Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 919/2017
Stuttgart,
10/02/2017



Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen
im Stadtbezirk Zuffenhausen (Zu 251)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
ohne Anregungen gemäß § 3 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
24.10.2017
26.10.2017



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Zuffenhausen (Zu 251) vom 15. Juni 2016 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan vom 15. Juni 2016/3. Mai 2017.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung dargestellt.

Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan teilweise die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne:
Der vorliegende Bebauungsplan setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest und ersetzt als Textbebauungsplan die folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne in seinem Geltungsbereich im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen:







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Planungsziel
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart, die das Gutachterbüro Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 erstellt hat, umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern.
Dieses städtebauliche Entwicklungskonzept wurde gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) beschlossen (GRDrs 670/2011) und sieht vor, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten zu definieren.

Im Plangebiet befinden sich ein C-, ein D- und ein E-Zentrum, keine A- und B-Zentren. Vergnügungsstätten werden daher im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Regelungen im Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Zuffenhausen ausgeschlossen.

Im Zulässigkeitsbereich innerhalb des C-Zentrums Zuffenhausen (siehe Anlagen 2 und 4) werden Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und Tanzlokale sowie Wettbüros als Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen. Vergnügungsstätten des Sex- und Erotikgewerbes sowie Bordelle und bordellartige Betriebe werden auch in diesem Bereich ausgeschlossen. Die Ansiedlung der dort zulässigen Vergnügungsstätten und Wettbüros wird teilweise durch geschossweise Festsetzungen (Ausschluss im Erdgeschoss) und durch eine Abstandsregelung gesteuert.

Ziel des Verfahrens ist es, die heute vorhandene Nutzungsverteilung, die im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen entspricht, zu sichern und damit die Gebiete in ihrer Eigenart zu stabilisieren. Vorhandene, bauordnungsrechtlich genehmigte Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen i. S. dieses Bebauungsplanes erhalten einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach Erneuerungen und Änderungen dieser Betriebe zulässig, Erweiterungen und Nutzungsänderungen hingegen unzulässig sind.

Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans Zu 251 umfasst auch Bereiche, für die bereits Planverfahren eingeleitet wurden. Relevant sind insbesondere folgende Verfahren:

- Standortsicherung Gewerbe und Handwerk, Einschränkung Einzelhandel in den Stadtbezirken Zuffenhausen und Feuerbach/Zuffenhausen-West und Werner-/Theodorstraße in Feuerbach (Zu 247.1) und Rotweg/Zazenhäuser Straße (Zu 247.2) (GRDrs 28/2010, Aufstellungsbeschluss vom 4. Mai 2010).
- Wohn- und Mischgebiete an Schozacher und Haldenrainstraße (Zu 255) (GRDrs 167/2015, Aufstellungsbeschluss vom 7. Juli 2015)

Im Hinblick auf die Zielsetzungen zu Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen werden die Festsetzungen des Verfahrens Zu 251 für bereits laufende Verfahren übernommen.




Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden in der Zeit vom 10. Januar bis 10. Februar 2014 die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zur Einsicht ausgelegt. Dabei wurden keine Anregungen vorgebracht.
Am Erörterungstermin am 15. Januar 2014 nahmen vier Bürgerinnen und Bürger teil. Die mündlichen Anregungen sind in Anlage 6 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargestellt.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Zuffenhausen (Zu 251) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 4. Oktober 2016 vom UTA beschlossen und vom 21. Oktober bis zum 21. November 2016 durchgeführt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht.

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17. Dezember 2013 bis 10. Februar 2014 durchgeführt. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen planungsrelevanten Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen mit Ausnahme der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart zum großflächigen Einzelhandel. Die Anregung wurde geprüft, jedoch nicht berücksichtigt, da die Ziele der Raumordnung in Bezug auf großflächigen Einzelhandel in gesonderten Bebauungsplanverfahren geregelt werden. Die Äußerungen sind in Anlage 7 mit einer Stellungnahme der Verwaltung dargestellt.

Die Verfahrensbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Zu 251 nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Bedenken gegen die Bebauungsplaninhalte (siehe Anlage 8).

Redaktionelle Änderungen
Nach der öffentlichen Auslegung wurden in der Begründung zum Bebauungsplan mit Datum vom 3. Mai 2017 im Teil 1 unter den Punkten 2.2.2 und 2.2.5 die rechtsverbindlichen Bebauungspläne und laufenden Bebauungsplanverfahren aktualisiert. Zudem wurden unter dem Punkt 3.1.4 redaktionelle Änderungen zum Thema des Erweiterten Bestandsschutzes vorgenommen. Eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich, da diese Aktualisierungen bzw. Änderungen nicht den Festsetzungsgehalt des Bebauungsplans betreffen.

Finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan hat für die Landeshauptstadt Stuttgart keine finanziellen Auswirkungen. Er differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Zudem ersetzt er den rechtsverbindlichen Textbebauungsplan 1989/004 Vergnügungseinrichtungen und andere Zuffenhausen sowie in kleineren Teilbereichen den Textbebauungsplan 1989/005 Vergnügungseinrichtungen und andere Feuerbach. Der Bebauungsplan betrifft im Wesentlichen nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.


Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert und für die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiete nach § 9 Abs. 2 b BauGB Vergnügungsstätten ausschließt, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gemäß § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Bebauungsplan (Verkleinerung)
3. Textteil zum Bebauungsplan
4. Abgrenzung Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Zuffenhausen
5. Begründung mit Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 15. Juni 2016/
3. Mai 2017
6. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB
7. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
8. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB

…………………………………………………………………………………………………..
SW geschützte Daten


Ausführliche Begründung

Inhaltsübersicht
1. Verfahrensablauf
2. Städtebauliches Konzept
3. Landesglücksspielgesetz
4. Begründung zum Bebauungsplan
5. Umweltbelange
6. Bürgerhaushalt
7. Finanzielle Auswirkungen

1. Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 17. Dezember 2013 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Zuffenhausen (Zu 251) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst (GRDrs 1107/2013), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten - insbesondere von Spielhallen und Wettbüros - entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können.

Geltungsbereich
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses umfasste das Plangebiet die gesamte Gemarkung des Stadtbezirkes Zuffenhausen. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde der Geltungsbereich im Wesentlichen auf die besiedelten Gebiete reduziert.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zu 251 umfasst auch Bereiche, für die bereits Planverfahren eingeleitet wurden. Relevant sind insbesondere folgende Verfahren:
- Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Standortsicherung Gewerbe und Handwerk, Einschränkung Einzelhandel in den Stadtbezirken Zuffenhausen und Feuerbach/Zuffenhausen-West und Werner-/Theodorstraße in Feuerbach (Zu 247.1) und Rotweg/Zazenhäuser Straße (Zu 247.2)
- Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Wohn- und Mischgebiete an Schozacher und Haldenrainstraße (Zu 255)

Bezüglich der Themen Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros sollen die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Zu 251 in den bereits eingeleiteten Bebauungsplanverfahren übernommen werden.

Vorhabenbezogene Bebauungspläne (VEP)
In Bereichen, für die ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gilt, entfaltet der vorliegende Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Zuffenhausen (Zu 251) keine Rechtswirkung, zumal in diesen Gebieten die Nutzungen i. S. d. Bebauungsplans ohnehin nicht zulässig sind. Eine Änderung der Zulässigkeit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung erfolgt für folgende vorhabenbezogene Bebauungspläne nicht:


Bauanträge für Spielhallen und Wettbüros, Zurückstellungen, Veränderungssperren
Gebäude Unterländer Straße 59 - 61:
Der Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Einrichtung eines Wettbüros im Erdgeschoss wurde 2014 vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung abgewiesen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eingereichte Klage wurde vom VG Stuttgart im Jahr 2017 zurückgewiesen. Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist derzeit beim VGH Mannheim anhängig.
Parallel zum sanierungsrechtlichen Verfahren wurde 2014 für dieses Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist.
In einem weiteren Verfahren wurde für die Einrichtung eines Wettbüros im Untergeschoss im Jahr 2015 eine Baugenehmigung erteilt. Im parallel dazu anhängigen sanierungsrechtlichen Verfahren wurde vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung im Jahr 2015 die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt, dass das ohne Genehmigung im Erdgeschoss betriebene Wettbüro aufgegeben wird. Auch gegen diese sanierungsrechtliche Genehmigung wurde Widerspruch erhoben, über den im Hinblick auf das oben beschriebene anhängige Klageverfahren noch nicht entschieden wurde.

Gebäude Ludwigsburger Straße 93:
In diesem Gebäude sind seit 2015 mehrere Baugenehmigungsverfahren anhängig, die bauliche Änderungen zur Einrichtung von Gaststätten- und Verlagerung von Spielhallenflächen vorsehen.

Gebäude Straßburger Straße 1 und 5:
Für diese Gebäude ist ein Bauantrag zur Veränderung vorhandener Spielhallen- und Gaststättenflächen anhängig.

Des Weiteren liegen keine laufenden Veränderungssperren oder Zurückstellungen vor, die ausschließlich Nutzungen betreffen, die Regelungsinhalte des vorliegenden Bebauungsplans sind.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung lagen in der Zeit vom 10. Januar bis zum 10. Februar 2014 beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart sowie im Bezirksrathaus Zuffenhausen aus. Während dieser Zeit wurden keine schriftlichen Anregungen vorgebracht. Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 15. Januar 2014 im Sitzungssaal der Zehntscheuer Zuffenhausen. Zu diesem Termin erschienen vier Bürgerinnen und Bürger. Im Nachgang der Erörterung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans wurden die geäußerten Anregungen von der Verwaltung aufgenommen (siehe Anlage 6).

Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung
Die Verfahrensbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17. Dezember 2013 bis 10. Februar 2014 durchgeführt. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen planungsrelevanten Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen mit Ausnahme der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart.

In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums wurde angeregt zu prüfen, ob in den vorliegenden Bebauungsplan generelle Regelungen zu großflächigem/zentrenrelevantem Einzelhandel aufgenommen werden können. Diese Anregung wurde geprüft, jedoch nicht berücksichtigt, da die Ziele der Raumordnung in Bezug auf großflächigen Einzelhandel in gesonderten Bebauungsplanverfahren geregelt werden (z. B. Bebauungsplan Standortsicherung Gewerbe und Handwerk, Einschränkung Einzelhandel in den Stadtbezirken Zuffenhausen und Feuerbach/Zuffenhausen-West und Werner-/Theodorstraße in Feuerbach (Zu 247.1) und Rotweg/Zazenhäuser Straße (Zu 247.2)).

Die Anregungen sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 7 dargestellt.

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB
Am 27. September 2016 wurde in öffentlicher Sitzung des Bezirksbeirats Zuffenhausen über den vorliegenden Bebauungsplan Zu 251 beraten und dem Beschlussantrag zur Auslegung einstimmig zugestimmt. Die während der Beratung an das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung erteilten Prüfaufträge wurden im Nachgang abgearbeitet und die Ergebnisse dem Bezirksbeirat mitgeteilt.

Am 4. Oktober 2016 beschloss der UTA den Entwurf des Bebauungsplans Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Zuffenhausen (Zu 251) vom 15. Juni 2016 mit Begründung und Umweltbericht vom 15. Juni 2016 zur Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung mit Umweltbericht, jeweils vom 15. Juni 2016, mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Immissionen, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Umwelthygiene lagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 21. Oktober bis zum 21. November 2016 im Bezirksrathaus Zuffenhausen sowie beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart aus.

Während dieser Zeit sind seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen bzw. Anregungen vorgebracht worden.

Die Verfahrensbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführt. Die Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen. Die Anregungen (Eisenbahnimmissionen, Bestandsschutz, Gefahrenverdachtsforschung) wurden geprüft und bewertet. Die Anregungen sind mit einer Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 8 dargestellt.

2. Städtebauliches Konzept
Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Zuffenhausen neu zu regeln. Als Grundlage dient das von Dr. Donato Acocella erstellte Gutachten Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart (GRDrs 670/2011), welches am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde.
Diese Konzeption sieht vor, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, die eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren.

Die A-, B- und C-Zentren weisen in Teilen der abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche eine hohe funktionale Dichte und ein stabiles Bodenpreisgefüge auf und haben somit die vergleichsweise besten Voraussetzungen, ohne wesentliche Nachteile die Ansiedlung einer begrenzten Anzahl von Vergnügungsstätten zu ermöglichen. Im Stadtbezirk Zuffenhausen befinden sich ein C-, ein D- und ein E-Zentrum.

Die im Plangebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk Zuffenhausen. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben.

Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen.

Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, werden Vergnügungsstätten daher im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Regelungen im Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Zuffenhausen ausgeschlossen.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten werden im Wesentlichen alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzungen (Bebauungspläne 1989/004, 1989/005) abgedeckt. Es sollen auch Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, im gesamten Plangebiet nicht zugelassen werden.

Auf Grundlage der Konzeption sollen künftig im Zulässigkeitsbereich C-Zentrum Ortsmitte Zuffenhausen Spielhallen, Diskotheken, Tanzlokale und Wettbüros ausnahmsweise zugelassen werden. Vergnügungsstätten des Sex- und Erotikgewerbes sowie Bordelle und bordellartige Betriebe werden auch in diesem Bereich ausgeschlossen.

Um Trading-Down-Tendenzen zu verhindern und funktionale Brüche in der Hauptgeschäftslage zu vermeiden, sollen Spielhallen und Wettbüros zur besseren Verträglichkeit innerhalb des Zulässigkeitsbereichs Ortsmitte Zuffenhausen nur in bestimmten Geschossen (Ober- oder Untergeschossen) ausnahmsweise zulässig sein.

Um die Nutzungsvielfalt im C-Zentrum Ortsmitte Zuffenhausen zu sichern und eine räumliche Häufung von Spielhallen und Wettbüros zu verhindern, sollen diese Nutzungen im Zulässigkeitsbereich Ortsmitte Zuffenhausen einen Abstand von 100 m (gemessen Hauseingang zu Hauseingang) zueinander einhalten. Der verträgliche Mindestabstand für Spielhallen und Wettbüros begründet sich aus der vorhandenen städtebaulich-funktionalen Struktur im Bereich des linearen und von einer geschlossenen Bauweise geprägten Hauptgeschäftsbereichs des C-Zentrums Ortsmitte Zuffenhausen. Bei einem Abstand von 100 m kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Häufung im Sinne einer räumlichen Nachbarschaft von Spielhallen und Wettbüros kommt.

Sonstige Vergnügungsstätten im Zulässigkeitsbereich
Sonstige Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig, sofern keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Situation zu erwarten sind. Von negativen Auswirkungen ist auszugehen, wenn die Eigenart des Baugebiets nicht gewahrt wird, wenn eine Betriebsprägung vorliegt, die geeignet ist, das vorhandene Wohnen wesentlich zu stören oder wenn das Ortsbild insbesondere durch eine überwiegend geschlossene oder fensterlose Fassade negativ beeinträchtigt wird.

Darüber hinaus können Regelungen zu Vergnügungsstätten getroffen werden, die keinen „Trading-down-Effekt“ erzeugen und im Plangebiet verträglich erscheinen. Nach der „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ des Planungsbüros Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung werden hier Diskotheken und Tanzlokale genannt, die auf Grund ihrer Kerngebietstypik und der besonderen Publikumsorientierung in Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche angesiedelt werden könnten. Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge sind i. d. R. von diesen Nutzungen grundsätzlich nicht zu erwarten, weshalb Diskotheken und Tanzlokale in den Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche (Einzelfallprüfung) ausnahmsweise zulässig sein können.
Die im Stadtbezirk Zuffenhausen derzeit festgesetzten Kerngebiete liegen zwischen der Stammheimer Straße und den Bahnanlagen, östlich der Burgunderstraße sowie an der Kreuzung Unterländer Straße/Ludwigsburger Straße und Ludwigsburger/Haldenrainstraße.
Da die meisten Kerngebiete im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans von hohem Wohnanteil umgeben sind und/oder selbst Wohnanteile beherbergen, werden in den Kerngebieten außerhalb des Zulässigkeitsbereichs Diskotheken und Tanzlokale ausgeschlossen. Alle anderen Nutzungen im Sinne dieses Bebauungsplans werden in diesem Bereich ebenfalls ausgeschlossen.

