Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 542/2013
Stuttgart,
06/13/2013



B-Plan mit Satzung über örtl. Bauvorschriften
Sigmaringer Straße Teil I (Hansa Verwaltungsgebäude) S-Möhringen (Mö 234)
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen gem. § 3 (2) BauGB
- B-Plan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
02.07.2013
04.07.2013



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Sigmaringer Straße - Teil I (Hansa Verwaltungsgebäude) im Stadtbezirk Möhringen (Mö 234) wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 30.11.2012 mit Begründung vom 30.11.2012 gemäß
§ 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung dargestellt (Anlage 4). Im Rahmen der Auslegung wurden keine Anregungen vorgebracht.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Anlass und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans
Der Standort nördlich der Sigmaringer Straße beheimatet seit mehreren Generationen die Hauptverwaltung der HANSA Metallwerke AG und war außerdem bis vor wenigen Monaten eine wichtige Produktionsstätte des Unternehmens. Im Zuge der betrieblichen Neustrukturierung und der städtebaulichen Neuordnung des Standortes ist beabsichtigt, dass zukünftig lediglich die Hauptverwaltung an der Sigmaringer Straße ansässig sein soll, während die Produktion bereits auf andere Standorte verlagert wurde. Im Zuge dieser Neuordnung des Standortes soll der überwiegende Teil des gegenwärtigen Gebäudebestandes abgebrochen werden und das HANSA-Verwaltungsgebäude im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, welcher bisher zum großen Teil lediglich als Stellplatzfläche genutzt wird, neu errichtet werden.

Die beabsichtigte Verwaltungsnutzung widerspricht den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes, welcher die entsprechenden Flächen größtenteils als Gemeinbedarfsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ohne Baufenster bzw. zu einem kleinen Teil als Industriegebiet ausweist. Um das Planungsrecht der beabsichtigten Nutzung anzupassen, ist eine Änderung des geltenden Bebauungsplanes erforderlich. Im Zuge der Änderung des Planungsrechtes für das Plangebiet und der damit verbundenen Änderung der Art der baulichen Nutzung sollen auch flankierende Festsetzungen getroffen werden, um eine spannungsfreie Einfügung der geplanten Nutzung in die Umgebung sicherzustellen und den Bereich städtebaulich aufzuwerten.


Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Anregungen vorgebebracht. Im Zuge der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger nach § 4 Abs. 2 BauGB öffentlicher Belange sind keine inhaltlich neuen Anregungen vorgetragen worden. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes und der Begründung gegenüber dem Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses ist daher nicht erforderlich.


Finanzielle Auswirkungen

Für die Stadt durch diesen Bebauungsplan entstehende Herstellungs- und Folgekosten sind nicht erkennbar. Auch ein Grundstückserwerb ist nicht erforderlich.


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung des Beschlussantrages
2. Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
3. Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
4. Begründung zum Bebauungsplan vom 30.11.2012
5. Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfes vom 30.11.2012 (unmaßstäblich)
6. Text zum Bebauungsplanentwurf vom 30.11.2012
7. Städtebaulicher Vertrag vom 4./6.2.2013
8. Berichtigung FNP Stuttgart mit Plandarstellung vom 31.10.2012




Ausführliche Begründung des Beschlussantrags


1. Heutige Nutzung
2. Anlass und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans
3. Bebauungsplan der Innenentwicklung
4. Berichtigung des Flächennutzungsplans
5. Begründung zum Bebauungsplan
6. Verfahrensablauf
7. Umgang mit den Ergebnissen aus der Auslegung und Behördenbeteiligung

8. Planungsvorteil
9. SIM
10. Städtebaulicher Vertrag
11. Planungs- und Verfahrenskosten
12. Flächenbilanz


1. Heutige Nutzung
Das Plangebiet wird gegenwärtig zum großen Teil als Stellplatzfläche für die HANSA Metallwerke AG genutzt. Der Großteil des Plangebietes ist derzeit asphaltiert. Im nordöstlichen Bereich sowie entlang der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze befinden sich kleinere Schuppen bzw. überdachte Flächen, die im Zuge der Neubebauung des Grundstückes abgebrochen werden sollen.


