Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 427/2018
Stuttgart,
06/04/2018



Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.06.2018
28.06.2018



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer wird in der Fassung der Anlage beschlossen.


Begründung:


Seit dem 1. Januar 2012 wurden Wettbüros nach dem Flächenmaßstab besteuert. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2017 (Az: 9 C 7/16) zur Besteuerung der Wettbüros muss die Vergnügungssteuersatzung geändert werden.
Das BVerwG hat die Besteuerung nach dem Flächenmaßstab für unzulässig erklärt, so dass bereits bestandskräftige Steuerbescheide nicht betroffen sind, aber die Satzung in der jetzt bestehenden Form bei der Entscheidung über die noch offenen Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr angewandt werden darf. Gleichzeitig hält es eine Besteuerung nach Wetteinsätzen für sachgerecht. Diese Umstellung des Besteuerungsmaßstabs erfordert wegen der nun monatlich neu zu berechnenden und festzusetzenden Höhe der Vergnügungssteuer verfahrensrechtliche Änderungen. Über die Höhe des zu wählenden Maßstabs hat das BVerwG in den Urteilsgründen nur ausgeführt, dass es wegen des Verbots der Gleichartigkeit auch hinsichtlich des Steuermaßstabes einer örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuer mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer einen Abstand zum Steuersatz nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz geben muss. Rennwetten und Sportwetten unterliegen danach einer Steuer mit 5 v.H. des Wetteinsatzes. In den Städten Frankfurt, Essen und Dortmund wurde ein Steuersatz mit 3 % eingeführt. Erfahrungswerte oder Rechtsprechung gibt es zu diesem Steuersatz nicht.





Die Änderungssatzung zur Vergnügungssteuer regelt die Veranlagung der Wettbüros neu einschließlich einer Übergangsregelung für die noch nicht bestandskräftigen Vergnügungssteuerbescheide aus der Vergangenheit. Aus diesem Grund sollen die entsprechenden Vorschriften der Satzung rückwirkend in Kraft treten.

Gleichzeitig wird die Regelung zur Unterschrift der Steuererklärungen auch bei den Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit präzisiert, da sich gezeigt hat, dass es einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeutet, die unterschreibende Person zu identifizieren, wenn mehrere Personen das Recht haben eine Steuererklärung zu unterschreiben. Dies ist insbesondere dann von Belang, wenn die Steuererklärungen unvollständig oder falsch sind, was auch strafrechtlich relevant sein kann und Ermittlungen durch die Steuerfahndung des Finanzamts nach sich ziehen kann.

Des Weiteren hat die Erfahrung seit Einführung des Wirklichkeitsmaßstabs bei der Besteuerung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gezeigt, dass die Möglichkeit der Kontrolle durch einen Außendienst umfassender zwingend notwendig ist, da in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Fälle von falschen Steuererklärungen und Manipulationen der Zählwerke festgestellt wurden.

Finanzielle Auswirkungen

Das Vergnügungssteueraufkommen betrug im Jahr 2016 19.502.214,89 €. Auf die Besteuerung der Wettbüros entfielen dabei 14.920 €. Da es bisher keine Erfahrungswerte zu dem neuen Besteuerungsmaßstab für Wettbüros gibt, kann derzeit weder das zukünftig zu erwartende Steueraufkommen noch eventuell zu erwartender Mehraufwand bei der Bearbeitung beziffert werden. Allerdings ist mit Widersprüchen der Wettbürobetreiber gegen die Vergnügungssteuerbescheide zu rechnen.


Beteiligte Stellen


Referat AKR hat der Vorlage zugestimmt.





Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen

Änderungssatzung (Entwurf)


Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ________________*)
aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16. Dezember 2011 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2011) zuletzt geändert am 30. November 2017 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 2017, Stadtrecht 9/1) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird Abs. 1 neu gefasst:

(1) Steuerschuldner ist:

- für die Steuer nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 derjenige, dem die Erträge aus dem steuerpflichtigen Vorgang zufließen,

- für die Steuer nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Betreiber des Wettbüros; neben dem Betreiber ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 geregelten Steuergegenstands erteilt wurde sowie der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

- für die Steuer nach § 1 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10 der Veranstalter.

Der Besitzer des für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Raumes haftet für die Entrichtung der Steuer.

2. In § 4 wird Abs. 3 neu gefasst:

(3) Für das Vermitteln oder das Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen – Wettbüros – (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) ist die Bemessungsgrundlage der Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden. Der Brutto-Wetteinsatz ist der vom Wettkunden eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge.


______
*) Datum wird nach der Beschlussfassung eingefügt

3. In § 5 wird Abs. 3 neu gefasst:

(3) Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 beträgt 3 Prozent des Brutto-Wetteinsatzes im Sinne von § 4
Abs. 3.

