Bezogen auf die Abteilung Migration und Teilhabe ergibt sich rechnerisch folgender Personalbedarf:
Beantragt wird die Schaffung einer 1,00 Stelle, EG 6 TVöD, für das Sekretariat der Abteilung Migration und Teilhabe gegen Streichung der Ermächtigung (060.2900.406), die vom Gemeinderat für den Flüchtlingsbereich zur Verfügung gestellt wurde.
2. Schaffungskriterien Zum Jahresbeginn 2016 wurde im Jobcenter die Fachstelle für Flüchtlinge eingerichtet für die Aufgabenbewältigung im Zusammenhang mit der Entwicklung im Flüchtlingsbereich, s. GRDrs. 1209/2015, Anlage 6. Um der besonderen Bedeutung der Thematik gerecht zu werden, wurden die von der Fachstelle zu erledigenden Aufgaben ab August 2016 von der neu gebildeten Abteilung Migration und Teilhabe übernommen, s. dazu Antrag auf Organisationsänderung vom 29. Juli 2016.
3. Bedarf
3.1 Anlass Mit dem Antrag auf Organisationsänderung wurde festgelegt, dass eine der zur Verfügung gestellten Ermächtigungen für eine 1,00 Stelle Sekretariat für die Abteilungsleitung Migration und Teilhabe verwandt wird. Die Abteilung umfasst derzeit rund 80 Mitarbeitende. Die Sekretariatsaufgaben fallen dauerhaft an.
3.2 Bisherige Aufgabenwahrnehmung Die Aufgabenwahrnehmung wurde erst mit Bildung der neuen Abteilung Migration und Teilhabe erforderlich. Diese erfolgte bisher nur über eine Ermächtigung. 3.3 Auswirkungen bei Ablehnung der Stellenschaffungen Die administrativen, organisatorischen und sachbearbeitenden Aufgaben des Sekretariates können weiterhin nicht auf einer regulären Planstelle wahrgenommen werden. 4. Stellenvermerke -
Kostenstelle
oder
EG
*) Gemäß Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) erfolgt die Abrechnung der Personalkosten operativer Stellen mit dem Bund spitz, für die Personalneben-, Sach- und Gemeinkosten werden Pauschalen zugrunde gelegt. Der Anteil des Bundes an den Kosten beträgt 84,8 Prozent, der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) beträgt 15,2 Prozent. Inklusive aller Pauschalen übersteigt die Erstattung des Bundes den kostenwirksamen Aufwand, der bei der LHS für die operative(n) Stelle(n) entsteht.
Für die Stellenanteile, die der Bearbeitung der KiZ- und WoG-Fälle zugerechnet werden (auf Basis der Antragszahlen 2018 derzeit 15,7 Prozent), erfolgt eine Erstattung der Kosten im Rahmen der Bundesbeteiligung an den KdU (§ 46 Abs. 5 - 11 SGB II). Mit Einführung des BuT-Pakets wurde diese um 0,2 Prozentpunkte für die Verwaltungskosten in diesem Bereich erhöht.
Begründung:
Mit dem Geschäftsplan 2016 (GRDrs. 1209/2015, Anlage 12) wurden 2,00 Stellen für die Sachbearbeitung von Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT), EG 9c, mit kw-Vermerk 01/2018 geschaffen. Grund für die Schaffung war die erwartete Zunahme von Anträgen, insbesondere durch die steigenden Zugangszahlen von anerkannten Flüchtlingen, die einen Anspruch auf BuT-Leistungen haben (SGB II, Wohngeld, Kinderzuschlag). Der kw-Vermerk wurde mit GRDrs. 910/2017 zum Stellenplan 2018 bis 01/2020 verlängert. Für den Doppelhaushalt 2020/2021 werden konstante Flüchtlingszahlen prognostiziert. Somit werden die Stellen zur Aufgabenerledigung auch weiterhin benötigt. Deshalb wird die Verlängerung des kw-Vermerks um 2 Jahre (kw 01/2022) beantragt. Die Besetzung der Stellen erfolgt unbefristet. Die in den Stellenplananträgen der o.g. Vorlagen erwarteten Zunahmen an Anträgen für BuT-Leistungen hat sich bestätigt. Bis 2017 stieg die Zahl der Antragsteller*innen, die Zahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) und die Zahl der zu bewilligenden BuT-Leistungen weiter an. In 2018 blieb das Niveau, trotz rückgängiger BG-Zahlen, gleichbleibend hoch. Grund hierfür ist auch die häufig hohe Zahl an minderjährigen Mitgliedern und jungen Erwachsenen in einer BG bei den anerkannten Flüchtlingen und den Ansprüchen der Kinder und Jugendlichen dieser BG auf