Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9561-02
GRDrs 1226/2015
Stuttgart,
09/28/2016



Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung u. a. wg. Neukalkulation



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
05.10.2016
06.10.2016



Beschlußantrag:
  1. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) gemäß Anlage 1 (Satzungstext) und Anlage 2 (Gebührenverzeichnis als Anlage 1 der Satzung) wird erlassen.
  2. Die kalkulierten Gebührensätze gemäß Anlagen 4a – 4l werden genehmigt.



Begründung:


Die Verwaltungsgebühren wurden letztmals mit Stand vom 1. Januar 2013 neu kalkuliert. Inzwischen haben sich die Verwaltungskosten (Personalkosten und Sachkosten) erhöht, so dass eine vollständige Neukalkulation erforderlich wurde. Da sich neben Anpassungen im Gebührenverzeichnis auch im Satzungstext Änderungsbedarfe ergeben haben, wurde statt des Weges über eine Änderungssatzung der Weg über eine Neufassung der gesamten Verwaltungsgebührensatzung (VwGbS) gewählt.

Neben der Aktualisierung einiger Verweisungen und kleineren Umformulierungen wurde im Satzungstext insbesondere in § 2 Abs. 1 Satz 2 VwGbS eine allgemeine Regelung zur Gebührenhöhe im Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufgenommen. Zudem wurde dem Wunsch nach rückwirkender Befreiung öffentlicher Träger und nichtkommerzieller Anbieter von den Gebühren für Waldführungen im Rahmen der Waldpädagogik ab dem 1. Januar 2016 Rechnung getragen (vgl. Ziffer 18. des neuen Gebührenverzeichnisses). Inhaltlich erfolgt dies, damit die Stuttgarter Schulen und Kindergärten den Bildungsauftrag "Waldpädagogik" durchführen können. Die Umsetzung erfolgt durch eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Befreiung. Diese Rückwirkung der geänderten Gebühren ist ausschließlich begünstigender Natur, so dass diese zulässig ist.

Anlage 3 enthält diesbezüglich eine Übersicht über die Änderungen im Satzungstext.

Die vorliegende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung bringt die im Gebührenverzeichnis enthaltenen Verwaltungsgebühren auf den Stand der Kosten vom 1. Januar 2016. Das neue Gebührenverzeichnis ist als Anlage 2 beigefügt.

Neben einigen kleineren Anpassungen, gab es im Gebührenverzeichnis folgende einzeln erwähnenswerte Änderungen:

Beim Standesamt (Ziffer 19) wurde die Liste der Wunschtrauorte ergänzt. Zudem wurden die Ziffern 19.5 bis 19.9 des Gebührenverzeichnisses neu geschaffen (siehe Erläuterungen in Anlage 3d).

Beim Gesundheitsamt (Ziffer 32) haben sich mit einer Anpassung der Nummerierung der Gebührenziffern verbundene Änderungen ergeben. So wurde vom Gesundheitsamt die Neukalkulation zum Einen dazu genutzt, die Gebühren für Gutachten, die häufiger nachgefragt werden, als einzelne Gebührentatbestände auszuweisen und seltenere oder kaum nachgefragte Tatbestände dahingegen in den Sammeltatbestand "Sonstige amtsärztliche Gutachten" (Ziffer 32.15) zu integrieren. Zum Anderen hat das Rechnungsprüfungsamt darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt die Gebühren für die Heilpraktikerüberprüfungen nicht selbst erheben kann, sondern diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Amt für öffentliche Ordnung in einer alle Schritte umfassenden Gebühr zu erheben sind. Die Gebührentatbestände entfallen deshalb im Bereich des Gesundheitsamts und sind nunmehr als Zuschläge im Bereich des Amtes für öffentliche Ordnung enthalten. Die entsprechenden Gebühreneinnahmen werden zwischen den Ämtern verrechnet werden.

Anlage 5 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Gebührenverzeichnis. Die geänderten Passagen sind durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben.

Voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2018 wird die nächste Neukalkulation erfolgen.

Der Gemeinderat billigt mit dem Satzungsbeschluss die Kalkulationen der Verwaltung, aus denen die neuen Gebührensätze hervorgehen. Auch im jetzt vorgelegten Gebührenverzeichnis decken die Gebühren wie in der Vergangenheit zumeist genau die kalkulierten Kosten. Die bisherigen, vereinzelten Ausnahmen gelten weiter. Die wichtigsten werden nachfolgend nochmals erläutert:
- In den Gebühren für Kirchenaustritte wurde aufgrund sozialer Gesichtspunkte eine ermäßigte Gebühr für nicht berufstätige Antragsteller und für Schüler/Studenten etc. vorgesehen (Ziffer 19.1.1).
- Vom Gesundheitsamt wurde beim Infektionsschutz in einigen Fällen auf die Festlegung von Gebühren aus übergeordneten Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung verzichtet. Hier besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Erbringung der Leistungen der Stadtverwaltung, dass die Betroffenen nicht durch die Erhebung von Gebühren belastet werden sollen. Dies betrifft die Ziffern 32.16, 32.18 und 32.20.

Mit der vorgelegten Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung ergeben sich keine Änderungen in Bezug auf Anträge nach dem am 30. Dezember 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg, LIFG). Die schon bisher aufgrund der alten Fassung der Verwaltungsgebührensatzung geltende Rechtslage wird im Folgenden zwecks Information des Gemeinderates dargestellt:

Für Informationsersuchen nach dem LIFG werden grundsätzlich Gebühren und Auslagen nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwGbS und der allgemeinen Gebührenziffer des Gebührenverzeichnisses (Ziffer. 1.13) erhoben. Für die Bemessung der Gebühren wird u. a. auf den Zeitfaktor und die entsprechenden Kosten pro Stunde abgestellt.

Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, hat die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei zu informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags aufzufordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen fallen der Antragsrücknahme fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Dies z. B. dann, wenn die antragstellende Person, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurückzieht. Auch wenn die antragstellende Person später, nachdem sie vorher auf eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG bereits die Weiterverfolgung des Antrags hin erklärt hatte, den Antrag zurückzieht, fallen Gebühren an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses.

In bestimmten Fällen kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. Dies ist beispielsweise bei geringem Aufwand (z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft, einem Standardvorgang, etc.) und bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses möglich (vgl. § 3 Abs. 3 VwGbS und § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a Kommunalabgaben-gesetz in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 Abgabenordnung).

Aufgrund des Antrags / der Anfrage 206/2016 der Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS wird zu den ersten Erfahrungen mit dem LIFG (u. a. im Hinblick auf die Gebührenerhebung) im Reform- und Strukturausschuss am 16. November 2016 berichtet werden.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die an den betriebswirtschaftlichen Kosten orientierte Neukalkulation der Gebühren sind geringe Mehreinnahmen zu erwarten.



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR, WFB, SOS, JB, SI, StU und T haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Fritz Kuhn

Anlagen

1. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
2. Gebührenverzeichnis
3. Änderungsübersicht Satzungstext
4. kalkulierte Gebührensätze
5. Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis

Satzung
der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Gebühren
für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)

vom ___________
Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. ____ vom __________


Auf Grund von §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht

Die Stadt erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Für Auslagen gelten die Vorschriften für Gebühren entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
§ 2
Gebührenhöhe

(1) Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Verwaltungsgebühr ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis dieser Satzung. Soweit die öffentliche Leistung, für welche die Gebühr erhoben wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie Nr. 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt [Dienstleistungsrichtlinie] vom 12. Dezember 2006 fällt, bemisst sich die Höhe der Gebühr ausschließlich an den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten.

(2) Die der Stadt entstandenen Auslagen sind in der Regel in der Verwaltungsgebühr enthalten. Als Auslagen gelten insbesondere Datenverarbeitungs- und -übermittlungskosten, Porto, Telekommunikationsentgelte, Kosten für Sachverständige, Gutachter, Zeugen, öffentliche Bekanntmachungen, Reisekosten, Aufwand für Untersuchungen und Vergütungen an Dritte für Lieferungen und Leistungen. Der Ersatz der Auslagen wird verlangt, wenn in den Fällen des § 3 keine Gebühren erhoben werden. Ferner wird Ersatz der Auslagen insoweit verlangt, als diese das übliche Maß erheblich übersteigen.
§ 3
Gebührenbefreiung, Gebührenerleichterung

(1) Gebühren werden nicht erhoben in den Fällen des § 9 des Landesgebührengesetzes.

(2) Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 des Landesgebührengesetzes zur persönlichen Gebührenfreiheit gelten entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. Ferner gilt § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(3) Die Stadt kann im Einzelfall von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verwaltungsgebühr entsteht bei öffentlichen Leistungen,

(2) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.


§ 5
Anwendung des Landesgebührengesetzes und der Abgabenordnung

Folgende Bestimmungen des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend: § 5 (Schuldner), § 12 (Gebührenarten), § 18 (Fälligkeit) und § 19 (Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht). Im Übrigen sind im Erhebungsverfahren in dem in §§ 3 und § 11 Absatz 3 Satz 4 Kommunalabgabengesetz bestimmten Umfang die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Änderung

(1) Diese Satzung tritt - soweit nicht Abs. 2 eingreift - am dritten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 27. September 2012 (Amtsblatt Nr. 40 vom 4. Oktober 2012; zuletzt geändert am 17. Juli 2014 (Amtsblatt Nr. 31 vom 31. Juli 2014); alte Fassung der Verwaltungsgebührensatzung) außer Kraft.

(2) Ziff. 35.18.1 und 35.18.2 des Gebührenverzeichnisses treten bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Abänderung der Ziff. 35.18 des Gebührenverzeichnisses der alten Fassung der Verwaltungsgebührensatzung in Kraft.



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Anlage 2 zu GRDrs. 1226-2015 Gebührenverzeichnis.pdfAnlage 2 zu GRDrs. 1226-2015 Gebührenverzeichnis.pdfAnlage 3 zu GRDrs. 1226-2015 Änderungsübersicht Satzungstext.pdfAnlage 3 zu GRDrs. 1226-2015 Änderungsübersicht Satzungstext.pdfAnlage 4 zu GRDrs. 1226-2015 Deckblatt Kalkulationsgrundlagen.pdfAnlage 4 zu GRDrs. 1226-2015 Deckblatt Kalkulationsgrundlagen.pdfAnlage 4a zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 12 Ziff. 2.pdfAnlage 4a zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 12 Ziff. 2.pdfAnlage 4b zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 20 Ziff. 3.pdfAnlage 4b zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 20 Ziff. 3.pdfAnlage 4c-1 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 4, 5, 6, 7 und 8.pdfAnlage 4c-1 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 4, 5, 6, 7 und 8.pdfAnlage 4c-2 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 9, 10, 11 und 12.pdfAnlage 4c-2 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 9, 10, 11 und 12.pdfAnlage 4c-3 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 13.pdfAnlage 4c-3 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 13.pdfAnlage 4c-4 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 14.pdfAnlage 4c-4 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 14.pdfAnlage 4c-5 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 15.pdfAnlage 4c-5 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 15.pdfAnlage 4c-6 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 16.pdfAnlage 4c-6 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 16.pdfAnlage 4c-7 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 17.pdfAnlage 4c-7 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 32 Ziff. 17.pdfAnlage 4d-1 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4d-1 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4d-2 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4d-2 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4d-3 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4d-3 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4d-4 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4d-4 zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 34 Ziff. 19.pdfAnlage 4e zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 36 Ziff. 20-27.pdfAnlage 4e zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 36 Ziff. 20-27.pdfAnlage 4f zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 37 Ziff. 28.pdfAnlage 4f zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 37 Ziff. 28.pdfAnlage 4g zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 40 Ziff. 29.pdfAnlage 4g zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 40 Ziff. 29.pdfAnlage 4h zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 41 Ziff. 30.pdfAnlage 4h zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 41 Ziff. 30.pdfAnlage 4i zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 53 Ziff. 32.pdfAnlage 4i zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 53 Ziff. 32.pdfAnlage 4j zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 61 Ziff. 33.pdfAnlage 4j zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 61 Ziff. 33.pdfAnlage 4k zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 63 Ziff. 34.pdfAnlage 4k zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 63 Ziff. 34.pdfAnlage 4l zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 67 Ziff. 35.pdfAnlage 4l zu GRDrs. 1226-2015 - Amt 67 Ziff. 35.pdfAnlage 5 zu GRDrs. 1226-2015 Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis.pdfAnlage 5 zu GRDrs. 1226-2015 Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis.pdf