Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 244/2016
Stuttgart,
03/23/2016



Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.04.2016
28.04.2016



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird entsprechend der in der Anlage beigefügten Fassung beschlossen.



Begründung:


Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt seit 1. Januar 2011 eine Zweitwohnungssteuer. Als Grundlage dient die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (ZwWStS) vom 3. Dezember 2009 (zuletzt geändert am 18.11.2010 mit Wirkung 01.01.2011).

Der Bund hat von der ihm mit der Förderalismusreform I im Jahr 2006 zugewiesenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen mit dem Bundesmeldegesetz Gebrauch gemacht. Seit 1. November 2015 gelten erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger.

Die Zweitwohnungssteuersatzung verweist auf Vorschriften des Meldegesetzes Baden-Württemberg, das durch das Bundesmeldegesetz abgelöst wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Satzung an das neue Bundesmeldegesetz anzupassen:



- Der Steuergegenstand in § 2 ZwStS wird in Anlehnung an den bisherigen Wortlaut unter Verweis auf das Bundesmeldegesetz ohne inhaltliche Änderung neu gefasst.

- In § 13 ZwWStS (Datenübermittlung von der Meldebehörde) wird nun auf die entsprechende Ermächtigung in § 34 des Bundesmeldegesetzes verwiesen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bleibt unverändert.






Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlage zu GRDrs 244/2016



Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am *__________ aufgrund § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

* Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 3. Dezember 2009 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2009), zuletzt geändert am 18.11.2010 (Amtsblatt Nr. 48 vom 2. Dezember 2010), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von § 20 des Bundesmeldegesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes in der jeweils gültigen Fassung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. Die vorübergehende Nutzung der Zweitwohnung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.


2. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Meldebehörde übermittelt der Stadtkämmerei der Landeshauptstadt Stuttgart zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin:
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen








Anlagen

Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart zur Änderung der Satzung über die Erhe-bung der Zweitwohnungssteuer




Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am *__________ aufgrund § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

* Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 3. Dezember 2009 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2009), zuletzt geändert am 18.11.2010 (Amtsblatt Nr. 48 vom 2. Dezember 2010), wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung (Absatz 3 unverändert):

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von § 20 des Bundesmeldegesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes in der jeweils gültigen Fassung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. Die vorübergehende Nutzung der Zweitwohnung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.


§ 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Meldebehörde übermittelt der Stadtkämmerei der Landeshauptstadt Stuttgart zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin:

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



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