2. Anlass und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans
Der Standort nördlich der Sigmaringer Straße beheimatet seit mehreren Generationen die Hauptverwaltung der HANSA Metallwerke AG und war außerdem bis vor wenigen Monaten eine wichtige Produktionsstätte des Unternehmens. Im Zuge der betrieblichen Neustrukturierung und der städtebaulichen Neuordnung des Standortes ist beabsichtigt, dass zukünftig lediglich die Hauptverwaltung an der Sigmaringer Straße ansässig sein soll, während die Produktion bereits auf andere Standorte verlagert wurde. Im Zuge dieser Neuordnung des Standortes soll voraussichtlich der überwiegende Teil des gegenwärtigen Gebäudebestandes abgebrochen werden und das HANSA-Verwaltungsgebäude im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes neu errichtet werden. Die übrigen Grundstücksteile außerhalb des Geltungsbereiches sollen zum Teil anderen Nutzungen zugeführt werden.

Die beabsichtigte Verwaltungsnutzung widerspricht den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes, welcher die entsprechenden Flächen größtenteils als Gemeinbedarfsfläche ohne Baufenster bzw. zu einem kleinen Teil als Industriegebiet ausweist. Um das Planungsrecht der beabsichtigten Nutzung anzupassen, ist eine Änderung des geltenden Bebauungsplanes erforderlich. Die Aufgabe der Gemeinbedarfsausweisung mit Zweckbestimmung „Stellplätze für Schule und Festplatz“ begegnet keinen Bedenken, da ein Bedarf hierfür nicht mehr existiert. Im Zuge der Änderung des Planungsrechtes für das Plangebiet und der damit verbundenen Änderung der Art der baulichen Nutzung sollen auch flankierende Festsetzungen getroffen werden, um eine spannungsfreie Einfügung der geplanten Nutzung in die Umgebung sicherzustellen und den Bereich städtebaulich aufzuwerten. Aus diesem Grund werden beispielsweise eine maximale Höhe für bauliche Anlagen vorgegeben und entsprechende Grünbereiche (Pflanzverpflichtung) definiert.

Für die übrigen Grundstücksbereiche des ehemaligen HANSA-Grundstücks soll zeitnah zu diesem ein weiterer Bebauungsplan aufgestellt werden (Mö 231, Sigmaringer Straße - Teil II).


3. Bebauungsplan der Innenentwicklung
Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und kann insoweit als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Die im Bebauungsplan festzusetzende Grundfläche unterschreitet deutlich den Begrenzungswert, bis zu welchem ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden darf. Zudem wird mit dem Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten bzw. Europäischen Vogelschutzschutzgebieten) vor. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung erfüllt. Der erwähnte weitere Bebauungsplan für die übrigen Grundstücksbereiche des ehemaligen HANSA-Grundstücks (Mö 231) wird hingegen im Normalverfahren aufgestellt.


4. Berichtigung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gegenwärtig eine Fläche für den Gemeinbedarf und eine Gewerbliche Baufläche dar. Die Gemeinbedarfsdarstellung widerspricht den Nutzungszielen für das Plangebiet. Der FNP wird gemäß § 13a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und die Darstellung in Gewerbliche Baufläche geändert (siehe Anlage 8).


5. Begründung zum Bebauungsplan
Die Grundzüge und die wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 30.11.2012 dargestellt. Auf sie wird verwiesen (Anlage 4). Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes anstelle der Gemeinbedarfs-Festsetzung entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die städtebauliche Neuordnung des ehemaligen HANSA-Areals unter Berücksichtigung einer gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebung zu ermöglichen.


6. Verfahrensablauf
Auf Grund der gewünschten zeitnahen Realisierung des Vorhabens wurde bereits vor der förmlichen Einleitung des Bebauungsplanes auf Grundlage eines durch die Verwaltung erarbeiteten Vorentwurfs die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Mit dem Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik am 05.02.2013 wurde sodann das Verfahren zum einen förmlich eingeleitet und zugleich die Auslegung beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf hat vom 22.02.2013 bis zum 21.03.2013 mit den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den Themen Grundwasserschutz, Altlasten, Bodenschutz, Abwasserbeseitigung, Immissionsschutz, Stadtklima, Lufthygiene, Energienutzung, Naturschutz und Landschaftspflege sowie zu geologischen Fragestellungen öffentlich ausgelegen.
Parallel zur Auslegung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12.02.2013 von der Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wurde unter Berücksichtigung von § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet.


7. Umgang mit den Ergebnissen aus der Auslegung und Behördenbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB konnten im vorliegendem Bebauungsplanentwurf und der Begründung vom 30.11.2012 berücksichtigt werden. Die Äußerungen der Beteiligten sind in Anlage 2 mit der entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung zusammengestellt. Äußerungen, die der vorliegenden Planung entgegenstehen, wurden nicht vorgetragen.

Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind keine inhaltlich neuen Anregungen vorgetragen worden (siehe Anlage 3). Eine Änderung der Bebauungsplanentwurfes und der Begründung gegenüber dem Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss ist nicht erforderlich.


8. Planungsvorteil
Der Planungsvorteil beträgt rd. 1,7 Mio. €. Hierbei wurden die Gemeinbedarfsfläche und die Verkehrsfläche mit 0 € berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Planungsvorteils handelt es sich um eine überschlägige und pauschale Bewertung der gesamten Fläche auf Grund des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs. Besondere Eigenschaften der einzelnen Grundstücke werden hierbei nicht berücksichtigt. Eventuelle Kosten für einen naturschutzrechtlichen Ausgleich nach § 21 BNatSchG und für die Beseitigung von eventuell auf Grundstücken vorhandenen Altlasten bleiben hierbei unberücksichtigt.


9. SIM
Das Stuttgarter Innenentwicklungsmodell SIM findet für diesen Bebauungsplan nur eingeschränkt Anwendung, da kein Wohnungsbau vorgesehen ist. Allerdings wird der Planungsvorteil im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan für die übrigen Grundstücksbereiche des ehemaligen HANSA-Grundstücks (Sigmaringer Straße – Teil II - Mö 231) berücksichtigt. Hierbei wird nicht notwendigerweise der oben bezeichnete Planungsvorteil anzusetzen sein, da dieser lediglich durch überschlägige und pauschale Bewertung ermittelt wurde, während für die SIM-Bewertung ein Wertgutachten in Auftrag gegeben wurde. Das Ergebnis steht noch aus.


10. Städtebaulicher Vertrag
Mit dem Investor wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem die Berücksichtigung des o. g. Planungsvorteils im Sinne des SIM im Zusammenhang mit den Bebauungsplanverfahren Sigmaringer Straße – Teil II (Mö 231) geregelt ist. Neben den unten bezifferten anteiligen Verfahrenskosten werden u. a. auch Energieeinspar­maßnahmen geregelt.


11. Planungs- und Verfahrenskosten
Der Eigentümer des Flurstücks Nr. 3350 hat sich vertraglich verpflichtet, die anteiligen Kosten für das Bebauungsplanverfahren zu übernehmen. Diese Kosten betragen 19.860 €.


12. Flächenbilanz
Gewerbefläche/Gesamtfläche ca. 0,57 ha
Anlage 2


Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im September/Oktober 2012 durchgeführt.

Die Prüfung der Anregungen im Rahmen der Beteiligung hat Folgendes ergeben:

AnregungStellungnahmeBerück-
sichtigt
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass der Geltungsbereich außerhalb des Heilquellenschutzgebietes von Stuttgart Bad-Cannstatt und -Berg liegt.Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.ja
Im Geltungsbereich ist mit einem Grundwasserstand zwischen 423,5 und 425,5 m über N.N. zu rechnen.Ein entsprechender textlicher Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass beim Baugenehmigungsverfahren bzw. wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren Auflagen und Regelungen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden.Es wird ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen und die Begründung entsprechend ergänzt.ja
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass im Geltungsbereich Hinweise auf Untergrund- und Grundwasserverunreinigungen vorliegen.
Es bittet um folgende Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Gliederungspunkt „A 6 - Stellplätze und Garagen“ bezüglich der Stellplätze: „Dem Amt für Umweltschutz liegt ein nutzungsbezogenes Sanierungskonzept (Büro Geo-AER GmbH vom 24.09.2012) vor. Demnach sind bekannte Schadenbereiche bis zu einem Zielwert von Z 1.2 VwV Boden auszuheben. Eine Ausführung von wasserdurchlässigen Oberflächen (Zuwege, Stellplätze, Zufahrten) ist dann zulässig.“ Die textlichen Hinweise sollten im Gliederungspunkt D 3 - Grundwasseranlagen wie folgt ergänzt werden: „Die Anlage kann in den Bereich der Grundstücksgrenze erstellt werden.“
Es wird eine entsprechende textliche Festsetzung bzw. ein textlicher Hinweis aufgenommen. Die geänderten Textteile weichen geringfügig von den vorgeschlagenen Formulierungen ab, sind aber nochmals mit dem Amt für Umweltschutz abgestimmt worden. Die Begründung wurde entsprechend angepasst.ja
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass die Umwelteinwirkungen auf den Boden nicht erheblich sind und sich durch die Planung in der Bilanz des Bodenschutzkonzepts für den Bereich des Bebauungsplanes ein Gewinn von 0,3 Bodenindexpunkten ergibt.Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.ja
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass auf Grund der Altlastensituation und der geologischen Gegebenheiten einer Versickerung von Niederschlagswasser über grundstücksbezogene oder zentrale Versickerungsanlagen nicht zugestimmt wird.

Die Ausbildung von wasserdurchlässigen Flächen (Zufahrten, Stellplätze etc.) sei hingegen grundsätzlich möglich.
Auf eine ursprünglich (für den Fall einer positiven Rückmeldung seitens des Amtes für Umweltschutz) angedachte grundstücksbezogene Versickerung wird verzichtet.

An der Verpflichtung zur wasserdurchlässigen Ausführung von Zuwegungen, Zufahrten und Stellplätzen wird festgehalten.
ja
Das Amt für Umweltschutz teilt (auf entsprechende Nachfrage) bezüglich des Immissionsschutzes mit, dass die hinzukommende Lärmbelastung durch die projektierte Feuerwache 5 nicht berücksichtigt werden muss, da die Nachteinsätze der Feuerwehr zu keinem Immissionskonflikt mit der Büronutzung führen. Keine Stellungnahme erforderlich.-
Das Amt für Umweltschutz bittet darum, beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen oder Kaufverträgen die vom Gemeinderat beschlossenen Maßnahmen zur Bedarfsminderung (Energieeinsparung) aufzunehmen.Eine entsprechende Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.ja
Das Amt für Umweltschutz stellt fest, dass es hinsichtlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine Bedenken gibt und auch keine Änderungswünsche oder Hinweise geltend gemacht werden.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Aus stadtklimatologischer Sicht bestehen aus Sicht des Amtes für Umweltschutz keine grundsätzlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass die Zielwerte der vom Gemeinderat beschlossenen Umweltqualitätsziele teilweise überschritten werden, wird eine Kennzeichnung des Geltungsbereiches nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB empfohlen.
Es werden konkrete Formulierungsvorschläge für die Begründung gemacht.
Die Anregung zur Kennzeichnung des Geltungsbereiches wird ebenso aufgenommen wie die Formulierungsvorschläge zur Begründung. ja
Mit Blick auf den Verkehrslärm hat das Amt für Umweltschutz grundsätzlich nichts gegen den Bebauungsplan einzuwenden. Von der Neubebauung sind keine negativen Auswirkungen auf die umgebende Bebauung zu erwarten.
Die Auswirkungen des Straßenverkehrs auf das geplante Gebäude würden durch die Festsetzungen (passiver Schallschutz) kompensiert.
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.ja
Die DB Services Immobilien GmbH teilt mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen. Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die DB Services Immobilien GmbH weist jedoch darauf hin, dass es durch den Bau des planfestgestellten Fildertunnels baubedingt zu Behinderungen und Immissionen kommen kann. Diese seien entschädigungslos zu dulden. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Maßnahmen hätten auf Kosten der Landeshauptstadt Stuttgart / der Bauherren zu erfolgen. Es wird ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der den Bauherrn auf den Sachverhalt hinweist.ja
Die EnBW weist darauf hin, dass die Versorgung des Areals mit Wasser und Energie gesichert und die erforderliche Löschwassermenge nach W 405 (Grundschutz) sichergestellt sind. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Anlagen der EnBW AG. Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die Handwerkskammer bringt keine Einwände vor.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Kabel BW bringt keine Einwände oder Anregungen vor. Für den Geltungsbereich ist eine Versorgung mit Breitbandkabel möglich. Keine Stellungnahme erforderlich.-
Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur stellt fest, dass seine Belange als oberste Luftfahrtbehörde des Landes nicht tangiert werden, da der Bereich außerhalb des Bauschutzbereiches für den Flughafen Stuttgart liegt. Eine luftrechtliche Zustimmung nach § 12 Luftverkehrsgesetz ist daher nicht erforderlich. Für Bereiche außerhalb des Bauschutzbereiches ist das Regierungspräsidium als Luftfahrtbehörde zuständig (siehe unten).Keine Stellungnahme erforderlich. -
Das Regierungspräsidium Stuttgart äußert in seiner Funktion als Luftfahrtbehörde keine Bedenken. Es müssen keine Hinderniskennzeichnungen vorgesehen werden.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat aus raumordnerischer Sicht gegen die Planung keine Bedenken. Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die Abteilung 8 des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - meldet Fehlanzeige.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Das Regierungspräsidium Freiburg (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) teilt mit, dass rechtliche Vorgaben auf Grund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden könnten, nicht erkennbar sind. Auch eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren könnten, liegen nicht vor.
Aus bodenkundlicher, rohstoffgeologischer, hydrologischer Sicht werden keine Hinweise, Anregungen und Bedenken vorgetragen. Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes sind nicht betroffen.
Keine Stellungnahme erforderlich.-
Das Regierungspräsidium Freiburg stellt zur Thematik Geotechnik fest, dass im Plangebiet unter lokalen Auffüllungen sowie setzungsempfindlichem Lösslehm und Verwitterungston größerer Mächtigkeit eine Wechselfolge von unterschiedlich festen und harten Ton-, Kalk- und Sandsteinbänken des Unterjuras (vermutlich Arietenkalk-Formation) ansteht. Die Lockergesteine nahe der Geländeoberfläche quellen und schrumpfen in Abhängigkeit von der jahreszeitlich wechselnden Durchfeuchtung. Schichtwasserzutritte aus klüftigen Hartgesteinsbänken sind möglich.

Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts und dergleichen) wird eine ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Keine Stellungnahme erforderlich.















Ein entsprechender textlicher Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
-
















ja
Die terranets bw GmbH teilt mit, dass keine ihrer Anlagen im Geltungsbereich liegt, sodass sie nicht betroffen ist.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Der Verband Region Stuttgart teilt mit, dass – soweit entsprechend den Erläuterungen auch in den Festsetzungen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen wird – keine Ziele des Regionalplanes entgegenstehen. Die Stellungnahme des VRS bezieht sich auf eine unbeabsichtigte Nicht-Erwähnung des Einzelhandels in der Liste der ausgeschlossenen Nutzungen in den textlichen Festsetzungen. Dieser Fehler wird entsprechend korrigiert. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ging eindeutig hervor, dass der Einzelhandelsausschluss schon nach dem ursprünglichen Stand beabsichtigt war. ja
Der VVS hat keine Einwände gegen den Bebauungsplan und sieht das Plangebiet als sehr gut an das ÖPNV-Netz angebunden an.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Der Zweckverband Bodenseewasserversorgung teilt mit, dass im Bereich des Bebauungsplanes sich weder vorhandene noch geplante Anlagen der Bodenseewasserversorgung befinden.
Keine Stellungnahme erforderlich.-
Der Zweckverband Landeswasserversorgung teilt mit, dass keine Betriebsanlagen der Landeswasserversorgung betroffen sind.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Anlage 3


Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde im Januar/Februar 2013 durchgeführt.

