I. Gebührenerhöhung
Der Gemeinderat hat am 16. Dezember 2015 einen Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder für Kindertageseinrichtungen zum Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 gefasst (GRDrs 842/2015).
Neben der Erhöhung des Stundensatzes je Betreuungsstunde wurde die Erhöhung des monatlichen Essensgeldes beschlossen. Die Gebührenbefreiung (und Essensgeldreduzierung) für Familien mit BonusCard besteht auch weiterhin fort.
Zur Umsetzung dieser Maßgabe wurde die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt, einen Beschluss über eine neue Satzung herbeizuführen und eine Anhörung der Gesamtelternbeiräte einzuleiten. Die Ergebnisse der Elternanhörung sind in der Anlage 6 beigefügt.
Im Vergleich zu der bestehenden Gebührenstruktur sollen die Elternbeiträge wie folgt verändert werden:
1. Familien ohne BonusCard und ohne FamilienCard:
Bei den Benutzungsgebühren in Tageseinrichtungen für Kinder sind Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 785.100 Euro zu erwarten. Beim Essensgeld sind jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 266.200 Euro zu erwarten. Damit ergeben sich ab 2017 insgesamt jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 1.051.300 Euro, für das Jahr 2016 anteilig 350.000 Euro.
Bei der Förderung freier Träger entstehen ab dem Jahr 2017 infolge von Erstattungen Mehrausgaben in Höhe von 336.000 Euro (2016 anteilig 112.000 Euro).
Mit der oben beschriebenen Gebührenerhöhung ist eine jährliche haushaltswirksame Ergebnisverbesserung in Höhe von 715.300 Euro (anteilig für 2016: 238.000 Euro) verbunden, die bereits im Haushalt berücksichtigt wurde.
Beteiligte Stellen Die Referate WFB, AK und RSO haben die Vorlage mitgezeichnet Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Isabel Fezer Bürgermeisterin Anlagen
Der Gemeinderat hat mit GRDrs 842/2015 am 16. Dezember 2015 einen Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder für Kindertageseinrichtungen zum Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 gefasst.
Neben der Erhöhung des Stundensatzes je Betreuungsstunde wurde eine Erhöhung des monatlichen Essensgeldes beschlossen. Die Gebührenbefreiung (und Essensgeldreduzierung) für Familien mit BonusCard besteht auch weiterhin unverändert fort.
Zur Umsetzung dieser Maßgabe ist die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt, einen Beschluss über eine neue Satzung herbeizuführen und eine Anhörung der Gesamtelternbeiräte einzuleiten. Die Ergebnisse der Elternanhörung sind in der Anlage 6 beigefügt.
Zur Umsetzung dieses Zielbeschlusses sind folgende Punkte vorgesehen:
Mit dem Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder (GRDrs 842/2015) hat der Gemeinderat am 16. Dezember 2015 beschlossen ab Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 der Gebührenbemessung die Stundensätze in Höhe von 0,93 EUR/Betreuungsstunde (Vollzahler), 0,86 EUR/h für Inhaber einer FamilienCard bzw. 0 EUR/h bei Bonuscard zugrunde zu legen.
Der Pauschalbetrag für die Verpflegung soll auf 3,50 EUR/Essen (monatlich 70 EUR) für Vollzahler und Inhaber einer FamilienCard bzw. 1,00 EUR/Essen (monatlich 20 EUR) bei Vorliegen der Bonuscard festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage wurde die zur Beschlussfassung vorliegende Gebührentabelle für die unterschiedlichen Betreuungsangebote und unter Berücksichtigung der Ermäßigungstatbestände ermittelt (Anlage 3). In Anlage 5 ist jeweils differenziert nach Betreuungsform und gestaffelt nach Ermäßigungstatbeständen dargestellt, inwieweit die der Gebührenerhöhung zum 1. August 2016 zugrundegelegten Stundensätze von 0,93 EUR bzw. 0,86 EUR die gebührenfähigen Kosten des Rechnungsjahres 2015 decken. Im Durchschnitt aller Betreuungsformen bewegen sich die Kostendeckungsgrade zwischen 16,16 % (Vollzahler) und 0 % (Bonuscard-Inhaber). Die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge gehen von einem anzustrebenden Kostendeckungsgrad von rd. 20 % der Betriebsausgaben aus. Gründe für die Festsetzung der Gebührenhöhe: Bei der Bemessung der Gebühren für die Kindertagesbetreuung ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem abgabenrechtlich vorgegebenen Kostendeckungsgebot einerseits und dem öffentlichen, hier gesellschaftpolitischen, Interesse an bezahlbarer Kinderbetreuung andererseits. Bei der Festsetzung der Gebühren für die Kindertagesbetreuung überwiegt das gesellschaftpolitische Interesse an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf deutlich das kommunalwirtschaftliche Interesse an einer möglichst hohen Kostendeckung. Die Staffelung der Gebühren nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Kinderzahl wird durch § 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ermöglicht. Tatsächlicher Kostendeckungsgrad (2015) Nach dem Rechnungsergebnis 2015 beläuft sich der Kostendeckungsgrad aus Elternbeiträgen für alle Betreuungsformen und Ermäßigungsstufen einschließlich Essensversorgung insgesamt auf 11,83 % der gebührenfähigen Kosten, d.h. 88,17 % der gebührenfähigen Kosten sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren. Die Kostendeckung für die Betreuung (ohne Verpflegung) liegt dabei bei durchschnittlich 7,37 %, für die Verpflegung (Essensgeld) bei 46,59 %. Mit einem Preis je Betreuungsstunde von 5,76 EUR und bei einem Essenspreis von 7,43 EUR/Essen wäre eine 100 %-ige Deckung der gebührenfähigen Kosten erreicht. Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage der Ergebnisse aus der Kostenrechnung die in den Beschlussanträgen 1 – 5 aufgeführten Gebührenbestandteile bzw. die entsprechende Gebührenhöhe. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 3) basiert auf Monatswerten. III. Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder Mit dem Beschluss der Neufassung der Satzung werden im Satzungstext die folgenden fett dargestellten Änderungen vorgenommen, die im beiliegenden Satzungstext (Anlage 2) bereits eingearbeitet wurden: §2 Grundsätze für die Aufnahme (1) Im Rahmen des Platzangebots werden Kinder im Alter von acht Wochen bis 14 Jahren in den Angeboten für Kleinkinder, Kindergartenkinder oder Schulkinder aufgenommen. Erläuterung: In Satz 1 des § 2 Abs. (1) wird die Bezeichnung „vorhandene Plätze“ durch die Bezeichnung „Platzangebot“ ersetzt, da die tatsächlich angebotenen Plätze die Angebotsveränderungen im Rahmen des Ausbaus der Kindertageseinrichtungen berücksichtigen. § 3 Kündigung (3) Die Trägerin kann aufgrund von Personalmangel Betreuungsangebote außerhalb der regulären Öffnungszeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Erläuterung: Der neu eingefügte § 3 Abs. 3 ermöglicht im Ausnahmefall die Kündigung einzelner erweiternder Betreuungsangebote (Früh- und Spätdienst), sollte dieses Angebot nicht mehr unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Betreuung durch Fachkräfte) realisiert werden können. § 4 Erkrankung des Kindes (1) Fiebernde sowie unter Durchfall und Erbrechen oder unter Befall von Läusen oder Läusenissen leidende Kinder dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Erläuterung: Das Hinzufügen von Läuse- bzw. Läusenissenbefall als Grund für ein vorübergehendes Verbot zum Besuch der Kindertageseinrichtung ist der Verbindlichkeit gegenüber den Eltern/Erziehungsberechtigten und der Fürsorge gegenüber den betreuten Kindern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung geschuldet. § 5 Zusammenarbeit mit Eltern (2) Die Eltern/Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung, mit dem pädagogischen Personal konstruktiv in den Erziehungsfragen zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet die Teilnahme an den Elternabenden und Entwicklungsgesprächen. Ebenso sind die Bring- und Abholregeln einzuhalten. Erläuterung: