Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 9011-05
GRDrs 455/2022
Stuttgart,
10/06/2022



Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan 2022
und fortgeschriebener Finanzplanung bis 2026




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
12.10.2022
13.10.2022



Beschlußantrag:

1. Der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 mit Nachtragshaushaltsplan und der fortgeschriebenen Finanzplanung bis 2026 wird gemäß Anlagen 1, 2, 3 und 4 zugestimmt.

2. Der Anbringung des neuen Deckungsvermerk III.2.20 im Haushaltsplan mit folgendem Text wird zugestimmt:
„Einseitig deckungsberechtigt sind Auszahlungen für Baumaßnahmen aller Teilhaushalte, die durch Baupreissteigerungen und Bauherrenrisiken entstehen, zu Lasten der hierfür im Teilhaushalt 900 Allgemeine Finanzwirtschaft veranschlagten Pauschale (Projekt 7.202965).“




Begründung:


Die Verwaltung hat den Gemeinderat am 21. Juli 2022 mit der GRDrs 454/2022 über die Finanzlage für das Haushaltsjahr 2022 informiert. Dabei wurde auch kommuniziert, dass voraussichtlich für das Haushaltsjahr 2022 die Erstellung eines Nachtragshaushalts notwendig sein wird. Der nun vorliegende Entwurf des Nachtragshaushalts ist aufgrund der bekannten finanziellen Mehrbedarfe für die Unterbringung von Geflüchteten, der Energiepreissteigerungen und der vom Gemeinderat – im Rahmen der Beschlussfassung zur Klimaneutralität 2035 – beschlossenen Gewährung einer Kapitaleinlage in die SVV in Höhe von 100 Mio. EUR (s. Niederschrift Nr. 163/2022 zur GRDrs 397/2022) zu erstellen.



Nachtragshaushalt 2022

Die Voraussetzungen, wann eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, sind im § 82 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geregelt. Entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 GemO ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen und es sich nicht um unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen handelt. Diese Nachtragspflicht wird, insbesondere durch die bislang nicht im Haushaltsplan berücksichtigte aber beschlossene Kapitaleinlage in die SVV in Höhe von 100 Mio. EUR, ausgelöst.

Für einen Nachtrag gelten grundsätzlich dieselben Form- und Verfahrensvorschriften wie für einen regulären Haushaltsplan. Für den Nachtrag 2022 sind daher die Pflichtbestandteile der Haushaltssatzung zwingend fortzuschreiben. Dies sind, neben der Nachtragssatzung (Anlage 1), insbesondere der fortgeschriebene Nachtragshaushaltsplan 2022 mit den Gesamt- und Teilhaushalten sowie den Investitionsübersichten (Anlage 2). Ebenfalls anzupassen ist die Finanzplanung mit Investitionsprogramm bis 2026 (Anlage 3) und die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Liquidität im Finanzplanungszeitraum (Anlage 4). Die Anpassung weiterer Pflichtanlagen zur Vorlage der Nachtragssatzung beim Regierungspräsidium (u.a. Rücklagenübersicht, Schuldenübersicht) erfolgt nach Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung 2022.

Im Nachtragshaushaltsplan 2022 sind die mit dem Zwischenbericht zur Finanzlage kommunizierten Sachverhalte berücksichtigt. Diese sind hauptsächlich die Auswirkungen der Ukraine-Krise in Form von Energiepreissteigerungen und höheren Aufwendungen für die Unterbringung von Geflüchteten, die allgemeine Prognose im Bereich der sozialen Leistungen, die aktuelle Personalkostenhochrechnung und die Auswirkung der Mai-Steuerschätzung. Weiterhin ist die beschlossene Kapitaleinlage an die SVV berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Gemeinderatsbeschlüsse, die bislang aus der Deckungsreserve finanziert wurden, im Nachtragsplan eingeplant. Hierunter fallen beispielsweise, die Finanzierung einer Arbeitsmarktzulage für die Pflege im Klinikum Stuttgart (GRDrs 374/2022), die Mehraufwendungen für das Dolmetschen in ukrainischer und russischer Sprache (GRDrs 364/2022) und die Klima-Kommunikationskampagne (GRDrs 38/2022). Diese Deckungsmittel stehen somit wieder zur Deckung künftiger Mehraufwendungen im Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung. Ebenfalls berücksichtigt sind beschlossenen Steigerungen der Gesamtkosten bei Investitionsvorhaben.

