Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 101/2012
Stuttgart,
02/22/2012



Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 3382/7, Vaihinger Straße 13 im Stadtbezirk Möhringen (Mö 230)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
27.03.2012
29.03.2012



Beschlußantrag:

Aufgrund der §§ 14 (1) BauGB und 16 (1) BauGB wird die Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 3382/7, Vaihinger Straße 13 im Stadtbezirk Möhringen (Mö 230) beschlossen. Der Satzungstext ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 22. Dezember 2011 in der Anlage 2 dargestellt.


Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 26. Juli 2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Ortsmitte Möhringen (Mö 229) beschlossen. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, in der Ortsmitte von Möhringen zentrale Versorgungseinrichtungen und urbanes Wohnen entsprechend der historischen und gewachsenen Struktur zu erhalten und auch künftig zu ermöglichen bzw. fortzuentwickeln. Das bestehende Nutzungsgemenge soll gestärkt werden. Angestrebt wird im zentralen Bereich eine entsprechende Nutzungsmischung von Handel, Dienstleistung und Wohnen, um die Wohn- und Lebensqualität nachhaltig zu sichern und zu fördern, sowie die Sicherung von Flächen für örtliche Handwerks- und Gewerbebetriebe. Hierfür ist es erforderlich, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen sowie Wettbüros im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszuschließen (siehe Vorlage Aufstellungsbeschluss, GRDrs 581/2011). Dies entspricht auch den Zielen der neuen, gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption, welche die Stadt Stuttgart derzeit erarbeitet. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan sind in der Anlage 4 aufgeführt.

Anlass dieser Veränderungssperre ist ein am 7. Juni 2011 eingegangener Bauantrag für die Vaihinger Straße 13 bezüglich einer Nutzungsänderung der seitherigen Gaststätte in eine Spielothek (siehe Anlage 3). Das Vorhaben widerspricht hinsichtlich der geplanten Art der Nutzung den Zielen des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Die Entscheidung über den Bauantrag wurde bis zum 7. September 2012 zurückgestellt. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB lagen mit dem am 8. September 2011 öffentlich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Ortsmitte Möhringen (Mö 229) vor. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17. September 2011 Widerspruch gegen die Zurückstellungsentscheidung eingelegt. Eine Entscheidung des Regierungspräsidiums lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage noch nicht vor.

Da der Bebauungsplan Ortsmitte Möhringen (Mö 229) bis zum Ablauf der Zurückstellung des Vorhabens nicht zur Rechtsverbindlichkeit gebracht werden kann, ist zur Sicherung der Planungsziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans eine Veränderungssperre für das Flurstück 3382/7, Vaihinger Straße 13 erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzungtext zur Veränderungssperre (Mö 230)
2. Lageplan zur Veränderungssperre (Mö 230) vom 22. Dezember 2011 verkleinerter Maßstab
3. Lageplan zum Bauantrag Vaihinger Straße 13, vom 27. Mai 2011
4. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan Ortsmitte Möhringen (Mö 229)
4a. Checkliste zur Umweltprüfung vom 1. Juli 2011


Satzung über eine Veränderungssperre für das
Flurstück 3382/7, Vaihinger Straße 13 im Stadtbezirk Möhringen (Mö 230)


Aufgrund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Flurstück 3382/7 im Stadtbezirk Möhringen. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1:1000 vom 22. Dezember 2011 dargestellt.

§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt
(§ 14 (3) BauGB).
§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.





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Anlage 2  Lageplan.pdfAnlage 2 Lageplan.pdfAnlage 3 Lageplan Bauantrag.pdfAnlage 3 Lageplan Bauantrag.pdfAnlage 4.pdfAnlage 4.pdfAnlage 4a Checkliste Umweltprüfung.pdfAnlage 4a Checkliste Umweltprüfung.pdf