4. In § 5 wird Abs. 3a eingefügt:

(3a) Für alle Betreiber von Wettbüros mit bei Inkrafttreten dieser Satzung anhängigen noch nicht bestandskräftigen Verfahren beträgt der Steuersatz 3 Prozent des Brutto-Wetteinsatzes, höchstens jedoch je angefangenem Kalendermonat je Quadratmeter-Fläche 10 EUR. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide bleiben davon unberührt.

5. In § 6 wird Abs. 2 Satz 1 neu gefasst:

Für alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine vom Steuerschuldner eigenhändig oder von dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abzugeben.

6. In § 6 wird Abs. 2a neu eingefügt:

(2a) Der Steuerschuldner nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne des § 4 Abs. 3 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären. Diese Steuererklärung ist vom Steuerschuldner eigenhändig oder von dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Der Steuererklärung sind die angemeldeten Wetteinsätze durch Beifügung der Abrechnung/-en zwischen dem Betreiber und dem/den Wettveranstalter/n nachzuweisen. Sollten die entsprechenden Abrechnungen im Abgabezeitpunkt der Steuererklärung noch nicht vorliegen, sind die angemeldeten Wetteinsätze durch geeignete Unterlagen (z.B. Umsatzlisten o.ä.) nachzuweisen und später durch die Einreichung der Abrechnung unverzüglich zu bestätigen. Alle dem Nachweis der entgegengenommenen Brutto-Wetteinsätze dienenden Belege sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 147 AO. Wenn die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird, kann der Brutto-Wetteinsatz geschätzt werden.

7. In § 6 wird Abs. 2b neu eingefügt:

(2b) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 mit noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahren i.S.v. § 5 Abs. 3a haben die Betreiber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Satzung für alle Wettbüros eine unterschiebene Steuererklärung abzugeben. In den Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Landeshauptstadt Stuttgart sind die Brutto-Wetteinsätze anzugeben. Die Steuererklärung muss von dem erklärenden Steuerpflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Der Steuererklärung sind die angemeldeten Wetteinsätze durch Beifügung der Abrechnung/-en zwischen dem Betreiber und dem/den Wettveranstalter/n nachzuweisen. Alle dem Nachweis der entgegengenommenen Brutto-Wetteinsätze dienenden Belege sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 147 der Abgabenordnung. Wenn Steuererklärungen nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben werden, können die Brutto-Wetteinsätze geschätzt werden. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.

8. In § 6 wird Abs. 2c neu eingefügt:

(2c) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Wettbüros durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tage der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros. Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Wettbüros durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Betreiber des Wettbüros an.

9. In § 7 wird Abs. 2 Nr. 3 neu gefasst:

3. bei Wettbüros: Name und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung, Name und Anschrift der oder des Wettveranstalter/s, insbesondere sind im Rahmen der Anmeldung Nachweise über die Art der Wettangebote sowie der Wettveranstalter vorzulegen; Änderungen des Geschäftsbetriebs, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Änderung des Wettveranstalters),

10. In § 7 wird Abs. 6 neu gefasst:

(6) Wird die Meldefrist nach Abs. 1 und Abs. 3 nicht eingehalten, wird ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO erhoben. Wird die Meldefrist nach Abs. 4 versäumt, wird die Steuer bis zum Ende des Kalendermonats berechnet, in dem die Abmeldung eingeht. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und bei Wettbüros wird dabei die Steuer auf Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt. Wenn die Versäumnis der Meldefrist entschuldbar erscheint, kann auf die Festsetzung des Zuschlags bzw. auf die Weiterberechnung verzichtet werden.

11. In § 7 wird Abs. 7 neu gefasst:

(7) Beauftragte Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind berechtigt, Aufstellorte, Veranstaltungsräume und sonstige genutzte Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeiten und während Veranstaltungen zur Nachprüfung und Feststellung von Steuertatbeständen zu betreten und Geschäftsunterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke, elektronische Aufzeichnungen usw.) einzusehen. Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den beauftragten Mitarbeitern der Stadtverwaltung Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen unverzüglich und vollständig vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie den Zugang zu den genutzten Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung zu gewähren. Bei den Spielgräten sind die beauftragten Mitarbeiter der Stadtverwaltung befugt, die für die Erhebung der Vergnügungssteuer notwendigen Handlungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen, insbesondere Auslesungen, vorzunehmen.

§ 2

Diese Satzung tritt, soweit nicht in Satz 2 etwas Anderes bestimmt ist, am 1. August 2018 in Kraft. Abweichend davon treten § 1 Ziffern 2, 3, 4 und 7 rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide bleiben von dieser Änderung unberührt.


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