A. Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
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Mischgebiet - § 6 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 BauNVO |
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MI | Zulässig sind:
1. Wohngebäude
2. Geschäfts- und Bürogebäude
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
4. sonstige Gewerbebetriebe
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Nicht zulässig sind:
1. Vergnügungsstätten
2. Wettbüros
3. Gartenbaubetriebe
4. Tankstellen
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Gewerbegebiet - § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 BauNVO |
Ge | Zulässig sind:
1. Gewerbebetriebe aller Art, die das Wohnen nicht wesentlich stören;
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude;
Nicht zulässig sind:
1. Lagerplätze und öffentliche Betriebe
2. Bordelle und bordellartige Betriebe
3. Wettbüros
4. Tankstellen
5. Anlagen für sportliche Zwecke
Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. |
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Zulässige Grundfläche - § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 19 Abs. 4 BauNVO |
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| Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) darf durch die mitanzurechnenden Grundflächen der Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. |
Bauweise - § 22 Abs. 1 - 4 BauNVO |
g | Geschlossene Bauweise. |
Höhe baulicher Anlagen - § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2, 3 BauNVO |
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TH1 + TH2 | Traufhöhen jeweils in m über NN, siehe Einschriebe im Lageplan.
Im Bereich des Innenhofes der Flst. 3125/2 und 3126/1 ist eine Überschreitung der maximalen Traufhöhe um bis zu 2,5 m zulässig. |
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Stellplätze und Garagen - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO |
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Ga1/St1
Gaue | Stellplätze und Garagen sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche und in den gekennzeichneten Bereichen zulässig.
Oberirdische Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Material herzustellen.
Ausnahmen für Behindertenstellplätze können zugelassen werden.
Unterirdische Garagen sind mit 60 cm Erdüberdeckung zu versehen und zu begrünen. |
Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Freizeitlärm + Sportanlagenlärm) |
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| Im Mischgebiet ist aufgrund der Lärmeinwirkungen des Festbetriebs auf dem Cannstatter Wasen und der Sportveranstaltungen in der Mercedes-Benz-Arena durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafzimmer zu beurteilen.
Diese Regelung gilt für alle Fassaden, an denen der nächtliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten wird.
Ab dem 4. OG sind Schlaf- und Wohnräume nur zulässig, wenn dort nicht zu öffnende Fenster mit Lüftungseinrichtung eingebaut werden. |
Hinweise: | Voraussetzung für eine Wohnnutzung ist, dass die Lärmemission durch den Festbetrieb auf dem Cannstatter Wasen um 5 dB(A) reduziert wird gegenüber dem Emissionspegel 2011 des Festbetriebs auf dem Cannstatter Wasen (Braunstein + Berndt GmbH, Schallpegelmessungen Cannstatter Volksfest 2011, Projekt-Nr. 11 GS 047-2 vom 2. Dezember 2011).
Darüber hinaus bildet die Blockrandbebauung Daimlerstraße / Mercedesstraße einen aktiven Schallschutz für die dahinterliegende geplante Mischnutzung.
Im Rahmen der oben angeführten Festsetzungen ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren an allen Fassaden zu prüfen, ob der ruhezeitliche Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten wird. Ist dies der Fall, sind Schlaf- und Wohnräume nur zulässig, wenn dort nicht zu öffnende Fenster mit Lüftungseinrichtungen eingebaut werden.
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L1 | Voraussetzung für eine Wohnnutzung ist, dass die lärmabschirmende Blockrandbebauung an der Daimler-/Mercedesstraße realisiert ist (siehe Lärmquellen und Maßnahmenplan). |
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Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Verkehrslärm) |
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L2
Hinweise:
| Im gekennzeichneten Bereich sind an den Außenbauteilen baulicher Anlagen Vorkehrungen gemäß DIN 4109 zum Schutz vor Außenlärm zu treffen.
1. Es ist je nach Lage und Entfernung zu den Verkehrswegen mit folgenden Beurteilungspegeln an den Fassaden zu rechnen:
tags nachts
Reichenbachstraße 45 - 62 dB(A) 42 - 59 dB(A)
Morlockstraße 48 - 61 dB(A) 45 - 59 dB(A)
Bellingweg 45 - 58 dB(A) 42 - 55 dB(A)
Der Unterschied zwischen den Schallpegeln tags und nachts beträgt weniger als die in der DIN 4109 vorausgesetzten 10 dB(A). Damit auch nachts für die Wohnnutzung ein ausreichender Schallschutz gewährleistet ist, müssen (in Abhängigkeit der Nutzung) für die Berechnungen des „maßgeblichen Außenlärmpegels“ (nach DIN 4109) statt der Tagpegelwerte die nächtlichen Schallpegel (plus 10 dB) herangezogen werden.
2. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren ist ein gutachtlicher Nachweis nach DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - zum Schutz vor Außenlärm vorzulegen. Dieser gutachterliche Nachweis muss die örtliche Lage, die Höhe / Stockwerk und die bei Antragstellung vorhandene umgehende Bebauung (Reflexionen, Abschirmungen) berücksichtigen.
(Der Nachweis ist auf Grundlage des Gutachtens Braunstein + Berndt Nr. 012 GS 058-1.1 vom 13. November 2012 zu erstellen, das bei der Ausweisung bei der Lärmpegelbereiche bereits den Nachtwert gem. Hinweis 1 berücksichtigt hat).
Voraussetzung für eine Wohnnutzung ist, dass eine Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie in einer Höhe von mindestens 2,5 m errichtet wird (siehe Lärmquellen und Maßnahmenplan). Die Errichtung der Lärmschutzwand wird gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG angestrebt, ist jedoch nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. Ein Anspruch auf rechtzeitige Herstellung der Lärmschutzwand besteht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Lärmschutzwand hinreichend schnell errichtet werden kann, so dass sich keine unzumutbaren Belastungen für die künftigen Anwohner ergeben.
3. Die DIN 4109 wird im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003 sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im 1. OG beim Bürger-Service-Bauen zur Einsichtnahme bereit gehalten. Zudem kann die DIN 4109 über den Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.
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Pflanzverpflichtung / Pflanzbindung - § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB |
pv1/pb | Flächen sind gärtnerisch anzulegen und mit heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und so zu erhalten. Innerhalb der mit pv1/pb bezeichneten Flächen sind ausnahmsweise Zugänge, Spielflächen und Terrassen zulässig. |
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Böschungen und Stützmauern - § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB |
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| Soweit der zeichnerische Teil keine weitergehenden Festsetzungen enthält, können die an die Verkehrsflächen angrenzenden Flurstücksteile bis zu einer horizontalen Entfernung von 2,0 m von der Straßenbegrenzungslinie und bis zu einem Höhenunterschied von 1,5 m zur Straßenhöhe für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung schließt die Herstellung unterirdischer Stützbauwerke (horizontale Ausdehnung 0,10 m; vertikale Ausdehnung 0,40 m) für die Straße ein. |
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Baugrenzenüberschreitung - § 23 Abs. 1, 3 BauNVO |
| Auskragungen sind zulässig ab einer Höhe von 3,50 m über der Oberkante Gehweg. Sie dürfen max. 4,00 m Breite und 1,20 m Tiefe haben und insgesamt 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. |
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B. Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) |
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Dachgestaltung - § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO |
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D1 | Satteldach; Dachneigung < 45°. |
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D2
D1 + D2 | Walmdach, Dachneigung < 45°.
Pro Dachseite sind entweder Dachaufbauten oder Dacheinschnitte zulässig, jedoch nur in einer Dachgeschossebene und allseitig von Dachflächen umschlossen. Anteil der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte höchstens bis zur Hälfte der Länge des Hauptdachs.
Breite der einzelnen Dachaufbauten oder Dacheinschnitte höchstens 3,0 m, Abstände untereinander und zum Gratsparren bzw. zum Ortgang mindestens 1,0 m, Abstände zum First und zur Traufe mindestens 0,5 m (jeweils senkrecht in der Ansicht gemessen). Höhe der Dachaufbauten höchstens 1,60 m (zwischen Oberkante Dachhaut und Oberkante Dachaufbau gemessen).
Ausnahmsweise können untergeordnete Bauteile bis max. 4.0 m Breite in das erste Dachgeschoss im Dachbereich ragen, wenn sie zusammen mit den Dachaufbauten die Länge von max. der Hälfte der Länge des Hauptdaches nicht
überschreiten.
Untergeordnete Bauteile sind: Treppenhäuser als Erker, die als aufgehendes Mauerwerk in den Dachbereich ragen. |
D3 | Flachdach; ist mit einer Substratauflage von mindestens 12 cm vollflächig extensiv mit einheimischen Arten zu begrünen und so zu erhalten.
