Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 811/2012
Stuttgart,
11/16/2012



Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 265.3)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB ohne Anregungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
04.12.2012
06.12.2012



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 265.3) vom 03.07.2012 mit Begründung und Umweltbericht vom 03.07.2012/12.11.2012 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung ohne Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt (Anlage 2). Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan teilweise die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne:

1935_500 Baustaffelplan mit Ortsbausatzung
1935_033 Alte Str./Böblinger Str. Kaltental
1935_036 Markusplatz/Filderstr./Strohberg
1935_039 Altenbergstraße
1935_047 Dobelklinge/Fischbachweg
1935_069_bl1 Stadtbauplan westl. der Feldbergstr. Kaltental Plan 1
1935_063 Böblinger Straße Heslach/Kaltental
1935_069_bl2 Stadtbauplan westl. der Feldbergstr. Kaltental Plan 2
1936_045 Wannenstr./Hohenzollernstr./Hasenbergsteige
1936_050 Sonnenbergstraße und Straße Buchrain, des Waldwegs, der Richard-Wagner-Str., Pischekstr. und Straße Im Eulenrain
1936_051 Sonnenbergstraße/Richard-Wagner-Straße
1936_057 Schloßbergstr./Hirsauer Str./Imberger Weg Kaltental
1936_060 Karl-Kloß-Str./Dornhaldenstr.
1936_078 Tulpenstr. zwischen Lehenstr. und Zellerstr.
1936_079 Heusteigstr./Fangelsbachstr./Mozartstr./Cottastr.
1936_091 Böblinger Str. Kaltental
1936_092_bl1 Gebiet zw. Böblinger Str./Leonberger Str. u. Elsterweg
1936_092_bl2 Böblinger Str. gegenüber der Seilbahn
1936_093 Gebiet zwischen Böblinger und Todtnauer Str.
1937_006 Neue Weinsteige 34 - 46
1937_018_bl1 Polizeisiedlung Böblinger Straße 316 - 322
1937_018_bl2 Polizeisiedlung Böblinger Str./Unt. Brühl Kaltental
1937_019 Burgstallstr./Bachwiesenstr.
1937_055 Dobelklinge
1937_058 Altenbergstr./Alexanderstraße
1937_073 Reinsburg-/ Paulinen-/ Furtbach-/Silberburgstr.
1938_015 Rottannenweg Wendeplatte
1938_019 Feldberg-/Böblinger-/Alte Straße Kaltental
1938_032 Im Kienle/Sonnenbergstraße
1938_046 Eierstaffel zw. Wannen- und Hohentwielstr.
1938_052 Heslacher Wand/Ecke Baumreute
1938_057 Wernhalden-/Bopserwaldstr./Rottannenweg
1938_058 Sonnenberg-/ Richard-Wagner-/ Stafflenbergstr.
1938_070 Steinkopfstr./Wernhaldenstr./Zur Schillereiche
1939_035 Wernhaldenstr./Im Kienle
1939_036 Neue Weinsteige/Zeller-/Altenberg-/Immenhoferstraße
1939_037 Eiernest/Schreiberstr.
1939_038 Gewann Wernhalde und Lehen
1939_040 Böheimstr./Weidenweg/ Alte Weinsteige/ Liststaffel/Adlerstaffel
1940_002 Zellerstraße zw. Strohberg- und Römerstraße
1940_015 Richard-Wagner-Str. b. d. Sonnenbergstr.
1940_016 Gebiet zw. Böblinger Str. und Gäubahn
1941_008 Burggrafenweg/Kuckucksruf Kaltental
1942_001 Unterer Wannenweg/Taubenstraße
1963_138 Böblinger Straße Süd (Stgt 492)
1963_141 Böblinger-/Adlerstraße Süd (Stgt 555)
1963_148 Schimmelhüttenweg Süd (Stgt 428g)
1964_063 Fußgängerüberführung Böblinger Str. Kaltental
1964_091 Witthohstaffel Süd (Stgt 363)
1965_012 Hasenstraße Süd (Stgt 596)
1965_017 Rebenreute/Hohentwielstraße Süd (Stgt 577)
1965_041 Tübinger Str./Furtbachstr. Süd (Stgt 112e)
1965_042 Im Eulenrain Süd (Stgt 196b)
1965_073 Heidenklinge Süd (Stgt 422)
1966_044 Neue Weinsteige Süd (Stgt 576)
1966_051 Burgstallstr./Bachwiesenstr. Süd (Stgt 423a)
1966_059 Hohenzollernstraße Süd (Stgt 623)
1967_014_bl2 Südheimer Platz Plan 2 (Stgt 631)
1967_023 Heslacher Wand Süd (Stgt 651)
1967_111 Immenhofer Straße Süd (Stgt 656)
1968_017 Hohenzollernstr./Humboldtstr. Süd (Stgt 660)
1968_031 Arminstraße Süd (Stgt 652)
1968_047 Hohenzollernstr./Mörikestr. Süd (Stgt 667)
1968_054 Weißenburg Süd (Stgt 677)
1968_056 Belchenstraße Kaltental (Ka 25)
1969_023 Pischekstr. (Stgt 698)
1969_036 Im Kienle Süd (Stgt 707)
1970_013 Römerstraße Süd (Stgt 654)
1971_012 Zellerstraße Süd (Stgt 736)
1971_038 Hohentwiel-/Wannenstr. Süd (Stgt 714)
1971_040 Schiltacher-/ Triberger Str. Kaltental (Ka 26)
1971_043 Böblinger Straße Süd (Stgt 706)
1971_044 Lehen Süd (Stgt 697)
1971_054 Altenbergstraße Süd (Stgt 733)
1972_006 Arminstraße Süd (Stgt 718)
1972_044 Haigst II Süd/Degerloch
1973_022 Am Bopserweg Süd (Stgt 727)
1973_028_bl1 Wernhalde Süd Plan 1 (Stgt 739)
1973_028_bl2 Wernhalde Süd Plan 2 (Stgt 739)
1973_055 Im Eulenrain Süd (Stgt 790)
1973_056 Hohentwielstraße Süd (Stgt 796)
1974_017 Hasenbergsteige/Hohenzollernstraße Süd/ West
1974_020_bl1 Bopserwaldstraße Süd Plan 441.50 (Stgt 805)
1974_020_bl2 Bopserwaldstraße Süd Plan 442.50 (Stgt 805)
1975_007_bl1 Eier-/Böheimstr. (Marienhospital) Süd (Stgt 642)
1975_007_bl2 Eier-/Böheimstr. (Marienhospital) Plan 440.46 (Stgt 642)
1975_007_bl3 Eier-/Böheimstr. (Marienhospital) Plan 440.47 (Stgt 642)
1975_020_bl1 Schwarzwaldstr./Freudenstädter Str. Plan 432.40 (Ka 12)
1975_020_bl3 Schwarzwaldstr./Freudenstädter Str. Plan 433.38 (Ka 12)
1975_020_bl5 Schwarzwaldstr./Freudenstädter Str. Plan 433.39 (Ka 12)
1975_020_bl6 Schwarzwaldstr./Freudenstädter Str. Plan 433.40 (Ka 12)
1975_020_bl7 Schwarzwaldstr./Freudenstädter Str. Plan 434.40 (Ka 12)
1975_020_bl8 Schwarzwaldstr./Freudenstädter Str. Plan 434.39 (Ka 12)
1976_008 Leierwiesen Süd (Stgt 797)
1976_011 Lehen II Süd (Stgt 820)
1977_011_bl1 Gallusstraße Kaltental (Ka 17)
1977_011_bl2 Gallusstraße Kaltental (Ka 17)
1979_020 Schwarzwaldstr./Freudenstädter Str. Teil B (Ka 12b)
1981_002_a B14/ Ortsumfahrung Heslach Teil A Österr. Platz – Marienplatz
1981_002_b B14/ Ortsumfahrung Heslach Teil B Karl-Kloß-Str.
1981_002_c B14/ Ortsumfahrung Heslach Teil C Südheimer Platz
1982_011 Wannenstraße Süd (Stgt 827)
1983_014 Fuchswaldstr./Triebschlag Kaltental (Ka 37)
1983_019 Buchen-/Ulmenstraße Süd (Stgt 872)
1983_020 Bihlplatz Süd (Stgt 873)
1986_001 Neue Weinsteige/Wernhaldenstr. Süd (Stgt 869)
1987_020 Burgstallstraße (Schützengilde) Süd (Stgt 865)
1987_023 Lehen Süd
1991_003 Schreiber-/Böheimstraße Süd (Stgt 943)
1992_007 Hohenzollern-/Mörikestraße II Süd (Stgt 931)
1993_024 Schloßbergstraße Kaltental (Ka 39)
1994_005 Zulässigkeit von Gaststätten im Heusteigviertel
1995_009 Möhringer Str./Marienplatz Süd Teil 1 (Stgt 944)
1998_026 Ruggerstr./Brunnenäckerstr. Kaltental
1998_027 Hauptstätter-/Cottastraße Süd (Stgt 988)
1999_002 Unterer Wannenweg/Schickhardtstraße Süd (Stgt 984)
2002_018 Hauptstätter-/Kolbstraße (Stgt 146)
2003_005 Paulinenstraße 21 (Stgt 140)
2003_010 Möhringer-/Müllerstraße (Stgt 132)
2003_023 Neue Weinsteige 67 (Stgt 149)
2004_021 Leonberger Straße/Nachtigallenweg (Stgt 153)
2005_003 Hummelwiesenweg/Schiltacher Str., Kaltental (Ka 42.1)
2005_012 Tübinger-/Feinstraße (WGV-Erweiterung) (Stgt 174)
2006_003 Imberger Weg (Ka 43.2)
2006_015 Buchen-/Möhringer Straße (Stgt 188)
2006_019 Mörike-/Hohenstaufenstr. (Stgt 171)
2006_025 Lehenstraße/Mühlrain (Stgt 165)
2006_038 Adler-/Arminstraße (ehem. Schott-Areal) (Stgt 198)
2008_007 Am Reichelenberg/Hohenheimer Str. (Stgt 131)
2008_012 Hauptstätter Straße/Südtor (Stgt 219)
2010_007 Tübinger-/Paulinenstraße (ehem. WGV) (Stgt 233)

Der Bebauungsplan ersetzt als Textbebauungsplan die folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne in seinem Geltungsbereich im Stadtbezirk Stuttgart-Süd:

1985_018 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stgt 884)
2003_022 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich (Stgt 148)



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart, die das Gutachterbüro Dr. Acocella in den Jahren 2011 und 2012 erstellt hat, umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Gemäß dem Ergebnis der Konzeption ist vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche zu definieren.

Im Plangebiet befinden sich 2 D-Zentren und 2 E-Zentren, keine A-, B- und C-Zentren. Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros werden daher im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.

Die weiteren Regelungen der rechtskräftigen Bebauungspläne 1985/18 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stgt 884) und 2003/22 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich (Stgt 148) wurden überprüft und sollen nicht übernommen werden. Diese betrafen Regelungen zu Werbeanlagen und Verkaufsständen, die zum öffentlichen Raum Speisen und Getränke anbieten.

In den beiden gekennzeichneten Bereichen in den Stadtteilen Weinsteige und Kaltental wird die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, bestehende Verkehrs- und öffentliche Grünflächen werden erstmals rechtsverbindlich. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist erforderlich, um Festsetzungen zu Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen treffen zu können. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 13.12.2011 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 265.3)“ gefasst (GRDrs 857/2011), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – insbesondere von Spielhallen und Wettbüros – entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden im vorliegenden Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 3 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargestellt.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 25.09.21012 den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB gefasst (GRDrs 539/2012). Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und Umweltbericht erfolgte in der Zeit vom 05.10.2012 bis 05.11.2012.

Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Anregungen vorgetragen.

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Es wurden keine weiteren über die Trägerbeteiligung nach § 4 (2) BauGB hinausgehenden Äußerungen vorgebracht.

Die Begründung mit Umweltbericht vom 03.07.2012 wurde mit Datum vom 12.11.2012 in Kapitel 2 des Umweltberichts redaktionell geändert. In die Kapitel 3.1 und 5 der Begründung wurden kleinere redaktionelle Änderungen eingearbeitet. Bisher gemachte Aussagen und Beurteilungen wurden jedoch nicht verändert.


Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan ergänzt bzw. ändert zum einen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Zum anderen werden in den beiden gekennzeichneten Bereichen in den Stadtteilen Weinsteige und Kaltental die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, bestehende Verkehrs- und öffentliche Grünflächen erstmals rechtsverbindlich.

Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.
Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 (2) BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 (8) BauGB vom 03.07.2012
3. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
4. Textteil zum Bebauungsplan vom 03.07.2012
5. Entwurf des Bebauungsplans (Verkleinerung) vom 03.07.2012




Ausführliche Begründung


Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 13.12.2011 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 265.3)“ gefasst (GRDrs 857/2011), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – insbesondere von Spielhallen und Wettbüros – entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.


Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt 265.3 umfasst den gesamten besiedelten Stadtbezirk Stuttgart-Süd.

Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses wurde der Geltungsbereich auf den gesamten Stadtbezirk bezogen. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde dieser auf die besiedelten Gebiete reduziert.


Bauanträge für Spielhallen
Der Bauantrag für eine Spielhalle in der Hauptstätter Straße 118 wurde zunächst für 12 Monate zurückgestellt. Gegen die Entscheidung wurde Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vorgelegt, ein Widerspruchs­bescheid ist bisher jedoch noch nicht ergangen.

Der Bezirksbeirat hat sich am 06.12.2011 mit dem Bauantrag für die Spielhalle befasst. Die Inhalte zur Aufstellung des Bebauungsplans Stgt 265.3 wurden dem Bezirksbeirat in dieser Sitzung ebenfalls erläutert. Der Bezirksbeirat hat der Zielsetzung zugestimmt, den Bauantrag zunächst für ein Jahr zurückzustellen und das Planungsrecht in dieser Zeit entsprechend den planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart, die das Gutachterbüro Dr. Acocella erstellt hat, zu ändern, um den Bauantrag dann abweisen zu können.


Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde in der Weise durchgeführt, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit vom 16.12.2011 bis 05.01.2012 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung einzusehen waren. Während dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 20.12.2011 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung. Zu diesem Termin sind keine Bürger/innen erschienen.


Behörden- und Trägerbeteiligung
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB abgegebenen planungsrelevanten Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen.

Die Verfahrensbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde durchgeführt. Die von den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen konnten berücksichtigt werden. Sie sind mit den Stellungnahmen der Verwaltung in Anlage 3 dargestellt.


Auslegungsbeschluss und Auslegung
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 25.09.21012 den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB gefasst (GRDrs 539/2012). Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und Umweltbericht erfolgte in der Zeit vom 05.10.2012 bis 05.11.2012.

Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Anregungen vorgetragen.

Die benachrichtigten Träger öffentlicher Belange haben keine weiteren Anregungen vorgebracht (Anlage 3).


Städtebauliche Konzeption
Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, von Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Stuttgart-Süd neu zu regeln. Als Grundlage dient das Gutachten „Vergnügungs­stättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011), welches am 27.03.2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen wurde.

Gemäß der „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011) wird vorgesehen, zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten zu definieren, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros. Im Stadtbezirk Stuttgart-Süd sollen somit künftig u. a. keine Spielhallen und Wettbüros mehr zugelassen werden, da sich in diesem Stadtbezirk nur D- und E-Zentren befinden.

Die im Planungsgebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben.

Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der regulären gebietsbestimmenden Nutzungen wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe und andere dem Wohnen dienende Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen.


Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Planungsgebietes ausgeschlossen werden.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sind nicht alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzung (Bebauungspläne 1985/18 und 2003/22 Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet) abgedeckt. So sind Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnügungs­stättendefinition fallen, nicht erfasst. Auch sie sollen im gesamten Planungsgebiet nicht zugelassen werden.

Darüber hinaus können Regelungen zu Vergnügungsstätten getroffen werden, die keinen „Trading-down-Effekt“ erzeugen und im Plangebiet verträglich erscheinen. Nach der „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ des Planungsbüros Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung werden hier Diskotheken und Tanzlokale genannt, die auf Grund ihrer Kerngebietstypik und der besonderen Publikumsorientierung in Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche angesiedelt werden könnten. Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge sind von diesen Nutzungen grundsätzlich nicht zu erwarten, weshalb nach der Vergnügungsstättenkonzeption Tanzlokale in den Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche allgemein und Diskotheken (Einzelfallprüfung) ausnahmsweise zulässig sein sollen. Die im Stadtbezirk Stuttgart-Süd derzeit festgesetzten Kerngebiete liegen zum einen zwischen der Paulinenbrücke und der Fangelsbach­straße (Bereich Caleido und WGV), zum anderen am Marienplatz (Bereich Kaiserbau nordöstlich und Ibis-Hotel südwestlich des Marienplatzes). In diesen Kerngebieten ist teilweise ein verpflichtender Wohnanteil festgesetzt und/oder in der Umgebung sind Gebiete mit hohen Wohnanteilen vorhanden. Eine Verträglichkeit mit Diskotheken und Tanzlokalen ist deshalb auch in den Kerngebieten nicht gegeben. Deshalb werden auch die Vergnügungsstätten Diskotheken und Tanzlokale im Stadtbezirk Stuttgart-Süd ausgeschlossen.

Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu Werbeanlagen und zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, sind städtebaulich nicht mehr erforderlich und werden nicht übernommen.


Begründung zum Bebauungsplan
Die Begründung mit Umweltbericht vom 03.07.2012 wurde mit Datum vom 12.11.2012 in Kapitel 2 des Umweltberichts redaktionell geändert. In die Kapitel 3.1 und 5 der Begründung wurden kleinere redaktionelle Änderungen eingearbeitet. Bisher gemachte Aussagen und Beurteilungen wurden jedoch nicht verändert.

Auf die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 03.07.2012/12.11.2012 wird verwiesen (Anlage 2).


Umweltbelange
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt 265.3 erstreckt sich über ein vollständig beplantes und bebautes Gebiet.

Der Bebauungsplan ergänzt bzw. ändert zum einen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Zum anderen werden in den beiden gekennzeichneten Bereichen in den Stadtteilen Weinsteige und Kaltental die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, bestehende Verkehrs- und öffentliche Grünflächen erstmals rechtsverbindlich. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht.

Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der genannten Nutzungen nicht berührt.


Umweltbericht
Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 2). Im Rahmen der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben (siehe Anlage 5).


Finanzielle Auswirkungen
Der Bebauungsplan ergänzt bzw. ändert zum einen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Zum anderen werden in den beiden gekennzeichneten Bereichen in den Stadtteilen Weinsteige und Kaltental die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, bestehende Verkehrs- und öffentliche Grünflächen erstmals rechtsverbindlich.

Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.
Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 (2) BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

Anlage 2

Begründung zum Bebauungsplan


Teil I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

Bebauungsplan “Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen“ im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 265.3)


1. Planungsgebiet 2. Ziel und Zweck der Planung

2.1 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
2.2 Geltendes Recht und andere Planungen

2.2.2 Im Planungsgebiet gelten folgende Bebauungspläne: 2.2.3 § 34 BauGB-Gebiete
2.2.4 Laufende Bebauungsplanverfahren

Am 31.03.2009 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Hasenstraße (Stgt 232) gefasst.

Am 20.03.2012 wurde der Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Ulmen-/ Benckendorffstraße (Stgt 249) gefasst.

Maß und Art der baulichen Nutzung sollen im Rahmen dieser Verfahren neu geregelt werden. In beiden Verfahren soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben analog den in diesem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen geregelt werden.
2.2.5 Der Flächennutzungsplan 2010 (FNP) stellt für die Baugebiete des Plangebiets nachfolgende Flächen dar:

2.2.6 Der Gebietstypenplan aus 1979 formuliert Planungsziele zu unterschiedlichen Nutzungstypen. Er unterscheidet im Plangebiet folgende Gebietstypen:

I Erhaltung der Wohnnutzung
II Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung
III Sicherung und Verbesserung der gemischten Nutzung

2.2.7 Am 02.10.2007 hat der Ausschuss für Umwelt und Technik den Rahmenplan Halbhöhenlagen als Leitlinie für die Entwicklung der Halbhöhenlagen beschlossen, der die westlich gelegenen Bereiche des Planungsgebiets überlagert. Klimatologische und stadtbildgestalterische Belange sollen hier in besonderem Maße zum Tragen kommen.

2.2.8 Im Planungsgebiet gelten Erhaltungssatzungen gemäß § 172 BauGB mit 11 städtebaulichen Gesamtanlagen (S1 bis S11), diese bleiben unberührt.


2.2.9 Im Planungsgebiet befindet sich derzeit ein Sanierungsgebiet (Stuttgart 22, Heslach, Teilbereich Burgstallstraße).


2.2.10 Seit 2008 liegt das fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stuttgart vor. In diesem werden Zentrentypen ausgewiesen. Im Plangebiet befinden sich 2 D-Zentren und 2 E-Zentren.


2.2.11 Die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart bleibt unberührt.


2.2.12 Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart

Der Gemeinderat hat am 27.03.2012 eine neue gesamtstädtische Konzeption zur Regelung und Steuerung von Vergnügungsstätten als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Konzeption ist die Grundlage für die weiteren Planungen.

3. Planinhalt

3.1 Städtebauliche Konzeption und Art der baulichen Nutzung

3.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Erschließung, sonstige Festsetzungen


4. Örtliche Bauvorschriften
5. Umweltbelange
6. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kostenschätzung Teil II Umweltbericht


1. Einleitung


Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Schutzgut Fachgesetz / Richtlinie

I. Mensch
Baugesetzbuch, Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen, TA Lärm 1998, DIN 18005, Lärmminderungsplan, Geruchsimmissionsrichtlinie, VDI-Richtlinie, Bundesnaturschutzgesetz

II. Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Naturschutzgesetz, Baugesetzbuch, FFH-RL, VogelSchRL

III. Boden
Bundesbodenschutzgesetz inkl. Bundesbodenschutzverordnung, Baugesetzbuch

IV. Wasser
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz Baden-Württemberg inkl. Verordnungen, Baugesetzbuch

V. Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen, TA Luft, Baugesetzbuch

VI. Klima
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg , Baugesetzbuch / Klimaatlas

VII. Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz / Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Baugesetzbuch, Biotopkataster

VIII. Kultur- und Sachgüter
Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz


2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3. Zusätzliche Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)

Erhebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Daher sind keine Maßnahmen erforderlich.



4. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 03.07.2012 / 12.11.2012



Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor

Anlage 3

Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 265.3)

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB

Behörde und sonstige Träger
öffentlicher Belange
Stellungnahme:Ergebnis:
Amt für Umweltschutz
(Schreiben vom 06.02.2012)

Stadtklima, Lufthygiene
Keine Bedenken und Anregungen. Die Einschätzungen in der Checkliste Umweltprüfung werden geteilt.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Verkehrslärm
Keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Belange sind nicht betroffen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Natur-, Boden-, Wasser-, und Immissionsschutz, Energie
Keine Bedenken
Wird zur Kenntnis genommen.
Deutsche Telekom
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
EnBW
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Gesundheitsamt
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Handwerkskammer
(Schreiben vom 24.01.2012)

Keine Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan und einer evtl. erforderlichen Umweltprüfung.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Industrie- und Handelskammer
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Landesnaturschutzverband
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Naturschutzbeauftragter Stuttgart
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoffe, Bergbau
(Schreiben vom 31.01.2012)

Die Belange des RPF sind nicht betroffen.
Wird zur Kenntnis genommenberücksichtigt
Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. Wirtschaft und Infrastruktur

(Schreiben vom 03.02.2012)

Keine Bedenken und Anregungen. Um weitere Beteiligung wird gebeten.
Wird zur Kenntnis genommen. berücksichtigt
Verband Region Stuttgart
(Schreiben vom 16.01.2012)

Es stehen keine regionalplanerischen Ziele entgegen.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Verschönerungsverein Stuttgart
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Bodenseewasserversorgung (BWV)
(Schreiben vom 22.12.2011

Im Geltungsbereich befinden sich weder vorhandene noch geplante Anlagen der BWV.
Eine weitere Beteiligung ist nicht erforderlich.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die BWV wird im weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt.
berücksichtigt



Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zur Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

Behörde und sonstige Träger
öffentlicher Belange
Stellungnahme:Ergebnis:
Amt für Umweltschutz
(Schreiben vom 20.06.2012)

Keine Bedenken. Hinweise oder Änderungswünsche werden nicht geltend gemacht.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Deutsche Telekom
(Schreiben vom 13.06.2012)

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wir bitten darauf Rücksicht zu nehmen. Des Weiteren bitten wir, uns über Beginn und Ablauf evtl. Baumaßnahmen so früh wie möglich zu informieren.
Es existieren keine konkreten Baumaßnahmen in Zusammenhang mit dem Bebauungsplan, über die informiert werden könnte.berücksichtigt
EnBW Regional AG
(Schreiben vom 26.06.2012)

Keine Einwände. Eine weitere Beteiligung ist nicht erforderlich.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Gesundheitsamt
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Handwerkskammer Stuttgart
(Schreiben vom 03.07.2012)

Keine Bedenken und Anregungen
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Industrie- und Handelskammer
Keine Stellungnahme abgegeben
-berücksichtigt
Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. Wirtschaft und Infrastruktur
(Schreiben vom 02.07.2012)

Keine Bedenken und Anregungen
-berücksichtigt
Verband Region Stuttgart
(Schreiben vom 20.06.2012)

Dem Bebauungsplan stehen keine Ziele des Regionalplans entgegen.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Verschönerungsverein
(Schreiben vom 19.04.2012)

Die vorgesehenen Regelungen und Steuerungsmaßnahmen werden von uns geteilt. Das Planungsrecht möge im Vollzug konsequent eingehalten und umgesetzt werden.
Wird zur Kenntnis genommenberücksichtigt


Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.10.2012 über die öffentliche Auslegung vom 05.10. bis 05.11.2012 informiert. In dieser Zeit gingen zwei Schreiben ohne neue Anregungen ein.

Behörde und sonstige Träger
öffentlicher Belange
Stellungnahme:Ergebnis:
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Roh­stoffe, Bergbau
(Schreiben vom 26.10.2012)

Die Belange des RPF sind nicht betroffen.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt
Verband Region Stuttgart
(Schreiben vom 11.10.2012)

Es gilt weiterhin unsere zustimmende Stellungnahme.
Wird zur Kenntnis genommen.berücksichtigt



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