Des Weiteren können auf Grundlage der Vergnügungsstättenkonzeption Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Nutzungsunterarten in sogenannten “publikumsorientierten“ Gewerbegebieten vorgenommen werden. Als publikumsorientierte Gewerbelagen gelten grundsätzlich Gebiete mit einer Vorprägung durch publikumsorientierte Nutzungen, die höhere Besucherfrequenzen erzeugen, wie z. B. Einzelhandels-, Gastronomie-, Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen. Die Publikumsorientierung der jeweiligen Gewerbegebiete begründet sich zudem auf einer guten Erreichbarkeit durch den ÖPNV.
Die im Stadtbezirk Zuffenhausen derzeit festgesetzten Gewerbegebiete im Bereich der Zazenhäuser Straße, der Ludwigsburger Straße, der Wollinstraße und der Böckinger Straße sowie das Gewerbegebiet Zuffenhausen-West werden nicht als publikumsorientiert eingestuft. Deshalb wird für diese Bereiche ein genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wettbüros festgesetzt.

Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen. Hier besteht kein weiterer Regelungsbedarf.

3. Landesglücksspielgesetz
Am 29. November 2012 ist das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten. Mit dem Landesglücksspielgesetz werden auch der Betrieb und die Einrichtung von Spielhallen restriktiv geregelt. So muss unter anderem der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen 500 m betragen; neue Spielhallen müssen einen Mindestabstand von 500 m zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Sogenannte Mehrfachkonzessionen sind verboten.

Die Mindestabstände des Landesglücksspielgesetzes beziehen sich zum einen „lediglich“ auf Spielhallen und nicht auf die anderen Arten von Vergnügungsstätten und vergnügungsstättenähnlichen Gewerbebetrieben, zum anderen sind Regelungen von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im vorliegenden Bebauungsplan grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landesglücksspielgesetz, welches auch Wettannahmestellen regelt, keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sondern Ziele des Gesetzes insbesondere die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sind.

Sollte im Streitfall ein Gericht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsregelungen zu Spielhallen in Verbindung mit den Regelungen im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg ein Übermaß besteht, bekräftigt der Gemeinderat ausdrücklich, dass alle übrigen Regelungen des Bebauungsplanes eine eigenständige planerische Bedeutung haben und der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Spielhallen beschlossen worden wäre.

4. Begründung zum Bebauungsplan
Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 15. Juni 2016/3. Mai 2017 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (siehe Anlage 5).

5. Umweltbelange
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zu 251 erstreckt sich über ein vorwiegend beplantes und bebautes Gebiet.

Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Zudem ersetzt er die rechtverbindlichen Textbebauungspläne 1989/004 Vergnügungseinrichtungen und andere Zuffenhausen sowie in kleineren Teilbereichen 1989/005 Vergnügungseinrichtungen und andere Feuerbach. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten, werden nicht ermöglicht.

Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der genannten Nutzungen nicht berührt, beziehungsweise es ist nicht mit erheblichen umweltbezogenen Auswirkungen zu rechnen.

Umweltbericht
Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (siehe Anlage 5). Im Rahmen der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben (siehe Anlage 8).

6. Bürgerhaushalt
Folgende beschlossene Vorschläge des Stuttgarter Bürgerhaushalts 2015 betreffen Inhalte des vorliegenden Bebauungsplans:
7. Finanzielle Auswirkungen
Der Bebauungsplan hat für die Landeshauptstadt Stuttgart keine finanziellen Auswirkungen. Er differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, über § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Zudem ersetzt er die rechtsverbindlichen Textbebauungspläne 1989/004 Vergnügungseinrichtungen und andere Zuffenhausen sowie in kleineren Teilbereichen 1989/005 Vergnügungseinrichtungen und andere Feuerbach. Der Bebauungsplan betrifft im Wesentlichen nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind.


Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert und für die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiete über § 9 Abs. 2 b BauGB Vergnügungsstätten ausschließt, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gemäß § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.



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