Der Satzungstext ist aus Anlage 1 ersichtlich. Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 8. November 2012. Begründung: Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 24. Januar 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Unter dem Birkenkopf – Westbahnhof IV im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 270)“ beschlossen. Neben der Sicherung der gewerblichen Flächen als Standort für kleinere und mittlere produzierende Gewerbebetriebe ist eine wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans, das fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stuttgart (GRDrs 222/2008) umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit einem zentrenrelevanten Sortiment im Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans steht dabei im Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen des fortgeschriebenen Konzepts. Es wird das Ziel verfolgt, die festgelegten zentralen Versorgungsbereiche im Stadtbezirk Stuttgart-West zu schützen und zu stärken und die verbrauchernahe Versorgung zu sichern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll vermieden werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort weiter entwickelt. Auf die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanentwurfs „Unter dem Birkenkopf – Westbahnhof IV (Stgt 270)“ wird verwiesen (siehe Anlage 3). Seit November 2011 liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Drogeriemarkts auf dem Flurstück 6730/20 / Am Stellwerk 1 A in Stuttgart-West vor (Lageplan zum Bauantrag siehe Anlage 4). Laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Landeshauptstadt Stuttgart befindet sich dieser Standort außerhalb der in 2008 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche im Stadtbezirk Stuttgart-West. Eine Ansiedlung des Drogeriemarkts an der geplanten Stelle widerspricht somit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gebiets. Mit Entscheidung vom 21. März 2012 wurde daher der oben genannte Bauantrag für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 24. Februar 2013 gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Da das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Zurückstellung voraussichtlich nicht zur Rechtsverbindlichkeit gebracht werden kann, ist zur Sicherung der Planungsziele des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf – Westbahnhof IV im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 270)“ eine Veränderungssperre notwendig.
Geltendes Planungsrecht
Für das Gebiet gelten die Bebauungspläne Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof - Teilbereich A, 1998/28, in Kraft getreten am 24. Dezember 1998; Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof - Teilbereich B, 2001/6, in Kraft getreten am 26.Juli 2001 und Im Vogelsang - Westbahnhof, 1981/1, in Kraft getreten am 8.Januar 1981.
Es gilt der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) vom 4. Oktober 2012.
Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet größtenteils als Gewerbliche Baufläche, die Flächen im Norden des Geltungsbereichs als Öffentliche Grünfläche/Parkanlage dargestellt. Die künftig vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Einschränkungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet entsprechen der vorbereitenden Bauleitplanung. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Gebietstypenplan des Stadtteilentwicklungsprogramms stuft den Bereich in den Gebietstyp IV - Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten - ein.
Finanzielle Auswirkungen Keine Beteiligte Stellen Keine Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1. Satzung über eine Veränderungssperre 2. Lageplan zur Satzung über eine Veränderungssperre 3. Bebauungsplan "Unter dem Birkenkopf Westbahnhof IV (Stgt 270) - Ziele und Zwecke der Planung (Auszug aus Aufstellungsbeschluss GRDrs 1417/2011) 4. Lageplan zum Bauantrag, Flurstück 6730/20 Satzung über die Veränderungssperre Flurstück 6730/20 / Am Stellwerk 1A (M 45) im Stadtbezirk Stuttgart- West gemäß §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB