Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz:
0300; 0401-02; 0404
GRDrs
4/2019
Stuttgart,
01/31/2019
Änderung der Hauptsatzung durch Änderungssatzung in Folge der Änderung der Geschäftskreise des Bürgermeisteramts und der Neufassung des Aufgabengliederungsplans sowie Umbenennung von Amt 61
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
20.02.2019
21.02.2019
Beschlußantrag:
1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1978; zuletzt geändert am 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 49 vom 6. Dezember 2018); Stadtrecht 0/1) gemäß Anlage 1 wird erlassen.
2. Der Umbenennung von Amt 61 und der veränderten Abkürzung für das Referat des Geschäftskreises VI wird - wie aus dem beigefügten aktualisierten Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. April 2019 (Anlage 2) ersichtlich - zugestimmt.
Begründung:
Zu 1.
Durch die von Seiten des Oberbürgermeisters mit Zustimmung des Gemeinderats (in Form der am 20. Dezember 2018 beschlossenen GRDrs 1091/2018) vorgenommene Änderung der Geschäftskreise des Bürgermeisteramts zum 1. April 2019 ergäbe sich in Bezug auf das Wohnungswesen nach der aktuellen Zuständigkeitsregelung in der Hauptsatzung eine Änderung der Ausschusszuständigkeit vom Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen (WA) zum Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA). Entsprechend dem Auftrag aus Beschlussziffer 2 der vom Gemeinderat beschlossenen GRDrs 1091/2018 soll durch eine Änderung der Hauptsatzung der WA jedoch einstweilen für das Thema Wohnungswesen zuständig bleiben.
Im Rahmen der anstehenden Neufassung der Hauptsatzung wird die zukünftige Ausschusszuständigkeit für das Wohnungswesen geprüft werden.
Weiterhin wird die inzwischen erfolgte Neufassung des Aufgabengliederungsplans (Rundschreiben 032/2018 vom 27. Dezember 2018) in der Hauptsatzung berücksichtigt.
Daneben ergeben sich aus der Änderung der Geschäftskreise redaktionelle Folgeänderungen in der Hauptsatzung.
Zu 2.
Auf Wunsch von Amt 61 sowie des derzeitigen Referats Städtebau und Umwelt und mit Zustimmung des Oberbürgermeisters soll Amt 61 ab dem 1. April 2019 nun „Amt für Stadtplanung und Wohnen“ statt „Amt für Stadtplanung, Wohnen und Stadterneuerung“ heißen. Die Abkürzung für das künftige Referat „Städtebau, Wohnen und Umwelt“ des Geschäftskreises VI soll „SWU“ statt wie geplant „StU“ lauten.
Der zukünftige verkürzte Name von Amt 61 dient insbesondere der einfacheren Handhabe für Bürgerschaft und Verwaltung und ist bereits amtsintern kommuniziert.
Vor dem Hintergrund der anderen Abbildung in der der GRDrs. 1091/2018 beigefügten alten Fassung des Verwaltungsgliederungsplans Stand 1. April 2019 werden diese Optimierungen dem Gemeinderat nun - wie aus
Anlage 2
ersichtlich (aktualisierte Fassung des Verwaltungsgliederungsplans Stand 1. April 219) - zur Zustimmung vorgelegt.
In der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung nach Ziff. 1 des Beschlussantrags ist diese Namensänderung des Amtes 61 bereits berücksichtigt (
vgl. Anlage 1
).
Finanzielle Auswirkungen
keine
Beteiligte Stellen
Die Referate WFB, StU und L/OB haben diese Vorlage mitgezeichnet.
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 - Änderungssatzung
Anlage 2 - aktualisierter Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. April 2019
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung vom 1. Januar 1978
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 21. Februar 2019 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 1. Januar 1978 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1
Die Hauptsatzung vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1978; zuletzt geändert am 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 49 vom 6. Dezember 2018); Stadtrecht 0/1) wird wie folgt geändert:
1. Änderung von § 6 (Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse)
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Aufgabengliederungsplan vom 4. Dezember 1992“ werden durch die Worte „Aufgabengliederungsplan vom 27. Dezember 2018 mit Stand 1. Januar 2018“ ersetzt.
2. Änderung von § 6 (Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse)
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. August 2016“ werden durch die Worte „Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. April 2019“ ersetzt.
3. Änderung von § 9 (Geschäftskreis des Ausschusses für Umwelt und Technik)
a) § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt einschließlich der von der Gemeinde sowie von der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach § 45 ff. Baugesetzbuch - BauGB - zu treffenden Entscheidungen, soweit nicht der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen zuständig ist,“
b) § 9 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
„1. je ein/e Vermessungssachverständige/r des Amts für Stadtplanung und Wohnen als ordentliches und stellvertretendes Mitglied;
2. je ein/e Bausachverständige/r des Amts für Stadtplanung und Wohnen und des Baurechtsamts als ordentliches und stellvertretendes Mitglied.“
4. Änderung von § 10 (Geschäftskreis des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen)
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen ist zuständig für Angelegenheiten
1.
des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen, welche das Liegenschaftsamt, betreffen,
2.
des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt, welche das Amt für Stadtplanung und Wohnen betreffen, soweit dieses Aufgaben des Wohnungswesens (Wohnbauförderung und Wohnraumversorgung) wahrnimmt.
3.
des Technischen Referats, welche den Eigenbetrieb Bäderbetriebe Stuttgart betreffen, diesbezüglich in seiner Eigenschaft als Betriebsausschuss des Eigenbetriebs unter der Bezeichnung „Bäderausschuss“,
4.
der Wirtschaftsförderung,
5.
der städtischen Beteiligungen an
-
der Flughafen Stuttgart GmbH,
-
der Hafen Stuttgart GmbH,
-
der Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH,
-
Unternehmen des Messe-, Kongress- und Veranstaltungswesens,
-
Unternehmen des Marktwesens,
-
Unternehmen der Tourismusförderung,
-
Unternehmen der Wirtschaftsförderung.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Ziffern 2 bis 4 am 1. April 2019 in Kraft.
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Anlage 2 - aktualisierte Fassung VwGPl Stand 1. April 2019.docx