BuT-Leistungen. Gegenläufig ist die Entwicklung bei der Anzahl der Anträge seit 2017. Dies ist auf die Verlängerung des Bewilligungszeitraums für die Leistungen für den Lebensunterhalt von bisher 6 Monate auf in der Regel 12 Monate zurückzuführen. Dies änderte jedoch nichts an der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen auf BuT-Leistungen (Mittagessen, Schülerfahrkarte, Klassenfahrten, Lernförderung u. a.). Diese Leistungen werden unabhängig von der Dauer des Bewilligungszeitraums in der nahezu gleichen Häufigkeit nachgefragt. Die Entwicklung seit 2011 inklusive der Prognose für 2018 bildet folgende Tabelle ab:
2. AmigA – Individualcoaching für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen
3. ArtiA - Individualcoaching für Menschen mit (Schwer-)Behinderung und Gleichstellung
Der im Jobcenter Stuttgart entwickelte methodische Ansatz des Individualcoachings lässt sich auf alle im SGB II befindlichen Zielgruppen übertragen. Sollte der Bedarf bei den geflüchteten Menschen nicht mehr bestehen, kann eine andere Zielgruppe (z. B. Langzeitarbeitslose) gecoacht werden.
Insgesamt wird mit dem Sachgebiet „Netzwerk ABC“ das Ziel verfolgt, vorhandene externe Strukturen sinnvoll zu ergänzen bzw. intensiver zu nutzen, was positive Auswirkungen auf die Erschließung und Nutzung externer Angebote haben wird. Durch die im Mittelpunkt stehende Netzwerkarbeit am Fall ergeben sich zwangsläufig auch neue Kooperationen und es entstehen Synergien für alle am Netzwerk beteiligten Partner/-innen.
Mittlerweile hat sich das Konzept etabliert. Der vorgegebene Betreuungsschlüssel (1:40) ermöglicht eine individuellere und engmaschige Betreuung. Die Heranführung an den Arbeitsmarkt, das Erkennen von Ressourcen und Stärken, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme sind Kernmodule der Maßnahmen. Die individuellen Wünsche, Ziele und Möglichkeiten der Kunden/Kundinnen werden in den Mittelpunkt gestellt. Der Fokus liegt auf der Förderung der Ressourcen und der Stärken der Kunden/Kundinnen. Die Eigeninitiative und Motivation der Kunden/Kundinnen wird gestärkt. Nach einer Studie des IAB resultieren rund 40 % der Arbeitsmarktintegrationen aus privaten Netzwerken. Das „Netzwerk ABC“ fördert die gesellschaftliche Integration durch eine verbesserte soziale, sportliche sowie kulturelle Einbindung in die Gesellschaft, zum Beispiel durch die aktive Mitgliedschaft in einem (Sport-)Verein oder einer kulturellen Institution. Durch thematisch gegliederte Veranstaltungen wird das grundsätzliche Interesse an einem Thema (Beruf, Sport, Musik, Gesellschaft) geweckt. Im nächsten Schritt werden dann Anbindungen an (Sport-)Vereine, kulturelle Einrichtungen (z. B. Musikschule) oder auch Betriebe angeboten.
Innerhalb des Sachgebiets „Netzwerke ABC“ werden regelmäßig sogenannte Innovationsräume durchgeführt. Kreativen Ideen, Gedanken und Diskussionen wird Raum gegeben, um diese in konkrete Angebote einzubinden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden protokolliert und die Umsetzung nachgehalten. Der Partizipationsgedanke, die Coaches in Gestaltung- und Entscheidungsprozesse einzubinden, steigert deren Motivation und sorgt für eine ständige Optimierung des Dienstleistungsangebots zu Gunsten der betreuten Menschen. Die positive Resonanz für dieses Dienstleistungsangebot spiegelt sich sowohl in der niedrigen Abbruchquote als auch in den Ergebnissen der regelmäßig stattfindenden Teilnehmendenbefragungen wieder. Bezogen auf andere vergleichbare extern vergebenen Coachingmaßnahmen sind die im „Netzwerk ABC“ entstehenden Kosten sehr niedrig. Weil auch die Integrationserfolge für die entsprechenden Zielgruppen überdurchschnittlich ausfallen, hat sich mit dem Netzwerk ABC im Jobcenter Stuttgart ein wirtschaftliches und wirksames Angebot etabliert, das jederzeit auf weitere Zielgruppen übertragbar ist. Die Abbruchsquote ist gering.