Nicht einbezogen sind Corona-bedingte finanzielle Mehrbedarfe. Deren Abdeckung erfolgt weiterhin durch die speziell für Corona eingeplante und auskömmliche zweckgebundene „Corona“-Deckungsreserve.


Im Ergebnishaushalt werden folgende wesentlichen Veränderungen vorgenommen:

Auf der Ertragsseite finden insbesondere: Berücksichtigung.

Bei den Aufwendungen sind die zu erwartenden finanziellen Mehrbedarfe eingeflossen:
Im Sonderergebnis werden keine Änderungen erwartet.

Unter Berücksichtigung aller Änderungen wird in 2022 nun ein ordentliches Ergebnis in Höhe von -138,8 Mio. EUR erwartet (58,7 Mio. EUR Verbesserung gegenüber dem Haushaltsplan 2022 bzw. 24,7 Mio. EUR Verschlechterung gegenüber dem Finanzzwischenbericht 2022). Das fortgeschriebene Gesamtergebnis beträgt -132,3 Mio. EUR.

Im Finanzhaushalt werden die finanzwirksamen Änderungen des Ergebnishaushalts übernommen.

Darüber hinaus finden bei der Investitionstätigkeit die vom Gemeinderat beschlossene Kapitaleinlage in die SVV in Höhe von 100 Mio. EUR Berücksichtigung. Für die beschlossenen Kostensteigerungen bei gesamtkostenrelevanten Investitionsvorhaben, wie z.B. beim Haus für Film und Medien (GRDrs 28/2022) oder dem Schulcampus Feuerbach (GRDrs 1352/2021) werden die erwarteten Mehrbedarfe in 2022 und in den Finanzplanungsjahren eingeplant. Ebenfalls aufgenommen ist eine neue Pauschale für Baupreissteigerungen und Bauherrenrisiken im Investitionsbereich. Damit wird eine aufwändige Fortschreibung des Investitionsprogramms vermieden und es stehen flexible Deckungsmittel im Investitionsbereich zur Verfügung.
Diese Pauschale soll in allen künftigen Haushaltsplänen veranschlagt werden, womit eintretende Kostensteigerungen im Bereich der Baumaßnahmen auch kurzfristig abgedeckt werden können. Die Mittelbereitstellung für Investitionsvorhaben erfolgt künftig im Rahmen der realisierten Erhöhungen. Auf eine Einzelveranschlagung kalkulierter Entwicklungen der Baukosten wird bewusst verzichtet. Dadurch kann die unnötige Bindung von Liquidität (über zu hohe Ermächtigungsübertragungen) vermieden werden. Aus Sicht der Finanzverwaltung wird dies auch zu einer höheren Transparenz, einer eindeutigeren Verantwortlichkeit in der Mittelbewirtschaftung und zu einer Verbesserung im System des Bauinvestitionscontrollings führen. Dieses Modell wird im Übrigen auch vom Land Baden-Württemberg in dessen Staatshaushaltsplan praktiziert.

Im Bereich der Finanzierungstätigkeit wird die Gewährung eines Darlehens an das Klinikum Stuttgart in Höhe von 50 Mio. EUR für den insbesondere aufgrund der stark verzögerten Verhandlungen mit den Kostenträgern bezüglich der erstattungspflichtigen Personalbudgets entstandenen Liquiditätsbedarf des Klinikums eingeplant.

Unter Berücksichtigung des fortgeschriebenen Zahlungsmittelbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit ergibt sich somit ein zusätzlicher Finanzierungsmittelbedarf in Höhe von 123,0 Mio. EUR. Hiervon können 13,5 Mio. EUR aus der in davon-Positionen reservierten Liquidität finanziert werden. Aus dem Jahresabschluss 2021 stehen weitere 21,4 Mio. EUR aus Mittelreservierungen und 73,6 Mio. EUR aus der freien Liquidität zur Verfügung. Der danach noch bestehende Finanzierungsbedarf in 2022 von 14,5 Mio. EUR muss aus den ursprünglich für das Haushaltsjahr 2023 berechneten freien Liquidität zu Jahresbeginn finanziert werden. Dadurch erhöht sich der Finanzierungsbedarf in 2023 entsprechend. Im voraussichtlich notwendig werdenden Nachtragshaushalt 2023 wird das Finanzreferat entsprechende Vorschläge zur Finanzierung unterbreiten.

In den Teilhaushalten und den Investitionsübersichten (Anlage 2) sind die wichtigsten Änderungen erläutert.