Die Prüfung der Anregungen im Rahmen der Beteiligung hat Folgendes ergeben:

AnregungStellungnahmeBerück-
sichtigt
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass keine weiteren Anregungen oder Hinweise bestehen. Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die DB Immobilien Service GmbH stellt fest, dass die Anregung aus dem Schreiben vom 28.08.2012 im Textteil des Bebauungsplanes übernommen wurde; es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die Deutsche Telekom verweist auf ihre bereits mit Schreiben vom 04.11.2012 abgegebene Stellungnahme, welche unverändert weiter gelte.Keine Stellungnahme erforderlich.
(Das erwähnte Schreiben ist auf Grund des verspäteten Eingangs nicht in der obigen Abwägungstabelle (Anlage 2) aufgeführt. Es beinhaltet ohnehin aber keine bebauungsplanrelevanten Anregungen).
-
Das Gesundheitsamt teilt mit, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die Handwerkskammer Region Stuttgart teilt mit, dass keine Bedenken oder Anregungen bestehen.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die Industrie- und Handelskammer teilt mit, dass sie die mit der Anpassung des Planungsrechts ermöglichte Realisierung eines Neubaus des Verwaltungsgebäudes für die HANSA Metallwerke AG begrüßt. Weiterhin findet es die Zustimmung, dass Vergnügungsstätten und Wettbüros sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für den Ausschluss von Tankstellen, Lagerhäusern und Lagerplätzen.

Aus verkehrlicher Sicht werden keine Anmerkungen gemacht; Bedenken bestehen diesbezüglich nicht.

Bedenken oder Einwände gegen das Vorhaben werden nicht erhoben.
Keine Stellungnahme erforderlich.-
Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt mit, dass der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aus raumordnerischer Sicht begrüßt wird.
Die Abteilung 5 – Umwelt und Abteilung 8 – Landesamt für Denkmalpflege – des Regierungspräsidiums Stuttgart melden Fehlanzeige.
Keine Stellungnahme erforderlich.-
Die terranets bw GmbH teilt mit, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Anlagen des Unternehmens liegen, sodass keine Betroffenheit vorliegt.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Der Verband Region Stuttgart stellt fest, dass bereits vorgebrachten Anregungen berücksichtigt wurden und dass der Planung keine Ziele des Regionsplanes entgegenstehen.Keine Stellungnahme erforderlich.-
Anlage 4


Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

Inhalt

1. Plangebiet /Bestandssituation
2. Ziel und Zweck der Planung
3. Planungsrechtliche Ausgangsposition / Geltendes Recht 4. Planung 5. Umweltbelange 6. Verkehrsbelange/Infrastruktur
7. Sozialverträglichkeit
8. Bodenordnerische Maßnahmen/Planverwirklichung
9. Örtliche Bauvorschriften 10. Kosten
11. Flächenbilanz




1. Plangebiet /Bestandssituation

2. Ziel und Zweck der Planung

3. Planungsrechtliche Ausgangsposition / Geltendes Recht
4. Planung


5. Umweltbelange
6. Verkehrsbelange/Infrastruktur

7. Sozialverträglichkeit

8. Bodenordnerische Maßnahmen/Planverwirklichung


9. Örtliche Bauvorschriften


10. Kosten
11. Flächenbilanz


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 30. November 2012 Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor
Anlage 6


A Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB und BauNVO


1. Art der baulichen Nutzung
GE Eingeschränktes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO)

Zulässig sind: - Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig sind:
2. Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 BauNVO)
HbA Zulässig ist eine maximale Höhe baulicher Anlagen (HbA) gemäß Einschrieb in m über Normalnull (NN).


3. Bauweise (§ 22 Abs. 1 und Abs. 4 BauNVO)

a Abweichende Bauweise: offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO, jedoch ohne Beschränkung der Gebäudelänge.


4. Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
L Entsprechend dem im zeichnerischen Teil eingetragenen Lärmschutzbereich sind an den Außenbauteilen der baulichen Anlagen Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) zu treffen.

5. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)

6. Stellplätze und Garagen (§ 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 und 25 BauGB und § 23 BauNVO)
Bei Erstellung oberirdischer Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein gebietsheimischer Laubbaum (siehe Hinweise) in Pflanzgröße 20/25 (gemessen 1,0 m über Gelände) zu pflanzen und zu erhalten. Die Baumstandorte müssen eine offene Baumscheibe von mindestens 12 m2 Größe erhalten.

Beläge von Stellplätzen, Zuwegungen und Zufahrten sind wasserdurchlässig auszuführen. Gliederungspunkt B 3, 2. Absatz, ist vorab umzusetzen. Ausnahmen hinsichtlich der wasserdurchlässigen Ausführung können bei Behindertenstellplätzen und Tiefgaragenzufahrten zugelassen werden.

Unterirdische Garagen sind ausschließlich in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Sie sind mit mindestens 80 cm Erdüberdeckung herzustellen.


7. Pflanzverpflichtung und -bindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
pv1 Die Fläche ist gärtnerisch anzulegen bzw. zu erhalten. Eine Unter- oder Überbauung dieser Fläche ist – mit Ausnahme von Einfriedigungen – nicht zulässig. Werbeanlagen sind ausnahmsweise gemäß Ziffer C 2 zulässig. Eine Grundwasserreinigungsanlage mit einer maximalen Grundfläche von 25 m2 kann entlang der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze in der pv1-Fläche zugelassen werden, wenn sie eingegrünt wird und mindestens einen Meter von der Grundstückgrenze entfernt ist. Flächenbefestigungen sind nur zugunsten von Zugängen, Feuerwehr-, Zufahrts- und Anlieferungsflächen in der maximalen Breite der Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig. 8. Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)

B Kennzeichnung

1. Bauliche Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)

2. Bauliche Vorkehrungen gegen Schadstoffimmissionen (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)

3. Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
C Örtliche Bauvorschriften nach LBO


1. Dachform (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
D Zulässig sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 10°. Die Dachflächen sind mit einer Substratauflage von mind. 12 cm vollflächig extensiv zu begrünen und so zu erhalten. Solaranlagen auf diesen Dachflächen sind um die Eigenhöhe von der Gebäudeaußenwand zurückzusetzen und auf Ständern anzubringen. Die Überdeckung der begrünten Dachfläche durch Solaranlagen darf maximal 50 % betragen. 2. Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)

3. Einfriedigungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
EF Einfriedigungen müssen mindestens einen Abstand von 0,5 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten und sind nur bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. Sie sind blickdurchlässig auszuführen.


4. Mülltonnenstandplätze (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
Mü Der Blick auf die Mülltonnenstandplätze und -behälter ist durch geeignete Maßnahmen wie Behälterschränke oder bepflanzte Sichtblenden allseitig und dauerhaft abzuschirmen. Müllbehälter sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Mülltonnenstandplätze sind in den pv1-Flächen nicht zulässig. Im Übrigen gilt die Satzung über Abfallvermeidung und Abfallentsorgung der Stadt Stuttgart.


5. Außenantennen (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO)
AT Außenantennen, Mobilfunkantennen und Mobilfunkanlagen sind nur auf Dachflächen zulässig und müssen zum Dachrand einen Mindestabstand von 1,5 m aufweisen.


D Hinweise

1. Höhenangaben

2. Bauarbeiten zum Großprojekt Stuttgart 21 3. Schutz des Grundwassers 4. Kulturdenkmale Bodenfunde

5. Pflichten des Eigentümers - § 126 Abs. 1 BauGB

6. Gebietsheimische Bäume

7. Artenschutz 8. Außenbeleuchtung

9. Ingenieurgeologische Beratung

10. Vermeidung von Vogelschlag

11. Bodenschutz

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Anlage 4 Begründung BP.pdfAnlage 4 Begründung BP.pdfAnlage 5 Planzeichnung.pdfAnlage 5 Planzeichnung.pdfAnlage 7 Städtebaulicher Vertrag 2.pdfAnlage 7 Städtebaulicher Vertrag 2.pdfAnlage 8 Berichtigung FNP.pdfAnlage 8 Berichtigung FNP.pdf