Die Entwässerung der neuen Gebäude hat im Sinne der vom Büro DiemBaker erstellten Realisierungsstudie für das gesamte Gebiet NeckarPark zu erfolgen.
Dies betrifft insbesondere bauliche Möglichkeiten zugunsten begrünter Flachdächer, Fassadenbegrünung und Regenwassernutzung. |
Fassadengestaltung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO |
| Die Fassaden entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sind durch deutliche Gebäuderücksprünge, die Dächer durch Unterbrechungen mind. alle 24,00 m vertikal zu gliedern.
Grelle und leuchtende Farben sowie glänzende und reflektierende Oberflächenmaterialien sind nicht zulässig. Ausnahmen für untergeordnete Gebäudeteile und -flächen können zugelassen werden. |
Mülltonnenstandplätze - § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO |
| Standplätze für Abfallbehälter sind in die Gebäude zu integrieren. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Abfallbehälter allseitig und dauerhaft gegen Blicke abgeschirmt und gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt werden. Dies gilt nicht für temporäre Sammelplätze für die Müllabholung. Die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (AfS) sind einzuhalten. |
Werbeanlagen - § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO |
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| Werbeanlagen im Geltungsbereich sind nur an der Stätte der Leistung und nur an Gebäuden unterhalb der Traufe, bei Flachdächern unterhalb des Dachrands zulässig. Die jeweils obersten Geschosse sind von Werbung freizuhalten. Flächige Werbeanlagen größer als 1 m² sind nicht zulässig. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem und / oder bewegtem Licht und Lichtwerbungen nicht zulässig. |
Außenantennen - § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO |
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| Je Gebäude ist nur jeweils eine vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbare Antenne für terrestrischen und für Satellitenempfang zulässig. |
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C. Kennzeichnung |
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Immissionen - § 9 Abs. 5 BauGB |
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| Der Geltungsbereich wird als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung bauliche Vorkehrungen gegen Lärm- und Schadstoffimmissionen zu treffen sind. |
D. Hinweise |
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Aufteilung der Verkehrsflächen |
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| Änderungen der Aufteilung der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen sind im Rahmen des zu erstellenden Straßenbauprogramms zulässig, wenn sie mit den Grundzügen dieser Festsetzung vereinbar sind. |
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Bauantrag |
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| In den Bauunterlagen zum bauordnungsrechtlichen Verfahren sind Material, Farbgebung der Außenwände und die Gestaltung von Werbeanlagen anzugeben. Die Außenanlagen sowie die Gestaltung der Dachflächen sind in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen. |
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Artenschutz |
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| Vor Abbruch und Umbau bestehender Gebäude sowie vor Fäll- und Schnittarbeiten an Bäumen und Gehölzen prüft der Vorhabenträger rechtzeitig, ob Tiere oder besonders geschützten Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist- , Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten beschädigt oder zerstört werden könnten (Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG). Sofern dies zutreffen sollte, holt der Vorhabenträger eine Entscheidung bei der zuständigen Naturschutzbehörde ein. Sind die im Gebiet an Gebäuden brütenden Arten betroffen, so sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unter Beratung durch Fachleute Nistquartiere an den Gebäuden anzubringen. Dies gilt auch für Neubauten.
Maßnahmen an Gebäuden, Gehölzen oder Bäumen einschließlich der Freimachung von Baugrundstücken sollen ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar und damit außerhalb der Brutzeiten vorkommender Vogelarten durchgeführt werden. |
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Baumschutzsatzung |
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| Auf die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 8. Januar 1985 wird verwiesen. |
Denkmalschutz/Bodenfunde |
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| Nach § 20 Denkmalschutzgesetz sind Funde, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Im Plangebiet befindet sich das Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG Bellingweg 21. Das für den GKW (= Großeinkaufsverein der Kolonialwarenhändler Württemberg GmbH; Sitz Stuttgart) 1921 errichtete dreigeschossige Lager- und Bürogebäude aus Backstein mit Sichtbeton und Satteldach, rückwärtiger Rampe im Erdgeschoss sowie ursprünglich mit Gleisanschluss ist heute als Stadtarchiv genutzt. |
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Bodenschutz |
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| Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes (BodSchG), insbesondere auf § 4, wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens (siehe Beiblatt des Amtes für Umweltschutz).
Hydrogeologische Untersuchungen
Für größere Bauvorhaben werden ingenieur- und hydrogeologische Untersuchungen empfohlen. |
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Ablagerungen / Altlasten |
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| Bei den betroffenen Altlasten bzw. entsorgungsrelevanten Flächen wurde keine Sanierung durchgeführt.
Die im Planungsgebiet bekannten altlastenverdächtigen Flächen wurden erkundet und Untergrundverunreinigungen nachgewiesen. Bei der derzeitigen Nutzung besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Im Vorfeld von geplanten Entsiegelungsmaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen (z. B. Kinderspielflächen, Wohngebiete) sind ggf. zusätzliche Untersuchungs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Es wird empfohlen, den aktuellen Erkundungsstand vor Beginn der Bauplanung im Informationssystem Altlasten (ISAS) beim Amt für Umweltschutz abzufragen. (Telefon: 216-88696, Telefax: 216-88620, ISAS-Nr. 2124, ISAS-Nr. 2164, ISAS-Nr. 5155). Wird bei Erdarbeiten verunreinigter Bodenaushub angetroffen, so ist unverzüglich die Bodenschutz- und Altlastenbehörde im Amt für Umweltschutz zu benachrichtigen.
· Altstandort Bellingweg 15 (ISAS-Nr. 2124; Teile von Flst. 3120):
Nutzung durch eine Eigenverbrauchstankstelle (1952 – 1986). Untergrundverunreinigungen durch MKW und PAK wurden nachgewiesen.
· Altstandort Bellingweg 21 (ISAS-Nr. 2164; Flst. 3122):
Nutzung durch mehrere altlastenrelevante Betriebe (insbesondere Kfz-Werkstatt, Betriebstankstelle). Auffüllungen aus Erdaushub und Bauschutt sowie Untergrundverunreinigungen durch PAK (bzw. untergeordnet MKW und Schwermetalle) wurden nachgewiesen.
· Auffüllung Reichenbachstraße 52 – 54 (ISAS-Nr. 5155; Flst. 3125/2, 3126/1):
Auffüllungen aus Erdaushub, Bau- bzw. Brandschutt und Schlacke sowie Untergrundverunreinigungen durch PAK und Schwermetalle wurden nachgewiesen.
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Entwässerung |
| Räume unterhalb der Rückstauebene (Straßenhöhe an der Anschlussstelle des Hausanschlusskanals an den öffentlichen Abwasserkanal) sind gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz zu sichern. |
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Erdaushub |
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| Unbelasteter Erdaushub ist an Ort und Stelle wieder zu verwerten, soweit dies technisch möglich und aus Gründen des Umweltschutzes zulässig ist. Auf die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die "Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart" wird verwiesen. |
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Haltevorrichtungen |
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| Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 Abs. 1 BauGB). |
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Höhenangaben |
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| Die im Plan eingetragenen Höhenangaben beziehen sich das Stuttgarter Stadthöhennetz im neuen System und gelten für die bezeichneten Punkte. Ergänzende Angaben über die Höhenlage der Verkehrsflächen macht das Tiefbauamt. |
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Wasserschutz |
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| Maßnahmen, die das Grundwasser berühren könnten, bedürfen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens.
Die Bestimmungen des Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 WHG (behördliche Erlaubnis oder Bewilligung bei einer Benutzung der Gewässer, Grundwasserableitung und -umleitung), § 62 WHG (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sowie § 49 WHG (Erdaufschlüsse) und § 37 Abs. 2 und 4 WG sind zu beachten. Erdaufschlüsse und Freilegungen von Grundwassererschließungen sind gemäß § 37 Abs. 4 WG der unteren Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz anzuzeigen.
Der Geltungsbereich liegt in der "Kernzone" des Quellenschutzgebietes für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Berg.
Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart Berg vom 11. Juni 2002 sind einzuhalten. Das Beiblatt „Grundwasserschutz“ des Amtes für Umweltschutz ist zu beachten. |
Unterirdische Leitungen |
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| Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern im Bereich unterirdischer Leitungen ist nur mit Zustimmung des Leitungsträgers zulässig. Leitungsgefährdende Einwirkungen sind unzulässig. Bei Arbeiten im Bereich unterirdischer Leitungen ist die genaue Lage der Leitungen und Kabel bei den jeweiligen Leitungsträgern zu erheben. |
Nr. | Anregungen
Träger öffentlicher Belange | Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung |
1.1 | Amt für Umweltschutz,
Grundwasserschutz
Der Planbereich liegt in der Kernzone des Heilquellenschutzgebietes. Der Grundwasserspiegel liegt zwischen 218,5 und 215,5 m üNN. Wasserhaltungsarbeiten sind nicht zulässig. Freilegung von Grundwasser in einer Fläche > 500 m² ist verboten. Flächenhafte Eingriffe in die Basis der quartären Ablagerungen sind nicht zulässig. | Hinweis im Text. |
1.2 | Amt für Umweltschutz,
Altlasten
Ein Auszug aus dem Informationssystem Altlasten Stuttgart (ISAS) liegt bei. | Hinweis im Text. | |
1.3 | Amt für Umweltschutz,
Bodenschutz
Die Umweltauswirkungen auf den Boden sind nicht erheblich. Aufgrund der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt dies für den Bereich des Aufstellungsbeschlusses keine Änderung der Bilanz. Eine abschließende Bilanzierung der Bodenqualität erfolgt, wenn das Maß der Nutzung festliegt. | Wird im Umweltbericht weiterer Teilbebauungsplänen behandelt, jedoch nicht in diesem Verfahren nach § 13 a BauGB. |
1.4 | Amt für Umweltschutz,
Immissionsschutz
Es wird auf folgende Lärmquellen hingewiesen:
- Volksfestlärm
- Lärm aus dem Motorenwerk
- Lärm aus dem Stadion
- Lärm durch sonstige Veranstaltungen auf dem Wasen
- sonstige Lärmquellen, wie Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Porsche-Arena, Rettungswache, kleinere Sportanlagen, Baustelleneinrichtung S 21 beim Motorenwerk.
Es wird empfohlen, detaillierte schalltechnische Untersuchungen anfertigen zu lassen. | Schalltechnische Untersuchungen wurden durchgeführt und führen zu Festsetzungen in den Teilbebauungsplänen. |
| Verlagerung der Firma Degenkolbe soll angestrebt werden. | Die Firma Degenkolbe wird ihren Standort aufgeben. |
| Durch das Asphaltwerk in der Alten Untertürkheimer Straße entstehen Gerüche. Diese Geruchsimmissionen sollten untersucht werden. | Das Geruchsgutachten wurde erstellt und wird Bestandteil der Teilbebauungspläne. |
1.5 | Amt für Umweltschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist zu erstellen.
In den Baumbestand an der Mercedesstraße sollte nicht eingegriffen werden.
Die Grünbilanz soll verbessert werden.
Die Bepflanzung soll mit einheimischen Pflanzarten erfolgen.
Mobilitäts- und Erlebniszentrum (Veielbrunnen)
Hier brüten Mauersegler. Schutzmaßnahmen werden empfohlen.
Güterbahnhof Bad Cannstatt
Hier befinden sich seltene Tierarten, die nach § 44 BNatSchG geschützt sind. Ein Artenschutzgutachten dazu liegt vor.
Ein Monitoring der Auswirkungen von Kompensationsmaßnahmen ist erforderlich.
Umbau der Sportflächen Mercedes-Benz-Welt.
Der Eingriff in die Grünzäsur wird kritisch gesehen. | Wird in weiteren Teilbebauungsplänen vorgenommen, jedoch nicht in diesem Verfahren nach § 13 a BauGB. |
1.6 | Amt für Umweltschutz,
Stadtklimatologie
Die Aufhebung der Grünzäsur wird bedauert. Es wird für notwendig erachtet, entsprechende kompensatorische Maßnahmen darzustellen.
Ein ergänzendes ÖPNV-Konzept unter Einbeziehung der Stadtbahnlinie U 11 wird unterstützt. | Änderung des Regionalplans und des Flächennutzungsplan soll erfolgen, trotzdem mit dem Ziel, die Grünzäsur aufzuheben. |
1.7 | Amt für Umweltschutz,
Energie
Maßnahmen zur Energiebedarfsminderung sind in einem städtebaulichen Vertrag einzuarbeiten. | Ein Vertrag wird nicht abgeschlossen. Energieminderungsmaßnahmen sind im Kaufvertrag geregelt. |
2 | Verband Region Stuttgart
Im Regionalplan ist es beabsichtigt, im Bereich der Mercedes-Benz Welt die Grünzäsur parallel zu ändern.
| Wird im Flächennutzungsplan beachtet. |
3 | Landesnaturschutzverband (LNV)
Die Innenentwicklung wird begrüßt.
Durchgängige Verbindungen für Menschen (grüne Wege) sind gefordert.
Der Kfz-Verkehr soll aus den Wohnbereichen herausgehalten werden.
Die Grünflächen sind als Ausgleichsflächen zu gestalten und schon in der Bauphase zu berücksichtigen.
Eine Bestandserfassung ist notwendig.
Dachbegrünung ist vorzusehen.
Bei der Mercedes-Benz-Welt sollten auf Parkplätze verzichtet werden. | Die Anregung wurde schon im Rahmenplan beachtet. |
4 | Handwerkskammer, Region Stuttgart
Zustimmung zur Neuordnung des Gebiets. | Zur Kenntnis genommen. |
5 | Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)
Erläuterung der Bus- und Stadtbahnlinien.
Die Belange der Buslinie sind zu beachten. | Die neue Bushaltestelle wurde mit der VVS abgestimmt. |
6 | Regierungspräsidium Stuttgart
Information über Kulturdenkmale im Gebiet.
Bellingweg 21 – Lager und Büro
Mercedesstraße 80 – Tribühne
Mercedesstraße 87 – Diskuswerfer
Veielbrunnen mit Grünanlage
Veielbrunnenweg 1/3
Auf die Grünzäsur wird hingewiesen. | Wird im weiteren Verfahren beachtet. |
7 | DB Services Immobilien
Hinweis auf fehlende Entwidmung. | Die Entwidmung ist zwischenzeitlich erfolgt. |
8 | Eisenbahnbundesamt
Ohne Einwände. | Zur Kenntnis genommen. |
9 | Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH
Eine Beurteilung erfolgt erst zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. | Zur Kenntnis genommen. |
10 | EnBW Regional AG
Im Planungsgebiet liegen Strom-, Gas- und Wasserleitungen. Es wurden Leitungspläne übergeben. | Zur Kenntnis genommen.
. |
11 | Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Eine vertiefte Stellungnahme erfolgt zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. | Zur Kenntnis genommen. |
12 | Deutsche Post
Nicht betroffen, nicht weiter beteiligen. | Zur Kenntnis genommen. |
13 | Gasversorgung Süddeutschland GmbH
Nicht betroffen. | Zur Kenntnis genommen. |
14 | Zweckverband Landeswasserversorgung
Nicht betroffen. | Zur Kenntnis genommen. |
15 | Bodenseewasserversorgung
Nicht betroffen. | Zur Kenntnis genommen. |
16 | Wasser- und Schifffahrtsamt
Nicht betroffen. | Zur Kenntnis genommen. |
17 | Hafen Stuttgart GmbH
Nicht betroffen. | Zur Kenntnis genommen. |
18 | Landesmesse Stuttgart
Nicht betroffen. | Zur Kenntnis genommen. |
Nr. | Anregungen
Träger öffentlicher Belange | Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung |
1.1 | Amt für Umweltschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege
Auf die vorhandene Erfassung europarechtlich geschützter Arten aus dem Jan 2008 wird hingewiesen. Es ist sicherzustellen, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG eingehalten werden.
Der Bereich des ehem. Güterbahnhofs Bad Cannstatt stellt einen wichtigen Verkehrsraum dar.
Die Integration von Nisthilfen bei Neubauten soll vorgeschrieben werden. | Das Gutachten ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Wurde in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen. |
1.2 | Amt für Umweltschutz,
Grundwasserschutz
Der Textbaustein zum Schutzgut Wasser soll übernommen werden.
Heilquellenschutz, Grundwasserhaltung.
Textbaustein
Hinweise Abschnitt Wasserschutz
Wasserschutz- und Wasserhaushaltsgesetz. | Wurde in die Begründung und unter Hinweise im Text aufgenommen. | |
1.3 | Amt für Umweltschutz,
Altlasten
Auf Altstandorte bzw. Auffüllungen wird verwiesen.
ISAS-Nr. 2124, 2164, 5155 | Textbaustein wurde eingefügt.
