Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz:
StU
GRDrs
608/2014
Stuttgart,
09/18/2014
Richtlinie für das kommunale Grünprogramm der Landeshauptstadt Stuttgart zur Förderung der Hof-, Dach-, und Fassadenbegrünung
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.10.2014
15.10.2014
16.10.2014
Beschlußantrag:
1. Die Landeshauptstadt Stuttgart fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel private Maßnahmen zur Hof-, Dach- und Fassadenbegrünung. Die Förderung ist im gesamten Stadtgebiet ab einem Verdichtungsgrad von 51 % und mehr möglich. Bei geplanten Vorhaben in förmlich ausgewiesenen Stadterneuerungsgebieten erfolgt eine Einzelfallprüfung.
2. Für die Förderung gelten die beiliegenden Richtlinien gemäß Anlage 1. Sie treten mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.
3. Der Aufwand für das kommunale Grünprogramm wird zusammen mit dem Aufwand für die Förderung von urbanen Gärten (GRDrs 609/2014) im Teilergebnishaushalt THH610 - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Kostengruppe 4318 -Zuschüsse an übrigen Bereich- wie folgt gedeckt:
2014
200.000 €
2015
200.000 €
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Gemeinderat hat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen zum Doppelhaushalt 2014/2015 beschlossen, künftig die Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen, Fassaden und Dächern sowie das Urbane Gärtnern zu fördern. Hierfür hat der Gemeinderat im Doppelhaushalt 2014/2015 insgesamt 400.000 € zur Verfügung gestellt (GRDrs 1154/2013).
Nach der beigefügten Richtlinie (Anlage 1) für das kommunale Grünprogramm sollen künftig die im Folgenden aufgeführten Vorhaben der Entsiegelung und Begrünung privater Flächen gefördert werden:
- Entsiegelung von Flächen und deren Grüngestaltung und
- Begrünung von Fassaden, Mauern und Dächern
jeweils einschließlich
- baulicher Nebenanlagen wie Pflanz und Rankgerüste, Pergolen, einfache Sicht- und Lärmschutzeinrichtungen sowie der
- Baunebenkosten für Planung und Genehmigung.
Die Vorhaben werden durch Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter oder sonstigen Berechtigten und durch zweckgebundene Zuschüsse gefördert.
So können die oben beschriebenen Vorhaben mit bis zu 50 % und bis zu einer Maximalförderung von 10.000 € je Vorhaben bezuschusst werden.
Förderungen sind im gesamten Stadtgebiet ab einem in den Richtlinien definierten Verdichtungsgrad von 51 % und mehr möglich. Grundlage hierfür sind die jeweils aktuellen Zahlen des Tiefbauamts und des Amts für Umweltschutz (derzeit 2010) zum Versiegelungsgrad im Bereich der Bodennutzung. Bei geplanten Vorhaben in förmlich ausgewiesenen Stadterneuerungsgebieten erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob bzw. welche Fördermittel bereitgestellt werden können. Eine Kombination verschiedener Fördermöglichkeiten wird nicht pauschal ausgeschlossen und ist im Einzelfall zu prüfen.
Das kommunale Grünprogramm wurde anhand von Erfahrungen aus der Vergangenheit im Rahmen des früheren städtischen Grünprogramms und des Dachbegrünungsprogramms sowie anhand von Grünprogrammen aus anderen Städten ausgearbeitet.
Neben der Begrünung ist nunmehr die Entsiegelung zur Schaffung neuer Grünflächen und zur Erhöhung der Grundwasserneubildung ein wichtiger Schwerpunkt der Richtlinie.
Die Richtlinie wurde parallel zur Förderrichtlinie für urbane Gärten (GRDrs 609/2014) entwickelt.
Finanzielle Auswirkungen
Für das kommunale Grünprogramm und für die Förderung von urbanen Gärten stehen für die Jahre 2014 und 2015 zusammen 400.000 € zur Verfügung. Die Höhe der Verwendung je Förderprogramm ist nicht festgelegt und orientiert sich bis auf Weiteres am Fördermittelabruf.
