Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 735/2017
Stuttgart,
08/31/2017



Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB mit Anregungen gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
10.10.2017
12.10.2017



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) vom 12. März 2015 mit Begründung und Umweltbericht vom 12. März 2015/24. Juli 2017 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Stellungnahme der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB kann nicht berücksichtigt werden.

Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt.

Der vorliegende Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan teilweise die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne:

1937/062 Baustaffelplan Heumaden
1937/063 Baustaffelplan Sillenbuch
1937/078 Stadtbauplanänderung an der Treitschke- und Corneliusstraße
1938/016 Stadtbauplanänderung und Neufeststellung von Anbauvorschriften im Gewand Kuhwasen in Sillenbuch
1938/060 Stadtbauplanänderung Eduard-Steinle-Straße
1939/024 Stadtbauplanänderung Höhenringweg
1939/042 Höhenringweg zw. Maden Str. und Flurstück 690/1
Gebiet zw. Eduard-Steinle-Weg, Rankestraße und Baumgartenweg
1940/017 II Stadtbauplanänderung im Gewand Äckerwald
1964/111 Kirchheimer Straße Plan 1 und Plan II
1965/006 Friedhof Ostfilder II
1965/030 Pfennigäcker zw. Geb. 58 u. 64
1966/037 Waldwiesen- und Waldäcker II Teil 1
1966/077 Eichenparkstr., Melonenstr., Schemppstr. und Feigenweg
1968/023 Treiberstraße, Tuttlinger Straße
1968/050 Äckerwald II
1968/051 Birkenwald-Hochholz
1969/011 Walter-Flex-Straße
1969/013 Straße Pfennigäcker, Bockelstr. und Paprikastraße
1969/033 Buowaldstraße
1969/060 Riedenberg Süd II
1970/002 Birkenwald-Hochholz II
1970/015 Hermann-Löns-Weg
1970/027 Straße Steinäcker-Schemppstraße
1970/054 Heumaden-Süd
1970/062 Mendelsohnstraße/Kleinhohenheimer Straße
1970/074 Mannspergerstr. - Straße 2
1970/076 Silberwaldstraße 22 (Schule)
1971/024 Tuttlinger-, Kirchheimer- und Eduard-Steinle-Straße
1971/064 Straße Steinäcker-Furtäcker
1972/023 Sillenbuch Mitte
1972/025 Heumaden Mitte (westlicher Teilbereich)
1973/035 Heumaden Mitte (östlicher Teilbereich)
1974/002 Heumaden-Nord II
1974/005 Kernenblickstraße/Oberwiesenstraße
1975/024 Lausäcker/Dattelweg
1976/003 Birkenwald-Hochholz III
1976/006 Eichenparkstr./Florentiner Str.
1978/017 Über der Straße/Obere Bruckenäcker
1980/009 Sillenbuch-Mitte Teil: Schempp.-Melonenstr.
1981/008 Am Sonnenweg/Dreizlerstr.
1981/018 Liliencron-/Walter-Flex-Straße
1985/009 Lederberg-Ost
1987/009 Sportgelände Untere Hasenwedel
1988/010 Schempp-/Kirchheimer Straße
1993/003 Änderung des Bebauungsplanes Eichenparkstr./Florentiner Str.
1993/008 Kächeleweg
1993/022 Dattelweg Riedenberg
1996/003 Bockel-, Koriander-, Bildäckerstraße
2000/015 Kirchheimer Straße (Mitte/Ost)
2003/017 Schülerhort Spaichinger Straße
2004/002 Ostumfahrung Riedenberg/Bereich Kirchheimer-/Bockelstraße Plan 1 und Plan 2
2004/003 Kirchheimer Straße (West)
2009/004 Wohnbebauung Pfennigäcker/Paprikastraße
2012/001 Nellinger Straße/Schwendestraße
2013/006 Kernenblickstraße/Trossinger Straße
2013/012 Sportgelände Schwarzäcker
2014/007 Bernsteinstraße

Der vorliegende Bebauungsplan (Si 72) setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest.

Er ersetzt in seinem Geltungsbereich als Textbebauungsplan den geltenden rechtsverbindlichen Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere Sillenbuch 1989/016.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern.

Dieses städtebauliche Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurde am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) beschlossen (GRDrs 670/2011) und sieht vor, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen. Zur Bedarfsdeckung werden dafür lediglich in A-, B- und C-Zentren des 2008 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Zulässigkeitsbereiche definiert.

