Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9561-02
GRDrs 327/2020
Stuttgart,
12/03/2020



Änderung der Verwaltungsgebührensatzung - turnusgemäße Neukalkulation



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.12.2020
17.12.2020



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) (Stadtrecht 0/4) wird gemäß Anlage 1 (Text der Änderungssatzung) und Anlage 2 (Gebührenverzeichnis als Anlage 1 der Änderungssatzung) erlassen. 2. Die kalkulierten Gebührensätze gemäß Anlagen 4a - 4m werden genehmigt.



Begründung:


Die Verwaltungsgebühren wurden letztmals mit Stand vom 20. Dezember 2018 neu kalkuliert. Inzwischen haben sich die Verwaltungskosten (Personalkosten und Sachkosten) erhöht, so dass eine vollständige Neukalkulation erforderlich wurde. Da sich im Satzungstext keine Änderungsbedarfe ergeben haben ist keine Neufassung der gesamten Verwaltungsgebührensatzung notwendig, eine Änderungssatzung genügt.

Neben einigen kleineren Anpassungen gab es im Gebührenverzeichnis folgende einzeln erwähnenswerte Änderungen:

Beim Statistischen Amt (Ziffer 2), erfolgte eine Umstellung vieler Fest- auf Zeitgebühren. Dies geschah da es zum einen eine Erweiterung des Angebots von Standardauswertungen aus dem Datenbestand (Data Warehouse) gab. Zum anderen erfolgte eine Zusammenfassung mehrerer einzelner Gebührentatbestände, sowie eine Verwaltungsvereinfachung durch Umstellung der Gebührenberechnungsmethode von Einzelmerkmalsausprägungen auf eine Berechnung entsprechend des Zeitaufwands.

Beim Amt für öffentliche Ordnung (Ziffern 4-18) wurden unter den Ziffern 14.3.4.1 und 14.3.4.2 neue Gebührentatbestände eingeführt. Dies vor dem Hintergrund, dass Lebensmittelunternehmen sich bei Bauvorhaben immer häufiger fachlich beraten lassen. Dabei nimmt auch die qualitative Beratungsleistung zu. Eine solche Beratung kann entgeltlich auch von Architekten und anderen Institutionen erfolgen. Durch die Einführung einer Gebühr ab einer Beratungsdauer von mehr als einer Stunde, soll erreicht werden, dass eine entgeltfreie Alternative für Beratungen nicht unbegrenzt angeboten wird. Zum anderen sollen die originären Kontrolltätigkeiten nicht übermäßig durch Beratungen eingeschränkt werden.
Im Bereich der Ziffer 15 Verkehrsüberwachung und Abschleppen kam es zur Einführung weiterer Gebührentatbestände, die eine Ausdifferenzierung der bisherigen Regelungen darstellen. Anlass hierfür waren Klageverfahren vor dem VG Stuttgart in deren Zuge, die Landeshauptstadt Stuttgart das Einführen eines neuen Gebührentatbestandes für Kostenbescheide bei abgebrochenen Abschleppmaßnahmen (Leerfahrt des Abschleppunternehmens) in Aussicht gestellt hat.

Beim Standesamt (Ziffer 19) wurden zwei neue Gebührentatbestände eingeführt. Unter Ziffer 19.10 aufgrund EU-Verordnung Übersetzungshilfe für eine Personenstandsurkunde als Festgebühr in Höhe von 12 €. Unter Ziffer 19.11 Bescheinigungen über die Zurückstellung einer Beurkundung als Festgebühr in Höhe von 15 €. Näheres hierzu findet sich in der Kalkulation (Anlage 4d, Seite 3).

Beim Amt für Umweltschutz (Ziffern 20-27) erfolgte größtenteils eine Umstellung der Rahmen- auf Zeitgebühren. Dies aus dem Grund, dass die Tatbestände in der praktischen Anwendung als Zeitgebühr entsprechend des zeitlichen Aufwands für die Leistungserbringung berechnet wurden. Entsprechend bildet die nun erfolgte Umstellung lediglich die tatsächlichen Vorgänge ab. Die Umstellung auf Zeitgebühren hat eine Verwaltungsvereinfachung zur Folge, da keine Ermessensentscheidungen im Einzelfall mehr getroffen werden müssen. Darüber hinaus erscheinen Rahmengebühren von 20,00 bis 12.800,00 € - bei Tatbeständen die eine Zeitspanne von 0,2 bis 109 Stunden aufweisen - für Bürger nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es wurden neue Gebührentatbestände unter den Ziffern 22.9, 22.10, 24.2.2, 24.7, 26.4.1 und 26.4.2 eingeführt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine weitere Ausdifferenzierung bereits bestehender Gebührentatbestände.

Beim Amt für Stadtplanung und Wohnen (Ziffer 33) wurde ein neuer Gebührentatbestand unter der Nummer 33.12 eingeführt. Dies hat den Hintergrund, dass das Gebiet Stuttgart-Nord „Friedhofsstraße“ als Milieuschutzsatzung festgelegt wurde. Die Gebiete Bad Cannstatt „Seelberg“ und Stuttgart-Süd „Heslacher Tal“ werden aller Voraussicht nachfolgen (GR-Beschluss in Beratung).
Für die Genehmigung bzw. Ablehnung eines nicht baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 172 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) – Milieuschutzsatzungen ist daher ein neuer Gebührentatbestand einzuführen. Da es bei der in der Vergangenheit beschlossenen Milieuschutzsatzung (Nordbahnhofstraße) keine genehmigungserforderlichen Maßnahmen gab, wurden bisher keine Verwaltungsgebühren erhoben und die Einführung eines Gebührentatbestandes war bislang nicht notwendig.
Vorhaben die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, werden durch das Baurechtsamt im Einvernehmen mit der Abteilung Wohnen in Amt 61 beschieden. Der Antragsteller erhält daher im Baugenehmigungsverfahren einen entsprechenden Gebührenbescheid. Siehe hierzu Nr. 34 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses.

Anlage 3 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Gebührenverzeichnis. Die geänderten Passsagen sind durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben.

Voraussichtlich im Jahr 2022 wird die nächste Neukalkulation erfolgen.

Der Gemeinderat billigt mit dem Satzungsbeschluss die Kalkulationen der Verwaltung, aus denen die neuen Gebührensätze hervorgehen. Auch im jetzt vorgelegten Gebührenverzeichnis decken die Gebühren wie in der Vergangenheit zumeist genau die kalkulierten Kosten. Die bisherigen, vereinzelten Ausnahmen gelten weiter. Eine Übersicht der Wichtigsten findet sich in der GRDrs 693/2018.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die an den betriebswirtschaftlichen Kosten orientierte Neukalkulation der Gebühren sind geringe Mehreinnahmen zu erwarten.


Beteiligte Stellen

Die Referate AKR, WFB, SOS, JB, SI, SWU und T haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Fritz Kuhn

Anlagen

1. Änderungssatzung
2. Gebührenverzeichnis
3. Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis
4. kalkulierte Gebührensätze

Satzung
zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2018



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am …. aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2018 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2018 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2018; Stadtrecht 0/4), wird wie folgt geändert:

Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung) wird entsprechend der Anlage 1 dieser Änderungssatzung neu gefasst.

§ 2


Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.




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