Die Anregung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Regelungen für die Bestandsbetriebe (erweiterter Bestandsschutz unter Ausschluss von Erweiterungen) zu treffen, wurde zur Kenntnis genommen. Im Stadtbezirk befinden sich jedoch keine baurechtlich genehmigten Vergnügungsstätten und sonstige Eirichtungen im Sinne des Bebauungsplans.
Die Anregungen sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 5 dargestellt. Geltungsbereich Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bezog sich der Geltungsbereich auf den gesamten Stadtbezirk. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde dieser zum Auslegungsbeschluss im Wesentlichen auf die besiedelten Gebiete reduziert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) umfasst auch Teilbereiche des Bebauungsplanes Brunnenwiesen/Schulgärten (Heu 63), für den am 28. April 2015 die Aufstellung beschlossen wurde. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) sollen hinsichtlich der Themen Vergnügungsstätten und Wettbüros in den Bebauungsplan Brunnenwiesen/Schulgärten (Heu 63) übernommen werden. Bauanträge für Spielhallen und Wettbüros, Veränderungssperren Für den Stadtbezirk Sillenbuch liegen keine Zurückstellungen von Bauanträgen für Vergnügungsstätten oder andere Nutzungen im Sinne dieses Bebauungsplans, keine laufenden Veränderungssperren oder Aufstellungsbeschlüsse vor, die ausschließlich das Thema Vergnügungsstätten bzw. vergleichbare Nutzungen betreffen. Begründung zum Bebauungsplan Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 12. März 2015/24. Juli 2017gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 3). In der Begründung mit Umweltbericht wurden folgende Änderungen mit Datum vom 24. Juli 2017vorgenommen: Unter Punkt 2.2.2 wurde der Bebauungsplan 2013/012 Sportgelände Schwarzäcker aufgenommen. Unter Punkt 3.1 wurde ergänzt, dass eine allgemeine Zulässigkeit von Tanzlokalen in MK-Gebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche und eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken keine Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge hat. Im Umweltbericht wurde unter Punkt 1.1.2 und Punkt 3 bei der Art der baulichen Nutzung ergänzt, dass Tanzlokale innerhalb des festgesetzten Kerngebiets im Bereich der Kreuzung Kirchheimer-/Bockelstraße ausnahmsweise zulässig sind. Unter Punkt 4.9 wird darauf hingewiesen, dass die Planung keine Auswirkungen auf die Vermeidung von Emissionen, die Nutzung erneuerbarer Energien, den Klimaschutz etc. hat. Desweiteren wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt. Umweltbelange Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 72) erstreckt sich über ein vorwiegend überplantes und bebautes Gebiet. Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 3). Im Rahmen der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben. Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der oben genannten Nutzungen nicht berührt bzw. es ist nicht mit erheblichen umweltbezogenen Auswirkungen bei Durchführung der Planung zu rechnen. Städtebauliche Konzeption Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Sillenbuch neu zu regeln. Als Grundlage dient das Gutachten Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart (GRDrs 670/2011), welches am 27. März 2012 vom UTA als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde. Diese Konzeption sieht vor, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, die eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren. Im Stadtbezirk Stuttgart-Sillenbuch sollen somit künftig u. a. keine Vergnügungsstätten und Wettbüros zugelassen werden, da sich in diesem Stadtbezirk nur zwei D- und drei E-Zentren befinden. Die im Plangebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung mit Wohn-, Misch- und Kerngebieten entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben. Diese vorhandene Nutzungsmischung wird gegenwärtig durch den verstärkten Wunsch, Spielhallen zu etablieren, negativ beeinflusst, da zu befürchten ist, dass sich die Spielhallennutzung im Wettbewerb um die Nutzflächen durchsetzen wird. Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetrieben und anderen dem Wohnen dienenden Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen. Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Plangebietes ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes werden im Wesentlichen alle Regelungsinhalte der bisherigen Vergnügungsstättensatzung (Textbebauungsplan 1989/016 Vergnügungseinrichtungen und andere (Si 64)) abgedeckt. Es sollen auch Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, im gesamten Plangebiet nicht zugelassen werden. Darüber hinaus werden entsprechende Regelungen zu Vergnügungsstätten, die keinen „Trading-down-Effekt“ erzeugen (z. B. Diskotheken, Tanzlokale) und im Regelfall als unkritisch einzustufen sind, getroffen. Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen. Aufgrund der Lage und der guten ÖPNV-Anbindung sollen Tanzlokale im Bereich des Bebauungsplans Ostumfahrung Riedenberg/Bereich Kirchheimer-/Bockelstraße (2004/002) im Stadtteil Heumaden im festgesetzten Kerngebiet (MK 1, MK 2) ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn nachgewiesen wird, dass die Wohnnutzung dadurch nicht gestört wird. Diskotheken und vergleichbare Feierhallen sollen in Sillenbuch aufgrund der von ihnen hervorgerufenen stärkeren Emissionen (z. B. durch längere Öffnungszeiten in den Nachtstunden und am Wochenende, Verkehrsbelästigung durch ankommende und wegfahrende Besucher, Störungen der Nachtruhe durch laute Unterhaltungen von Gästen etc.) nicht zugelassen werden. Landesglücksspielgesetz Am 29. November 2012 ist das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten. Mit dem Landesglücksspielgesetz werden auch der Betrieb und die Einrichtung von Spielhallen restriktiv geregelt. So muss unter anderem der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen 500 Meter betragen; neue Spielhallen müssen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Sogenannte Mehrfachkonzessionen sind verboten. Die Mindestabstände des Landesglücksspielgesetzes beziehen sich zum einen „lediglich“ auf Spielhallen und nicht auf die anderen Arten von Vergnügungsstätten und vergnügungsstättenähnlichen Gewerbebetrieben, zum anderen sind Regelungen von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im vorliegenden Bebauungsplanentwurf grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landesglücksspielgesetz, welches auch Wettannahmestellen regelt, keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sondern Ziele des Gesetzes insbesondere die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sind. Sollte im Streitfall ein Gericht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsregelungen zu Spielhallen in Verbindung mit den Regelungen im Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg ein Übermaß besteht, bekräftigt der Gemeinderat ausdrücklich, dass alle übrigen Regelungen des Bebauungsplanes eine eigenständige planerische Bedeutung haben und der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Spielhallen beschlossen worden wäre. Bürgerhaushalt Die Limitierung der Anzahl von Spielhallen und Wettbüros wurde im Stuttgarter Bürgerhaushalt 2015 auf Platz 84 (Vorschlagsnummer 11516) in die Liste der beschlossenen Vorschläge aufgenommen. Finanzielle Auswirkungen Der Bebauungsplan hat für die Landeshauptstadt Stuttgart keine finanziellen Auswirkungen. Er differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, über § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Der Bebauungsplan betrifft im Wesentlichen nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind. Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert und für die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiete über § 9 Abs. 2 b BauGB Vergnügungsstätten ausschließt, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. zum Seitenanfang