Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 903/2018
Stuttgart,
11/12/2018



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2019
-Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)
-Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
20.11.2018
21.11.2018
22.11.2018



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2019 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):
2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-) wird gemäß Anlage 2 beschlossen.

3. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) wird in der Fassung des Dateianhangs 2 beschlossen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren (Beschlussantrag Nr.1)

Die Kalkulation wurde auf Basis der IST-Daten 2017, ergänzt um Plandaten für die Maßnahme „Sauberes Stuttgart“, erstellt. Auf Basis des Konzepts „Sauberes Stuttgart“ (GRDrs 892/2017) wird die Intensität der Reinigung in der Reinigungszone I erhöht. Die Anzahl der Nassreinigungen in der Reinigungszone I wird deutlich gesteigert. Die Anzahl der Mitarbeiter in der Mittagsschicht wird verdoppelt und die Anzahl der Papierkörbe wird ebenfalls deutlich erhöht. Aufgrund dieser Maßnahmen sind zusätzliche Kosten, wie bereits in der Kalkulation 2018, für die Reinigungszone I in Höhe von rd. 1,0 Mio. € eingeplant. Der räumliche Umfang der Reinigungszone I wird nicht erweitert.

Aufgrund der starken Verschmutzung der Reinigungszone II ist hier ein hoher Personalaufwand erforderlich. Die Reinigung erfolgt in der Reinigungszone II an 7 Tagen in der Woche.


2. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 2)

Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Reinigungszonen I und II mussten Änderungen vorgenommen werden.


3. Änderung der ÖGS (Beschlussantrag Nr.3)

Da das Dorotheenquartier nicht mehr in die Reinigungszone I fällt, im Europaviertel jedoch weitere Gebäude fertiggestellt wurden, ist das Straßenverzeichnis anzupassen.


Finanzielle Auswirkungen

Die Gehwegreinigungsgebühren 2019 für die Reinigungszone I und II sind vollkostendeckend kalkuliert. Durch die Erhöhung der Frontmeter und durch die Erhöhung der Gebührensätze in der Reinigungszone I und II ergeben sich Gebührenmehreinnahmen gegenüber der Kalkulation 2018 in Höhe von 57.953,20 €.




Beteiligte Stellen

Referate AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Technisches Referat Eigenbetrieb AWS





Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 903/2018:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 903/2018:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2019

Anhang 2 zur GRDrs 903/2018
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)

Anlage 2 zur GRDrs 903/2018:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)



Ausführliche Begründung:


1. Gebührenvorkalkulation 2019

Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2019. Die Kalkulation 2019 wurde auf Basis der angefallenen Personal-, Sach- und weiterer Kosten in 2017, zuzüglich der erwarteten Kostensteigerungen in 2018 und 2019 und weiteren geplanten Veränderungen, erstellt.

Das Konzept „Sauberes Stuttgart“ (GRDrs 892/2017) wird in der Gebührenkalkulation 2019 berücksichtigt. Die Anzahl der Nassreinigungen in der Reinigungszone I wird deutlich gesteigert. Die Anzahl der Mitarbeiter in der Mittagsschicht wird verdoppelt und die Anzahl der Papierkörbe wird ebenfalls deutlich erhöht. Dadurch sind zusätzliche Kosten für die Reinigungszone I in Höhe von rd. 1,0 Mio. €, wie bereits in der Kalkulation 2018, eingeplant. Der räumliche Umfang der Reinigungszone I wird nicht erweitert.

Für die Reinigungszone I erhöht sich die Gebühr 1 (7-malige Reinigung pro Woche) von 54,60 € pro lfd. Meter in 2018 auf 56,30 € pro lfd. Meter in 2019.
Die Gebühr 2 (3-malige Reinigung pro Woche (Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) erhöht sich ebenfalls von 23,40 € pro lfd. Meter in 2018 auf 24,10 € pro lfd. Meter in 2019.

Die Gebühr für die Reinigungszone II (Arnulf-Klett- und Rotebühl-Passage) wird von 147,30 € pro lfd. Meter in 2018 auf 162,70 € pro lfd. Meter in 2019 erhöht. Die seit Jahren stetig zunehmende Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders augenfällig. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.
In der Reinigungszone II wirkt sich die relativ geringfügige Kostensteigerung bei den „ansatzfähigen Kosten“ für die Anlieger von rd. 108 T€ (Kalkulation 2018) auf rd. 119 T€ (Kalkulation 2019) aufgrund der geringen lfd. Frontmetern (733,10 Frontmeter in 2019) deutlich im Gebührensatz der Reinigungszone II aus.

Die Leistungsdaten des Geschäftsbereichs „Straßenreinigung/Winterdienst“ werden soweit wie möglich direkt auf die Reinigungszonen erfasst. Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen, werden mittels Umlageschlüssel vom „Bezirk Mitte“ auf die Reinigungszonen umgelegt. Hierunter fallen z.Bsp. die Kosten des Abfallsammelfahrzeuges. Das Abfallsammelfahrzeug ist innerhalb einer Tour sowohl im Bezirk „Mitte“ als auch in der Reinigungszone I tätig.

Die direkt zugeordneten Kosten für die Reinigungszone I (RZ I) betragen rd. 4.060 T€ und für die Reinigungszone II (RZ II) rd. 684 T€. Die Umlagekosten aus dem Bezirk betragen rd. 215 T€ für die RZ I und rd. 55 T€ für die RZ II.

In die Gebühren der Vorkalkulation 2019 der Reinigungszone I sind Gebührenüberschüsse aus Vorjahren in Höhe von 65.650,06 € und Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 61.000,00 € eingerechnet.

Die für die Reinigungszonen I und II angefallen Kosten werden mittels des Geo-Informationssystem SIAS nach Anlieger- und nach städtischen Flächen (digitale Flächenermittlung) aufgeteilt. Analog den ermittelten Flächenverhältnissen werden die Kosten zwischen Anliegern und Stadt verteilt.
Dabei wird die Fläche für die Anlieger in den Fußgängerzonen und in der Reinigungszone II mit jeweils 3 m Breite veranschlagt, in der restlichen Reinigungszone I, je nach Breite des Gehwegs, bis maximal 5 m Breite.

Aus den nach dieser Verfahrensweise kalkulierten Gebühren und den vom Steueramt vorgegebenen Frontmeterlängen aus 2018 errechnen sich für das Jahr 2019 folgende Gebührenerlöse:

lfd. MeterErlöse €
Zone I:
201829.222,311.464.713,09
201929.242,461.511.332,36
Zone II:
2018732,80107.941,44
2019733,10119.275,37


Kalkulierte Gesamterlöse 2018: 1.572.654,53
Kalkulierte Gesamterlöse 2019: 1.630.607,73

Die in der Kalkulation für 2019 angesetzten Personalkosten beinhalten die für 2019 beschlossenen Tariferhöhungen.
Bei den Sachkosten wurde eine Preissteigerung von jährlich 1% für die Kalkulation 2019 unterstellt.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2019 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) für die Reinigungszone I (Gehwegreinigung im City-Bereich) und Reinigungszone II (Unterführungsreinigung in der Arnulf-Klett- und Rotebühlpassage) stellt sich danach wie folgt dar (gerundet auf volle €):

Zone I Zone II

Personal- u.Overheadkosten 3.351.661 € 643.046 €
Kosten Fuhrpark u.Geräte 562.182 € 44.497 €
Sach-, Material- u. AfA-Kosten 200.967 € 20.702 €
Kehricht 160.362 € 30.746 €
Gesamtkosten 4.275.172 € 738.991 €

-15% öffentliches Interesse 641.276 € 110.849 €
Ansatzfähige Kosten 3.633.896 € 628.142 €


Aus den Flächenverhältnissen zwischen den Gesamtflächen der Reinigungszone I und der Reinigungszone II und den Flächen der Anliegerverpflichtungen, welche sich aus den "Frontmeterlängen" mal einer satzungsgemäßen Breite bis zu maximal fünf Metern errechnet, berechnen sich die jeweiligen ansatzfähigen Kosten für die Gebührenbedarfsrechnung.
Dabei ist der Ansatz in der Fußgängerzone und in den Unterführungen drei Meter, in den restlichen Bereichen der Reinigungszone I je nach breite des Gehwegs bis maximal 5 Metern.

Das Flächenverhältnis, nach dem die Kosten der Reinigungszonen zwischen Anliegern und Stadthaushalt aufgeteilt werden, beträgt in der Reinigungszone I 41,75 % zu Lasten der Gebühren und 58,25 % zu Lasten des Stadthaushalts, in der Reinigungszone II 18,99% zu Lasten der Gebühren und 81,01 % zu Lasten des Stadthaushalts. Das Verhältnis wurde in 2018 neu ermittelt.



Der städtische Anteil an den Gesamtkosten der beiden Reinigungszonen beträgt:

RZ I RZ II

Gesamtkosten (2019): 4.275.171,80 € 738.991,06 €

Davon Gebührenerlöse: 1.511.332,36 € 119.275,37 €

Davon städtischer Anteil: 2.763.839,44 € 619.715,69 €

(städt.Anteil lt.Kalkulation 2018: 2.757.163,32 € 561.891,14 €)



Die ansatzfähigen Kosten betragen somit für die Reinigungszone I 1.517.151,59 € und für die Reinigungszone II 119.284,24 €.
RZ I RZ II
Planansatz 2019
Frontmeter Anlieger 29.242,46 lfd.M. 733,10 lfd.M.

Kalkulierte vollkostendeckende
Gebühr 1 2019 56,34 €/ lfd.M.
Gebühr 2 2019 24,15 €/ lfd.M.
Gebühr 2019 162,71 €/ lfd.M.


Gebührenvorschlag
für 2019 /Jahr
Gebühr 1 56,30 €/ lfd.M.
Gebühr 2 24,10 €/ lfd.M.
Gebühr 162,70 €/ lfd.M.


Gebühr /Jahr in 2018:
Gebühr 1 54,60 €/ lfd.M.
Gebühr 2 23,40 €/ lfd.M.
Gebühr 147,30 €/ lfd.M.



Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden.



2. Änderung der HGS

Die Gehwegreinigungsgebühren für die Reinigungszonen I und II wurde neu kalkuliert. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.



3. Änderung der ÖGS

Die öffentliche Gehwegreinigung wird in der Stuttgarter Innenstadt entsprechend der Reinigungszonen I und II des als Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) angeschlossenen Verzeichnisses durchgeführt.

Die Reinigungszone I wurde in Teilbereiche mit unterschiedlich hoher Reinigungshäufigkeit unterteilt. Für die einzelnen Bereiche werden je nach Zuordnung die Gebühr 1 oder 2 der Reinigungszone I erhoben. Im Dorotheenquartier werden Reinigungsleistungen nicht mehr durch den AWS erbracht, weshalb dieses aus dem Straßenverzeichnis herauszunehmen ist. Im Europaviertel wurden jedoch neue Gebäude fertiggestellt, so dass diese neu in das Straßenverzeichnis aufzunehmen, bzw. dort schon aufgeführte zu erweitern sind, damit in diesem Bereich städtische Reinigungsleistungen erbracht und hierfür Gehwegreinigungsgebühren erhoben werden können.

Anlage 2 zur GRDrs 903/2018



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2018 auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende „Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-)“ (Stadtrecht 7/9) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. November 2017 (Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2017), wird wie folgt geändert:




§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.





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