- der Kurt-Georg-Kiesinger-Platz (nachstehend: KGK-Platz),
- der zukünftige Platz am Turm,
- der zukünftige Zugang Europaplatz,
- der zukünftige Zugang Südkopf im Bereich der Staatsgalerie.
Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage ist der Bereich des KGK-Platzes. Dieser umfasst die Flächen zwischen dem heutigen Bonatzbau, der Anbindung an den Karoline-Kaulla-Weg, der nördlichen Begrenzung der Kreisvorfahrt, dem Arnulf-Klett-Platz und der Heilbronner Straße und grenzt unmittelbar an den Manfred-Rommel-Platz.
Ausgangssituation vor Stuttgart 21: Vor der Umsetzung des Projekts Stuttgart 21 war die LHS Eigentümerin und Verwalterin des KGK-Platzes (Flurstücksnummer Gemarkung Stuttgart 436/1). Auf diesem Grundstück befanden sich bis 2010 öffentlich gewidmete Wege sowie auf einer nicht öffentlich gewidmeten Teilfläche des Grundstücks ein Kurzzeitparkplatz mit 106 Stellplätzen (Betrieb gewerblicher Art, Fiskalfläche). Die Anlagenverantwortlichkeit lag bei der LHS (Tiefbauamt).
Planfeststellung zu Stuttgart 21: Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28.01.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) wurden sämtliche künftigen ober- und unterirdischen Anlagen auf dem gesamten Flurstück als Eisenbahn-Betriebsanlagen festgelegt. Die Anlagenverantwortlichkeit bzw. die Erhaltungs- / Unterhaltungspflicht für diese Eisenbahn-Betriebsanlagen obliegt damit der Deutschen Bahn. Die Deutsche Bahn ist danach berechtigt, die vertragsgegenständliche Fläche gemäß Planfeststellung wie folgt in Anspruch zu nehmen:
Ver- und Entsorgungsgebäude (VEG): Mit dem 17. Planänderungsverfahren zum PFA 1.1 hat die Deutsche Bahn das unterirdische VEG für die künftige Ver- und Entsorgung des Bonatzgebäudes und der Klettpassage planfeststellen lassen. Auch für das VEG ist eine dingliche Sicherung erforderlich, die mit einer entsprechenden Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit zu regeln ist. Das VEG dient insbesondere der Ver- und Entsorgung des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Ein unterirdischer Gang verbindet das VEG mit dem angrenzenden Bahnhofsgebäude. Zudem ist die Klettpassage an das VEG angebunden und kann mit ver- und entsorgt werden. Nach Errichtung des VEG werden 77 Stellplätze, 4 davon mit einer eingeschränkten Nutzbreite von 2,30 m, auf dem KGK-Platz hergestellt. 23 ursprünglich ebenfalls dort geplante Stellplätze können aufgrund der Zufahrtsrampe für das VEG nicht realisiert werden und werden entschädigt. Hierfür wird eine Teilfläche von ca. 1.900 m² der städt. Grundstücke der Gemarkung Stuttgart
III. Vorgesehene vertragliche Regelungen
Die Deutsche Bahn und die LHS haben zur künftigen Verantwortlichkeit für die verschiedenen Anlagen auf dem KGK-Platz sowie zu den entschädigungsrechtlichen Fragen Verhandlungen aufgenommen. Mittlerweile liegt ein ausgehandelter Vertragsentwurf vor.
