Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 742/2012
Stuttgart,
11/19/2012



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2013;
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) und Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
04.12.2012
05.12.2012
06.12.2012



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2013 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):

2. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

3. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-) in Stuttgart wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren (Beschlussantrag Nr.1)

Die Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) wird geändert. Der Gebührensatz für die Reinigungszone I (Königsstraße mit angrenzenden Seitenstraßen) bleibt gegenüber 2012 unverändert. In die Gehwegreinigungsgebührenkalkulation 2013 der Reinigungszone I werden Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 81.300 € einbezogen.

Die Gebührensätze für die Reinigungszone II werden gegenüber 2012 auf 136,80 € pro lfd. Meter erhöht. Die für 2013 festgelegten Gebühren der Reinigungszone II liegen unter den kalkulierten Gebühren. Die Unterdeckung in Höhe von rd. 17.400 € geht zu Lasten des AWS. Die zunehmende Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders augenfällig. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden. Eine einmalige Erhöhung der Gebühren auf den sich aus der Kalkulation ergebenden Wert in Höhe von 160,58 € ist schwer vermittelbar. Deshalb wird zunächst auf eine kostendeckende Gebühr verzichtet.


2. Änderung der ÖGS (Beschlussantrag Nr.2)

Die öffentliche Gehwegreinigung wird in der Stuttgarter Innenstadt entsprechend den Reinigungszonen I und II des als Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) angeschlossenen Verzeichnisses durchgeführt.

Aufgrund der bevorstehenden Fertigstellung der Sparkassenakademie im Europaviertel sind die Verkehrsflächen der Kopenhagener Straße bis Stockholmer Platz, der Stockholmer Platz selbst und die gesamte Lissabonner Straße von Osloer Straße bis Stockholmer Platz in das Verzeichnis der Straßen, die sich in der Reinigungszone I befinden, aufzunehmen, damit in diesem Bereich städtische Reinigungsleistungen erbracht und hierfür Gehwegreinigungsgebühren erhoben werden können.

Das Verzeichnis ist deshalb entsprechend zu ändern.


3. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 3)

Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Reinigungszone II mussten Änderungen vorgenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen

Bei einer Gebührenerhöhung für die RZ II und einer geringfügig höheren Frontmeterlänge in der RZ I ergeben sich Gebührenmehreinnahmen gegenüber der Kalkulation 2012 in Höhe von 14.491,70 €.


Beteiligte Stellen

Referate AK, WFB und R


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine




Technisches Referat Betriebsleitung AWS
Dirk Thürnau
Bürgermeister
Dr. Thomas Heß
Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 742/2012: Ausführliche Begründung
Anlage 2 zur GRDrs 742/2012: Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)
Anlage 3 zur GRDrs 742/2012: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 742/2012: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2013




Ausführliche Begründung:


Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2013 in die bei der Reinigungszone I Verluste aus Vorjahren einbezogen sind. Lt. KAG (Kommunales Abgabengesetz) müssen Überschüsse innerhalb von fünf Jahren in der Kalkulation berücksichtigt werden und Verluste können innerhalb von fünf Jahren berücksichtigt werden. Die Kalkulation 2013 wurde auf Basis der angefallenen Personal- und Sachkosten in 2011, zuzüglich der erwarteten Kostensteigerungen in 2012 und 2013, erstellt.

Als Bezugsgrößen für die Zuordnung der Kosten dienen die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter in den Reinigungszonen I und II sowie die in 2009 erstmals mittels Geo-Informationssystem SIAS ermittelten Flächen (digitale Flächenermittlung) der Reinigungszonen I und II. Aus der nach dieser Verfahrensweise kalkulierten Gebühren und der vom Steueramt vorgegebenen Frontmeterlängen errechnen sich für das Jahr 2013 folgende Gebührenerlöse:


lfd. Meter Erlöse €

Zone I:
2012 22.089,42 1.764.944,66
2013 22.166,33 1.771.089,77

Zone II:
2012 732,80 91.900,45
2013 732,80 100.247,04


Gesamterlöse 2012 1.856.845,11
Gesamterlöse 2013 1.871.336,81

In 2013 ergeben sich voraussichtliche Mehreinnahmen wegen höheren Gebühren in der RZ II und höherer Anzahl von Frontmetern in der RZ I gegenüber 2012 in Höhe von 14.491,70 €.


Die in der Kalkulation für 2013 angesetzten Personalkosten beinhalten die in den Tarifverhandlungen 2011 festgelegten Tarifsteigerungen für 2012 und 2013.
Bei den Sachkosten wurde eine moderate Preissteigerung von 1% für die Kalkulation 2013 unterstellt.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2013 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) für die Reinigungszone I (Gehwegreinigung im City-Bereich) und Reinigungszone II (Unterführungsreinigung in der Klett- und Rotebühlpassage) stellt sich danach wie folgt dar:


Zone I Zone II

Personalkosten 3.261.413,32 € 477.583,96 €
Umlagen Overhead 461.239,94 € 46.053,61 €
Leistungen Fuhrpark 362.149,29 € 94.825,54 €
Sonstiger betriebl. Aufwand 312.337,12 € 34.505,13 €
-5% öffentliches Interesse - 219.856,98 € - 32.648,41 €
Summe Kosten 4.177.282,69 € 620.319,83 €


Aus den Flächenverhältnissen zwischen den Gesamtflächen der Reinigungszone I und der Reinigungszone II und den Flächen der Anliegerverpflichtungen, welche sich aus den "Frontmeterlängen" mal einer satzungsgemäßen Breite zwischen drei und fünf Metern errechnet, berechnen sich die jeweiligen ansatzfähigen Kosten für die Gebührenbedarfsrechnung.