Voraussichtliche Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts 2023

Es ist absehbar, dass auch für das Haushaltsjahr 2023 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden wird. Insbesondere für die Unterbringung der Flüchtlinge und die Energiepreissteigerungen sind im Haushaltsjahr 2023 hohe Mehraufwendungen zu erwarten. Diese werden alleine im Rahmen der Deckungsfähigkeiten nicht finanzierbar sein. Ungewiss ist zum jetzigen Zeitpunkt auch wie sich die geplanten Entlastungspakete des Bundes und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung auf die Erträge der Landeshauptstadt Stuttgart auswirken werden. Die Bundesregierung hat seit Februar 2022 umfangreiche und fiskalisch ausgesprochen bedeutsame Maßnahmen beschlossen. Das Maßnahmenpaket hat nach Aussagen der Koalitionäre mit den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 mittlerweile einen Umfang von mindestens 95 Mrd. EUR erreicht. Für die einzelnen Maßnahmen bestehen aber nur in Ausnahmefällen ausgearbeitete Gesetzentwürfe und Finanzierungstableaus, zudem sind die Ankündigungen teilweise sehr unklar. Eine Aussage, bezüglich der Auswirkungen der beschlossenen Maßnahmen auf die kommunalen Finanzen, ist auf dieser Grundlage daher noch nicht möglich. Es ist daher vorgesehen, bereits im ersten Quartal 2023 dem Gemeinderat eine Nachtragshaushaltssatzung 2023 vorzulegen.



Finanzplanung 2023 bis 2026

Mit Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung ist gleichzeitig auch eine aktuelle Finanzplanung vorzulegen. Die Fortschreibung der Jahre 2023 bis 2026 im Bereich der Investitionen beschränkt sich dabei bewusst auf die beschlossenen Kostensteigerungen. Dies ist dadurch begründet, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Preisentwicklungen bestehen. Eine umfängliche Fortschreibung der Finanzplanung, insbesondere auch im Bereich des Ergebnishaushaltes, wird mit dem voraussichtlich notwendigen Nachtragshaushalt 2023 erfolgen.

An dieser Stelle möchten wir deshalb darauf hinweisen, dass die Änderungen der Planwerte für das Jahr 2023 ausschließlich im Rahmen der Finanzplanung (Anlage 3) erfolgt sind. Das heißt, der Bewirtschaftungsrahmen der Verwaltung wird damit nicht erhöht. Hierzu ist zwingend der Nachtragshaushalt 2023 erforderlich.

Durch die fortgeschriebene Finanzplanung erhöhen sich die Finanzierungsmittelbedarfe in 2023 um 5,3 Mio. EUR, in 2024 um 7,6 Mio. EUR, in 2025 um 4,2 Mio. EUR und in 2026 um 3,4 Mio. EUR. Hieraus können aus den „davon-Positionen“ 1,0 Mio. EUR in 2023, 3,5 Mio. EUR in 2024, 3,5 Mio. EUR in 2025 und 3,4 Mio. EUR in 2026 finanziert werden. Es ist derzeit absehbar, dass der darüberhinausgehende finanzielle Mehrbedarf vorübergehend aufgefangen werden kann. Auf die Erhöhung der Kreditaufnahmen kann daher verzichtet werden. In einem Nachtragshaushalt 2023, mit fortgeschriebener Finanzplanung 2024 bis 2026, wird auch die Liquiditätsplanung anzupassen sein.


Fazit

Mit dem vorgelegten Nachtragshaushaltsplan werden die bekannten finanziellen Veränderungen sowie die beschlossenen Mehrbedarfe im Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt. Trotz der erwarteten Verbesserungen im Ergebnishaushalt erhöht sich der Finanzierungsmittelbedarf in 2022 um 123,0 Mio. EUR. Dieser kann nur in Höhe von 108,5 Mio. EUR aus zusätzlichen freien liquiden Mitteln bzw. durch zusätzliche Verwendung gebundener Mittel finanziert werden. Für den darüberhinausgehenden Bedarf müssen bereits Finanzierungsmittel aus 2023 herangezogen werden. Von daher bitten wir dringend von Ergänzungsanträgen abzusehen.

Darüber hinaus wird in 2023 mit extrem hohen Mehraufwendungen im Bereich der Energiekosten und weiteren großen Auswirkungen der Ukraine-Krise zu rechnen sein. Zusätzlich ist mit noch nicht bezifferbaren Mehraufwendungen bei den Kommunen aus den Entlastungspaketen des Bundes und des Landes zu rechnen. Zum einen weil die der Entlastungspakete teilweise von den Kommunen zuzusetzen sind z.B. beim Wohngeld, vermutlich aber auch weil Bund und Land eine finanzielle Beteiligung der Kommunen erwarten werden. Aufgrund der oben beschriebenen großen Mehraufwendungen für Kommunen bleibt zu hoffen, dass die Gemeinsame Finanzkommission von Land und Kommunen finanzielle Unterstützungen für Kommunen aushandelt.

Auch auf der Ertragsseite sind die weiteren Entwicklungen ab 2023 ff. sehr kritisch zu sehen. Aufgrund der hohen Energiekosten, Lieferengpässen bei nahezu allen Materialen, Gasmangellage und hohe Inflationsraten ist mit einem Rückgang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und des privaten Konsums zu rechnen, möglicherweise sogar mit einer Rezession. Bei einem entsprechenden Rückgang des Gewerbesteueraufkommens könnten kurzfristig wichtige kommunale Finanzierungsmittel für den Haushalt wegbrechen. Einzig der Arbeitsmarkt zeigt sich derzeit noch sehr robust.


Daher muss weiterhin sehr umsichtig agiert werden und jetzt nochmal verstärkt das Ziel ausgegeben werden, weitere zukünftige finanziellen Mehrbedarfe auf ein Mindestmaß zu beschränken und bei den anstehenden Vorhaben eine klare Priorisierung vorzunehmen.




Finanzielle Auswirkungen






Thomas Fuhrmann
Bürgermeister


Anlagen

1. Nachtragshaushaltssatzung 2022
2. Nachtragshaushaltsplan 2022
3. Finanzplanung mit Investitionsprogramm bis 2026
4. Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Liquidität

Hinweis: Die vollständige Anlage 2 und die Anlagen 3 und 4 sind nur in CUPARLA/KSD und im Internet eingestellt.



Nachtragshaushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für das
Haushaltsjahr 2022




Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
13. Oktober 2022 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:



§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt neu festgesetzt:
Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR
Veränderung um



EUR
Neu festgesetzte
(Gesamt-)
Beträge

EUR
      1. Ergebnishaushalt
1.1Ordentliche Erträge
3.584.969.335
+188.161.000
3.773.130.335
1.2Ordentliche Aufwendungen
-3.782.467.124
-129.414.000
-3.911.881.124
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis
-197.497.789
+58.747.000
-138.750.789
1.4Außerordentliche Erträge
15.000.000
0
15.000.000
1.5Außerordentliche Aufwendungen
-8.500.000
0
-8.500.000
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis
6.500.000
0
6.500.000
1.7Veranschlagtes Gesamter-gebnis

-190.997.789
+58.747.000
-132.250.789
2. Finanzhaushalt
2.1Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
3.531.800.559
+188.161.000
3.719.961.559
2.2Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
-3.548.912.409
-129.414.000
-3.678.326.409
2.3Zahlungsmittelüberschuss
/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
-17.111.850
+58.747.000
41.635.150
2.4Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit
61.524.764
0
61.524.764
2.5Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit
-610.088.154
-131.710.000
-741.798.154
2.6Saldo aus Investitionstätigkeit
-548.563.390
-131.710.000
-680.273.390
2.7Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf
-565.675.240
-72.963.000
-638.638.240
Absetzung der pauschal veranschlagten aktivierten Eigenleistungen
7.769.000
0
7.769.000
2.8Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit
0
0
0
2.9Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit
0
-50.000.000
-50.000.000
2.10Saldo aus Finanzierungstätigkeit
0
-50.000.000
-50.000.000
2.11Veranschlagte Änderung
des Finanzierungsmittel-
bestands, Saldo des Finanzhaushalts
-557.906.240
-122.963.000
-680.869.240
Im Finanzierungsmittelbestand aus Vorjahren sowie aus davon-Positionen, gebundener Liquidität und Stiftungsgeldern stehen hierfür Eigenmittel zur Verfügung.


§ 2 Kreditermächtigung

Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird nicht verändert.





§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert.

Die bis Ende des Jahres nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen 2022 gelten weiter bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung. Dabei sind die Beträge, die für einen voraussichtlichen kassenmäßigen Mittelabfluss in 2023 veranschlagt waren, in Abzug zu bringen.





§ 4 Kassenkredite

Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht verändert.





§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze werden nicht geändert.

Stuttgart, den 13. Oktober 2022 Bürgermeisteramt
In Vertretung

(gez.) Thomas Fuhrmann



Thomas Fuhrmann





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