Bezüglich der künftigen Anlagenverantwortlichkeit für die Flächen lag das Interesse der LHS vor allem darin
- die Nutzungsmöglichkeit der vereinbarungsgegenständlichen Flächen durch die Öffentlichkeit zu gewährleisten,
- die künftigen Nutzungen der Flächen im Bahnhofsumfeld als Entree in die Stadt maßgeblich bestimmen zu können,
- den Kurzzeitparkplatz auch künftig betreiben zu können,
- die künftige Wegebeziehung ins Europaviertel zu sichern und
- eine einheitliche Zuständigkeit im Bahnhofsumfeld (siehe auch GRDrs 883/2018 zum künftigen Manfred-Rommel-Platz) zu gewährleisten,
Vor diesem Hintergrund sieht der Vertragsentwurf folgende Zuständigkeiten vor. Eigentum der Fläche: Das Grundstück Flurstücknummer 436/1 (Gemarkung Stuttgart) der LHS verbleibt im Eigentum der Stadt. Anlagen der Deutschen Bahn: 3 Lichtaugen, die Zu- und Abfahrt zum VEG einschließlich der Rampe sowie die unterirdischen Anlagen mit Trogbauwerk, Technikgebäude, VEG einschließlich der Rampe bleiben in der Anlagenverantwortung und Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn (Anlage 3, 4). Bei diesen Anlagen handelt es sich um Eisenbahn-Betriebsanlagen. Für diese werden aufgrund separaten Vereinbarungen Grunddienstbarkeiten/dingliche Sicherungen zu Gunsten der Deutschen Bahn eingetragen. Die Entschädigungsbeträge für die dinglichen Sicherungen betragen exklusive des VEG 180.850 EUR umsatzsteuerbefreit. Anlagen der Landeshauptstadt Stuttgart: Die Bahnhofsvorfahrt mit Flächen für Taxivorfahrten & Taxinachrücker und Flächen für „Kiss & Ride“, der Parkplatz mit 77 Kurzzeitstellplätzen (4 davon mit einer eingeschränkten Nutzbreite von 2,30 m), die sonstigen oberirdischen vertragsgegenständliche Flächen (sofern nicht wie oben dargestellt in der Anlagenverantwortlichkeit und Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn) liegen in der Anlagenverantwortung und der Verkehrssicherungspflicht - anders als in PFB 1.1. vorgesehen - bei der LHS (Anlage 4). Als Ablöse für die Instandhaltungsmehraufwendungen erhält die Stadt von der Bahn einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.017.150 EUR. Durch die jetzt getroffenen vertraglichen Regelungen liegt die Bewirtschaftung der Kurzzeitstellplätze bei der LHS. Herstellkosten: Sämtliche genannten Anlagen werden von der Deutschen Bahn errichtet. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind vollumfänglich von der Deutschen Bahn (oder Dritten) zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen künftig Eisenbahn-Betriebsanlagen sind oder nicht. Der Deutschen Bahn bleibt vorbehalten, die Frage des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs für Vorteilsausgleich für die genannten künftigen oberirdischen Anlagen der LHS bzw. dessen Höhe gerichtlich prüfen zu lassen. Die Verwaltung hat diesen möglichen Anspruch mit Unterstützung einer externen Rechtsberatung geprüft und für nicht begründet bewertet, so dass ein diesbezügliches finanzielles Risiko für LHS von der Verwaltung als gering bewertet wird. Widmungen und erforderliches Planänderungsverfahren: Die Bahnhofsvorfahrt mit Flächen für Taxivorfahrten & Taxinachrücker und Flächen für „Kiss & Ride“ soll als öffentliche Straße gemäß dem Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) gewidmet werden. Auch ein Teil des künftigen KGK-Platzes mit ca. 2.079 m², welcher den Bereich Nordausgang des Bonatzbaus mit dem Karoline-Kaulla-Weg verbindet, wird als öffentlicher Weg gemäß dem StrG hergestellt. Diese Widmungen sollen ebenso wie die oben dargestellte Anlagenverantwortung einschließlich Er- und Unterhaltungslast der Stadt im Wege einer Planänderung in den Planfeststellungsbeschluss zum PFA 1.1. eingetragen werden. Dies gilt auch für das Eigentum der LHS am Parkplatz mit 77 Kurzzeitstellplätzen. Finanzielle Auswirkungen Die Deutsche Bahn entschädigt für die bauzeitliche und die dauerhafte Inanspruchnahme (dingliche Sicherungen der verbleibenden Eisenbahnbetriebsanlagen) gemäß enteignungsrechtlichen Grundsätzen resp. RaV-Fläche. Die Verwaltung hat zur Klärung von Entschädigungsfragen entsprechende Wertermittlungen durch die Abteilung Immobilienbetreuung und Beiträge bei Stadtmessungsamt (62-3) erstellen lassen. Bei diesen Wertermittlungen wurde das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt. Auf Basis dieser Wertgutachten wurde die Höhe der bauzeitlichen Entschädigung und die Entschädigung für die dauerhafte Nutzung des städtischen Grundstücks durch die Anlagen der DB einschließlich ihrer dinglichen Sicherung festgelegt. Zur Abgeltung der Ansprüche der LHS aufgrund der beschriebenen bauzeitlichen und dauerhaften Nutzung, einschließlich der erforderlichen dinglichen Sicherungen sowie aufgrund der Neuzuordnung von Verantwortlichkeiten für die vereinbarungsgegenständlichen Flächen bezahlt die Deutsche Bahn einen Betrag in Höhe von 10 Mio. EUR (nach Abzug der Umsatzsteuer) an die LHS. Mit diesem Betrag sind auch die von der LHS an ihren künftigen Anlagen durchzuführenden Er-/Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere auch die wegen den hochwertigen Belägen erhöhten Er-/ und Unterhaltungskosten für die Oberflächen für 60 Jahre, einmalig abgelöst. Der Gesamtbetrag in Höhe von 10 Mio. EUR netto (nach Abzug der Umsatzsteuer) setzt sich wie folgt zusammen: