Der Satzungstext ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 11. Mai 2012 in der Anlage 2 dargestellt. Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 In den vergangenen Jahren haben sich im Ortszentrum von Untertürkheim (Bahnhof Untertürkheim sowie Bahnhofsumfeld) mehrere Spielhallen angesiedelt. Der Ortskern ist Standort für Einzelhandel, Wohnen, Handwerk und soziale wie kulturelle Einrichtungen und soll als solcher gesichert und weiterentwickelt werden. Städtebauliches Ziel ist eine entsprechende Nutzungsmischung von Handel, Dienstleistung und Wohnen, um so die Wohn- und Lebensqualität nachhaltig zu sichern und zu fördern. Dazu ist es erforderlich, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen sowie Wettbüros auszuschließen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat deshalb am 7. Juni 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Regelung von Vergnügungseinrichtungen im Ortszentrum Untertürkheim im Stadtbezirk Untertürkheim (Un 104) beschlossen, um künftig die Ansiedlung weiterer Spielhallen zu verhindern. Grundlage war die damals noch im Entwurf vorliegende neue gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption, die am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen wurde (GRDrs Nr. 670/2011), und die durch Aufstellung entsprechender Bebauungspläne für das gesamte Stadtgebiet nun in verbindliches Recht umgesetzt werden soll. Für das im Geltungsbereich liegende Flurstück 169, Augsburger Straße 351 wurde am 19. Juli 2011 ein Antrag auf Nutzungsänderung, Einbau eines Ladengeschäfts und einer Spielhalle eingereicht. Das Vorhaben widerspricht hinsichtlich der geplanten Art und Nutzung den Zielen des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Regelung von Vergnügungseinrichtungen im Ortszentrum Untertürkheim im Stadtbezirk Untertürkheim (Un 104) und dessen amtlicher Bekanntmachung am 24. Juni 2011 waren die Voraussetzungen gemäß § 15 BauGB für eine Zurückstellung des Bauantrags gegeben und der Bauantrag wurde für ein Jahr bis zum 31. August 2012 zurückgestellt. Da der Bebauungsplan Regelung von Vergnügungseinrichtungen im Ortszentrum Untertürkheim (Un 104) bis zum Ablauf der Zurückstellung nicht zur Rechtsverbindlichkeit gebracht werden kann, ist zur Sicherung der Planungsziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans eine Veränderungssperre für das Flurstück 169, Augsburger Straße 351 erforderlich. Finanzielle Auswirkungen Keine Beteiligte Stellen Keine Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1. Satzungstext zur Veränderungssperre (Un 110) 2. Lageplan zur Veränderungssperre (Un 110) vom 11. Mai 2012 3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan Regelung von Vergnügungseinrichtungen im Ortszentrum Untertürkheim (Un 104)