In die Gehwegreinigungsgebührenvorkalkulation 2013 wurde in die Kosten der Reinigungszone I ein Verlust in Höhe von 81.300 € aus Vorjahren eingerechnet.

Die ansatzfähigen Kosten betragen somit für die Reinigungszone I 1.771.010,84 € und für die Reinigungszone II 117.674,67 €.


Anlieger -
Frontmeter 22.166,33 lfd.M. 732,80 lfd.M.

Kalkulierte vollkostendeckende
Gebühr/Jahr 79,90 €/ lfd.M. 160,58 €/ lfd.M.


Gebührenvorschlag
für 2013/Jahr 79,90 €/ lfd.M. 136,80 €/ lfd.M.



Bisherige Gebühr/Jahr 79,90 €/ lfd.M. 125,41 €/ lfd.M.


Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden.

Die Erhöhung der Gebührensätze in der Reinigungszone II ist eine Folge der zunehmenden Verschmutzung im Innenstadtbereich und hier besonders in den Passagen. Auslöser dieser zunehmenden Verschmutzungen sind sowohl Veranstaltungen als auch Personen, die diese Passagen als Treffpunkte nutzen und ihren Unrat hinterlassen. Selbst Papierkörbe werden hier als Urinale missbraucht. Da in den Passagen schlecht Maschinen eingesetzt werden können, ist hier erheblich mehr „Handarbeit“ erforderlich. Durch den dadurch bedingten erhöhten Personaleinsatz (mit entsprechenden Mehrkosten) kommen hier die Tariferhöhungen zusätzlich besonders zum Tragen. In Summe erhöhen sich dadurch die gesamten Anliegerverpflichtungen in der Reinigungszone II um rd. 8.300 € pro Jahr.

Die öffentliche Gehwegreinigung wird in der Stuttgarter Innenstadt entsprechend der Reinigungszone I des als Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung angeschlossenen Verzeichnisses durchgeführt.

Aufgrund der Fertigstellung und bevorstehenden Übergabe der Sparkassenakademie Ende des Jahres 2013 werden die Verkehrsflächen der Kopenhagener Straße bis Stockholmer Platz, der Stockholmer Platz selbst und die gesamte Lissabonner Straße von Osloer Straße bis Stockholmer Platz in das Verzeichnis der Straßen, die sich in der Reinigungszone I befinden, aufgenommen. Aufgrund der erhöhten Frequentierung besteht dann ein Reinigungsbedarf. Mit der Aufnahme in das Straßenverzeichnis und damit die Reinigungszone I kann die Gehwegreinigung gebührenpflichtig vorgenommen werden.

Die Gehwegreinigungsgebühren wurden neu kalkuliert. Hierbei hat sich eine Erhöhung der Gebühren für die Reinigungszone II ergeben. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.



Anlage 2 zur GRDrs 742/2012

Satzung
zur
Änderung der
Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung
in Stuttgart (ÖGS)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2012 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Das Verzeichnis der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung von der Stadt vorgenommen wird (Anlage zur Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) vom 21. Dezember 1989 (Amtsblatt Nr. 1/1990, Stadtrecht Nr. 7/16), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2011 (Amtsblatt Nr. 51/52), wird wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift „1. Reinigungszone I“ wird in der Zeile „Straße“ neben der Bezeichnung „Kopenhagener Straße“ in der Spalte „Reinigungsbereich (Gebäude oder Straße)“ die bisherige Bezeichnung „von Moskauer Straße bis Bibliothek 21“ geändert in „von Moskauer Straße bis Stockholmer Platz“.

2. Unter der Überschrift „1. Reinigungszone I“ wird in der Spalte „Straße“ die Bezeichnung „Lissabonner Straße“ und entsprechend in der Spalte „Reinigungsbereich (Gebäude oder Straße)“ die Bezeichnung „von Osloer Straße bis Stockholmer Platz“ aufgenommen. 3. Unter der Überschrift „1. Reinigungszone I“ wird in der Spalte „Straße“ die Bezeichnung „Stockholmer Platz“ und entsprechend in der Spalte „Reinigungsbereich (Gebäude oder Straße)“ die Bezeichnung „ganz“ aufgenommen.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1.Januar 2013 in Kraft.



Anlage 3 zur GRDrs 742/2012


Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2012 auf Grund von


§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§ 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
und
§§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt Nr. 51/52), wird wie folgt geändert:



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


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Anhang 1 zur Anlage 1.pdfAnhang 1 zur Anlage 1.pdf