Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OB 0345-02
GRDrs
718/2019
Stuttgart,
07/01/2019
Festlegung der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für die Wahlperiode 2019 - 2024 in allgemeiner Form
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Gemeinderat
Beschlussfassung
öffentlich
25.07.2019
Beschlußantrag:
1. Die Reihenfolge der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für den Fall, dass dieser und der Erste Bürgermeister verhindert sind, wird mit Wirkung bis zur konstituierenden Sitzung des für die Wahlperiode 2024 – 2029 neu gewählten Gemeinderates wie folgt in allgemeiner Form festgelegt:
Die konkrete Reihenfolge richtet sich vorrangig nach dem Dienstalter der Beigeordneten in ihrer Funktion als Beigeordnete und nachrangig nach dem Lebensalter der Beigeordneten jeweils in absteigender Reihenfolge.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei künftigen Änderungen in der Besetzung der Beigeordneten die sich aus der Beschlussziffer 1 ergebende konkrete Reihenfolge in Form einer aktualisierten Liste jeweils ortsüblich bekannt zu geben.
Begründung:
Der Erste Bürgermeister ist nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) der ständige allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die weiteren Bürgermeister sind nur dann allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters, wenn der Oberbürgermeister und der Erste Bürgermeister verhindert sind; die Reihenfolge bestimmt gem. § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO der Gemeinderat.
In Stuttgart ist es Tradition, dass als Reihungskriterium das Dienstalter in der Funktion als Beigeordneter und bei gleichem Dienstalter das Lebensalter herangezogen wird. Wie in GRDrs 605/2015 angekündigt, soll die Festlegung durch den Gemeinderat erneut einheitlich für die aktuelle Wahlperiode in allgemeiner Form erfolgen. Damit kann nach Ansicht der Verwaltung den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO am besten Genüge getan werden; es bedarf dann bei Veränderungen auf der Bürgermeisterbank keiner separater Gemeinderatsbeschlüsse oder einer Änderung des Verwaltungsgliederungsplans mit entsprechender Zustimmung des Gemeinderats.
Die Bekanntgabe in ortsüblicher Form bei Veränderungen im Bereich der Beigeordneten bedeutet, dass eine entsprechende Liste gem. § 2 der „Satzung über öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Stuttgart“ (Bekanntmachungssatzung, BekMS, Stadtrecht 0/2),
d. h. in der Regel im Amtsblatt, veröffentlicht wird. Wie bisher wird die jeweils aktuelle Reihenfolge (nachrichtlich) im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesen werden.
Die sich aus der Beschlussziffer 1 zum Tag des Beschlusses dieser Vorlage ergebende aktuelle Liste ist als
Anlage 1
beigefügt. Die demnächst eintretende Änderung, welche sich durch das Ausscheiden von Herrn Bürgermeister Wölfle und den Amtsantritt von Frau Bürgermeisterin Dr. Sußmann am 15. August 2019 ergeben wird, wird im ersten daraufhin erscheinenden Amtsblatt bekannt gemacht werden.
Dem für die Wahlperiode 2024 – 2029 neu gewählten Gemeinderat wird eine entsprechende Beschlussvorlage in seiner konstituierenden Sitzung vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Beteiligte Stellen
nicht erforderlich
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Fritz Kuhn
Anlagen
1
Die Reihenfolge der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für den Fall, dass dieser und der Erste Bürgermeister verhindert sind, stellt sich aufgrund der Beschlussziffer 1 der GRDrs 718/2019 derzeit wie folgt dar:
1. Herr Bürgermeister Thürnau
2. Herr Bürgermeister Dr. Schairer
3. Frau Bürgermeisterin Fezer
4. Herr Bürgermeister Wölfle
5. Herr Bürgermeister Pätzold
6. Herr Bürgermeister Fuhrmann
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