bisher
neu
Beantragt wird die bedarfsgerechte Verlängerung des KW Vermerks von 0,6 Stellen, EG 10, Persönliche/-r Ansprechpartner/-in für das Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit (NIFA) bis 31.12.2020. Das Jobcenter Stuttgart war von 2008 bis zum 30.06.2015 als Netzwerkpartner am Netzwerk „Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim“ (Teilprojekt 6) nach dem ESF-Bundesprogramm „Bleibeberechtigte und Flüchtlinge II“ zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt beteiligt. Bis November 2013 stand dem Jobcenter eine eigens für das Projekt geschaffene 1,00 Stelle mit KW-Vermerk 11/2013 zur Aufgabenerledigung zur Verfügung (s. Anlage 22 zur GRDrs 775/2011). Eine Verlängerung des KW-Vermerks im Geschäftsplan 2014 wurde damals nicht beantragt, da zum Planungszeitpunkt noch nicht feststand, ob eine Verlängerung des Teilprojektes umgesetzt würde. Erst nach Fertigstellung des Geschäftsplans wurde die Verlängerung des Teilprojektes bestätigt und bis 30.06.2015 fortgeführt.
Nach Beendigung des o. g. Programms legte das BMAS aufgrund der steigenden Flüchtlingszahlen das Folgeprogramm „ESF Integrationsrichtlinie Bund – Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerber/-innen und Flüchtlingen (IvAF)“ auf. Die Mitglieder des bisherigen Netzwerks Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim folgten dem Programmaufruf und erhielten einen positiven Zuwendungsbescheid zum 01.07.2015 für das Teilprojekt 5 „Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit“ (NIFA).
Mit diesem Programm sollen Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge, die einen – mindestens nachrangigen – Zugang zum Arbeitsmarkt haben, bei der Integration in den Arbeitsmarkt Unterstützung erhalten.
Die Aufgaben des/der persönlichen Ansprechpartners/-partnerin sind:
Grundlage für die Finanzierung der Personalressourcen war der Zuwendungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.09.2015 mit Bewilligungszeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2019. Die Finanzierung von Personalkosten in einem Umfang von 0,60 im Zeitraum 01.07.2015 bis 31.12.2018 wurde bewilligt. Im Rahmen des Geschäftsplans für das Jahr 2016 wurde die Schaffung einer 0,60 Stelle, EG 10, Persönliche Ansprechpartner/-in, KW 01/2019 beantragt (s. Anlage 5 zur GRDrs. 1209/2015).
Die weitere Finanzierung im Umfang einer 0,60 Stelle in EG 10 bis zum 30.06.2019 wurde im Zuwendungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.07.2017 bewilligt. Eine erneute Verlängerung des Projektes und die Finanzierung aus ESF- und Bundesmitteln bis zum Jahresende 2019 wurde beantragt. In diesem Zusammenhang erfolgte auch ein Antrag auf Verlängerung des KW-Vermerks bis 01/2020 (Anlage 3 zu GRDrs. 805/2018). Mittlerweile wurde die Integrationsrichtlinie Bund für die Verlängerung der IvAF-Netzwerke angepasst. Eine Verlängerung von NIFA ist danach längstens bis zum 31.12.2020 möglich. Die 2. Änderung der Förderrichtlinie trat am 30.10.2018 in Kraft. Die Laufzeit der Projekte wird in allen drei Handlungsschwerpunkten bedarfsgerecht ab Mitte 2019 bis Ende 2020 verlängert. Über die Verlängerungen entscheidet das Bundesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Programmbudget wird hierzu aufgestockt. Eine Aufforderung zur Antragsstellung erfolgte durch das Bundesverwaltungsamt und die Antragsstellung erfolgte zentral durch die Werkstatt Parität. Das Bundesverwaltungsamt hat mit Zuwendungsbescheid vom 11.06.2019 die Projektförderung bis 31.12.2020 verlängert.