Im Plangebiet Sillenbuch befinden sich lediglich zwei D-Zentren und drei E-Zentren. Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros werden daher im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Nur im festgesetzten Kerngebiet im Bereich der Kreuzung Kirchheimer-/Bockelstraße können Tanzlokale ausnahmsweise zugelassen werden. Die Satzung Vergnügungseinrichtungen und andere Sillenbuch 1989/016 wird durch den neuen Bebauungsplan ersetzt. Damit soll die heute vorhandene Nutzungsverteilung, die im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen entspricht, gesichert und die Gebiete in ihrer Eigenart stabilisiert werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) umfasst auch Teilbereiche des Bebauungsplans Brunnenwiesen/Schulgärten (Heu 63), für den am 28. April 2015 die Aufstellung beschlossen wurde. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) sollen hinsichtlich der Themen Vergnügungsstätten und Wettbüros in den Bebauungsplan Brunnenwiesen/Schulgärten (Heu 63) übernommen werden.

Der UTA hat am 19. März 2013 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) gefasst (GRDrs 996/2012), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten - insbesondere von Spielhallen und Wettbüros - entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher, für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 2. April bis 19. April 2013; es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Die Gelegenheit zu einer Erörterung gab es am 15. April 2013. Zum Erörterungstermin erschienen keine Bürger.

Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde ab 22. Juli 2013 durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden, bis auf die nachfolgende Anregung, keine Bedenken vorgebracht. Die Anregung des Regierungspräsidiums Stuttgart, Regelungen zu großflächigem Einzelhandel in den Bebauungsplan aufzunehmen, wurde geprüft, jedoch nicht berücksichtigt, da die Ziele der Raumordnung in Bezug auf großflächigen Einzelhandel ihre Berücksichtigung im Zentrenkonzept der Stadt Stuttgart finden (s. Anlage 4). Der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) wurde am 28. Juli 2015 zur Auslegung beschlossen und hat vom 21. August bis zum 2. Oktober 2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ging eine Stellungnahme ein, die von 4 Personen unterzeichnet wurde. Sie regen an, zum Schutz der Anwohner, auf das MK 2 Gebiet (s. Bebauungsplan Si 72) in Heumaden zu verzichten und fordern, dass der Bebauungsplan Kernenblickstraße/Trossinger Straße (2013/006) geändert, bzw. der zweite Teil des Bebauungsplans weiterbearbeitet wird. Die Prüfung der Stellungnahme hat ergeben, dass die Anregungen der Beteiligten nicht berücksichtigt werden können (s. Anlage 6).

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Si 72 nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde die Anregung bezüglich des Einzelhandels erneut vorgebracht (siehe Anlage 5).

In der Begründung mit Umweltbericht wurden folgende Änderungen mit Datum vom 24. Juli 2017vorgenommen: Unter Punkt 2.2.2 wurde der Bebauungsplan 2013/012 Sportgelände Schwarzäcker aufgenommen. Unter Punkt 3.1 wurde ergänzt, dass eine allgemeine Zulässigkeit von Tanzlokalen in MK-Gebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche und eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken keine Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge hat. Im Umweltbericht wurde unter Punkt 1.1.2 und Punkt 3 bei der Art der baulichen Nutzung ergänzt, dass Tanzlokale innerhalb des festgesetzten Kerngebiets im Bereich der Kreuzung Kirchheimer-/Bockelstraße ausnahmsweise zulässig sind. Unter Punkt 4.9 wird darauf hingewiesen, dass die Planung keine Auswirkungen auf die Vermeidung von Emissionen, die Nutzung erneuerbarer Energien, den Klimaschutz etc. hat. Desweiteren wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt.

Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan hat für die Landeshauptstadt Stuttgart keine finanziellen Auswirkungen. Er differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Der Bebauungsplan betrifft im Wesentlichen nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.

Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert und für die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiete nach § 9 Abs. 2b BauGB Vergnügungsstätten ausschließt, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt.



Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Bebauungsplan (Verkleinerung) mit Textteil vom 12. März 2015
3. Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom
12. März 2015/24. Juli 2017
4. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
5. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
6. Stellungnahme/Anregungen der beteiligten Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
……………………………………………………………………………………………………..
SW Schützenswerte Daten



Ausführliche Begründung


Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) hat am 19. März 2013 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) gefasst (GRDrs 996/2013), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten - insbesondere von Spielhallen und Wettbüros - entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung lagen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 2. April 2013 bis 19. April 2013 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung aus. Es wurden keine Anregungen vorgebracht. Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 15. April 2013 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung. Zu diesem Termin sind keine Bürger erschienen.

Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde ab 22. Juli 2013 durchgeführt. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen planungsrelevanten Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine grundsätzlichen Einwendungen mit Ausnahme der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart. In dieser wurde angeregt zu prüfen, ob in den vorliegenden Bebauungsplan generelle Regelungen zu großflächigem/zentrenrelevanten Einzelhandel aufgenommen werden können. Diese Anregung wurde geprüft, jedoch nicht berücksichtigt, da die Ziele der Raumordnung in Bezug auf großflächigen Einzelhandel im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Stuttgart geregelt werden. Bei Bedarf wird dieses Thema in gesonderten Bebauungsplanverfahren geregelt.

Öffentliche Auslegung und Behörden- und Trägerbeteiligung
Am 28. Juli 2015 hat der UTA den Entwurf des Bebauungsplans Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) (Textbebauungsplan) vom
12. März 2015 mit Begründung und Umweltbericht vom 12. März 2015 zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter lagen vom 21. August bis 2. Oktober 2015 öffentlich aus. Sonstige wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen lagen nicht vor.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ging eine Stellungnahme ein, die von 4 Personen unterzeichnet wurde (s. Anlage 6). Sie regen an, zum Schutz der Anwohner auf das MK-2-Gebiet (s. Bebauungsplan Si 72) in Heumaden zu verzichten. Das in der Stellungnahme genannte MK-2-Gebiet ist bereits im Bebauungsplan Ostumfahrung Riedenberg/Bereich Kirchheimer-/Bockelstraße (2004/002) festgesetzt. Eine Änderung zur Art der baulichen Nutzung ist in diesem Bebauungsplan (Si 72) nur zum Thema Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen vorgesehen. Daher steht ein Verzicht auf das bereits vorhandene MK-2-Gebiet in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Sollte dort ein Tanzlokal angesiedelt werden, ist dies nur möglich, wenn die Wohnnutzung dadurch nachweislich nicht gestört wird. Weitere Anregungen der Stellungnahme beziehen sich auf den Bebauungsplan Kernenblickstraße/Trossinger Straße (2013/006). Sie sind für diesen Bebauungsplan (Si 72) nicht relevant. Die Prüfung der Stellungnahme hat daher ergeben, dass die Anregungen nicht berücksichtigt werden können.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 3. August bis 2. Oktober 2015 durchgeführt. Die Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen mit Ausnahme der Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Stuttgart und der Industrie- und Handelskammer.

In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums wurde erneut auf die Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung, insbesondere Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (Räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetriebe (Agglomeration)) hingewiesen. Diese Anregung wurde bereits geprüft, jedoch nicht berücksichtigt, da die Ziele der Raumordnung in Bezug auf großflächigen Einzelhandel im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Stuttgart geregelt werden. Bei Bedarf wird dieses Thema in gesonderten Bebauungsplanverfahren geregelt.

Die Anregung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Regelungen für die Bestandsbetriebe (erweiterter Bestandsschutz unter Ausschluss von Erweiterungen) zu treffen, wurde zur Kenntnis genommen. Im Stadtbezirk befinden sich jedoch keine baurechtlich genehmigten Vergnügungsstätten und sonstige Eirichtungen im Sinne des Bebauungsplans.

Die Anregungen sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 5 dargestellt.

Geltungsbereich
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bezog sich der Geltungsbereich auf den gesamten Stadtbezirk. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde dieser zum Auslegungsbeschluss im Wesentlichen auf die besiedelten Gebiete reduziert.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) umfasst auch Teilbereiche des Bebauungsplanes Brunnenwiesen/Schulgärten (Heu 63), für den am 28. April 2015 die Aufstellung beschlossen wurde. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) sollen hinsichtlich der Themen Vergnügungsstätten und Wettbüros in den Bebauungsplan Brunnenwiesen/Schulgärten (Heu 63) übernommen werden.

Bauanträge für Spielhallen und Wettbüros, Veränderungssperren
Für den Stadtbezirk Sillenbuch liegen keine Zurückstellungen von Bauanträgen für Vergnügungsstätten oder andere Nutzungen im Sinne dieses Bebauungsplans, keine laufenden Veränderungssperren oder Aufstellungsbeschlüsse vor, die ausschließlich das Thema Vergnügungsstätten bzw. vergleichbare Nutzungen betreffen.

Begründung zum Bebauungsplan
Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 12. März 2015/24. Juli 2017gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 3).

In der Begründung mit Umweltbericht wurden folgende Änderungen mit Datum vom 24. Juli 2017vorgenommen: Unter Punkt 2.2.2 wurde der Bebauungsplan 2013/012 Sportgelände Schwarzäcker aufgenommen. Unter Punkt 3.1 wurde ergänzt, dass eine allgemeine Zulässigkeit von Tanzlokalen in MK-Gebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche und eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken keine Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge hat. Im Umweltbericht wurde unter Punkt 1.1.2 und Punkt 3 bei der Art der baulichen Nutzung ergänzt, dass Tanzlokale innerhalb des festgesetzten Kerngebiets im Bereich der Kreuzung Kirchheimer-/Bockelstraße ausnahmsweise zulässig sind. Unter Punkt 4.9 wird darauf hingewiesen, dass die Planung keine Auswirkungen auf die Vermeidung von Emissionen, die Nutzung erneuerbarer Energien, den Klimaschutz etc. hat. Desweiteren wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt.

Umweltbelange
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) erstreckt sich über ein vorwiegend überplantes und bebautes Gebiet.

Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest.

Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 3). Im Rahmen der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben. Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der oben genannten Nutzungen nicht berührt bzw. es ist nicht mit erheblichen umweltbezogenen Auswirkungen bei Durchführung der Planung zu rechnen.

Städtebauliche Konzeption
Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Sillenbuch neu zu regeln. Als Grundlage dient das Gutachten Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart (GRDrs 670/2011), welches am 27. März 2012 vom UTA als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde. Diese Konzeption sieht vor, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, die eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren.

Im Stadtbezirk Stuttgart-Sillenbuch sollen somit künftig u. a. keine Vergnügungsstätten und Wettbüros zugelassen werden, da sich in diesem Stadtbezirk nur zwei D- und drei E-Zentren befinden. Die im Plangebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung mit Wohn-, Misch- und Kerngebieten entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben.

Diese vorhandene Nutzungsmischung wird gegenwärtig durch den verstärkten Wunsch, Spielhallen zu etablieren, negativ beeinflusst, da zu befürchten ist, dass sich die Spielhallennutzung im Wettbewerb um die Nutzflächen durchsetzen wird. Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetrieben und anderen dem Wohnen dienenden Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen. Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Plangebietes ausgeschlossen werden.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes werden im Wesentlichen alle Regelungsinhalte der bisherigen Vergnügungs­stättensatzung (Textbebauungsplan 1989/016 Vergnügungseinrichtungen und andere (Si 64)) abgedeckt. Es sollen auch Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnü­gungsstättendefinition fallen, im gesamten Plangebiet nicht zugelassen werden.

Darüber hinaus werden entsprechende Regelungen zu Vergnügungsstätten, die keinen „Trading-down-Effekt“ erzeugen (z. B. Diskotheken, Tanzlokale) und im Regelfall als unkritisch einzustufen sind, getroffen. Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen.

Aufgrund der Lage und der guten ÖPNV-Anbindung sollen Tanzlokale im Bereich des Bebauungsplans Ostumfahrung Riedenberg/Bereich Kirchheimer-/Bockelstraße (2004/002) im Stadtteil Heumaden im festgesetzten Kerngebiet (MK 1, MK 2) ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn nachgewiesen wird, dass die Wohnnutzung dadurch nicht gestört wird. Diskotheken und vergleichbare Feierhallen sollen in Sillenbuch aufgrund der von ihnen hervorgerufenen stärkeren Emissionen (z. B. durch längere Öffnungszeiten in den Nachtstunden und am Wochenende, Verkehrsbelästigung durch ankommende und wegfahrende Besucher, Störungen der Nachtruhe durch laute Unterhaltungen von Gästen etc.) nicht zugelassen werden.

Landesglücksspielgesetz
Am 29. November 2012 ist das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten. Mit dem Landesglücksspielgesetz werden auch der Betrieb und die Einrichtung von Spielhallen restriktiv geregelt. So muss unter anderem der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen 500 Meter betragen; neue Spielhallen müssen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Sogenannte Mehrfachkonzessionen sind verboten.

Die Mindestabstände des Landesglücksspielgesetzes beziehen sich zum einen „lediglich“ auf Spielhallen und nicht auf die anderen Arten von Vergnügungsstätten und vergnügungs­stättenähnlichen Gewerbebetrieben, zum anderen sind Regelungen von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im vorliegenden Bebauungsplanentwurf grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landesglücksspielgesetz, welches auch Wettannahmestellen regelt, keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sondern Ziele des Gesetzes insbesondere die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sind.

Sollte im Streitfall ein Gericht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsregelungen zu Spielhallen in Verbindung mit den Regelungen im Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg ein Übermaß besteht, bekräftigt der Gemeinderat ausdrücklich, dass alle übrigen Regelungen des Bebauungsplanes eine eigenständige planerische Bedeutung haben und der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Spielhallen beschlossen worden wäre.

Bürgerhaushalt
Die Limitierung der Anzahl von Spielhallen und Wettbüros wurde im Stuttgarter Bürgerhaushalt 2015 auf Platz 84 (Vorschlagsnummer 11516) in die Liste der beschlossenen Vorschläge aufgenommen.

Finanzielle Auswirkungen
Der Bebauungsplan hat für die Landeshauptstadt Stuttgart keine finanziellen Auswirkungen. Er differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, über § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Der Bebauungsplan betrifft im Wesentlichen nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.

Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert und für die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiete über § 9 Abs. 2 b BauGB Vergnügungsstätten ausschließt, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.



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