Beteiligte Stellen
Referat T
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1: Richtlinie für das kommunale Grünprogramm der Landeshauptstadt Stuttgart zur Förderung der Hof-, Dach-, und Fassadenbegrünung
Richtlinie für das kommunale Grünprogramm der Landeshauptstadt Stuttgart zur Förderung der Hof-, Dach-, und Fassadenbegrünung
1.
Förderziele
Durch das kommunale Grünprogramm unterstützt die Landeshauptstadt Stuttgart die Bemühungen der Eigentümerinnen und Eigentümer, die Umgebung von innerstädtisch verdichteten Räumen ökologisch aufzuwerten und somit die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Gebiet zu verbessern. Durch die Entsiegelung von Flächen und die Begrünung von Höfen, Dächern und Fassaden sollen neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Die Begrünungen werden zur Wärmereduzierung in den Sommermonaten beitragen, außerdem werden Staub und Schadstoffe gebunden. Ein großer Teil des Niederschlagswassers wird durch die Versickerung und Verdunstung dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt und trägt so zur Grundwasserneubildung bei.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden Entsiegelungs- und Begrünungsvorhaben auf Grundstücken innerhalb von innerstädtisch verdichteten Räumen gefördert.
2.
Förderfähige Vorhaben
2.1. Förderfähige Leistungen im Einzelnen
- Freilegen von Flächen
Entrümpelung und Beseitigung von Zäunen, Mauern, Fundamenten, Nebengebäuden, Bodenbefestigungen, sonstigen nicht mehr benötigten Anlagen und unerwünschtem Bewuchs (außer Bäumen mit einem Stammumfang von über 20 cm in 1 m Höhe, wenn keine besondere Notwendigkeit vorliegt)
- Neugestaltung des Geländes
Auffüllungen, Abgrabungen und sonstige Bodenbewegungen, Stützmauern und Entwässerungsanlagen
- Gärtnerische Gestaltung
Bodenverbesserung, Randbefestigungen, Rampen, Treppen, Wege, Bodenbefestigungen, Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und Stauden sowie Aussaaten
- Abgrenzungen
gegen Nachbargrundstücke, Zonen mit ausschließlich privater Nutzung, Immissionsquellen und Gefahrenbereiche wie Straßen, Parkierungseinrichtungen, Müllsammelplätze, Geländesprünge usw.
- Bauliche Nebenanlagen
Pflanz- und Rankgerüste, Pergolen, einfache Sicht- und Lärmschutzeinrichtungen
- Dachbegrünung
bauliche Vorbereitungen zur Dachbegrünung, Substratarbeiten, Aussaaten und Bepflanzungen
- Fassaden- bzw. Wandbegrünung
Abbruch- und Bodenarbeiten, Rankhilfen und sonstige Pflanzvorbereitungen sowie Bepflanzung mit Schling- und Kletterpflanzen
- Schaffung verbesserter Lebensbedingungen für vorhandene Bepflanzungen
- Nebenkosten
Kosten für Planung, Vertragskosten, Genehmigungskosten usw.
2.2. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Vorhaben, die mit den städtebaulichen Entwicklungszielen für den Bereich oder das Grundstück nicht übereinstimmen, insbesondere den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht entsprechen.
Naturdenkmale oder gemäß der Baumschutzsatzung geschützte Bäume dürfen in Ihrem Bestand nicht beeinträchtigt werden. Dieses gilt ebenso für Bäume, die im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzt sind sowie für Bäume zu deren Erhaltung ein Eigentümer gemäß Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung verpflichtet ist. Die Belange des Artenschutzes sind ebenfalls zu berücksichtigen.
-
Vorhaben, die durch andere vertragliche oder gesetzliche Regelungen verpflichtend auszuführen sind. Darunter fallen u. a. die Pflanzverpflichtungen nach der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Pflanzgebote nach LBO § 9 Abs. 1 sowie Kompensationsverpflichtungen nach dem BNatschG § 15.
- Vorhaben, die mehr versiegelte Fläche schaffen als im Bestand vorhanden ist.
- Vorhaben an Neubauten.
- Vorhaben, die sich hauptsächlich auf die Sanierung von Gebäuden beziehen.
- aufwändig gestaltete Außenanlagen sowie künstlerische Arbeiten und ähnliches.
- Fahrwege und Parkplätze für Kraftfahrzeuge.
3.
Art und Höhe der Förderung
3.1. Gefördert wird durch
- Beratung der Eigentümer/innen, Mieter/innen oder sonstigen Berechtigten - schon vor der Antragstellung - fortlaufend bis zum Abschluss des Vorhabens in allen das Vorhaben betreffenden Planungs-, Grundstücks-, Verfahrens-, Finanzierungs- und Durchführungsfragen
- gezielte Ansprache von Eigentümerinnen und Eigentümern geeignet erscheinender Grundstücke und Gebäude
- zweckgebundene Zuschüsse
4.
Zuschüsse
4.1. Folgende Zuschüsse können bewilligt werden:
- Maximal die Hälfte der Fertigstellungskosten zur Entsiegelung von Höfen sowie zur Gestaltung und zur Begrünung von Höfen, Dächern und Fassaden
- Die Fördergrenze liegt bei 10.000 € je Vorhaben
- Entsprechend der mit der Förderung verbundenen Zielsetzung ist ein Vorhaben nur unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
Bei Höfen kleiner 100 m
2
darf im Normalfall nur die Hälfte der Fläche versiegelt werden, bei größeren Höfen maximal ein Drittel der Hoffläche. Der Fugenanteil auf versickerungsfähigem Untergrund muss mindestens 15 Prozent der versiegelten Fläche betragen. Diese Fugen können als Rasen-, Sand- oder Splittfugen ausgebildet werden. Die weitere Hoffläche ist zu begrünen.
- Je 100 m
2
Hoffläche muss mindestens ein gebietstypischer standortgerechter Laubbaum in handelsüblicher Baumschulqualität entsprechend den örtlichen Gegebenheiten gepflanzt werden.
- Bei Dachbegrünungen muss die durchwurzelbare Aufbaudicke mindestens 12 cm betragen. Für die Begrünung sind geeignete Kräuter- und Sprossenmischungen aus heimischen Arten aus dem Herkunftsgebiet 7 zu verwenden.
- Jede/r Eigentümer/in, Mieter/in oder sonstige/r Berechtigte/r kann nur einmal in 10 Jahren gefördert werden.
- Eigengeleistete Arbeitszeit kann nach folgenden Sätzen angerechnet werden.
A
Hilfsarbeiten
€/ Std. 5,00
B
Hauptarbeiten, jedoch fachfremd
€/ Std. 6,50
C
Fach- bzw. fachverwandte Leistungen
€/ Std. 8,00
- Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen kann.
5. Fördervoraussetzungen
- Es werden Begrünungsmaßnahmen an Höfen, Dächern und Fassaden im gesamten Stadtgebiet ab einem Verdichtungsgrad von 51 % und mehr gefördert.
- Bei geplanten Vorhaben in förmlich ausgewiesenen Stadterneuerungsgebieten erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob bzw. welche Fördermittel/Zuschüsse bereitgestellt werden können.
- Zuschüsse werden nur für Vorhaben bewilligt, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Die Vorhaben müssen vor Ausschreibung der Leistungen, möglichst in der Planungsphase Vorentwurf, eingereicht werden.
- Die Vorhaben müssen von der Stadt in gestalterischer, gärtnerischer und denkmalpflegerischer Hinsicht befürwortet werden.
- Baurechtliche Vorgaben dürfen nicht verletzt werden. Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt notwendige öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigungen nicht.
- Die geförderten Vorhaben dürfen nicht zum Anlass für Mieterhöhungen genommen werden.
- Die Eigentümer der Fläche bzw. des Gebäudes und ihre Bevollmächtigten müssen sich zur zukünftigen Unterhaltung und Erhaltung der geförderten Freianlagen auf die Mindestdauer von 10 Jahren nach Fertigstellung verpflichten.
- Geförderte Freianlagen müssen den Hausbewohnern dauerhaft zum Spielen oder zum Aufenthalt zur Verfügung stehen.
Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
6. Fördervorrang
6.1. Vorrangig gefördert werden Vorhaben,
- die einen besonders dringenden Bedarf decken,
- die besonders geeignet sind, die örtlichen Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse nachhaltig zu verbessern,
- die in Verbindung zu sonstigen, die Freiflächen verbessernden Vorhaben stehen (z. B. Entsiegelung von versiegelten Flächen, Erstbegrünung).
7. Antragsberechtigte
7.1. Antragsberechtigt sind
- Grundstückseigentümer/innen, Gebäudeeigentümer/innen, Eigentümergemeinschaften und dinglich zur Nutzung des Grundstücks bzw. des Gebäudes Berechtigte,
- Mieter/innen und Mietergemeinschaften mit Zustimmung der Vorgenannten.
- in Sonderfällen auch Vereine und Veranstalter/innen, wenn sie von Mieterinnen und Mietern oder Eigentümerinnen und Eigentümern beauftragt sind.
8. Antragsverfahren
Interessenten wenden sich an das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung. Anträge sind schriftlich durch vollständige Ausfüllung des dafür bestimmten Vordrucks beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung vom Berechtigten oder seinem dafür bevollmächtigten Vertreter zu stellen. Bei Hofzusammenlegungen kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
Kontaktstelle:
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Abteilung Stadterneuerung und Bodenordnung
8.1. Zum Antrag gehören folgende Anlagen
- Lageplan M 1 : 500
- Gestaltungsplan (in der Regel M 1 : 100), aus dem die beabsichtigte Gestaltung ersichtlich ist und der eine ausreichende Prüfung der geplanten Maßnahmen ermöglicht.
Folgende Angaben müssen anhand des Gestaltungsplanes eindeutig beschrieben werden:
- Baumbestand nach Art, Lage, Größe (Stammumfang, Kronendurchmesser)
- zu rodende Gehölze
- beabsichtigte Pflanzungen
- geplante befestigte Flächen mit Angabe zur Art der Materialien
- Nachweis Anteil versiegelte Fläche entsprechend der Förderkriterien
- Bauzeitenplan; die Fortschreibung des Bauzeitenplans ist ohne weitere Aufforderung nachzureichen.
- Kostenermittlung nach DIN 276. Die Kostengruppen müssen soweit detailliert sein, dass die Angemessenheit der Kosten geprüft werden kann.
- Nachweis der Gesamtkosten durch verbindliche Kostenangebote.
- Grundbuchblattabschrift, zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse.
- ggf. Vertretungsvollmacht.
9. Bewilligungsverfahren
- Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung bewilligt die Zuschüsse und veranlasst deren Auszahlung.
- Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, ergeht ein vorläufiger Bewilligungsbescheid, aus dem die Höhe des voraussichtlichen Zuschusses hervorgeht.
- Ist das Vorhaben durchgeführt und abgerechnet, ergeht ein endgültiger Bewilligungsbescheid.
- Die Zuschüsse werden auf ein Konto bei der Hausbank des Antragsstellers geleitet.
- Abschlagszahlungen sind bis zu 70 % des Zuschussbetrags möglich, wenn Rechnungen vorgelegt werden.
- Die Schlusszahlung wird nach Eingang aller Rechnungen und Verwendungsnachweise (Kontoauszüge) und deren Prüfung vorgenommen.
- Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen verletzt werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge sind mit Ablauf von 2 Monaten nach Aufforderung zurück zu zahlen und ab diesem Zeitpunkt mit 7,5 % jährlich zu verzinsen.
Wird die Vereinbarung vorzeitig aufgrund von Umständen beendet, die der Eigentümer zu vertreten hat, so ist der ausbezahlte Betrag sofort zur Rückzahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 7,5 % jährlich zu verzinsen.
- Die Durchführung des Vorhabens kann von der Stadt oder deren Beauftragten überwacht werden.
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