwahl
Aushilfen, Aufstockungen, sonstige
Personalkosten
486 000 €
218 000 €
Insgesamt
1 200 500 €
708 500 €


Im Falle einer Neuwahl am 29. November 2020 müssen alle Arbeitsverträge mit Aushilfsangestellten um drei Wochen verlängert werden.

Die Personalkosten liegen nach der Kalkulation des Statistischen Amtes einschließlich der Neuwahl über dem bisher im Haushalt veranschlagten Betrag von 300 000 Euro. Eine Überschreitung wird innerhalb des Gesamtpersonalhaushalts gedeckt.



5. Die Zustellung der Wahlbenachrichtigungen erfolgt als Standardbrief durch die Deutsche Post AG.



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