Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: 9011-05
GRDrs 1422/2011
Stuttgart,
12/16/2011



Schlussantrag an den Gemeinderat zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2012/2013 am 16. Dezember 2011



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich16.12.2011



Beschlußantrag:

I. Zustimmung

Dem am 06. Oktober 2011 eingebrachten Entwurf des Haushaltsplans 2012/2013 und der Finanzplanung 2011 bis 2016 wird zugestimmt mit den Änderungen, die sich in den Beratungen vom 07. November bis 16. Dezember 2011 ergeben haben.

II. Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Haushaltsjahre 2012/2013

Auf Grund § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16. Dezember 2011 die folgende

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2012/2013

§ 1
2012
2013
EUR
EUR
852 475 300 DM
1. Der Ergebnishaushalt wird festgesetzt mit dem
1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
2.317.520.203
2.306.632.539
1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
-2.325.930.017
-2.413.979.746
1.3Ordentlichen Ergebnis (Saldo 1.1, 1.2) von
-8.409.814
-107.347.207
852 475 300 DM
1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
0
0
1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
0
0
1.6Sonderergebnis (Saldo 1.4, 1.5) von
0
0
1.7Gesamtergebnis (Saldo 1.3, 1.6) von
-8.409.814
-107.347.207
852 475 300 DM
2. Der Finanzhaushalt wird festgesetzt mit dem
2.1Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von
2.273.310.034
2.255.423.594
2.2Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von
-2.194.833.009
-2.279.613.718
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo 2.1, 2.2) von
78.477.025
-24.190.124
852 475 300 DM
2.4Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
73.254.952
74.470.673
2.5Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
-221.312.462
-254.361.766
2.6Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo 2.4, 2.5) von
-148.057.510
-179.891.093
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo 2.3, 2.6) von
-69.580.485
-204.081.217
2.8Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
70.700.000
217.400.000
2.9Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
-9.992.500
-21.940.000
2.10Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8, 2.9) von
60.707.500
195.460.000
2.11Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzhaushalt (Saldo 2.7, 2.10) von
-8.872.985
-8.621.217
852 475 300 DM Absetzung der pauschal veranschlagten aktivierten Eigenleistungen
(auf Investitionsmaßnahmen als Auszahlungsansätze veranschlagt)
7.660.000
7.660.000
2.12Änderung Finanzierungsmittelbestand
-1.212.985
-961.217
3.Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
70.700.000
217.400.000
4.Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
150.563.000
203.097.000
5.Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
200.000.000
200.000.000
§ 2


Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

1.Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden in der Satzung über die
Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2009, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
520 vH
852 475 300 DM
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
520 vH
der Steuermessbeträge.
2.Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wurde in der
Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Mai 2000, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf
der Steuermessbeträge festgesetzt.
420 vH


III. Beschluss zur steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art

Zum Zwecke der steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art wird deren Vermögen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen so finanziert, dass jeweils 30 % Eigenkapital ausgewiesen wird. 70 % des Vermögens wird über Kredite finanziert. Übersteigt die Eigenkapitalquote 30 %, ist der überschießende Betrag als inneres Darlehen der Stadt an den Betrieb gewerblicher Art zu gewähren und ab dem Folgejahr zu verzinsen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Konditionen der Darlehen im Einzelnen festzulegen. Unterschreitet die Eigenkapitalquote 30 %, ist aus bestehenden Stadtdarlehen der fehlende Betrag in Eigenkapital umzuwidmen. Diese Regelung gilt jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.



IV. Ermächtigung V. Übertragbarkeitsvermerke VI. Anträge aus der Mitte des Gemeinderats

Begründung:


s. o.

Finanzielle Auswirkungen

s. o.


Beteiligte Stellen






16. Dezember 2011
Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen




gez.
Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen



2. Änderungsliste
Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen


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Anlage 1 - 2. Änderungsliste.pdfAnlage 1 - 2. Änderungsliste.pdf Anlage 2 Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen.pdfAnlage 2 Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen.pdf