Auf Altlastenverdachtsflächen wurde hingewiesen. |
1.4 | Amt für Umweltschutz,
Bodenschutz
Bodenschutzkonzept
Es ergibt sich keine Veränderung des Versiegelungsgrades. | Zur Kenntnis genommen. |
1.5 | Amt für Umweltschutz,
Abwasserbeseitigung / Oberflächenwasser
Der Textbaustein zum Schutzgut Wasser soll übernommen werden.
Es ist kein Oberflächenwasser vorhanden.
| Textbaustein wurde übernommen. |
1.6 | Amt für Umweltschutz,
Immissionsschutz
Der Gewerbelärm liegt unter den Immissionsrichtwerten.
Der Sportlärm liegt unter den Immissionsrichtwerten.
Der Textbaustein zum Freizeitlärm soll übernommen werden.
Es ist sicherzustellen, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilweise geöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. | Textbaustein wurde übernommen. |
1.7 | Amt für Umweltschutz,
Stadtklimatologie
- Stadtklima
Teilweise ist eine hohe Luftschadstoffbelastung vorhanden.
- Flachdachbegrünung
Eine Flachdachbegrünung wird gefordert.
- Lufthygiene
Die Umweltqualitätsziele, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, werden überschritten.
| Textbausteine zu Stadtklima und Lufthygiene wurden übernommen.
Das geplante Flachdach im Neubau wird begrünt (D3). Sonst werden hier nur Satteldächer festgesetzt.
Dies bildet keine Grundlage für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, da die Grenzwerte eingehalten werden. Es erfolgt aber eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB. |
1.8 | Amt für Umweltschutz,
Verkehrslärm
Der Textbaustein zum kritischen Verkehrslärm soll übernommen werden.
Neue Schallberechungen wurden durchgeführt. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind vorzusehen. | Textbaustein wurde so nicht
übernommen.
Das Ergebnis der Schallberechnungen wurde im Bebauungsplantext aufgenommen. Lärmschutzmaßnahmen sind festgesetzt. |
1.9 | Amt für Umweltschutz,
Energie
Der Textbaustein zur Bedarfsminderung ist bereits im Kaufvertrag enthalten. | Zur Kenntnis genommen. |
2 | Deutsche Post Real Estate GmbH
Keine Stellungnahme. | --- |
3 | Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH
Hinweis auf die Telekommunikationslinien. | Hinweis wurde an den Vorhabenträger weitergegeben. |
4 | EnBW Regional AG
Im Planungsgebiet liegen Strom-, Gas- und Wasserleitungen. Es wurden Leitungspläne übergeben. | Weitergabe an Vorhabenträger erfolgt. |
5 | GVS Netz GmbH
Gasversorgung Süddeutschland GmbH
Keine Anlagen im Gebiet. | Zur Kenntnis genommen.
Keine weitere Beteiligung erforderlich. |
6 | Gesundheitsamt (53)
Aussagegenauigkeit zum Schienenverkehr verbessern. | Dazu wurde ein Schallgutachten erarbeitet und in den Bebauungsplan übernommen. |
7 | Handwerkskammer, Region Stuttgart
Ohne Einwände. | Zur Kenntnis genommen. Keine weitere Beteiligung erforderlich. |
8 | Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Ohne Einwände. | Zur Kenntnis genommen, weitere Beteiligung erwünscht. |
9 | Kabel BW
Ohne Einwände. | Zur Kenntnis genommen, weitere Beteiligung erwünscht. |
10 | Landesnaturschutzverband (LNV)
Keine Stellungnahme. | Zur Kenntnis genommen. |
11 | Naturschutzbeauftragter der Stadt Stuttgart
Keine Stellungnahme. | --- |
12 | Regierungspräsidium Freiburg
Hinweis zur Baugrundproblematik.
Es wird empfohlen, ingenieurgelogische Beratung in Anspruch zu nehmen. | Hinweis wurde an den Vorhabenträger weiter geleitet. |
13 | Regierungspräsidium Stuttgart
Textbaustein zum Denkmalschutz Gebäude Bellingweg 21 (Stadtarchiv) steht unter Denkmalschutz. | Textbaustein dazu wurde übernommen. |
14 | --- | --- |
15 | Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB)
Keine Stellungnahme. | --- |
16 | Verband Region Stuttgart
Hinweis auf Zulässigkeit von Solaranlagen auf der Dachfläche D 3
| Grundsätzlich sind Solaranlagen zulässig, nicht jedoch auf Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Die Dachfläche D3 ist zu klein für eine effiziente Solarnutzung. |
17 | Bodenseewasserversorgung
Ohne Einwände. | Zur Kenntnis genommen. Keine weitere Beteiligung erforderlich. |
18 | Zweckverband Landeswasserversorgung
Ohne Einwände. | Zur Kenntnis genommen. Keine weitere Beteiligung erforderlich. |
Nr.
Schreiben vom | Anregungen
Träger öffentlicher Belange | Stellungnahme
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung |
1.1
06.03.2013 | Amt für Umweltschutz,
Immissionsschutz
Immissionskonflikt mit der Diskothek Zollamt.
Änderungen gewünscht:
Zum Thema Lärmschutz
Begründung Ziff. 14.2 | Das Amt für Liegenschaften und Wohnen wurde aufgefordert, die Nutzung als Diskothek vor Bezug der Neubebauung zu kündigen, so dass keine Störungen des Wohnens auftreten können. Das Amt für öffentliche Ordnung wurde darüber informiert.
Als Hinweis übernommen.
Kursiv übernommen. |
1.2 | Amt für Umweltschutz,
Altlasten
Änderungen gewünscht:
Begründung Ziff. 14.4
Textteil Hinweise | Kursiv übernommen.
Kursiv übernommen |
1.3 | Amt für Umweltschutz,
Bodenschutz
Änderungen gewünscht
Begründung Ziff. 14.4. | Kursiv übernommen. |
2
18.02.2013 | Verband Region Stuttgart
Es ist sicher zu stellen, dass keine Einzelhandelsagglomeration entstehen kann.
| Beachtet.
Die GRZ-Festsetzung gemeinsam mit dem schmalen Baufenster ist für Einzelhandelsagglomeration nicht geeignet (MI); das Gebiet ist zu kleinteilig. Das Stadtarchiv befindet sich im Eigentum der Stadt (teilweise MI / Ge). In die Begründung Ziff. 2 wird folgender Text aufgenommen: Großflächiger Einzelhandel ist nicht zulässig (Einzelhandelskonzept Stuttgart, Aufstellungsbeschluss 11. Oktober 2011). |
| Es wird empfohlen, solare Energienutzungsmöglichkeiten zuzulassen. | Die Begründung wurde unter Ziff. 3.2 ergänzt. |
3
12.03.2013 | Regierungspräsidium Stuttgart
Beschränkung von Einzelhandel. | Beachtet, siehe Nr. 2. |
4
12.03.2013 | EnBW Regional AG
Die Versorgung mit Wasser und Strom ist gewährleistet. | Kenntnis genommen. |
5
22.02.2013 | Gesundheitsamt (53)
o. E. | Kenntnis genommen. |
6
26.02.2013 | Kabel BW
Absprache mit den Erschließungsträgern erforderlich, sonst ohne Einwände. | Kenntnis genommen. |
7
22.02.2013 | Zweckverband Landeswasserversorgung
Ohne Einwände. | Kenntnis genommen. |
8
27.02.2013 | Bodenseewasserversorgung
Ohne Einwände. | Kenntnis genommen. |
9
05.03.2013 | Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Ohne Einwände. | Kenntnis genommen. |
10
05.03.2013 | Deutsche Telekom
Ohne Einwände. | Kenntnis genommen. |
11
12.03.2013 | Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG)
Lärmfestsetzung ändern. | s. a. Nr. 1.1 |
12
14.03.2013 | NABU Stuttgart e. V.
Fassadenbegrünung soll vorgeschrieben werden. | Die Anregungen konnten nicht berücksichtigt werden. Das Grundstück wurde bereits an die SWSG veräußert. Zusätzliche Bedingungen können jetzt nicht mehr formuliert werden. |
| Die Dimensionierung der Tiefgarage soll reduziert werden. | Die Dimensionierung der Tiefgarage ermöglicht ausschließlich den Nachweis der nach LBO baurechtlich notwendigen Stellplätze. |
| Verbindliche Festsetzungen von Brutbausteinen in der Fassade.
Die Begrünung des Innenhofes ist verbindlich vorzuschreiben. | Wird in den weiteren Verfahren im NeckarPark berücksichtigt.
Ist im Bebauungsplan erfolgt, zum Bauantrag muss ein Freiflächengestaltungsplan eingereicht werden. |